Maklergebühren umgehen: Provisionspflicht bei Direktkauf vom Verkäufer?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Bei Direktkontakt zum Verkäufer kann die Maklerprovision entfallen, wenn der Makler keine wesentliche Leistung erbracht hat. Entscheidend sind Nachweis der Geschäftsgelegenheit oder aktive Vermittlung durch den Makler. Die bloße Präsentation eines Objekts im Internet begründet nicht automatisch einen Provisionsanspruch. Ein genauer Blick in den Maklervertrag und die erbrachten Leistungen ist ratsam, um die Provisionspflicht zu klären.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Maklergebühren umgehen: Provisionspflicht bei Direktkauf vom Verkäufer?

Hallo
Ich möchte ein Haus kaufen, was durch ein Makler im Internet
angeboten wird.
Da ich persönlich bei der Verkäuferin mich vorgestellt habe
und es auch privat von Ihr abkaufen möchte, habe ich eine Frage!
Muss ich dann trotzdem die Maklercoutage bezahlen?
Denn in einem Rechtstext den ich gefunden habe heißt es:
  • Hat der Verkäufer zwei verschieden Makler beauftragt die

Immobilie zu verkaufen und können die Nachweisen, dass
diese mir das Objekt angeboten haben, muss ich für beide
die Provision bezahlen.
Zählt das auch wenn ich es im Internet gefunden habe?
Und ist es überhaupt rechtens den Makler außen vor zuhalten.
Daniel

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Unterschrift unter einen Kaufvertrag vor Klärung der Provisionspflicht – Risiko einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung oder gerichtlicher Klage durch den Makler.

    🔴 KRITISCH: Unklare oder mündliche Absprachen mit dem Makler führen regelmäßig zur Rechtsunsicherheit – alle Kommunikation mit dem Makler und Verkäufer umgehend schriftlich dokumentieren.

    ⚠️ WICHTIG: Bloße Internetpräsentation des Objekts durch den Makler allein löst grundsätzlich keine Provisionspflicht aus – aber nur, wenn keine individuelle Vermittlungsleistung (z. B. Besichtigungsvereinbarung, Adressvermittlung, Vertragsvorbereitung) nachweisbar ist.

    ⚠️ WICHTIG: Ein wirksamer Maklervertrag mit dem Käufer (auch mündlich oder durch Verhaltensindizien wie Besichtigungstermin via Makler) kann Provisionsanspruch auslösen – vorherige Rechtsprüfung unverzichtbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob Sie die Maklerprovision zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob der Makler Ihnen die Immobilie nachweislich vermittelt hat und ob eine Provisionsvereinbarung besteht.

    Wenn Sie vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler bereits Kenntnis von der Immobilie hatten und den Kontakt zum Verkäufer selbst hergestellt haben, könnte die Provisionspflicht entfallen. Allerdings muss dies im Einzelfall geprüft werden.

    🔴 Gefahr: Eine Provisionsforderung des Maklers kann trotzdem bestehen, wenn dieser eine nachweisbare Leistung erbracht hat, z.B. durch die Organisation von Besichtigungsterminen oder die Bereitstellung von Unterlagen.

    Ich empfehle Ihnen, den Maklervertrag und die Umstände der Kontaktaufnahme genau zu prüfen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Immobilienrecht beraten.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Zeitpunkt und die Art der Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer, um Ihre Position zu stärken.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob eine Provision an den Makler gezahlt werden muss, wenn der Käufer die Immobilie direkt vom Verkäufer erwirbt, nachdem er sie ursprünglich im Internet über den Makler gefunden hat. Der Nutzer zitiert einen Rechtstext, der die Provisionspflicht bei mehreren Maklern thematisiert, was jedoch nicht direkt auf die vorliegende Situation anwendbar ist.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Makler nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er einen konkreten Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss erbracht hat und dieser Nachweis kausal für den späteren Vertragsschluss war. Der bloße Hinweis auf eine Internetanzeige kann als Nachweis ausreichen, wenn der Käufer dadurch erstmals auf das Objekt aufmerksam wurde.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Nutzers, dass bei zwei Maklern für beide Provision gezahlt werden müsse, ist irreführend. Eine doppelte Provisionspflicht entsteht nur, wenn beide Makler tatsächlich einen kausalen Nachweis erbracht haben. Im vorliegenden Fall geht es um einen einzigen Makler, sodass diese Regelung nicht greift.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der Makler dem Käufer die konkrete Kontaktdaten des Verkäufers oder die genaue Adresse mitgeteilt hat. Wenn der Käufer die Verkäuferin eigenständig ermittelt hat, etwa durch Recherche oder persönliche Kontaktaufnahme ohne Nutzung der Maklerleistung, könnte ein Provisionsanspruch entfallen. Allerdings ist die Rechtsprechung hier streng: Wer die Immobilie über ein Maklerportal findet und dann den Verkäufer direkt kontaktiert, riskiert in der Regel die Provisionspflicht.

    🔴 Gefahr: Der Versuch, den Makler zu umgehen, kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Der Makler könnte auf Zahlung der Provision klagen, wenn er nachweisen kann, dass seine Tätigkeit ursächlich für den Kontakt war. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da die Provision oft mehrere Prozent des Kaufpreises beträgt.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte dringend einen Fachanwalt für Immobilienrecht konsultieren, bevor er einen Kaufvertrag abschließt. Nur eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls kann klären, ob eine Provisionspflicht besteht. Zudem sollte der Nutzer alle Kommunikationsnachweise mit dem Makler und der Verkäuferin sichern, um im Streitfall gewappnet zu sein.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die rechtliche Frage, ob ein Käufer bei einem Direktkauf vom Verkäufer trotz vorheriger Online-Präsentation durch einen Makler dessen Provision schuldet — ein typisches Problem aus dem Bereich des Maklerrechts und der Vertragsbindung.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage im Rechtstext, dass bei zwei beauftragten Maklern beide Provisionen geschuldet werden, ist unzutreffend: Die Provisionserfordernis hängt nicht von der bloßen Beauftragung ab, sondern von der konkreten Erfolgsursächlichkeit des Maklers gemäß § 652 BGBAbk. — also ob der Makler den Vertrag maßgeblich vermittelt hat.

    ➕ Ergänzung: Ein bloßes Auffinden des Objekts im Internet reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Maklerprovision auszulösen; entscheidend ist, ob ein wirksamer Maklervertrag mit dem Käufer besteht oder ob der Makler als Erfolgsvermittler im Sinne einer konkreten Vorstellung, Besichtigungsvermittlung oder Vertragsvorbereitung tätig wurde.

    ❌ Widerspruch: Es ist durchaus rechtens, den Makler 'außen vor zu halten', sofern kein wirksamer Maklervertrag mit dem Käufer besteht und der Verkäufer eigenständig den Vertragsabschluss herbeiführt — der Makler hat dann keinen Anspruch auf Provision, auch wenn er das Objekt online eingestellt hat.

    ✅ Zustimmung: Die Sorge des Fragestellers ist verständlich: Gerichtliche Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 19.02.2021 – V ZR 123/20) bestätigt, dass reine Online-Präsentation ohne individuelle Vermittlungstätigkeit keine Provision auslöst.

    🔴 Gefahr: Unklare Vertragsverhältnisse oder mündliche Absprachen mit dem Makler können zu nachträglichen Ansprüchen führen — insbesondere wenn der Makler behauptet, den Käufer konkret beraten oder zur Besichtigung vermittelt zu haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie schriftlich, dass Sie das Objekt unabhängig vom Makler kontaktiert und den Kaufvertrag ohne dessen Vermittlung abgeschlossen haben; lassen Sie im Zweifel einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt die konkrete Vertragslage prüfen, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der bloße Fund einer Immobilie in einer Online-Anzeige des Maklers grundsätzlich keine Provisionspflicht auslöst – entscheidend ist die konkrete, kausale Vermittlungsleistung (§ 652 BGB).
    • Alle betonen die Dringlichkeit einer fachanwaltlichen Prüfung vor Vertragsabschluss – insbesondere bei unklaren Kommunikationsverläufen oder mündlichen Vereinbarungen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI betont die Relevanz des Zeitpunkts der eigenen Kenntnisnahme („vor Kontaktaufnahme mit Makler“), während DeepSeek und Qwen strenger auf die Kausalität der Maklerleistung abstellen – nicht nur auf Zeitpunkt, sondern auf konkrete Tätigkeit (z. B. Adressvermittlung).

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen verweist explizit auf die BGH-Entscheidung V ZR 123/20 (19.02.2021) als Rechtsgrundlage für die Unzulänglichkeit reiner Online-Präsentation – eine konkrete Rechtsprechungsangabe, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
    • DeepSeek ergänzt den Aspekt der Kontaktdatenvermittlung: Ob der Makler die Adresse oder Kontaktdaten des Verkäufers preisgegeben hat, ist ein entscheidendes Indiz für Vermittlung – nicht nur bei GoogleAI und Qwen angedeutet.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen behauptet ausdrücklich: „Es ist durchaus rechtens, den Makler ‚außen vor zu halten‘, sofern kein wirksamer Maklervertrag besteht“ – DeepSeek hingegen warnt, dass selbst der Fund über ein Maklerportal bei fehlender Eigeninitiative (z. B. eigenständige Recherche) regelmäßig zur Provisionspflicht führt. Da DeepSeek die strengere, gerichtsnahe Sicht vertritt (und Rechtsprechung zu Vermeidungsversuchen tendenziell zugunsten des Maklers entscheidet), gilt diese als die sicherere Einschätzung nach dem Vorsichtsprinzip.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei KI-Modelle stimmen darin überein: Keine Handlung vor juristischer Klärung. Die sicherste Handlungsempfehlung ist die frühzeitige, schriftliche Dokumentation aller Kommunikations- und Handlungsabläufe sowie die Beauftragung eines Fachanwalts für Immobilienrecht – nicht erst nach Vertragsabschluss, sondern vor der ersten Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Provisionsauslösende Leistung ✅ Konsens Keine Provision ohne nachweisbare, kausale Vermittlungsleistung (z. B. Besichtigungstermin vermittelt, Kontaktadresse gegeben, Vertragsvorbereitung); reine Online-Anzeige reicht grundsätzlich nicht.
    Gültigkeit mündlicher Vereinbarungen ⚠️ Abwägung Alle Modelle warnen: Mündliche Absprachen oder Verhaltensindizien (z. B. Besichtigung via Makler) können wirksamen Maklervertrag begründen – Rechtsunsicherheit hoch.
    Relevanz des Zeitpunkts der Kenntnisnahme ⚠️ Abwägung GoogleAI betont zeitliche Priorität („vor Maklerkontakt“), DeepSeek und Qwen stellen stärker auf Kausalität ab – Konsens: Beides ist relevant, aber Kausalität dominiert.
    Rechtliche Stellung der Online-Anzeige ✅ Konsens In der Rechtsprechung (z. B. BGH V ZR 123/20) ist geklärt: Reine Online-Präsentation ist kein ausreichender Vermittlungsnachweis – Qwen nennt diese Rechtsprechung explizit, die anderen implizieren sie.
    Dringlichkeit der anwaltlichen Prüfung ✅ Konsens All drei Modelle verlangen eine fachanwaltliche Prüfung vor Vertragsabschluss – nicht „im Zweifel“, sondern als unverzichtbare Voraussetzung.
    Möglichkeit der Provisionsumgehung ❌ Widerspruch Qwen: „rechtens, wenn kein Vertrag besteht“; DeepSeek: „Risiko schwerwiegender Klage“; GoogleAI: „kann entfallen, aber Einzelfallprüfung erforderlich“. Die sicherere, anwaltlich abgesicherte Position ist die von DeepSeek – daher Widerspruch mit klarem Vorsichts-Vorrang.

    👉 Handlungsempfehlung: Unterschreiben Sie keinerlei Vereinbarung (Kaufvertrag, Vorvertrag, Reservierungsformular) bevor ein Fachanwalt für Immobilienrecht den konkreten Sachverhalt – inkl. aller E-Mails, Nachrichten, Terminbestätigungen und Anzeigen – geprüft und die Provisionsfreiheit schriftlich bestätigt hat.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Gerichtliche Klage des Maklers auf Provision mit Kostenfolge (Gerichts- und Anwaltskosten) Hohe, unerwartete Ausgaben (mehrere Tausend Euro), Verzögerung oder Scheitern des Kaufs
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der eigenen Eigeninitiative (z. B. ungeklärter Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme) Mangelnder Beweis bei Streit – Gericht entscheidet zulasten des Käufers
    🔴 Risiko Mündliche Vereinbarung oder stillschweigende Inanspruchnahme (z. B. Makler-organisierte Besichtigung) Wirksamer Maklervertrag entsteht – Provision wird fällig, obwohl nicht gewollt
    🔴 Risiko Unklare Abgrenzung zwischen „Maklerportal“ und „individueller Vermittlung“ (z. B. Kontaktformular des Maklers genutzt) Risiko der Annahme einer kausalen Leistung durch das Gericht – Provision fällig
    🔴 Risiko Falsche Einschätzung durch Laien (z. B. Annahme „Online-Anzeige = kein Vertrag“ ohne Berücksichtigung konkreter Handlungen) Fehlentscheidung mit finanziellen und juristischen Folgen
    ✅ Chance Einsparung der Maklerprovision (meist 3,57–7,14 % des Kaufpreises inkl. MwSt.) Signifikante finanzielle Entlastung (z. B. bis zu 21.000 € bei 300.000 € Kaufpreis)
    ✅ Chance Unabhängige Verhandlungsführung ohne Interessenkonflikt (Makler als „Vermittler“ vs. „Verkäufervertreter“) Bessere Kaufpreisverhandlung, transparentere Vertragsbedingungen
    ✅ Chance Volle Kontrolle über den Kaufprozess – eigenständige Terminplanung, Dokumentenprüfung, Finanzierungsabstimmung Erhöhte Sicherheit, weniger Zeitdruck, bessere Übersicht
    ✅ Chance Nutzung der Erfahrung des Verkäufers (z. B. bei Sanierungshaus) ohne vermittelnde Instanz Echtere, direktere Informationen zur Bausubstanz und zu Vorbesitzern
    ✅ Chance Vermeidung von Maklerbedingungen (z. B. Ausschlussklauseln, Fristen, Sanktionen) Freiere Vertragsausgestaltung, geringeres Risiko rechtlicher Fallen

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Klärung vor jeglichem Vertragsakt: Beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Immobilienrecht – nicht nach Vertragsabschluss, sondern vor der ersten Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer.
    2. Alle Kommunikation dokumentieren: Sichern Sie E-Mails, Chatverläufe, Anrufprotokolle, Screenshots der Online-Anzeige mit Zeitstempel sowie sämtliche Nachrichten mit Makler und Verkäufer – zeitlich geordnet und als PDF-Archiv.
    3. Keine Besichtigung über den Makler: Verzichten Sie strikt auf jede Makler-organisierte Besichtigung; vereinbaren Sie den Besichtigungstermin direkt mit dem Verkäufer – ohne Beteiligung des Maklers.
    4. Keine Nutzung maklerspezifischer Tools: Nutzen Sie keine Kontaktformulare, „Reservierungs-Buttons“ oder direkten Nachrichtenversand über das Maklerportal – gehen Sie stets den direkten, dokumentierbaren Weg (E-Mail, Telefon, Brief).
    5. Schriftliche Eigenständigkeitserklärung vor Kaufvertrag: Formulieren Sie vor Vertragsunterzeichnung ein Schreiben, das den Zeitpunkt Ihrer ersten Kenntnisnahme, Ihre eigenständige Recherche und den direkten Abschluss ohne Maklerleistung belegt – lassen Sie dieses vom Anwalt prüfen und unterzeichnen.
    6. Provisionsklausel im Kaufvertrag prüfen lassen: Selbst wenn kein Maklervertrag vorliegt, können versteckte Klauseln im Notarvertrag (z. B. „Provisionsfreiheit nur bei nachweislichem Ausschluss“) Risiken bergen – der Anwalt muss dies im Vorfeld überprüfen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Maklerprovision
    Die Maklerprovision ist eine Gebühr, die ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung oder den Nachweis einer Immobilie erhält. Die Höhe ist frei verhandelbar, liegt aber meist zwischen 3% und 6% des Kaufpreises zzgl. MwSt. Sie wird fällig, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt.
    Verwandte Begriffe: Courtage, Maklergebühr, Vermittlungsprovision
    Provisionsvereinbarung
    Eine Provisionsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber (Käufer oder Verkäufer), in dem die Höhe der Provision und die Bedingungen für deren Entstehung festgelegt sind. Sie sollte schriftlich erfolgen und alle wesentlichen Punkte enthalten.
    Verwandte Begriffe: Maklervertrag, Courtagevereinbarung, Vergütungsvereinbarung
    Nachweis
    Der Nachweis einer Immobilie durch den Makler bedeutet, dass er dem Interessenten die konkrete Möglichkeit zum Kauf einer bestimmten Immobilie aufgezeigt hat, die diesem zuvor nicht bekannt war. Dies kann durch ein Exposé, eine Besichtigung oder andere Informationen erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Vermittlung, Gelegenheit zum Kauf, Kenntnis der Immobilie
    Bestellerprinzip
    Das Bestellerprinzip regelt, wer die Maklerprovision zahlt. Seit 2015 gilt, dass in der Regel derjenige die Provision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Meist ist dies der Verkäufer.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Provisionspflicht, Käuferprovision, Verkäuferprovision
    Maklervertrag
    Ein Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Makler und einem Kunden (Verkäufer oder Käufer), in dem die Aufgaben und Pflichten des Maklers sowie die Vergütung (Provision) geregelt sind. Es gibt verschiedene Arten von Maklerverträgen, z.B. den einfachen Maklervertrag, den Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag.
    Verwandte Begriffe: Provisionsvereinbarung, Vermittlungsvertrag, Auftrag
    Courtage
    Courtage ist ein anderes Wort für Maklerprovision. Es bezeichnet die Gebühr, die ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält.
    Verwandte Begriffe: Provision, Maklergebühr, Vermittlungsprovision
    Immobilienrecht
    Das Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Grundstücke und Gebäude beziehen. Dazu gehören unter anderem das Kaufrecht, das Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht und das Baurecht.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksrecht, Sachenrecht, Eigentumsrecht

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Muss ich Maklergebühren zahlen, wenn ich den Verkäufer selbst gefunden habe?
      Das hängt davon ab, ob der Makler Ihnen die Immobilie nachweislich vermittelt hat und ob eine Provisionsvereinbarung besteht. Wenn Sie bereits vor dem Maklerkontakt Kenntnis von der Immobilie hatten und den Kontakt selbst hergestellt haben, kann die Provisionspflicht entfallen. Eine anwaltliche Beratung ist ratsam.
    2. Was ist eine Provisionsvereinbarung?
      Eine Provisionsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem sich der Käufer oder Verkäufer verpflichtet, dem Makler eine Provision zu zahlen, wenn dieser erfolgreich eine Immobilie vermittelt oder nachweist. Diese Vereinbarung muss klar und eindeutig formuliert sein.
    3. Kann der Makler auch dann eine Provision verlangen, wenn ich die Immobilie nicht kaufe?
      In der Regel entsteht der Provisionsanspruch erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags. Es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen, beispielsweise eine Aufwandsentschädigung für erbrachte Leistungen.
    4. Was bedeutet "Nachweis" einer Immobilie durch den Makler?
      Der Nachweis bedeutet, dass der Makler Ihnen die konkrete Möglichkeit zum Kauf einer bestimmten Immobilie aufgezeigt hat, die Ihnen zuvor nicht bekannt war. Dies kann beispielsweise durch die Zusendung eines Exposés oder die Organisation einer Besichtigung geschehen.
    5. Was passiert, wenn der Makler seine Pflichten nicht erfüllt?
      Wenn der Makler seine Pflichten aus dem Maklervertrag nicht erfüllt, beispielsweise indem er falsche Angaben zur Immobilie macht oder wichtige Informationen verschweigt, kann dies den Provisionsanspruch mindern oder ganz entfallen lassen.
    6. Wie hoch darf die Maklerprovision sein?
      Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern frei verhandelbar. Üblich sind jedoch Provisionen zwischen 3% und 6% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer, die sich Käufer und Verkäufer in der Regel teilen.
    7. Was ist das Bestellerprinzip?
      Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. In der Regel ist dies der Verkäufer.
    8. Kann ich die Maklerprovision von der Steuer absetzen?
      Als Käufer können Sie die Maklerprovision in der Regel nicht von der Steuer absetzen, da sie zu den Anschaffungskosten der Immobilie gehört. Als Verkäufer können Sie die Maklerprovision unter Umständen als Werbungskosten geltend machen, wenn die Immobilie vermietet wird.

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    • Immobilienkauf ohne Makler
      Vor- und Nachteile des Kaufs ohne Makler.
  2. Maklerprovision: Leistungsnachweis entscheidend für Zahlung!

    Was hat der Makler für Dich getan
    hast Du mit ihm telefoniert, eine Objektbeschreibung bekommem oder besichtigt? Dann solltest Du Ihn auch bezahlen oder wird die Arbeit, die Du leistest durch Deine Auftraggeber nicht bezahlt?! Hast Du na klar irgendwo im Netz nur ein Foto vom Haus gefunden, wußtest wo es steht und hast Dich selbst mit der verkäuferin in Verbindung gesetzt musst Du nicht zahlen.
  3. Provisionspflicht: Maklerbild im Netz – Auswirkung auf Courtage?

    Ich bin zwar kein Anwalt,
    aber mein Bauch sagt mir, dass wenn der Makler das Bild in's Netz gestellt hat du ihn auch bezahlen musst, weil du ohne das Bild ja auch nicht an den Verkäufer gekommen wärst.
  4. Maklerlohn: Nachweis & Vermittlung – Provisionsanspruch prüfen!

    Nur wenn der Makler
    eine UNBEKANNTE Geschäftsgelegenheit NACHWEIST (Nennung minimal vollständige Anschrift Objekt, in der Regel noch Verkäufer) oder VERMITTELT (weitergehende Bemühungen wie Besichtigung, Preisverhandlungen) bekommt er Maklerlohn.
    Wenn der Makler so blond ist und die Straßenansicht eines Hauses unbedingt ins Netz stellen muss, ist dies Werbung. Er kann dem Kunden mit Ortskenntnis jetzt nicht mehr das Objekt nachweisen, wenn der Verkäufer einfach zu ermitteln ist (sonst könnte er den Verkäufer nachweisen und so erst das Geschäft ermöglichen = Lohnanspruch), das macht der Kunde dann selbst ohne Maklerkontakt und zum Vermitteln nicht, da der Makler ohnehin nicht kontaktiert wird.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Maklergebühren sparen: Direktkauf vom Verkäufer – Provisionspflicht?

    💡 Kernaussagen: Bei Direktkontakt zum Verkäufer kann die Maklerprovision entfallen, wenn der Makler keine wesentliche Leistung erbracht hat. Entscheidend sind Nachweis der Geschäftsgelegenheit oder aktive Vermittlung durch den Makler. Die bloße Präsentation eines Objekts im Internet begründet nicht automatisch einen Provisionsanspruch. Ein genauer Blick in den Maklervertrag und die erbrachten Leistungen ist ratsam, um die Provisionspflicht zu klären.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Provisionspflicht: Maklerbild im Netz – Auswirkung auf Courtage? diskutiert, kann die Frage der Provisionspflicht komplex sein, wenn der Kontakt zum Verkäufer über ein Online-Inserat des Maklers zustande kam. Es ist wichtig zu prüfen, ob der Makler eine aktive Rolle bei der Vermittlung gespielt hat.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Maklerprovision: Leistungsnachweis entscheidend für Zahlung! betont, dass ein Provisionsanspruch nur besteht, wenn der Makler eine konkrete Leistung erbracht hat, wie z.B. die Nennung der vollständigen Anschrift des Objekts oder die Vermittlung des Kontakts zum Verkäufer.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage, ob Maklergebühren beim Hauskauf gespart werden können, hängt stark von den individuellen Umständen ab. Ein Direktkauf vom Verkäufer kann eine Möglichkeit sein, die Maklercourtage zu umgehen, aber es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie genau, welche Leistungen der Makler erbracht hat und ob diese über die bloße Präsentation des Objekts hinausgehen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Immobilienrecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären. Beachten Sie auch den Beitrag Maklerlohn: Nachweis & Vermittlung – Provisionsanspruch prüfen! für weitere Details.

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