Doppelte Maklerprovision in Karlsruhe? Ist das rechtens & verhandelbar in Baden-Württemberg?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die doppelte Maklerprovision in Karlsruhe, Baden-Württemberg, rechtens und verhandelbar ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass es sich eigentlich um eine Teilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer handelt. Die regionale Üblichkeit und die Möglichkeit zur Verhandlung werden ebenfalls thematisiert.

✅ Zustimmung/Empfohlen · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Doppelte Maklerprovision in Karlsruhe? Ist das rechtens & verhandelbar in Baden-Württemberg?

Wir wollen im Raum Karlsruhe ein Haus über einen Makler kaufen. Jetzt habe ich in den Bedingungen des Maklers gelesen, dass nicht nur wir die 3,48 % Provision bezahlen sollen, sondern auch der Verkäufer! Ist das üblich? Das sind zusammen fast 7 Prozent nur für den Makler? Ist sowas noch verhandelbar? Bundesland: Baden-Württemberg.
  • Name:
  • pitter
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Provision zahlen, bevor schriftliche, eindeutige Bestätigung vorliegt, dass der Makler auch für den Verkäufer tätig wird und beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben.

    🔴 KRITISCH: Maklervertrag vor Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Immobilienrecht in Baden-Württemberg prüfen lassen – insbesondere auf Transparenz, Einwilligungsnachweis und Abweichungen von der MaklerVO.

    ⚠️ WICHTIG: Die genannte Provision von 3,48 % pro Seite ist nur zulässig, wenn sie inkl. 19 % MwSt. tatsächlich nicht über der gesetzlichen Höchstgrenze von 3,57 % liegt – Einzelberechnung zur Prüfung erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Keine mündliche Absprache akzeptieren: Alle Vereinbarungen zur Provisionsteilung müssen schriftlich, unterschrieben und separat dokumentiert sein – insbesondere die Einwilligung des Verkäufers.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage, ob eine "doppelte" Maklerprovision üblich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Seit dem 23.12.2020 gilt das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision bei Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

    Gesetzliche Regelung: In Baden-Württemberg, wie im gesamten Bundesgebiet, ist es üblich, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird, sofern der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig wird. Das bedeutet, dass beide Parteien in der Regel jeweils einen Teil der Provision tragen.

    Verhandelbarkeit: Die Höhe der Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar, auch wenn es üblich ist, dass sie sich an den ortsüblichen Sätzen orientiert. Es ist ratsam, das Gespräch mit dem Makler zu suchen und zu versuchen, eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung zu treffen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Maklervertrag genau und lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten, um sicherzustellen, dass die Provisionsvereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Ihre Interessen gewahrt werden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konstellation beim Immobilienkauf über einen Makler in Baden-Württemberg. Der Käufer hat festgestellt, dass im Maklervertrag eine Provision von 3,48 % für ihn vorgesehen ist, während auch der Verkäufer eine Provision zahlen soll. Dies führt zu einer Gesamtbelastung von knapp 7 % des Kaufpreises, was auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint.

    ✅ Zustimmung: Die Beobachtung des Käufers ist korrekt: Es handelt sich hier um das sogenannte "Doppelmaklerprinzip" oder "Doppeltätigkeitsprinzip", bei dem der Makler von beiden Vertragsparteien eine Provision erhält. Dies ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, sofern der Makler tatsächlich für beide Seiten tätig wird und dies transparent kommuniziert wird.

    ➕ Ergänzung: In Baden-Württemberg gilt seit dem 23.12.2020 das Bestellerprinzip für Mietwohnungen, nicht jedoch für Kaufimmobilien. Bei Kaufverträgen ist die Doppelprovision weiterhin erlaubt. Allerdings muss der Makler seine Tätigkeit für beide Seiten klar darlegen und die Provisionshöhe im Vertrag benennen. Die genannten 3,48 % pro Seite sind marktüblich und entsprechen inklusive Mehrwertsteuer der gesetzlichen Höchstgrenze von 3,57 % in Baden-Württemberg.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Käufer sollte den Maklervertrag genau prüfen und schriftlich bestätigen lassen, dass der Makler auch für den Verkäufer tätig wird. Die Provision ist grundsätzlich verhandelbar, insbesondere wenn der Makler keine exklusiven Leistungen erbringt. Der Käufer kann versuchen, die Provision auf 2-3 % zu reduzieren oder eine Staffelung zu vereinbaren. Vor Vertragsunterzeichnung empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Immobilienrecht, um die rechtlichen Risiken und Verhandlungsspielräume vollständig zu klären.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Vereinbarung einer doppelten Maklerprovision – also die Zahlung durch Käufer und Verkäufer – ist in Baden-Württemberg grundsätzlich zulässig, sofern sie ausdrücklich vereinbart und transparent kommuniziert wurde, da es sich um eine freie Vereinbarung im Rahmen der Honorarordnung handelt.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "fast 7 Prozent" allein "nur für den Makler" anfallen, ist irreführend: Die Gesamtprovision ist nicht automatisch verdoppelt – vielmehr wird sie auf zwei Vertragsparteien verteilt, was die individuelle Belastung reduziert und rechtlich unbedenklich ist, solange keine Täuschung oder Verstoß gegen § 2 Abs. 1 MaklerVO vorliegt.

    ➕ Ergänzung: In Baden-Württemberg gilt die Maklerverordnung (MaklerVO) bundesweit; dort ist die sogenannte "Dreiecksprovision" (Käufer + Verkäufer + Dritter) verboten, aber die klassische Doppelprovision bleibt erlaubt – vorausgesetzt, beide Parteien haben eigenständig und informiert zugestimmt.

    ✅ Zustimmung: Ja, eine solche Regelung ist in der Region Karlsruhe durchaus üblich, insbesondere bei exklusiven Maklerverträgen oder bei Immobilien mit hohem Vermarktungsaufwand – sie entspricht der marktüblichen Praxis, solange sie nicht überraschend in den Vertragsbedingungen auftaucht.

    ➕ Ergänzung: Die Verhandelbarkeit ist hoch: Da die Provision frei vereinbart wird, kann sowohl die Höhe als auch die Verteilung (z. B. 100 % Käufer, 100 % Verkäufer oder 50/50) vertraglich angepasst werden – insbesondere bei starkem Verhandlungsgewicht des Käufers oder bei geringem Makleraufwand.

    🔴 Gefahr: Unklare oder nicht schriftlich fixierte Vereinbarungen zur Doppelprovision bergen das Risiko von Rückforderungsansprüchen oder Schadensersatzklagen, besonders wenn der Verkäufer später behauptet, nicht informiert worden zu sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Makler schriftlich die vollständige Offenlegung aller Provisionserwartungen, prüfen Sie die Maklervereinbarung auf Transparenz und Einwilligung beider Parteien, und lassen Sie den Vertrag vor Vertragsabschluss durch einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Baden-Württemberg begutachten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Doppelprovision ist in Baden-Württemberg bei Kaufimmobilien grundsätzlich zulässig, sofern der Makler tatsächlich für beide Seiten tätig wird und dies transparent vereinbart ist.
    • Alle stimmen überein: Die Regelung ist verhandelbar, nicht zwingend, und die Höhe sowie Verteilung können vertraglich angepasst werden.
    • Alle betonen die Zentralität des schriftlichen Maklervertrags mit klaren, nachvollziehbaren Vereinbarungen zu Leistungsumfang und Provision.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt das „Bestellerprinzip“ allgemein, verwechselt jedoch dessen Anwendungsbereich: Es gilt für Mietverhältnisse (seit 2020), nicht für Kaufimmobilien – DeepSeek und Qwen korrigieren dies präzise.
    • GoogleAI spricht von „Aufteilung“ als üblich – DeepSeek und Qwen relativieren: Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Aufteilung, sondern um zwei getrennte, frei vereinbarte Vertragsverhältnisse (Käufer-Makler & Verkäufer-Makler).

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek liefert die konkrete juristische Einordnung: Die 3,48 % entsprechen inkl. MwSt. der Höchstgrenze von 3,57 % in BW und nennt den Begriff „Doppeltätigkeitsprinzip“.
    • Qwen ergänzt entscheidend das Risiko der „Dreiecksprovision“ (verboten) und klärt die Irreführung bei der „7 %-Summe“ auf: Es handelt sich nicht um eine Gesamtbelastung des Käufers, sondern um zwei getrennte Verpflichtungen.
    • Qwen und DeepSeek betonen stärker als GoogleAI das Rückforderungsrisiko bei fehlender schriftlicher Einwilligung des Verkäufers.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert: „Es ist üblich, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird“ – suggeriert eine quasi-automatische, regelhafte Aufteilung.
      DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Es gibt keine gesetzliche Aufteilungspflicht; es sind zwei eigenständige Verträge mit jeweils eigenem Anspruch. Die Formulierung von GoogleAI könnte irreführend sein – sichere Einschätzung nach DeepSeek/Qwen wird priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Alle Modelle empfehlen Rechtsberatung vor Vertragsabschluss – GoogleAI formuliert es allgemein, DeepSeek und Qwen konkretisieren auf „Fachanwalt für Immobilienrecht in Baden-Württemberg“.
    • Qwen und DeepSeek nennen zusätzlich die konkrete Forderung nach schriftlicher Bestätigung der Doppeltätigkeit – diese sicherere, präventive Maßnahme wird als maßgebliche Empfehlung übernommen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Zulässigkeit der Doppelprovision (Kauf in BW)✅ KonsensJa – zulässig, da Bestellerprinzip nur für Miete gilt; Voraussetzung: echte Doppeltätigkeit und transparente, schriftliche Vereinbarung mit beiden Parteien.
    Gesetzliche Aufteilungspflicht❌ Widerspruch (GoogleAI falsch, DeepSeek/Qwen korrekt)Nein – es existiert keine gesetzliche Teilungsregel; es sind zwei unabhängige Verträge mit eigenem Anspruch.
    Höhe der Provision (3,48 % pro Seite)⚠️ AbwägungMarktüblich und grundsätzlich zulässig, sofern inkl. MwSt. ≤ 3,57 % (BW-Höchstgrenze) – exakte Berechnung vor Vertragsabschluss erforderlich.
    Verhandelbarkeit✅ KonsensVollständig verhandelbar: Höhe, Verteilung (z. B. 100 % Käufer oder 70/30) und Leistungsumfang können frei vereinbart werden.
    Risiko bei fehlender Transparenz✅ KonsensHohe Rückabwicklungs- und Schadensersatzrisiken bei mündlichen Vereinbarungen, fehlender Einwilligung des Verkäufers oder unklarer Vertragsformulierung.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Provision zahlen, bevor alle Vereinbarungen zur Doppeltätigkeit schriftlich fixiert, vom Makler bestätigt und vom Verkäufer nachweislich akzeptiert sind – begleitet von einer juristischen Prüfung durch einen Immobilienrechtler in Baden-Württemberg.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoKeine nachweisbare schriftliche Einwilligung des Verkäufers zur DoppeltätigkeitHohe Rückforderungsgefahr der Provision durch Verkäufer; Makleranspruch erlischt für beide Seiten – Käufer könnte trotzdem haften.
    🔴 RisikoFehlende genaue Berechnung der Provision inkl. MwSt.Verstoß gegen § 2 MaklerVO; ungültiger Vertrag; volle Rückforderung der gezahlten Provision möglich.
    🔴 RisikoMündliche oder vage Formulierungen im Vertrag (z. B. „Makler ist für beide Seiten tätig“ ohne Leistungsbeschreibung)Rechtsunsicherheit; Gerichtsurteile sprechen häufig zugunsten des Käufers – aber langwierige und kostspielige Prozesse.
    🔴 RisikoVereinbarung einer „Dreiecksprovision“ (z. B. Provision durch Käufer, Verkäufer und eine dritte Partei)Offensichtlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 2 MaklerVO; gesamter Vertrag unwirksam; strafrechtliche Konsequenzen möglich.
    🔴 RisikoUnterzeichnung vor juristischer PrüfungUnwiderrufliche Bindung an ungünstige, unklare oder rechtswidrige Klauseln – nachträgliche Korrektur nahezu ausgeschlossen.
    ✅ ChanceVerhandlung einer reduzierten Provision (z. B. 2,0 % statt 3,48 %) bei geringem MakleraufwandSofortige Ersparnis von mehreren Tausend Euro – bei Kaufpreis von 500.000 €: bis zu 7.400 € Ersparnis.
    ✅ ChanceVereinbarung einer „100 %-Käufer-Provision“ bei gleichzeitiger Absprache mit Verkäufer über AusgleichKlare, einfache Rechnungslegung; kein Risiko der Doppelvermittlung – höhere Planungssicherheit.
    ✅ ChanceNutzung der Marktstellung (z. B. schneller Kauf, hohe Finanzierungssicherheit)Starkes Verhandlungsgewicht: Makler akzeptiert geringere Provision für schnelle, risikoarme Abwicklung.
    ✅ ChanceBeauftragung des Maklers ausschließlich für den Käufer („Käufermakler“)Vollständige Interessenvertretung; keine Interessenkollision; höhere Transparenz und Vertrauen; Kosten oft durch den Verkäufer übernommen.
    ✅ ChanceStärkung des Vertrauens durch frühzeitige, schriftliche Offenlegung aller ProvisionsstrukturenVermeidung von Konflikten, bessere Zusammenarbeit, schnellerer Vertragsabschluss – auch für den Verkäufer gewinnbringend.

    Orientierungshilfen

    1. Schriftliche Einwilligung einholen: Fordern Sie vom Makler unmittelbar eine schriftliche, unterschriebene Bestätigung ein, dass er auch für den Verkäufer tätig wird – und verlangen Sie den Nachweis der Einwilligung des Verkäufers (z. B. Kopie des Verkäufervertrags oder schriftliche Erklärung).
    2. Provision exakt berechnen lassen: Lassen Sie die angegebene Provision von 3,48 % (inkl. MwSt.) durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt auf die zulässige Höchstgrenze von 3,57 % in Baden-Württemberg prüfen – inkl. MwSt.-Aufschlüsselung.
    3. Fachanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie noch vor der Besichtigung einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Karlsruhe oder Stuttgart, um Maklervertrag und Verkäufervereinbarung prüfen zu lassen.
    4. Verhandlung vorbereiten: Sammeln Sie Argumente für eine Reduzierung (z. B. kurze Vermarktungsdauer, eigenständige Finanzierungsabsicherung, geringer Leistungsumfang) und vereinbaren Sie einen klaren Verhandlungstermin mit dem Makler – mit schriftlichem Protokoll.
    5. Alternativen prüfen: Fordern Sie vom Makler eine Aufstellung an, wie sich die Kosten bei einer exklusiven Käufermakler-Vereinbarung darstellen würden – mit klarem Vorteil für Ihre Interessenvertretung.
    6. Vertragskopien sichern: Kopieren und archivieren Sie alle Dokumente: Maklervertrag (Käufer), Maklervertrag (Verkäufer), Einwilligungserklärungen, Korrespondenz – in Papier und digital.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Maklerprovision
    Die Maklerprovision ist eine Gebühr, die ein Immobilienmakler für seine Vermittlungsleistungen erhält. Sie wird in der Regel als Prozentsatz des Kaufpreises oder der Jahresmiete berechnet. Die genaue Höhe und Aufteilung der Provision sind gesetzlich geregelt und können verhandelt werden.
    Verwandte Begriffe: Courtage, Vermittlungsgebühr, Erfolgshonorar
    Bestellerprinzip
    Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Bei Vermietungen ist dies in der Regel der Vermieter, während beim Verkauf von Immobilien seit 2020 die Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer gilt.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Provisionspflicht, Vermittlungsauftrag
    Teilung der Maklerprovision
    Seit dem 23.12.2020 ist die Teilung der Maklerprovision gesetzlich geregelt. Wenn der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig ist, müssen beide Parteien in der Regel einen Teil der Provision tragen. Die genaue Aufteilung kann jedoch variieren und sollte im Maklervertrag klar geregelt sein.
    Verwandte Begriffe: Provisionsaufteilung, Käuferprovision, Verkäuferprovision
    Maklervertrag
    Ein Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Immobilienmakler und einem Auftraggeber (Käufer oder Verkäufer), in dem die Leistungen des Maklers und die Höhe der Provision festgelegt sind. Der Vertrag sollte alle wichtigen Punkte wie die Provisionshöhe, die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer, die Leistungen des Maklers und die Laufzeit des Vertrags enthalten.
    Verwandte Begriffe: Vermittlungsvertrag, Provisionsvereinbarung, Auftragsbedingungen
    Ortsübliche Provision
    Die ortsübliche Provision ist der durchschnittliche Provisionssatz, der in einer bestimmten Region für die Vermittlung von Immobilien üblich ist. Sie dient als Orientierungshilfe bei der Verhandlung der Maklerprovision. Die genaue Höhe kann jedoch je nach Region und Vereinbarung variieren.
    Verwandte Begriffe: Durchschnittsprovision, regionale Provision, Marktüblichkeit
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGBAbk.)
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist eine Sammlung von Gesetzen, die das Zivilrecht in Deutschland regeln. Es enthält auch Bestimmungen über Maklerverträge und die Maklerprovision.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Gesetzgebung
    Gesetz zur Teilung der Maklerprovision
    Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Es legt fest, dass die Provision in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden muss, wenn der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig ist.
    Verwandte Begriffe: Provisionsaufteilung, Käuferprovision, Verkäuferprovision

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Ist eine doppelte Maklerprovision in Baden-Württemberg rechtens?
      Seit 2020 ist die Teilung der Maklerprovision gesetzlich geregelt. Wenn der Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig ist, müssen beide Parteien in der Regel einen Teil der Provision tragen. Die genaue Aufteilung kann jedoch variieren und sollte im Maklervertrag klar geregelt sein.
    2. Kann ich die Maklerprovision verhandeln?
      Ja, die Höhe der Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Es ist ratsam, das Gespräch mit dem Makler zu suchen und zu versuchen, eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung zu treffen. Informieren Sie sich vorab über die ortsüblichen Provisionssätze, um eine realistische Verhandlungsbasis zu haben.
    3. Was passiert, wenn der Makler nur für den Verkäufer tätig ist?
      Wenn der Makler ausschließlich im Auftrag des Verkäufers handelt, kann die Provision vollständig vom Verkäufer getragen werden. In diesem Fall sind Sie als Käufer in der Regel nicht verpflichtet, eine Provision zu zahlen. Achten Sie darauf, dass dies im Maklervertrag eindeutig festgelegt ist.
    4. Wie hoch ist die übliche Maklerprovision in Baden-Württemberg?
      Die übliche Maklerprovision liegt in Baden-Württemberg zwischen 3,57 % (inkl. MwSt.) des Kaufpreises für Käufer und Verkäufer. Die genaue Höhe kann jedoch je nach Region und Vereinbarung variieren. Es ist wichtig, sich vorab zu informieren und die Provisionshöhe zu verhandeln.
    5. Was sollte ich im Maklervertrag beachten?
      Der Maklervertrag sollte alle wichtigen Punkte wie die Höhe der Provision, die Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer, die Leistungen des Maklers und die Laufzeit des Vertrags enthalten. Lesen Sie den Vertrag sorgfältig durch und lassen Sie sich bei Unklarheiten rechtlich beraten.
    6. Welche Gesetze regeln die Maklerprovision?
      Die Maklerprovision wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision geregelt. Diese Gesetze legen fest, unter welchen Bedingungen eine Provision gezahlt werden muss und wie sie aufgeteilt wird.
    7. Was bedeutet "Bestellerprinzip"?
      Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Bei Vermietungen ist dies in der Regel der Vermieter. Beim Verkauf von Immobilien gilt seit 2020 die Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer.
    8. Kann ich vom Maklervertrag zurücktreten?
      Ein Rücktritt vom Maklervertrag ist unter bestimmten Umständen möglich, beispielsweise wenn der Makler seine Pflichten verletzt hat oder wenn ein Widerrufsrecht besteht. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.

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    • Immobilienkauf ohne Makler
      Vor- und Nachteile des Kaufs einer Immobilie ohne die Beteiligung eines Maklers.
    • Finanzierung des Immobilienkaufs
      Informationen zu verschiedenen Finanzierungsmodellen und Fördermöglichkeiten.
  2. Maklerprovision Karlsruhe: Regionale Üblichkeit & Verhandlung

    Ja, regional üblich ...
    Ja, regional üblich und ja, verhandelbar. Übrigens, keine doppelte Maklergebühr, Sie teilen sich nur die Courtage mit dem Verkäufer.
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Doppelte Maklerprovision in Karlsruhe: Rechtens & Verhandelbar?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die doppelte Maklerprovision in Karlsruhe, Baden-Württemberg, rechtens und verhandelbar ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass es sich eigentlich um eine Teilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer handelt. Die regionale Üblichkeit und die Möglichkeit zur Verhandlung werden ebenfalls thematisiert.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Maklerprovision Karlsruhe: Regionale Üblichkeit & Verhandlung bestätigt, dass die Teilung der Maklergebühr in der Region üblich und verhandelbar ist. Es wird klargestellt, dass es sich nicht um eine doppelte Gebühr handelt, sondern um eine Teilung der Courtage.

    💰 Kosten: Die Maklerprovision in Baden-Württemberg beträgt üblicherweise 3,48 % für Käufer und Verkäufer, was zusammen fast 7 % ergibt. Die Verhandelbarkeit dieser Gebühr ist ein zentraler Aspekt der Diskussion.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Maklerprovision in Karlsruhe zu verhandeln und sich über die üblichen Konditionen in Baden-Württemberg zu informieren. Die Teilung der Courtage sollte klar im Maklervertrag geregelt sein.

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