Maklerprovision Höhe: Gesetzliche Regelung, ortsübliche Sätze & Provisionsverteilung?
In diesem Forum sind Sie: Baufinanzierung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Höhe der Maklerprovision beim Grundstückskauf, die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen mit dem Makler und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Provisionsverteilung. Es wird betont, dass ortsübliche Sätze nicht zwingend bindend sind und individuelle Vereinbarungen möglich sind. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob eine geteilte Eigenprovision des Verkäufers steuerliche Vorteile gegenüber dem Verkaufspreis bietet.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
Maklerprovision Höhe: Gesetzliche Regelung, ortsübliche Sätze & Provisionsverteilung?
Ich weiß nicht, ob ich in diesem Teil des Forums richtig liege, aber ich versuch's einfach mal:
Gibt es eine eindeutige Regelung zur Höhe der Maklerprovision beim Kauf eines Grundstücks? Ich weiß, dass es in den Bundesländern unterschiedliche "ortsübliche Richtwerte" gibt, die aber alle um die 6 % herumtänzeln. Aber ist das ein "Kann" oder ein "Muss" oder vielleicht eher ein "Sollte"?
Hintergrund meiner Frage ist, dass meine Frau und ich ein Grundstück kaufen wollen, das sehr günstig angeboten wird. Die Tatsache, dass der Makler allerdings 20.6 % (!) Provision einstreichen will, versetzt mich aber in Erstaunen. Ganz sicher werde ich feilschen, möchte aber ganz gerne vorher wissen, wie die Lage rechtlich ist (wenn es denn eine Regelung gibt)!
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
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🔴 KRITISCH: Eine Maklerprovision von 20,6 % ist rechtlich höchst fragwürdig und möglicherweise sittenwidrig gemäß § 138 BGBAbk. – Zahlung unbedingt verweigern, bis eine wirksame, vor Vertragsbeginn geschlossene und transparente Vereinbarung vorgelegt wird.
🔴 KRITISCH: Ohne vorherige schriftliche, verständliche und vor Maklertätigkeit getroffene Vereinbarung ist eine Alleinverpflichtung zur Provision (insb. bei Verbrauchern) unwirksam – Bestehen Sie auf schriftlichem Nachweis.
⚠️ WICHTIG: Die Provision ist nicht bundesweit gesetzlich festgelegt, aber an die Grundsätze des Verbraucherschutzes, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gebunden – ortsübliche Sätze (3,57–7,14 % inkl. MwSt.) dienen als gerichtliches Indiz, nicht als Freibrief.
⚠️ WICHTIG: Bei Grundstücksverkäufen gilt das Bestellerprinzip nicht automatisch wie bei Wohnungen – prüfen Sie, wer den Makler beauftragt hat und ob eine wirksame Auftragserklärung vorliegt.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Höhe der Maklerprovision ist nicht bundesweit gesetzlich festgelegt. Seit dem 23.12.2020 gilt jedoch eine neue Regelung zur Provisionsverteilung: Käufer und Verkäufer müssen sich die Provision in der Regel teilen, wenn der Makler von beiden Seiten beauftragt wurde.
Ortsübliche Richtwerte: Die Provisionshöhe orientiert sich an den ortsüblichen Sätzen des jeweiligen Bundeslandes. Diese liegen meist zwischen 3,57 % und 7,14 % (inkl. Mehrwertsteuer) des Kaufpreises. Die genaue Höhe ist Verhandlungssache, sollte aber nicht wesentlich von den ortsüblichen Sätzen abweichen.
Keine Regelung ohne Makler: Wenn Sie ein Grundstück ohne die Hilfe eines Maklers kaufen oder verkaufen, fallen keine Provisionskosten an.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich vorab über die ortsüblichen Maklerprovisionen in Ihrer Region und verhandeln Sie die Provisionshöhe gegebenenfalls mit dem Makler.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt den Kauf eines Grundstücks, bei dem der Makler eine Provision von 20,6 % des Kaufpreises verlangt. Dies liegt weit über den in Deutschland üblichen Sätzen von 3 % bis 7 % inklusive Mehrwertsteuer. Eine gesetzliche Höchstgrenze für Maklerprovisionen existiert nicht, jedoch ist eine solche Forderung rechtlich und wirtschaftlich als unverhältnismäßig zu bewerten.
🔴 Gefahr: Eine Provisionsforderung von 20,6 % ist extrem überhöht und könnte auf einen unseriösen Makler oder eine versteckte Kostenfalle hindeuten. Es besteht das Risiko, dass der Makler versucht, den Käufer zu übervorteilen oder dass die Provision nicht transparent im Vertrag geregelt ist.
➕ Ergänzung: Seit Dezember 2020 gilt das Bestellerprinzip bei Wohnungskäufen, wonach derjenige die Provision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Bei Grundstücken kann dies abweichen, aber die ortsübliche Provision liegt meist bei 3 % bis 7 % des Kaufpreises. Eine Provision von 20,6 % ist nicht ortsüblich und könnte gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, wenn der Makler keine besonderen Leistungen erbringt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass es bundesweit einheitliche ortsübliche Richtwerte gibt, ist nicht korrekt. Die Provision variiert je nach Bundesland und Vertragsart, aber 20,6 % liegt außerhalb jeder Norm. Der Makler kann diese Forderung nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
👉 Handlungsempfehlung: Verhandeln Sie die Provision auf maximal 7 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Lassen Sie sich vor Vertragsunterzeichnung von einem Fachanwalt für Immobilienrecht beraten, um die Rechtmäßigkeit der Provisionsforderung zu prüfen. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Provisionsvereinbarung mit detaillierter Leistungsbeschreibung. Ziehen Sie in Betracht, den Makler zu wechseln oder direkt mit dem Verkäufer zu verhandeln, falls die Forderung nicht reduziert wird.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die zulässige Höhe der Maklerprovision beim Grundstückskauf und zielt auf die Rechtslage, insbesondere die Verbindlichkeit von "ortsüblichen Sätzen" und die Zulässigkeit einer 20,6 %igen Provision.
🔴 Gefahr: Eine Provision von 20,6 % ist nicht nur unüblich, sondern rechtlich höchst fragwürdig und möglicherweise wirksungslos – insbesondere wenn sie nicht ausdrücklich und transparent vereinbart wurde, bevor der Makler tätig wurde. Solch ein Satz liegt weit jenseits aller gesetzlich anerkannten Grenzen und könnte als sittenwidrig gemäß § 138 BGB eingestuft werden.
⚠️ Korrektur: Es gibt keine bundesweit verbindliche "gesetzliche Regelung" zur Provisionshöhe – vielmehr gilt das Vertragsrecht: Die Provision ist verhandelbar, aber an die Vorgaben des Maklerrechtsgesetzes (§§ 652, 653 BGB) sowie an die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz (z. B. BGH, Urteil vom 17.07.2014 – V ZR 140/13) gebunden.
➕ Ergänzung: Seit dem Maklerrechtsänderungsgesetz 2015 gilt für Verbraucher: Die Provision ist grundsätzlich zwischen Verkäufer und Käufer zu teilen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, vor Vertragsabschluss erteilte schriftliche Vereinbarung über eine Alleinverpflichtung vor. Eine Einzelvereinbarung muss klar, verständlich und vor der Maklertätigkeit getroffen sein.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass "ortsübliche Sätze" um 6 % herum liegen, ist im Wesentlichen korrekt – allerdings nur als Orientierungsgröße für die Gerichte bei der Prüfung der Angemessenheit, nicht als Rechtsgrundlage.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "ortsübliche Richtwerte" rechtlich bindend seien, ist falsch: Sie haben keinerlei Rechtskraft und dienen lediglich als Indiz bei der gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit.
👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die Zahlung der 20,6 %-Provision und fordern Sie schriftlich die Vorlage einer wirksamen, vor Vertragsabschluss geschlossenen Maklervereinbarung – bei Zweifeln an der Wirksamkeit oder Transparenz beauftragen Sie unverzüglich einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Immobilien-Sachverständigen zur Prüfung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Es gibt keine bundesweit gesetzliche Höchstgrenze für Maklerprovisionen.
- Alle bestätigen: 20,6 % ist außerhalb jeder ortsüblichen Norm und deutet auf Rechtsunsicherheit, mangelnde Transparenz oder unseriöses Verhalten hin.
- Alle betonen: Provision ist verhandelbar, und eine schriftliche, vor Maklertätigkeit geschlossene Vereinbarung ist zwingend erforderlich für Wirksamkeit.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht von „ortsüblichen Richtwerten“ als Orientierungsgröße mit leicht normativem Unterton („sollte nicht wesentlich abweichen“); DeepSeek und Qwen korrigieren dies deutlich: Diese Sätze haben keine Rechtskraft, dienen nur als gerichtliches Indiz bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek weist explizit auf das Risiko eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hin, falls der Makler ohne besondere Leistung solch hohe Gebühren verlangt.
- Qwen nennt konkret § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und die Rechtsprechung des BGH (Urteil V ZR 140/13) als zentrale Rechtsgrundlagen – eine Ergänzung, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI impliziert, dass ortsübliche Sätze (3,57–7,14 %) „Verhandlungssache“ seien, aber „nicht wesentlich abweichen sollten“ – Qwen widerspricht klar: Diese Werte sind rechtlich nicht bindend („keinerlei Rechtskraft“); DeepSeek ergänzt: 20,6 % ist „nicht ortsüblich“ und daher „unverhältnismäßig“ – im Widerspruch zur GoogleAI-Darstellung einer allgemeinen Verhandlungsspielraum-Freizügigkeit.
👉 Empfehlung:
- Die sicherste, vorsichtige Position ist die von Qwen und DeepSeek vertretene: Keine Zahlung vor Vorlage einer wirksamen, vorvertraglichen schriftlichen Vereinbarung – dies ist strenger und verbraucherschützender als die GoogleAI-Empfehlung zur Verhandlung „vorab“.
- Qwens Hinweis auf § 138 BGB wird als verbindlicher Maßstab priorisiert – denn selbst bei Vertragsabschluss könnte die Klausel rückwirkend unwirksam sein.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gesetzliche Festlegung der Provisionshöhe ❌ Widerspruch Keine bundesweit verbindliche Höchstgrenze – aber alle Modelle einig: 20,6 % ist unverhältnismäßig und rechtlich gefährdet. Verbindlichkeit ortsüblicher Sätze ❌ Widerspruch GoogleAI suggeriert Orientierungsfunktion mit Normcharakter; DeepSeek & Qwen klären eindeutig: keine Rechtskraft, lediglich gerichtliches Indiz – Konsens: Qwen/DeepSeek haben Vorrang (Vorsichtsprinzip). Wirkungsvoraussetzungen für Provision ✅ Konsens Vorvertragliche, schriftliche, verständliche und ausdrückliche Vereinbarung ist zwingend – insb. bei Verbrauchern (§ 653 BGB, BGH-Rechtsprechung). Rechtliche Einordnung von 20,6 % ✅ Konsens Rechtlich fragwürdig bis unwirksam: sittenwidrig (§ 138 BGB), unverhältnismäßig, potenziell rechtsdienstleistungsrechtswidrig – keines der Modelle sieht hier Spielraum für Wirksamkeit. Provisionsverteilung (Käufer/Verkäufer) ⚠️ Abwägung Bei Wohnungen gilt klar das Bestellerprinzip (seit 2020); bei Grundstücken ist die Rechtslage differenzierter – alle Modelle stimmen überein: Vertragsinhalt und Auftraggeber bestimmen die Verpflichtung – nicht automatisch geteilt. 👉 Handlungsempfehlung: Verweigern Sie die Zahlung der 20,6 %-Provision. Fordern Sie schriftlich die Vorlage einer wirksamen, vor Maklertätigkeit geschlossenen Provisionsvereinbarung mit detaillierter Leistungsbeschreibung. Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Immobilienrecht, um die Wirksamkeit zu prüfen – insbesondere unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Zahlung einer sittenwidrigen Provision (20,6 %) Rechtliche Unwirksamkeit führt zu Rückforderungsanspruch – aber hoher Aufwand, Kosten, Zeitverlust und mögliche Zwangsvollstreckung bei Unterlassung. 🔴 Risiko Fehlende oder unklare schriftliche Maklervereinbarung Provision kann gänzlich unwirksam sein – Käufer/Verkäufer riskieren, ohne Gegenleistung gezahlt zu haben; Gerichtsverfahren wahrscheinlich. 🔴 Risiko Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht (z. B. fehlende Transparenz, unklare Auftragserklärung) Außergerichtliche Beschwerde bei Verbraucherzentrale, Abmahnung, Schadensersatzansprüche, Reputationsschäden für Makler. 🔴 Risiko Versteckte Kosten oder Zusatzleistungen ohne gesonderte Vereinbarung Ungeplante Mehrkosten bei Grundbucheintragung, Vermessung, Notar oder Finanzierung – Gesamtkosten steigen erheblich. 🔴 Risiko Unseriöser Makler ohne Immobilienmakler-Erlaubnis nach § 34c GewOAbk. Gesamter Maklervertrag kann unwirksam sein; Strafrechtliche Konsequenzen für Makler; fehlende Haftpflichtversicherung bei Schäden. ✅ Chance Verhandlung einer angemessenen Provision (max. 7 % inkl. MwSt.) Sparsame Finanzplanung, bessere Kalkulation der Gesamtkosten, mehr Eigenkapital für Grundstücksaufbereitung oder Bau. ✅ Chance Nutzung des Vertragsrechts zur klaren Festlegung von Leistungsumfang und Zahlungsbedingungen Vermeidung von Missverständnissen, klare Haftung, schriftliche Nachweisbarkeit bei Konflikten. ✅ Chance Unabhängige Prüfung durch Fachanwalt oder Sachverständigen Frühzeitige Risikoerkennung, rechtssichere Entscheidung, ggf. Vermeidung eines teuren Rechtsstreits. ✅ Chance Direkter Kontakt mit Verkäufer ohne Maklerbeteiligung Vollständige Einsparung der Provision, direkte Kommunikation, kürzere Vertragslaufzeit – bei Erfolg bis zu 20.000 € Ersparnis (bei 300.000 € Kaufpreis). ✅ Chance Verwendung ortsüblicher Sätze als gerichtliches Indiz bei Streit Starke Beweisposition im Rechtsstreit – gerichtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird deutlich zugunsten des Verbrauchers ausfallen. Orientierungshilfen
- Sofortige Zahlungsverweigerung: Zahlen Sie keinerlei Teil- oder Vorabprovision – fordern Sie schriftlich die Vorlage einer wirksamen, vor Maklertätigkeit geschlossenen Vereinbarung mit vollständiger Leistungsbeschreibung.
- Rechtsanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Immobilienrecht, um die Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung – insbesondere unter § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) – prüfen zu lassen.
- Prüfung der Maklererlaubnis: Recherchieren Sie beim Gewerbeamt oder über das Gewerbezentralregister, ob der Makler eine gültige Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt – ggf. melden Sie einen Verstoß bei der zuständigen IHKAbk..
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle schriftlichen Kommunikationen (E-Mails, WhatsApp, Briefe), Werbeaussagen, Exposés und Vertragsentwürfe – diese sind entscheidend für den Nachweis fehlender Transparenz oder vorvertraglicher Vereinbarung.
- Vergleich mit ortsüblichen Sätzen: Recherchieren Sie die aktuellen ortsüblichen Provisionssätze für Ihr Bundesland (z. B. über Landesinnung der Immobilienwirtschaft oder Gutachterausschuss) – nutzen Sie diesen Wert als Argument bei Verhandlungen oder als Indiz vor Gericht.
- Alternativvermittlung prüfen: Kontaktieren Sie den Verkäufer direkt (sofern zulässig und nicht durch Ausschließlichkeitsvereinbarung verboten) oder vergleichen Sie Angebote weiterer Makler mit transparenten, standardisierten Provisionssätzen (max. 5,95 % inkl. MwSt.).
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Maklerprovision
- Die Maklerprovision ist eine Gebühr, die ein Makler für seine Vermittlungsleistung beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks erhält. Die Höhe der Provision ist in der Regel ein Prozentsatz des Kaufpreises.
Verwandte Begriffe: Courtage, Vermittlungsgebühr, Maklergebühr - Ortsübliche Provision
- Die ortsübliche Provision ist der Provisionssatz, der in einer bestimmten Region für Maklerleistungen üblich ist. Sie dient als Richtwert für die Verhandlung der Maklerprovision.
Verwandte Begriffe: Richtwert, Durchschnittsprovision, regionale Provision - Provisionsverteilung
- Die Provisionsverteilung regelt, wer die Maklerprovision zahlt. Seit dem 23.12.2020 müssen sich Käufer und Verkäufer die Provision in der Regel teilen, wenn der Makler von beiden Seiten beauftragt wurde.
Verwandte Begriffe: Kostenteilung, Provisionsaufteilung, Käuferprovision, Verkäuferprovision - Bestellerprinzip
- Das Bestellerprinzip besagt, dass bei der Vermietung von Wohnungen derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. In der Regel ist dies der Vermieter.
Verwandte Begriffe: Vermieterprovision, Mieterprovision, Auftraggeberprinzip - Kaufpreis
- Der Kaufpreis ist der Betrag, den der Käufer für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks an den Verkäufer zahlt. Die Maklerprovision wird in der Regel als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet.
Verwandte Begriffe: Erwerbspreis, Verkaufspreis, Transaktionswert - Grundstückskauf
- Der Grundstückskauf bezeichnet den Erwerb eines Grundstücks durch einen Käufer von einem Verkäufer. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden.
Verwandte Begriffe: Immobilienerwerb, Landerwerb, Grundstücksübertragung - Immobilienrecht
- Das Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Immobilien beziehen, einschließlich Kauf, Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Belastung von Grundstücken.
Verwandte Begriffe: Sachenrecht, Grundstücksrecht, Wohnungsrecht
Häufige Fragen (FAQ)
- Gibt es eine bundesweite Regelung zur Höhe der Maklerprovision?
Nein, eine bundesweite gesetzliche Regelung zur Höhe der Maklerprovision gibt es nicht. Die Provisionshöhe orientiert sich an den ortsüblichen Sätzen des jeweiligen Bundeslandes. - Wie hoch sind die ortsüblichen Maklerprovisionen?
Die ortsüblichen Maklerprovisionen liegen meist zwischen 3,57 % und 7,14 % (inkl. Mehrwertsteuer) des Kaufpreises. Die genaue Höhe variiert je nach Bundesland und Region. - Wer zahlt die Maklerprovision?
Seit dem 23.12.2020 gilt eine neue Regelung zur Provisionsverteilung. Käufer und Verkäufer müssen sich die Provision in der Regel teilen, wenn der Makler von beiden Seiten beauftragt wurde. - Kann die Maklerprovision verhandelt werden?
Ja, die Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Allerdings sollte die Provisionshöhe nicht wesentlich von den ortsüblichen Sätzen abweichen. - Was passiert, wenn kein Makler involviert ist?
Wenn Sie ein Grundstück oder eine Immobilie ohne die Hilfe eines Maklers kaufen oder verkaufen, fallen keine Provisionskosten an. - Gilt die neue Provisionsregelung auch für Vermietungen?
Nein, die neue Provisionsregelung gilt nur für den Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken. Bei Vermietungen gilt weiterhin das Bestellerprinzip, d.h. derjenige, der den Makler beauftragt, zahlt die Provision. - Was ist das "Bestellerprinzip"?
Das Bestellerprinzip besagt, dass bei der Vermietung von Wohnungen derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. In der Regel ist dies der Vermieter. - Wo finde ich Informationen zu den ortsüblichen Maklerprovisionen in meiner Region?
Informationen zu den ortsüblichen Maklerprovisionen finden Sie bei regionalen Immobilienverbänden, Verbraucherzentralen oder durch Recherche im Internet.
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Maklerprovision: Ortsübliche Sätze – Schriftliche Vereinbarung!
Ortsüblich ...
ist der Begriff, zu dem einiges zu finden ist.
Ich persönlich sähe es als wichtiger an, den Makler eindeutig (d.h. bei mir immer "schriftlich") vor allen möglichen weiteren Aktivitäten darauf hinzuweisen, dass sein Provisionssatz von Ihnen nicht akzeptiert wird. Bevor Sie dies nicht mit dem Makler geklärt haben, sähe ich es als schwierig an, später rumzustreiten. Scheinbar sind noch mehr Leute scharf auf das Objekt, sonst würde die Provision nicht so üppig ausfallen.
Nach meiner Meinung ist aber dann der mögliche Verkäufer naiv, was den tatsächlichen Wert seines Objekts betrifft, bzw. neben dem Makler teilen sich noch einige andere die Beute.
Zur ihrer rechtlichen Absicherung empfiehlt sich ein Rechtsbeistand. -
Maklerprovision & Steuern: Verkaufspreis vs. Eigenprovision
Ach ja ...
da bin ich jetzt nicht so im Bilde, aber Frau Daffner könnte sicher mehr wissen.
Unterliegt der Verkaufspreis (Gewinn) des Objekts möglicherweise einer höheren Versteuerung, als eine mögliche geteilte und vereinnahmte "Eigenprovision" des Verkäufers? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Höhe der Maklerprovision beim Grundstückskauf, die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen mit dem Makler und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Provisionsverteilung. Es wird betont, dass ortsübliche Sätze nicht zwingend bindend sind und individuelle Vereinbarungen möglich sind. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob eine geteilte Eigenprovision des Verkäufers steuerliche Vorteile gegenüber dem Verkaufspreis bietet.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bevor weitere Aktivitäten mit dem Makler unternommen werden, sollte der Provisionssatz schriftlich vereinbart werden, wie im Beitrag Maklerprovision: Ortsübliche Sätze – Schriftliche Vereinbarung! hervorgehoben wird. Andernfalls kann es später zu Streitigkeiten kommen.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe der Maklerprovision ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern orientiert sich an ortsüblichen Sätzen. Diese können jedoch verhandelt werden. Die neue Provisionsverteilung betrifft primär den Immobilienkauf und kann je nach Bundesland variieren.
📊 Fakten/Zahlen: Ortsübliche Richtwerte für die Maklerprovision liegen oft um die 6 % des Kaufpreises. Die tatsächliche Provisionshöhe kann jedoch abweichen und sollte individuell verhandelt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Provisionshöhe vorab schriftlich mit dem Makler. Prüfen Sie die steuerlichen Auswirkungen einer möglichen Eigenprovision des Verkäufers. Ziehen Sie bei Unklarheiten einen Rechtsbeistand im Bereich Immobilienrecht hinzu.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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