Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?
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Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?

Hallo zusammen,
"Wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten die geschätzten anrechenbaren Kosten unterschreiten (Baukosteneinsparung), dann wird das vereinbarte Honorar dadurch nicht verringert. Die Abrechnung aller Leistungsphasen erfolgt dann auf Grundlage der geschätzten anrechenbaren Kosten"
So steht es in meinem Vertrag mit einem Architekten.
So weit so gut. Wenn er eine Kostenersparnis erreicht, soll er auch finanziell nicht darunter leiden. Da er aber genau das entgegengesetzte Ziel (ohne Änderungen!) erreicht hat (und das ziemlich heftig), stellt sich mir die Frage, ob dieser Passus nicht auch die Begrenzung nach oben implementiert.?
  • Name:
  • Sabine Traub
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    Im Architektenvertrag ist oft ein Passus enthalten, der besagt, dass eine Baukosteneinsparung nicht automatisch zu einer Reduzierung des Architektenhonorars führt. Das bedeutet, dass das Honorar auf Basis der ursprünglich geschätzten anrechenbaren Kosten berechnet wird, auch wenn die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen.

    Dies ist üblich, da der Architekt seine Leistungen (Planung, Entwurf, Bauleitung etc.) unabhängig von den tatsächlichen Baukosten erbringt. Die Einsparung kann beispielsweise durch effizientere Bauausführung oder günstigere Materialpreise entstehen, ohne dass der Architekt weniger Arbeit hatte.

    Es ist wichtig, den Architektenvertrag genau zu prüfen, um die Vereinbarungen zum Honorar bei Kostenabweichungen zu verstehen. Abweichungen von der ursprünglichen Planung, die zu Kosteneinsparungen führen, sollten im Vorfeld mit dem Architekten besprochen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage bei Baukosteneinsparungen vorab im Architektenvertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen in der Regel die Baukosten gemäß DINAbk. 276, können aber auch andere Kostenbestandteile beinhalten.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAIAbk.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine Rechtsverordnung und dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenvertrag
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars bewertet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planung
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr. Er sollte alle wesentlichen Punkte wie Leistungsumfang, Honorar und Haftung enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, BGBAbk., Werkvertrag
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten. Sie werden in der DIN 276 detailliert aufgeschlüsselt.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, DIN 276, Kostengruppen
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist ein Faktor, der bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt wird. Sie richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    DIN 276
    Die DIN 276 ist eine Norm, die die Baukosten detailliert aufschlüsselt und in Kostengruppen einteilt. Sie dient als Grundlage für die Kostenplanung und -kontrolle im Bauwesen.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostengruppen, Anrechenbare Kosten

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten gemäß DIN 276.
    2. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten höher sind als die geschätzten?
      In diesem Fall kann das Architektenhonorar unter Umständen angepasst werden, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. Oft wird eine prozentuale Abweichung toleriert.
    3. Kann ich das Architektenhonorar nachträglich verhandeln, wenn die Baukosten geringer sind?
      Eine nachträgliche Verhandlung ist schwierig, wenn der Vertrag eine klare Regelung enthält. Es ist ratsam, dies vor Vertragsabschluss zu klären.
    4. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung, ist aber nicht zwingend bindend.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalhonorar und einem Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten?
      Ein Pauschalhonorar ist ein fester Betrag, der für die Architektenleistungen vereinbart wird. Ein Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten richtet sich nach den tatsächlichen Baukosten.
    6. Wie kann ich Baukosten senken, ohne das Architektenhonorar zu beeinflussen?
      Durch eine effiziente Planung, die Wahl kostengünstiger Materialien und eine sorgfältige Bauausführung können Baukosten gesenkt werden, ohne dass sich dies zwangsläufig auf das Architektenhonorar auswirkt.
    7. Was bedeutet es, wenn im Vertrag ein "Kostendeckel" vereinbart wurde?
      Ein Kostendeckel begrenzt die anrechenbaren Kosten, auf deren Basis das Honorar berechnet wird. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, wird das Honorar nur bis zum Kostendeckel berechnet.
    8. Sollte ich einen Architektenvertrag von einem Anwalt prüfen lassen?
      Ja, es ist ratsam, einen Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt werden.

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  2. Architektenhonorar: Kostenrisiko und Vertragsrechtliche Aspekte

    Interessant
    Ich versuche dies mit einer KFZ Versicherung zu vergleichen:
    Im Schadensafll ist die Versicherung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Obwohl dazu nichts vom Versicherungsnehmer in den Verträgen enthalten ist, steht dem Versicherungsnehmer dadurch das gleiche Recht zu.
    In diesem Fall würde ich nun ähnlich denken. Da der Architekt das Kostenrisiko nach unten ausgeschlossen hat, müssten Sie vertraglich gleichgestellt sein und dann auch die Kosten nach oben nicht tragen, ich meine hier die Honorarkosten. Fragen Sie mal dazu einen Rechtsexperten.
    Ich hoffe dazu auch die Meinungen der anderen zu lesen.
    Also raus mit den Ansichten.
    Gruß
  3. Architektenhonorar: Abrechnung nach Kostenschätzung vs. Herstellungssumme

    teils teils
    Bis zur Baugenehmigung werden die Leistungsphasen nach der Kostenschätzung abgerechnet, ab Ausführungsplanung nach der tatsächlichen Herstellungssumme.
    Der Architekt kann mit der Baugenehmigung seine Arbeit abschließen, ohne dass gebaut wird.
    Nachfolgend ist die Herstellungssumme von den Sonderwünschen und der Marktlage abhängig, der Architekt hat aktuelle Zahlen für sein Honorar.
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Baukosteneinsparung: Vertragliche Behandlung nach Fertigstellung

    zu "teils teils"
    vielleicht habe ich diesen Beitrag nicht verstanden:
    Der Bau ist bereits fertig,
    der zu diskutierende Vertragspassus bezieht sich ausdrücklich auf Baukosteneinsparung (also nach Fertigstellung) und verhindert dadurch, dass der Architekt weniger einnimmt als geplant.
    D.h. wenn die Situation so wäre,
    dass alle Preise im Keller sind, das Haus ohne vorher geplante Luxusausstattung fertiggestellt wurde, ergo das Haus weniger kostet, dann würde laut Vertrag wieder die Baukostenschätzung greifen ☹
    ... und damit ist nach meiner Auffassung eine ungleiche Behandlung der Vertragspartner gegeben.
    • Name:
    • Sabine Traub
  5. Architektenhonorar: Ungleichbehandlung bei Baukosteneinsparungen?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Ungleichbehandlung
    Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie sich ungleich behandelt fühlen. Ich will mal versuchen, die Angelegenheit ins richtige Licht zu rücken. Für die Leistungsphasen 1-4 (bis zur Eingabeplanung) wird das Honorar nach der bis dahin vorliegenden Kostenberechnung ermittelt. Für die weiteren Leistungen werden die tatsächlichen Kosten herangezogen. So viel zu den Grundlagen. Nehmen wir an, an der Planung wird bis Bauende nichts mehr verändert. Nehmen wir weiter an, dass der Architekt ordentlich geschätzt hat (er kann anfänglich nur schätzen, die tatsächlichen Preise macht der Markt). Wird der Bau 10 % billiger, profitiert der Architekt für das Honorar bis LPh 4, wird der Bau 10 % teurer, profitiert der Bauherr. Das Risiko scheint mir gleichmäßig verteilt zu sein. Nehmen wir an, dass der Architekt nicht ordentlich geschätzt hat und das Haus 25 % teurer wird. Dann lohnt ein Blick in den Architektenvertrag. Haben Sie einen Kostenrahmen vereinbart, dann ist ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 23.01.2003  -  VII ZR 362/01, siehe Link) auf Ihrer Seite:
    "Diese Summe bildet dann auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung des Architekten. Wird die Bausumme überschritten, dann ist das Leistungssoll des Architekten nicht erfüllt. Die Leistung ist mangelhaft. Die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Baukosten übersteigen, kann der Architekt nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Sonst würde er an der Mangelhaftigkeit seiner Leistung verdienen. " Nehmen wir an, der Architekt hat ordentlich geschätzt. Das Haus wird trotzdem um 25 % teurer, weil Änderungswünsche des Bauherrn hinzu kamen. Dann steigt auch der Aufwand für Planung, Bauleitung, Haftung usw. und das höhere Honorar ist wiederum gerechtfertigt. Wo Ihr Fall einzuordnen ist müssen Sie selbst beurteilen oder juristischen Rat einholen. Das Urteil bitte mit Vorsicht genießen und als Anregung verstehen, es kommt immer auf den Einzelfall an.
  6. Architektenhonorar: Wert der Leistung bei günstigen Marktpreisen

    Gute Gedanken
    Frau Traub,
    nach Ihrer letzten Schilderung haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen.
    Die Leistung des Architekten ist ja nicht weniger, wenn der Markt günstigere Preise hergibt. Im Gegenteil, durch geschicktes Verhandeln wären Ihnen Kosten erspart geblieben, die sicher um ein mehrfaches dessen sind, die das Honorar des Architekten geschmälert hätten. Für guten, preisgünstige Vergaben ist es nur gerecht, dass dies der Architekt honoriert bekommt und nicht an seinem Honorar Abstriche stattfinden.
    @H. Stubenrauch:
    Auch Ihre Argumentation ist sehr interessant. Im Grund das, was einen guten Architekten von einem "Architekten" unterscheidet. Sie besinnen sich wenigstens auf die Grundsätze Ihrer Kammerordnung. Auch auf die Gefahr hin, dass Sie bei den meisten Ihrer Kollegen Anstoß nehmen. Denn ich behaupte, Ihr Vorgehen ist die richtige Grundlage als Partner zum Bauherrn, das missverstehen jedoch sehr viele Ihrer Berufskollegen. Ohne weiter nachzudenken würde ich Sie meinen Bauherren uneingeschränkt empfehlen.
    Gruß Bauag
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was tun?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie sich Baukosteneinsparungen auf das Architektenhonorar auswirken. Ein wichtiger Punkt ist die vertragliche Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungsphasen. Es wird diskutiert, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn das Honorar trotz Einsparungen nicht reduziert wird. Die Teilnehmer beleuchten die Rolle des Architekten bei der Kostenoptimierung und die Bedeutung geschickter Verhandlungen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Ungleichbehandlung bei Baukosteneinsparungen? wird die Problematik der Ungleichbehandlung thematisiert, wenn das Architektenhonorar nicht an die tatsächlichen Baukosten angepasst wird. Dies kann zu Unmut beim Bauherrn führen, insbesondere wenn der Architekt von den Einsparungen profitiert, ohne seine Leistung entsprechend anzupassen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Abrechnung nach Kostenschätzung vs. Herstellungssumme erklärt, dass die Abrechnung bis zur Baugenehmigung auf Basis der Kostenschätzung erfolgt, während danach die tatsächliche Herstellungssumme relevant wird. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarberechnung und sollte im Architektenvertrag klar geregelt sein.

    💰 Zusatzinfo: Die tatsächlichen anrechenbaren Kosten spielen eine entscheidende Rolle bei der Honorarberechnung. Eine Baukosteneinsparung führt nicht automatisch zu einer Reduzierung des Architektenhonorars, wenn dies vertraglich ausgeschlossen wurde. Dies wird im Beitrag Baukosteneinsparung: Vertragliche Behandlung nach Fertigstellung diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Architektenvertrag sorgfältig prüfen und darauf achten, dass die Honorarberechnung transparent und nachvollziehbar ist. Es ist ratsam, im Vorfeld zu klären, wie Baukosteneinsparungen behandelt werden und ob eine Anpassung des Honorars möglich ist. Weitere Informationen zur Kostenoptimierung finden Sie im Beitrag Architektenhonorar: Wert der Leistung bei günstigen Marktpreisen.

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