in einem Wohngebiet mit Bebauungsplan und folgender textlicher Festsetzung steht:
" ...
Gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) werden folggende in § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig:
- Läden und nicht störende Handwerksbetriebes ...
- Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
... "
Darf damit ein Kindergarten betrieben werden?
Ist die Aufzählung "für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke" eine Erläuterung des Begriffes "Anlagen für soziale Zwecke" oder ist eben diese Aufzählung eine Ergänzung zu den "Anlagen für soziale Zwecke", da die Aufzählung durch das Wort "sowie" (= und) erfolgt.
Nach meiner Auffassung wäre bei Erläuterung der Kindergarten zulässig, da er nichts gemäß Aufzählung ist (oder ist er doch kulturell?). Falls es eine Ergänzung ist (weil: sowie), dann wäre der Kindergarten grundsätzlich unzulässig, weil er ja sicherlich eine Anlage für soziale Zwecke ist.
Viele Dank für evtl. Nachhilfe in der Erläuterung von Bebauungsplänen und deren textlichen Festsetzungen.
Zum Schluss nochmal die eigentliche Frage: Darf damit ein Kindergarten betrieben werden?
Danke für's Lesen und noch mehr Dank für sachdiendienliche Aufklärung vorab.
Viele Grüße Verena