Architektenvertrag kündigen: Kosten, Vorgehen & Honorar bei vorzeitiger Beendigung?
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Architektenvertrag kündigen: Kosten, Vorgehen & Honorar bei vorzeitiger Beendigung?
unsere Firma expandiert und wir haben vor ein neues Firmengebäude zu bauen. Nach einer kurzen Anfrage bei mehreren Architekten hat sich ein Aruchitekt durch besondere Vorarbeiten (Kostenkalkulation, Modell, Plan). Wir haben uns für Ihn entschieden. Leider mussten wir nach seiner Beauftragung während der Vorplanung feststellen, dass er sowohl menschlich, als auch fachlich unseren Bedürnissen nicht gerecht werden konnte, weshalb wir uns zu einer Kündigung des Vertrages entschließen mussten. Der Architekt lieferte 3 sehr ähnliche Vorschläge (rechteckiger bau 40x15 m mit unterschiedlichen eingangsvarianten) zur Gestaltung unseres neuen Firmengebäudes, wobei ein Vorschlag an den Kostenanforderungen trotz mehrmaligen Hinweises komplett vorbei ging (2800 dm/m² statt 1800 dm/m²). Nach einem langen Gespräch mit einem befreundeten Statiker stellte sich heraus, dass der Architekt durch mangelnde Aufklärung eine Honorarzone angenommen hat (IVAbk. einviertel), die für die gegebenen Anforderungen offensichtlich zu hoch angesetzt sind (Zweckbau in großzügigen Industriegebiet). Da der Architekt den Auftrag natürlich nicht verlieren wollte gab man Ihm in einer weiteren Besprechung die Chance, sich zu rehabilitieren.
Das Gespräch verlief normal, ohne eine Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses auszusprechen. Nun kam eine Rechnung des Architekten bei einer Bausumme von 852938 €: 3 % Grundlagen (i.O.), 7 % Vorplanung (i.o.?), 11 % Entwurfsplanung (meiner Ansicht nach n.i.O.) zusätzlich 1130 € Nebenkosten. Dabei hat er darauf hingewiesen einen "weiteren Entwurf nach unserem Beispiel" durchzuführen.
Wir sind von der Vorgehensweise des Architekten sehr enttäuscht und überlegen uns rechtlich vorzugehen. ist das übrehaupt der richtige weg oder täuschen wir uns etwa in unserer Ansicht? Ich denke mit einer Bezahlung der Leistungen für die Grundlagenermittlung, sowie einen Teil der Vorplanung gemäß Definition HOAIAbk. sollte er zufrieden sein.
MfG svs
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Ich verstehe, dass Sie einen Architektenvertrag kündigen möchten, nachdem bereits Vorplanungen stattgefunden haben. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:
- Kündigungsgrund: Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, kann aber zu Honorarforderungen des Architekten führen.
- Honoraranspruch: Der Architekt hat Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen (Grundlagenermittlung, Vorplanung). Die Höhe richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).
- Bausumme: Die Bausumme ist eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
- Leistungsphasen: Die erbrachten Leistungsphasen (z.B. Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung) bestimmen den Umfang des Honoraranspruchs.
- Nebenkosten: Zusätzlich zum Honorar können Nebenkosten (z.B. für Modelle, Planungskosten) anfallen.
Es ist wichtig, die Kündigung schriftlich zu erklären und die erbrachten Leistungen des Architekten detailliert aufzulisten. Eine transparente Kommunikation ist entscheidend, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Honorarforderung von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine verbindliche Preisregelung.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Bausumme - Grundlagenermittlung
- Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase der Architektenplanung. Sie umfasst die Sammlung und Auswertung aller relevanten Informationen für das Bauvorhaben.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Vorplanung, Entwurfsplanung - Entwurfsplanung
- Die Entwurfsplanung ist die zweite Leistungsphase der Architektenplanung. Sie umfasst die Erstellung von ersten Entwürfen und Plänen für das Bauvorhaben.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundlagenermittlung, Ausführungsplanung - Bausumme
- Die Bausumme ist die Summe aller Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Sie ist eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Nebenkosten - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen gliedern die Architektenplanung in verschiedene Abschnitte, von der Grundlagenermittlung bis zur Bauüberwachung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung - Nebenkosten
- Nebenkosten sind zusätzliche Kosten, die dem Architekten im Zusammenhang mit der Planung entstehen, z.B. für Reisekosten, Modelle oder Planungskosten.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Bausumme, HOAI - Honorarzone
- Die Honorarzone gibt an, wie schwierig die Planungsaufgabe ist. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar des Architekten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bausumme
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Kosten entstehen bei der Kündigung eines Architektenvertrags?
Die Kosten hängen von den bereits erbrachten Leistungen des Architekten ab. Er hat Anspruch auf Honorar für die Leistungsphasen, die er bis zur Kündigung erbracht hat. Zusätzlich können Nebenkosten anfallen. - Wie wird das Honorar des Architekten berechnet?
Das Honorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es wird anhand der Bausumme und der erbrachten Leistungsphasen berechnet. - Was sind Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung?
Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase, in der die Rahmenbedingungen für das Bauvorhaben festgelegt werden. Die Entwurfsplanung umfasst die Erstellung von ersten Entwürfen und Plänen. - Kann der Architekt Schadenersatz fordern, wenn der Vertrag gekündigt wird?
Unter Umständen kann der Architekt Schadenersatz fordern, wenn ihm durch die Kündigung ein finanzieller Schaden entsteht. Dies ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig. - Was passiert, wenn die Bausumme von den ursprünglichen Planungen abweicht?
Wenn die Bausumme von den ursprünglichen Planungen abweicht, kann dies Auswirkungen auf das Architektenhonorar haben. Es ist wichtig, dies im Vertrag zu regeln. - Welche Rolle spielt der Statiker bei der Planung eines Firmengebäudes?
Der Statiker ist für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich. Er berechnet die Tragfähigkeit der Bauteile und erstellt die statischen Nachweise. - Was ist eine Honorarzone?
Die Honorarzone gibt an, wie schwierig die Planungsaufgabe ist. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar des Architekten. - Was sind Nebenkosten im Architektenvertrag?
Nebenkosten sind zusätzliche Kosten, die dem Architekten im Zusammenhang mit der Planung entstehen, z.B. für Reisekosten, Modelle oder Planungskosten.
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HOAI und Vorplanung – Anspruch auf Honorar
Verbraucherfreundliche HOAIAbk. eben
Sie schreiben, er hat die Vorplanung einwandfrei gemacht? Ja dann kann er doch auch Geld für verlangen.
Das ist eben das Risiko bei Architekten und HOAI: man kauft die Katze im Sack. Man könnte ja auf die Schiene gehen "Er schuldet Erfolg", aber wie wollen Sie nachweisen, dass er mit seiner Planungs keinen Erfolg erzielt hätte? -
Entwurfsplanung – Berechtigung zur Rechnungsstellung
schon, aber ...
die Kosten bis zur Vorplanung sind ja soweit noch in Ordnung, doch die Frage ist: Kann er überhaupt die Entwurfsplanung in Rechnung stellen? Denn nach HOAIAbk. wurde eine "Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf" nicht durchgeführt.
Die zweite Frage ist ja: wieso nimmt er die Zone4 als Honorar an, obwohl es sich um keine überdurchschnittlichen Anforderungen an den Zweckbau und die Umgebung handelt? -
Vergleichsstrategie – Architektenforderungen erhöhen
weil
Moin,
und nun unterstelle ich mal etwas, leider anscheinend nicht so selten sowas, weil der Architekt weiß, dass es auf einen Vergleich hinausläuft. Und wenn er von Haus aus die Forderungen hochschraubt, dann ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass er mehr Kohle rauskriegt.
Mies aber durchaus denkbar. : ((
Grüße
Stefan Ibold -
Honorarzone IV – Beweislast und Planungsumfang
Wir kreisen ein
Also, Honorarzone IVAbk. auf jeden Fall mal anzweifeln. Wird er sich schwer tun, das zu beweisen.
Es geht jetzt also nur noch um die Entwurfsplanung. Die können wir natürlich von hier aus nicht beurteilen. Was genau hat er denn abgeliefert? Wärmeschutz-Konzept und Tragwerksentwurf dabei? Waren überhaupt andere an der Planung beteiligt?
All das muss berücksichtigt werden, um dann zu dem Schluss zu kommen, er hat x % davon ausgeführt. Und dann besteht eben auch nur x % Anspruch aufs volle Teilhonorar.
Auch hier drückt sich die HOAIAbk. wieder sehr schwammig aus. -
Kritik an Planungs- und HOAI-Kompetenz
oh man (männers)!
Herr beisse, bleiben sie lieber bei ihren (Dach) leisten. wenn ich ihre Ausführungen lese, wird mir schwindelig. Vermutungen, falsche Schlussfolgerungen. sie sollten von planungs - und HOAIAbk.-Angelegenheiten die Finger lassen, das wäre besser.
solche inkompetenten Antworten habe ich noch nie gehört ...
"wir kreisen ein.. " (was denn?).. "es geht also nur noch um die Entwurfsplanung.. " (?) ) ... "die können wir von hier nicht beurteilen" ... (ach?!).. "Wärmeschutz und Tragwerksentwurf dabei" (da musste ich echt lachen. haben sie schon mal einen Verwaltungsbau geplant?) ... "waren andere an der Planung beteiligt? all das muss berücksichtigt werden".. (warum?)
. "bestehtnur X% Anspruch aufs volle teilhonorar. auch hier (wo noch?) drückt sich die HOAI sehr schwammig aus. " (wie drückt sie sich denn aus. was steht denn dazu drin?
dafür, das sie die HOAI nicht kennen und gemäß ihren aussagen auch nicht nach ihr abrechnen, geben sie ja echt heiße Tipps..!
und das, obwohl sie den Vertrag noch nicht mal kennen.
sehr schwammig, mb!
da hätten sie lieber standardmäßig f1 sagen sollen!
oh man!
@si: warum unterstellst du dem Architekten so etwas, obwohl du keinen einzigen Anhaltspunkt für so etwas hast?
mag sein, das da etwas nicht stimmt, aber das kannst du von hier aus doch gar nicht beurteilen. liegen dir die Voraussetzungen des Bauherren vor? nein. liegt dir der Entwurf vor? nein. weißt du, was für Gespräche während des entwurfsprozesses geführt wurden? nein. kennst du den vertrag? nein. der Vorwurf an sich ist schon absurd, da die hz ja vorher bekannt war. er kann die Forderungen also nicht vorsätzlich hochgeschraubt haben, so das er bei einem Vergleich gut wegkommt.
er hat sicher nicht den Auftrag angenommen, mit dem ziel, dass ihm gekündigt wird, oder? und seine Leistungen, die er erbracht hat, liegen doch auf dem Tisch..
knüppel aus dem Sack! 🙂
so.
.-- Honorarzone wird nach § 11 ermittelt. da kann man kaum was falsch machen bzw. auch im nachhinein bei Streitigkeiten sehr schnell zu einem gemeinsamen Nenner kommen (wie kommt es, das sie das erst im nachhinein anzweifeln? , sie werden doch mit dem Architekt alles durchgegangen sein? die HOAI ist hier nicht schwammig, sondern weist sehr detailliert alle Gebäudegruppen aus. man kann sehr differenziert beurteilen (punktesystem).
.-- ohne den Vertrag zu kennen, kann man von hier aus nicht beurteilen, was der Architekt von ihnen noch verlangen kann. hier zählt wohl das werkvertragsrecht.
.-- da er offensichtlich die zonen 1 + 2 erbracht hat, stehen ihm mindestens schon mal 10 % des gesamthonorars zu. logisch!
.-- der werkvetrrag wurde gekündigt. was nun. der AN muss sich die ersparten Aufwendungen bei den weiteren Leistungsphasen anrechnen lassen ..
sollte 1-9 vereinbart sein, dann halte ich es durchaus für denkbar, das der Bauherr einen gewissen prozentsatz des Honorars der noch ausstehenden Leistungsphasen berappen muss. aber das ist werkvertragsrecht, hat nichts (!) mit der HOAI zu tun und ist zwischen den Parteien zu regeln.
hier pauschal und ohne sachliche Begründungen auf dem Architekten anzugreifen halte ich für unfair. Ich will hier keinen in Schutz nehmen, aber ihr habt Null Gründe dafür!
desweiteren wird hier wieder die gute alte HOAI angegriffen, die gerade in diesem Fall eine tolle Regelung aufweist. mb und si, wolltet ihr nicht immer mal bessere Vorschläge machen? da warte ich heute immer noch drauf.
naja, wenn's nach mb geht, sehen bald alle Verwaltungsbauten gleich aus, es gibt dann eben nur noch einige Angebote, die man dann als fertigprodukt aus dem Aldi-Regal ziehen kann. oh man! (2) mal nachdenken, bevor hier sowas verzapft wird.
... und sowas am Wochenende ... samstagabend ... ohmannnomannomann -
HOAI-Kenntnis – Diskussion über Fachplaner
Schwach, Rossi, ganz schwach
Sogar der Fragesteller kennt die HOAIAbk., er hat sie nämlich in seiner Fragestellung zitiert. Noch nicht mal das in der Wut aufgefallen?
Und genau auf die zitierten Punkte bezogen sich auch meine Einwände: eben nämlich Fachplaner etc.
Meine Antwort zur Alternative der HOAI haben Sie schon längst, passte Ihnen nur nicht, weil Sie mit ehrlicher Arbeit dann Geld verdienen müssten (Unterstellung a' la Rossi).
Sie sollten sich schnellstens, ich wiederhole: schnellstens! , die HOAI samt Kommentaren holen. Aber bitte BGH-Kommentare, nicht Lobby-Kommentare.
und nun, Rossi, wir warten auf Ihre Antwort ... -
Honorierung – Fehlende Vorabsprachen als Fehlerquelle
nein rossi
Moin,
richtig lesen sollten Sie schon. Ich habe bewusst hingeschrieben: Ich unterstelle mal was. Gemeint war: Der hat da eine Möglichkeit ausnutzen wollen, weil er den Auftrag eben nicht bekommen hat.
Und - Rossi - glauben Sie mir eines, ich mache jede zweite Wette, dass hier VORHER NICHT über eine Honorierung gesprochen wurde. Fehler auf beiden Seiten, wenn es denn so ist.
Und nochmals, auch wenn es Sie langweilen sollte, Ich erlebe es nunmehr zum zweiten mal, dass ein Architekt ohne schriftlichen Vertrag eine HZ IVAbk. aus dem Ärmel zieht, obwohl Kollegen von Ihm unabhängig dieses Gebäude in III eingstuft haben.
Rossi, Sie mögen Idealist sein, ich bin es auch. Wir beide neigen dann dazu immer erst das Gute anzunehmen, nur, die leidvollen Erfahrungen zeigen, dem ist nicht so im wirklichen Leben.
In den neueren Beiträgen Honorar zeigen sich doch exakt die Beispiele wieder ab, wie ich es schon mehrfach beschreiben habe. Wollen Sie das denn nicht sehen?
Man (n) in allen Berufsgruppen gibt es schwarze Schafe, demnach auch bei Ihnen. Das sollten Sie allmählich zur Kenntnis nehmen.
Übrigens, in dem Kommentar Rudolf Jochem 4. Auflage Bauverlag, stehen die, ich schreib mal "verzweifelten", Versuche beschrieben, die Einstufungen in die HZ zu erläutern. Da ist nichts mit eindeutig. Oder wie können Sie erklären, dass ein normales Wohnhaus, ohne Schwimmbad und Sauna, mit Teppich als Fußboden, einer IKEA Küche auf einmal zur HZ IV mutiert? Da sind nach meinem Kenntnisstand Krankenhäuser mit einer "Normalausstattung" und bestenfalls Terrassenhäuser zu finden.
Nur beweisen Sie als BH mal das Gegenteil dessen, was der Architekt behauptet! Diese Berufsgruppe scheint, jedenfalls entnehme ich das Ihren Worten, immer Recht zu haben. Aber, ich will hier nicht schon wieder einen neuen Streit entfachen, das bringt nichts.
Vielleicht sollten Sie dem Fragenden etwas hilfreicher unter die Arme greifen, als mich "anzugreifen" 🙂
Noch schöne Grüße
Stefan Ibold -
Werkvertrag nach BGB – Erfolg als Honorarvoraussetzung
Herr Rossi ...
Herr Rossi wie Sie selbst schreiben handelt es sich um einen Werkvertrag nach BGBAbk.. Wir betreiben hier alle keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich unsere Meinung wieder. Also, beim Werkvertrag schuldet er den Erfolg, was bedeutet: Kein Erfolg (falsche Planung) keine Kohle. Einfache Folge, logische Konsequenz. Will sagen: Auftrag war: bauen Sie für 1.800, geplant wurde für 2.800. Folge: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Planung für 1.800,00 DM/m² oder Schicht. Da können Sie jetzt 20 Absätze schreiben, der Architekt hat seine Leistung nicht erfüllt. Und Punkt und Schluss. -
HOAI und Honorierung – Diskussion über HZ
habt ihr hinter der Ecke auf mich gewartet?
oder wie kommt euer "schnellschuss" zustande?
@mb:
das er die HOAIAbk. kennt (zumindest teilweise) habe ich gesehen. komisch, das er dann jetzt erst die hz bemängelt. Ich kenne die HOAI samt Kommentar, keine sorge.
ihre Antwort allerdings nur "dampf".. sagen sie doch mal was zu meinen Anmerkungen, die ich zu ihren ersten Antworten gemacht habe. aber da kommt ja wieder nix!
@si: er hatte ja den Auftrag. und sie haben ihm was unterstellt. nicht fair, ohne weitere Infos.
bei einem bau dieser Größenordnung wird nicht über die Honorierung gesprochen? eine ne, si ... aber vermute mal ruhig weiter ... : --)
si , du (ich bleib mal dabei 🙂 hast es vielleicht zweimal erlebt ... nun gut.. ich erlebe es täglich und wir schließen nicht wenige honorarverträge ab. ob es hz 4 ist oder 3 oder was auch immer (hz 4 mindest ist übrigens hz3 höchst ;--)) kannst du doch von hier aus gar nicht beurteilen! aber das ist hier doch gar nicht das Problem. die hz kann sehr objektiv beurteilt werden, zur not hilft die schiedsstelle bei der Kammer.
so einfach zieht man auch nichts aus dem Ärmel, si ...
zu ihren "schlechten" besispielen: klar, das die hier im Forum vermehrt auftreten. logisch! über die guten redet ja keiner.
wir haben im Büro in den letzten 10 Jahren etwa 600 honorarverträge abgeschlossen. keiner, ich wiederhole keiner! , mb wurde in seiner Schlüssigkeit angezweifelt. von EFHAbk. über Sparkasse bis institutsgebäuden war alles dabei. da glaube ich gerne an das gute. 🙂
da sind solche Kleinigkeiten hier im Forum echt ein möwenschiß. aber echt!
und jetzt nochmal ein für allemal: Architekten haben NICHT immer recht. das habe ich nie behauptet und werde es nie behaupten. Ich bin übrigens ebenso Handwerker wie du, si, ich kenne auch die andere Seite. allerdings würde ich euch mal ein praktikum in einem größeren Architekturbüro empfehlen! ;--)
ich habe dich übrigens nicht "angegriffen", sondern du den anderen Architekten. den will ich hier nicht in Schutz nehmen, aber auch nicht vorverurteilen!
jo, schöne Grüße.
und nun zu morübe, der ja hier immer so hohes Niveau liefert:
gefordert ist erstmal ein Verwaltungsgebäude. den genauen m² -Preis kennen sie erst nach der Ausschreibung. evtl. sind die 1800 dm ein wunschtraum des Bauherren, der niemals zu realisieren ist? : --) das zu verifizieren ist ja unter anderem auch eine Aufgabe der Vorplanung ...
ansonsten: werkvertragsrecht. was sie hier von sich geben ist völliger Unsinn! da brauche ich auch keine 20 absätze schreiben ...
(zumal ich den Vertrag nicht kenne.)
mal eine Gegenfrage an den Bauherren: welche lph waren beauftragt?
da wird's nämlioch erst interessant! : --) -
Vertragsdetails – Fehlende Informationen und Unterstellungen
Ihre Anmerkungen, Hr. Rossi, waren wieder wie gehabt:
Unterstellungen. Sie wissen es nicht. Wir wissen es alle nicht. Wohl zu weit aus dem Fenster gelehnt? Passiert Ihnen aber öfter, sind wir ja gewohnt.
Wir haben keinerlei Informationen über den Vertrag. Wir haben lediglich die Information, dass es zu keinem erfolgreichem Abschluss der Baumaßnahme gekommen ist.
Und nun nehmen Sie alle Unterstellungen aus Ihrer ersten Antwort raus, und es bleibt nicht mal Dampf übrig.
Lediglicb die vom Fragesteller unstrittigen Leistungsphasen 1 und 2, die er ja bezahlen will. Frage lesen hilft manchmal - Nachfragen hilft noch viel mehr. -
Diskussion über Baumaßnahme und Kündigung
Herr beisse, langsam werden sie komisch ...
sie schreiben gerade genau das, was sie bei ihrem ersten Beitrag übersehen hatten! wir haben keine Informationen, aber sie vermuten! sie argumentieren gerade gegen sich selber mit meinen Argumenten, . schön! : --) sind wir übrigens auch gewohnt.
zu einem Abschluss der Baumaßnahme kann es natürlich nicht kommen, wenn dem AN gekündigt wird.
Herr beisse, nun nehmen sie mal ihren verstand zusammen und vergessen sie mal kurz ihren haß auf die Architekten (woher der auch immer kommen mag ...):
was ist passiert? und was wissen wir?
.-- Meinungsverschiedenheit über die hz: wird sich klären, zur not über die schiedsstelle der Kammer, das kann kein Problem sein.
.-- welche Phasen müssen bezahlt werden: 1-2 da auch erledigt.
.-- Leistungsphase 3 (lph 3)? : wissen wir nicht, da wir den Vertrag nicht kennen.
.-- stehen dem AN weitere Zahlungen über die Leistungsphase 3 (lph 3) hinaus zu? wissen wir nicht, da wir den Vertrag nicht kennen!
so einfach ist das. und es hat gar nichts mit der HOAIAbk. zu tun.
nun aber mal folgendes: nehmen wir mal an, sie, mb, haben den Auftrag angenommen. sie vereinbaren 1-9 und der AGAbk. kündigt (aus den genannten Gründen) den Vertrag. auf was haben sie Anspruch?
in baubetrieb aufgepasst?
so, ich geh jetzt ins Bett, schöne Diskussion noch, es ist alles gesagt worden.
als bettlektüre zu empfehlen:
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.96 - 3 U 97/96 -
Appell zur Sachlichkeit in der Diskussion
Ich möchte die Herren Beisse und Rossi ...
Ich möchte die Herren Beisse und Rossi (Reihenfolge zufällig gewählt!) bitten, wieder auf eine sachliche Schiene zurückzukehren, da nur dies dem Fragesteller weiterhilft. Man kann auch Positionen/Gegenpositionen ohne persönliche Angriffe vertreten. Anderenfalls müssen wir - zum Nachteil des Fragestellers (und dem wollen Sie doch wohl helfen) - diesen Beitrag stoppen. _Nutzungsbedingungen_ -
Gerichtliches Beweissicherungsverfahren – Vorschlag
Vorschlag für den Bauherrn
Mal quer gedacht: Wie wäre es den , Herr Vilsmeier würde über einen RA. ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren über dieses Honorarproblem wie bei einem Bauschadensfall einleiten. Dann kommt der öffentlich vereidigte und Bestellte Sachverständige für Honorarfragen zum Zuge und klärt den Fall.
PS. Wenn Sie sich dann geinigt haben schmeißen Sie den Kerl raus.
Jupp -
Vorgehen ohne Anwalt – Möglichkeiten und Risiken
der BH: wie gehe ich jetzt weiter vor?
Vielen Dank für die vielen Antworten, auch wenn der ein oder andere die Netiquette weniger kennt als die HOAIAbk. 😉.
soweit habe ich gesehen, dass das Problem erkannt wurde. Die Frage lautet jetzt: Wie mache ich es mir und dem Architekten am einfachsten? Herr Welschbillig sagt, ich soll einen RA einsetzten, der ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einleitet. Geht es aber auch ohne RA? oder: wie kann ich dem Architekten klar machen, dass er mich bei der Auswahl der HZ übers Ohr gehauen hat? (wirklich mangelhafte Aufklärung; @rossi: ich zweifle die hz erst jetzt an, weil ich mir der HOAI jetzt erst richtig angenommen habe). und wie kann ich Ihm am besten klar machen, dass er die Leistungen der Stufen I und II größtenteils, die von der Stufe III noch gar nicht erbracht hat?
Ratschläge ohne streitige Dskussionen nehme ich gerne an! -
Selbstständiges Beweisverfahren – Zweischneidigkeit
Ein zweischneidiges Schwert
Schon komisch, dass meine letzte Antwort gelöscht wurde. Im Prinzip stimme ich Jupp zu: Rechtsanwalt. Die Zweischneidigkeit kommt aber dann bei einem Selbstständigem Beweisverfahren: der Gutachter ist ja auch Architekt. Der wird wohl kaum die Hz runtersetzen, weil er sich damit praktisch ins eigene Fleisch schneidet.
Was er nun von Lp 3 tatsächlich nachweisbar ausgeführt hat, dürften Sie ja genau wissen. Da haben Sie uns noch im Dunkeln gelassen. -
Beweisverfahren – Aufwand und Gutachterverfügbarkeit
ohne ra schwerlich
Moin,
so, ich hoffe die Gemüter haben sich etwas bruhigt.
Beweisverfahren können eine langwierige und teuere Sache werden. Wenn es um die Diskussuion der HZ geht, so die denn auch in der Honorierung deutlich unterschiedliche €-Beträge aufweisen, wird dann ein SV als Honorargutachter hinzugezogen werden müssen. So sehr viele gibt es von denen nicht, entsprechend sind die ausgelastet, daher der lange Zeitraum.
In einem und bislang nur da, hat Rossi Recht, wir kennen den genauen Wortlaut der Beauftragung und des daraus resultierenden Vertrages nicht. Wenn es denn einen schriftlichen Vertrag überhaupt gibt. Wenn nicht, dann werden die Probleme ungleich größer, weil dann die Frage der Beweisbarkeit vorliegt. Dann kommt auch noch darauf an wer klagt, denn danach richtet sich ja auch vorläufig die Beweislast.
Weil eben die o.g. Umstände vorliegen, darum wird oftmals der Vergleich geschlossen, ob außergerichtlich oder vor Gericht sei mal dahingestellt. Und wenn dann die Forderungen möglichst hoch geschraubt wurden, dann bleibt unterm Strich auch mehr hängen.
Diese Unterstellung bitte ich im Sinne einer Möglichkeit zu betrachten, nicht als tatsächliche Gegebenheit. Besser so @ rossi?
Ein RA kann die Verträge am besten durchsehen und verstehen. Die Kammer-Schiedsstelle würde ich wenn überhaupt nur rein informell hinzuziehen.
Das Problem ist, finden Sie einen Anwalt, der in Sachen Baurecht bewandert ist. Einer fürs Scheidungsrecht nützt hier nichts, leider.
Für den Großraum H könnte ich Ihnen welche benennen, ebenso Jemanden für MI.
Grüße
Stefan Ibold -
Gutachterentscheidung – Architektenphobie und Pauschalisierungen
der guachter
wird sehr wohl die hz heruntersetzen, wenn sie denn falsch angesetzt wurde. ins eigene Fleisch schneidet er sich nicht, wie kommen sie denn darauf, Herr beisse. ihre Architektenphobie in ehren, aber diese Pauschalisierungen gehen langsam zu weit.
@si: ich habe also nur in dem Punkt recht, das wir den Vertrag nicht kennen?
'lesen sie nochmal meinen letzten Beitrag bitte und nimm dir mal konkret meine aussagen vor. und dann mal einzeln begründen, was daran nicht stimmt ... ;--)
zu der Unterstellung (wenn auch fiktiv gemeint): er kann die Forderungen ja nicht künstlich hochgeschrauben, weil alle Fakten vor der Kündigung durch den AN schon vorhanden sind.
die Sache mit der hz lässt sich in 2 Std. zwischen AN und AGAbk. regeln, da muss man sich halt mal zusammensetzen und das gemeinsam mit dem punktesystem machen. wenn dann III mittel oder höchstsatz rauskommt, wird der Architekt wohl kaum nein sagen?!
alles andere wiederum ist ... wie nun plötzlich auch alle schreiben, ein streitfall, mit wem man den auch immer lösen will sei mal dahingestellt ... -
Architektenwahl – Vorurteile und Vorleistungen
@jupp
"schmeißen sie den Kerl raus ... " nichts für ungut, aber wieder eine vorurteilsbeladene Aussage.
wenn ihr alle mal etwas nachdenken würdet und nicht immer pauschal vorverurteilen, dann stellt euch mal folgende Möglichkeit vor.
der Bauherr sucht einen Architekten und findet auch einen, weil dieser im Vorfeld und offensichtlich kostenlos?! überzeugt hat. er hat sogar ein Modell gebaut (gem. HOAIAbk. eine besondere Leistung). nun soll auf dieser Grundlage weitergearbeitet werden und er erhält den Auftrag. da wundert mich schon, das er danach noch 3 Vorschläge machen muss - das Modell hatte doch eigentlich schon gefallen?!? . nun ja ... wie auch immer.
ich nehme mal an, der Architekt hat seine Aufgabe (den Bauherren fachlich und sachlich richtig zu beraten, vor allem in Sachen Architektur) dann auch ernst genommen.
nehmen wir weiter an, der Bauherr ist einer von denen, die eigentlich gar keine Beratung wollen und jede Art von Impuls von außen als persönliche Beleidigung auffassen. die eigentlich sehr positiv gemeinte Beratung des Architekten wird dann oft als "arrogant" und "besserwisserisch" = menschlich nicht geeignet eingestuft. Schlussfolgerung: ob es die kommunikative Unfähigkeit des Architekten oder die kommunikative Unfähigkeit des Bauherren gewesen ist, die zur Kündigung führte, wissen wir gar nicht. der Bauherr hat gekündigt, weil er mit dem Architekten nicht klarkam. nun gut, das heißt aber noch lange nicht, das der Architekt unfähig war, genauso gut könnte es andersherum sein. mich stört diese völlige Unreflektiertheit in dieser Diskussion. hier wird einfach irgendwas behauptet, was unter Umständen gar nicht stimmt. Ich würde mich davor hüten, gleich zu Anfang den Bauherren oder den Architekten als den buhmann darzustellen. die Meinungen von mb, si und auch jupp sind eindeutig von Voreingenommenheit gegenüber den Architekten und der HOAI geprägt (die HOAI ist übrigens in diesem Fall nur nebenschauplatz und betrifft nur die hz)
habt ihr euch inzwischen mal das urteil reingezogen? : --)
schönen Sonntag noch! -
Honorardiskussion – Architektenausbildung als Vorteil
wenn es soo einfach wäre ...
Herr Rossi,
... dann Frage ic hmich, weshalb es hier biem BH und Architekt überhaupt zur Diskussion gekommen ist. Und warum kommt es bei der Honorierung überhaupt zur Diskussionen? Warum kommt es bei den Einstufungen zur HZ überhaupt zu Diskussionen?
Warum kann da der Architekt einen Vorteil, den er hat, nämlich seine Ausbildung, so nahezu schamlos ausnutzen, in dem er dem bautechnischen Laien Bauherren allein schon Mittels Rhetorik einen einfachen Holzrahmenbau ohne Schnickschnack (max. HZ lll unten) zu einem aufwändigen und komplizierten Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung versehenen (nunmehr HZ lV Mitte) hochstilisieren? Der Laie hat ja keine Chance ihm das zu widerlegen. Und Sie selbst haben einmal geschrieben, dass Architekten auch sehr wohl kaufmännisch denken müssen, klar, für sich selber natürlich auch, oder nicht?
Nochmals, nochmals, nochmals, gemeint sind hier ausdrücklich die schwarzen Schafe. Und solange Sie als Idealist die HOAIAbk. nicht auf ihre kritischen Punkte hin betrachten wollen, nämlich die Punkte, bei denen das schwarze Schaf seine Kohle machen will, solange ist für mich die HOAI ein einziger finanzieller Bestandschutz für Architekten, hat dahingehend keine ausreichende Transparenz. Sie, die HOAI soll, haben Sie geschrieben, den Architekt generell vor ruinösem Wettbewerb schützen. Wer schützt den Handwerker? Die Architekten nicht, die drücken fleißig mit.
Bei den RA gibt es auch eine Gebührenordnung. Und wenn man da mal reinschaut, dann gibt es da sicherlich auch den einen oder anderen Punkt, an dem man schlicht verzweifeln kann, weil hoffnungslos überteuert. Nur, bei den RA gibt es festere Größenordnungen, weil der Streitwert vorher festliegen muss, was bei Bausummen nur höchst selten der Fall überhaupt ist.
Wir sollten diese Diskussion hier abbrechen. Nicht dass ich keine Lust hätte zu "Streiten", aber wir schaden damit mehr dem Forum als wir damit nützen, es sei denn, wir diskutieren emotionslos und ehrlich eiter, und vor allem: OHNE PERSÖNLICHE Beleidigungen!
Grüße
SI -
Planung und HOAI – Fakten vor Vermutungen
@ Stefan Ibold
Moment mal, si. wie kommen sie darauf, das der Architekt schamlos ausnutzt? sie kennen die Planung ja nicht, vielleicht ist die hz ja auch in Ordnung? wer weiß? der Bauherr kennt die HOAIAbk. offensichtlich ... nun ja, nach einem streitfall (der ja durchaus vorkommen kann) istz man meist anderer Auffassung als am Anfang.. : --) also: erstmal die fakten, dann Vermutungen.
natürlich kann es bei der Einstufung der hz zu Diskussionen kommen, keine Frage. manche Gebäude sind einfach zu klassifizieren, andere etwas anders. letztendlich sehe ich die Einstufung der hz in diesem Fall aber nicht als Problem, das nicht lösbar wäre. eine kleine Meinungsverschiedenheit eben. was sagt er? hz IVAbk. viertel? naja.. was ist der unterscheid zu höchst III? . bevor wir die Anforderungen an das Gebäude nicht kennen, können wir nicjht einstufen, so einfach ist es. deshalb den Architekt als schamlos zu bezeichnen, halte ich auch für beleidigend. die HOAI klassifiziert eindeutig, also brauchen wir hier gar keine Vermutungen anstellen. sollte der Architekt falsch eingeschätzt haben, so wird dies ja spätestens beim Richter entschieden.
ein Holzrahmenbau ist übrigens nicht unbedingt III mindest, sondern kann durchaus III höchst sein ... da kommt es auch auf die Rahmenbedingungen an und die Anforderungen des Bauherren. kann man also auch nicht pauschal sagen. Ich gehe mal davon aus, der Architekt erklärt dem Bauherren, wie er auf die hz kommt, denn der Bauherr wird in der Regel danach fragen!
und jetzt zum letztenb mal: ein Architekt ist nicht perse ein schwarzes schaf , ein schwarzes schaf , ein schwarzes schaf. wieso übertragen sie ihre negativen Erfahrungen immer auf alle? kann ja wohl nicht sein. evtl. ist der hier planende Architekt das weisseste schaf auf erden?! wir wissen es nicht. sooo einfach ist es!
noch zur HOAI: ich kenne die kritischen Punkte der HOAI, sie sind allen bekannt. aber es gibt auch keinje geeignete alternative, das müssen sie wohl auch zugeben. was es aber gibt: die HOAI hat für alle kritischen fälle eine Lösung parat: pauschalhonorar, stundensätze, erfolgshonorar bei Kosteneinsparung etc. ... also, was wollen sie denn? kein Bauherr wird die obligatorische Dachfläche von 10.000 m² nach anrechenbaren kosten sanieren lassen ... hier gibt es pauschalen oder stundenaufwand. die von mb immer wieder zitierten negativbeispiele sind alle auch anders lösbar.
die HOAI schützt vor allem den Bauherren vor schlechter Planungsleistung und nicht den Architekten, sehen sie das mal so rum! die Handwerker schützt eine Zusammenarbeiter mit den Architekten mehr, als z.B. ein ruinöser preiskampf auf allen ebenen. fragen sie mal die handwerkler, was ihnen lieber ist: ruinöse ausquetscherei mit Bauträger oder Zusammenarbeiter mit Architekt, der seine Arbeit nach HOAI bezahlt bekommt?! die Architekten drücken dann eben nicht fleißig mit. du zäumst das Pferd von hinten auf, stefan! . mal in Ruhe die folgen deiner Konstruktion überdenken! da du mich direkt ansprichst: ich habe dich nicht persönlich beleidigt, die Beleidigungen kommen hier permanent von anderen.
wir sollten hier tatsächlich abbrechen, denke ich, das ist auch eine Diskussion, die gar nicht zur Frage passt.
schöne Grüße von -
Extraforum für sachliche Diskussionen
@all
Moin zusammen,
ich mache folgenden Vorschlag, vorausgesetz, ich bekomme das technisch in den Griff: ich mache ein kleines "Extraforum" auf unserer hp auf. Da und nur da sollten wir weiterdiskutieren. Leider kann ichnoch nicht sagen wann das funzen wird, da hier mal wieder alles ausgefallen ist: ((bei teledoof geht momentan nichts mehr.
Ich möchte schon eine sachliche Diskussion darüber führen, weil ich schon gerne alle Perspektiven kennenlernen möchte. Man (n) lernt ja schließlich fürs Leben.
Die Frage stellt sich nur: wenn die Technik in den Griff bekomme, wer macht mit?
Grüße vom Lapptopp
si -
Neue Diskussionsplattform – Adresse folgt
Ist doch schon fertig
Ich E-Maile nachher mal die Adresse rüber -
Neues Forum für Architekten-Diskussionen
http://www.archifee.de
bruno Stubenrauch hat extra ein Forum aufgemacht, wo jeder posten kann, auch unregistrierte. -
Zusätzliche Diskussionsplattform verfügbar
-
Diskussionsplattform – Ein Forum reicht
warum denn nun
noch eins? eins reicht doch.. an mehreren stellen gleichzeitig kann ich nicht sein. -
Flexibilität in der Diskussion gefordert
war nen versuch
aber wenn Sie nicht wollen, dann nicht.
Leben Sie also Ihre Ideologie aus und ich lebe meine Erfahrungen aus, so wird (hoffentlich) Jeder glücklich.
Nen bisschen Flexibilität wäre ja ganz schick gewesen, weil, da hätten Sie keine Registrierung gehabt, es hätten Niemandens Ansehen, auch dem des Profs. nicht, geschadet, aber wie heißt es so schön: wer nicht will, der hat schon.
si -
Diskussionen im Forum – Bitte ohne Beleidigungen
-
Zusammenfassung der Diskussion – Wichtige Punkte
ich fasse nochmal zusammen:
und mache zu den entsprechenden Punkten noch einige anmerkunegn bzw. Stelle fragen oder antworte nochmals auf die entsrechenden Punkte. Ich habe mich bemüht, sachlich zu bleiben.
1. Architekt tat sich durch besondere Leistungen (Modell) im Vorfeld hervor. er bekommt den Auftrag Aufgrund seiner im Vorfeld kostenlos ausgeführten Arbeit
2. der Vertrag weist eine Honorarzone IVAbk. viertel aus.
3. er fertigt 3 (drei) Vorentwürfe. eine (eine!) Variante würde
2.800 DM/m² kosten statt der eigenbtlich geforderten 1.800 dm/m²
4. Dem Architekten wird gekündigt. ("menschliche" und "fachliche" Gründe)
5. ein befreundeter Statiker bemängelt die Einstufung in hz IV
5. der Architekt schreibt eine Rechnung. (nachfrage: wie kommen sie auf die genaue Zahl von 852938 euro, Herr vissmeier?)
6. die HZ IV ist nun strittig, ebenso, ob er Ansprüche aus Leistungsphase 3 (lph 3) hat. er hat hier seiner Meinung nach Leistungen ausgeführt.
7. sieben Prozent Vorplanung werden angezweifelt.
8. der Architekt fertigt einen weiteren Entwurf nach dem Beispiel des Bauherren
9. der Bauherr möchte lediglich Leistungsphase 1 (lph 1) + teilweise 2 bezahlen.
so, und nun erstmal eine weitere nachfrage: was wurde denn insgesamt beauftragt? 1-9?
dann: wie sind die entwurfsgespräche denn abgelaufen? was ist denn menschlich an dem Architekten so falsch? hat er versucht, ihnen die Architektur näherzubringen? sind die "Streitigkeiten" Aufgrund verschiedener - na, sagen wir mal "geschmäcker" entstanden?
so, nun weiter im text;
10. mb schreibt, das man bei Architekten die Katze im Sack kauft. meine Meinung dazu: wie soll es denn sonst gehen? fertig aus der Schublade ziehen? geht ja wohl auch nicht.
11. si unterstellt (fiktiv) dem Architekten, das dieser seine Forderungen von Haus aus hochschraubt, weil er dann mehr rauskriegt, wenn es zum Vergleich kommt.
meine Meinung dazu: er nimmt einen Auftrag an, mit dem hintergedanken, das ihm bei evtl. Kündigung dann bei entspr. hoher hz mehr Geld zusteht? naja ... wohl kaum.
"mies, aber durchaus denkbar", schreibt si. eine Verunglimpfung der Architektenschaft, meine ich.
12. mb "kreist ein": "hz auf jeden Fall anzweifeln, es geht nur noch um die Entwurfsplanung, Wärmeschutz und Tragwerksplanung dabei? wer war überhaupt an der Planung beteiligt? all das muss berücksichtigt werden ... auch hier drückt sich die HOAIAbk. wieder sehr schwammig aus. " meine Antwort:
hz muss geprüft werden, dann kann sie angezweifelt werden. es geht nicht nur um die Entwurfsplanung, hier kommt es darauf an, was beauftragt wurde. evtl. stehen dem architeten nämlich noch 60 % der Leistungen aus Leistungsphase 3 (lph 3)-9 zu (siehe urteil olg Stuttgart)
wer an der Planung noch beteiligt war, ist irrelevant, ebenso die Tragwerksplanung und das wärmeschutzkonzept. Frage an mb: wo drückt sich die HOAI schwammig aus? und, weil sie schreiben "wieder": wo noch?
13. Herr beisse unterstreicht nochmals die Existenz von evtl. Fachplanern. meine Meinung dazu: die haben eigene Verträge mit dem Bauherren.
Herr beisse verweist auf HOAI-Kommentare. meine Meinung: die HOAI berührt diesen Fall nur im Punkt der Einstufung der hz: dies ist völlig eindeutig zu beurteilen, dazu bedarf es noch nicht mal eines Kommentars.
14. Herr ibold schreibt, das der Architekt eine Möglichkeit ausnutzen wollte, weil er den Auftrag nicht bekommen hat. meine Antwort: er hatte den Auftrag schon. Wir kenenn nur nicht die beauftragten lph. si zweifelt an, das vor Vertragsabschluss über die Honorierung gesprochen wurde. meine Antwort dazu: ich nehme an, das man bei auftragssummen um die 80.000 € wohl mal übers Honorar spricht.
15. morübe greift ein: "werkvertrag, der AN schuldet den Erfolg, kein Erfolg (falsche Planung) keine Kohle. einfache folge, logische Konsequenz. will sagen: Auftrag war: bauen Sie für 1.800, geplant wurde für 2.800. Folge: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Planung für 1.800,00 DM/m² oder Schicht. "
meine Antwort: der Architekt hat einen Werkvertrag. stimmt. kein Erfolg weil falsche Planung stimmt auf keinen fall. ihm wurde seitens des AGAbk. gekündigt, deshalb kein Erfolg. die 2.800 dm beziehen sich nur auf EINEN! vorentwurf. die anderen beiden sind offensichtzlich nicht über diesem Limit! "Punkt und Schluss" sagt morübe. nun gut. sowas kommt in den schlechtesten Familien vor ;--) also nochmal lesen, morübe, ihre These ist völlig falsch.
16. mb behauptet, das meine Antworten Unterstellungen sind und das dies bei mir so üblich sei.
meine Antwort: lesen sie sich das alles nochmal in Ruhe durch und lassen sie dabei mal ihre Abneigungen gegen Architekten beiseite.
17. jupp will den "Kerl rausschmeißen" nachdem ein Sachverständiger die hz festgestellt hat.
meine Antwort darauf: sicher kann die hz durch einen SV festgestellt werden. dies kann man allerdings auch in einem Gespräch und ggf unter Zuhilfenahme einer schiedsstelle der Kammer machen. ob der "Kerl" hinausgeschmissen werden sollte, wissen wir nicht, da uns sämtliche dazu notwendigen Infos fehlen!
also, jupp, etwas weniger offensiv!
18. der Fragesteller antwortet mit " ... auch wenn der eine oder andere die Netiquette weniger kennt als die HOAI" wen er da wohl mit meint..? ;--)
er fragt, ob es auch ohne ra geht. Antwort: ja!
die Frage ist für mich nun: warum ist es zur Kündigung gekommen? meine Vermutung: sie hatten einen anderen "Geschmack" als der Architekt und wollten lieber genau das, was sie sich vorgestellt hatten? die Aufklärungsversuche von Architekten gegenüber dem Bauherren werden oft als arrogant und besserwisserisch betrachtet, obwohl diese eigentlich nur ihren Job gut machen wollen und den Bauherren vor scheußlicher gewerbearchitektur bewahren wollen (folgekosten, imageverlust!). ich vermute! mal, es war so? : --) ist eben nicht einfach, der entwurfsprozess..
19. mb vermutet, das - wenn der Gutachter Architekt ist - dieser die hz nicht heruntersetzen würde, weil er sich ins eigene Fleisch schneidet.
meine Frage: mb, warum schneidet er sich ins eigene Fleisch? wie kommen sie darauf, das er so handeln wird? warum unterstellen sie einem Architekten so etwas?
20. si bemerkt auch, das wir den Vertrag nicht kennen. in allen anderen punkten gibt er mir weiterhin unrecht.
er empfiehlt einen Rechtsanwalt.
21. si fragt sich, warum es wohl beim Architekt und bh überhaupt zur Diskussion gekommen ist.
meine Antwort: über die hz gibt es eine Meinungsverschiedenheit. über dem Grund der Kündigung kann man nur spekulieren. meine Vermutung: siehe pkt 18.
22. si meint, rossi unterliege einer "ideologie" und seine Beiträge sind von "Erfahrungen" geprägt.
meine Antwort: hhm, si, das hätte ich jetzt von ihnen nicht gedacht ... aber nun gut. Ich bin ja nur Architekt, rechen nach HOAI ab und kenne mich im werkvertragsrecht aus. Ich kenne ihre Erfahrungen nicht, meine sind jedenfalls anderer Natur. nach 600 HOAI Verträgen gab es in unserem Büro noch keine gravierenden Streitigkeiten. die HOAI hat sich (im Gegensatz zu mir 😉 als flexibel erwiesen. für besondere fälle (große Flächen Dachsanierung oder kleinkram) gibt es pauschalverträge, Stundenlohn oder andere Möglichkeiten. auch das Argument: Baukosten steigen, Honorar geht rauf ist spätestens vom Tisch gekommen, seit man erfolgshonorar für Baukosteneinsparung vereinbaren kann. alternativen, die auch funktionieren, haben sie oder Herr beisse noch nicht geliefert. wenn ja, habe ich sie nicht gesehen. sie können sie ja nochmal im HOAI-Forum vorstellen
Fazit:
die hz muss geklärt werden, evtl. durch schiedsstelle.
die Bezahlung richtet sich nach dem vertrag. für evtl. noch nicht abgelieferte Leistung aus beauftragten lph hat der AN evtl. weitergehende Ansprüche (siehe urteil olg Stuttgart)
wir sind gespannt, wie es weitergeht.
so, nun kann sich jeder seien Meinung bilden.
si, mb, morübe: nun seid ihr dran!
schöne Grüße! -
Rechtschreibfehler – Bitte um Nachsicht
viele Rechtschreibfehler
bitte drüber hinwegsehen, ist schon su zpät ;--) -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenvertrag kündigen: Kosten, Vorgehen & Honorar
💡 Kernaussagen: Die Diskussion beleuchtet die Herausforderungen bei der Kündigung eines Architektenvertrags, insbesondere in Bezug auf die HOAI und die Berechtigung zur Rechnungsstellung für die Entwurfsplanung. Ein wesentlicher Punkt ist die Beweislast bei der Einstufung in die Honorarzone IV, wie im Beitrag Honorarzone IV – Beweislast und Planungsumfang diskutiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Der Beitrag Vergleichsstrategie – Architektenforderungen erhöhen warnt vor der Strategie mancher Architekten, Forderungen zu erhöhen, um bei einem Vergleich mehr zu erzielen.
🔴 Kritisch/Risiko: Im Beitrag Beweisverfahren – Aufwand und Gutachterverfügbarkeit wird auf die Risiken und den Aufwand eines Beweisverfahrens hingewiesen, insbesondere die Verfügbarkeit von Gutachtern.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, bei Unklarheiten über die Honorierung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren in Betracht zu ziehen, wie im Beitrag Gerichtliches Beweissicherungsverfahren – Vorschlag vorgeschlagen. Alternativ kann auch ein außergerichtliches Vorgehen erwogen werden, wie im Beitrag Vorgehen ohne Anwalt – Möglichkeiten und Risiken diskutiert.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenvertrag, Kündigung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
- … Architektenvertrag: Überprüfen Sie den Vertrag mit dem Architekten. Welche Leistungen wurden vereinbart, und welche sind bereits erbracht? Welche Regelungen gibt es für den Fall, dass der Bauantrag nicht genehmigt wird oder zurückgezogen wird? …
- … Kostenvoranschläge und Verträge mit Handwerkern: Haben Sie bereits Verträge mit Handwerkern geschlossen? Wenn ja, prüfen Sie die Kündigungsbedingungen und eventuell anfallende Stornogebühren. …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der …
- … bin?Ja, Sie können den Architekten wechseln. Beachten Sie jedoch die Kündigungsfristen und -bedingungen im Architektenvertrag. Es ist ratsam, sich vorab …
- … Architektenvertrag kündigenInformationen zu Kündigungsfristen und -bedingungen im Architektenvertrag. …
- … Architektenvertrag: Konkludentes Verhalten bei Planung …
- … Architektenvertrag: Konkludent vs. schriftlich – Rechtslage …
- … und Pläne erstellt wurden, bevor der Bauantrag zurückgezogen wurde. Im Beitrag Architektenvertrag: Konkludentes Verhalten bei Planung wird dies näher erläutert. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt als Immobilienberater: Modernisierungsberatung – Kosten, Ablauf & Vorteile?
- … erbringen sind und wie diese zu honorieren sind.Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenvertrag. …
- … Frage: Was sollte ich bei der Auswahl eines Architektenvertrags beachten?Antwort: Achten Sie darauf, dass der Architektenvertrag alle Leistungen und …
- … Kosten detailliert aufführt. Klären Sie die Haftungsfragen und die Kündigungsbedingungen. Lassen Sie den Vertrag im Zweifelsfall von einem Anwalt prüfen. …
- … ArchitektenvertragWichtige Punkte bei der Beauftragung eines Architekten. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Kosten bei Bauverzögerung?
- … Architekt kündigen, Bauverzögerung, Architektenvertrag, Kündigungsgrund, Honorar, Baubetreuung, Bauleitung, Mängel …
- … Anrufe, noch auf Fax oder Brief. Wir haben ihm schon eine Kündigung angedroht, werden aber ignoriert. Ist das normal? Sind wir einfach zu …
- … Die Kündigung eines Architektenvertrags ist ein komplexer Schritt, der gut überlegt sein …
- … Bevor Sie die Kündigung aussprechen, empfehle ich Ihnen: …
- … Prüfen Sie den Architektenvertrag: Welche Kündigung …
- … der Architekt seine Pflichten grob verletzt hat. Andernfalls ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Fristen möglich. Die Kosten für die bisher erbrachten …
- … ? Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Dokumentation der Mängel von einem Anwalt für Baurecht prüfen, …
- … bevor Sie die Kündigung aussprechen. …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten und die Pflichten …
- … detaillierte Angaben zu den Planungsleistungen, der Bauleitung, den Honoraren und den Kündigungsbedingungen enthalten.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, HOAIAbk. …
- … Kündigung aus wichtigem Grund …
- … Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung, die nur …
- … schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.Verwandte Begriffe: Fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, Vertragsbruch …
- … Frage: Welche Gründe rechtfertigen die Kündigung eines Architekten?Antwort: Wesentliche Gründe sind Bauverzögerungen, Planungsfehler, mangelhafte Bauleitung, Kommunikationsprobleme …
- … Frage: Welche Fristen muss ich bei der Kündigung eines Architektenvertrags beachten?Antwort: Die Kündigungsfristen sind im Architektenvertrag …
- … Kosten entstehen bei der Kündigung eines Architektenvertrags?Antwort: In der Regel müssen die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen des Architekten bezahlt werden. Bei einer Kündigung …
- … Frage: Was passiert, wenn der Architekt die Kündigung nicht akzeptiert?Antwort: Wenn der Architekt die Kündigung nicht akzeptiert, sollten …
- … Frage: Welche Rolle spielt die HOAIAbk. bei der Kündigung eines Architektenvertrags?Antwort: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) …
- … regelt die Honorare für Architektenleistungen. Bei einer Kündigung kann die HOAIAbk. zur Berechnung der bis dahin erbrachten Leistungen herangezogen werden. …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Sie bei der Prüfung eines Architektenvertrags achten sollten. …
- … für Baurecht tragen und dieser sagt Ihnen dann mit welcher Art Kündigung sie den Architekten loswerden und wie Sie überflüssige Honoraransprüche anwehren. …
- … Architektensuche: Überlastung & Alternativen bei Kündigung …
- … 💡 Kernaussagen: Bei Bauverzögerung durch den Architekten ist eine Kündigung des Architektenvertrags unter Umständen möglich. Die Prüfung des Vertrags durch …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Details im Architektenvertrag sind entscheidend für die Kündigung. Lassen Sie den Vertrag von …
- … empfohlen wird. Dies hilft, überflüssige Honoraransprüche abzuwehren und die Art der Kündigung festzulegen. …
- … einbezogen werden, um die potenziellen finanziellen Auswirkungen einer Kündigung des Architektenvertrags und die Abwehr von Honoraransprüchen zu bewerten. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare, aber Abweichungen im Vertrag sind möglich. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um den Architektenvertrag prüfen zu lassen und die Kündigung vorzubereiten. Berücksichtigen Sie die …
- … einem neuen Architekten, wie im Beitrag Architektensuche: Überlastung & Alternativen bei Kündigung beschrieben, und suchen Sie frühzeitig nach Alternativen. Prüfen Sie, ob eine …
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- … Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenvertrag, Honorar …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, …
- … und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind. Ein detaillierter Architektenvertrag ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. …
- … HOAI und dem vereinbarten Leistungsumfang. Es ist wichtig, das Honorar im Architektenvertrag klar zu definieren. …
- … Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Leistungsphasen, Architektenvertrag …
- … Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Architektenvertrag …
- … und nachvollziehbare Abrechnung der Architektenleistungen. Sie haben auch das Recht, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn Sie mit den Leistungen nicht zufrieden sind. Es …
- … ist wichtig, Ihre Rechte und Pflichten im Architektenvertrag festzuhalten. …
- … Antwort: Schließen Sie einen detaillierten Architektenvertrag ab, in dem alle Leistungen und Honorare klar definiert sind. …
- … Frage: Was ist ein Architektenvertrag? …
- … Antwort: Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, in …
- … und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind. Ein detaillierter Architektenvertrag ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. …
- … Architektenvertrag prüfen …
- … Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … haben will ist wohl das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Das wäre ein Kündigungsgrund. …
- … 💡 Kernaussagen: Bauherren müssen nur die Architekten-Entwürfe bezahlen, die im Architektenvertrag vereinbart wurden. Unbestellte Präsentationen und Akquise-Entwürfe sind in der Regel kostenfrei. …
- … Architekt: Nur bestellte Entwürfe bezahlen! wird betont, dass nur die im Architektenvertrag vereinbarten Leistungen zu bezahlen sind. Klären Sie vorab, welche Entwürfe im …
- … Architekten und Ingenieure) definieren die einzelnen Schritte der Bauplanung. Ein detaillierter Architektenvertrag sollte die erbrachten Leistungsphasen und das entsprechende Honorar klar auflisten. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenfehler beim Dach: Was tun bei Planungsfehlern, Bauverzug & Kosten?
- … ArchitektenvertragEin Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Leistungen des Architekten (Planung, Bauleitung etc.) und das Honorar regelt.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) …
- … Antwort: Ja, Sie können den Architektenvertrag kündigen. Beachten Sie jedoch die Kündigungsfristen und -bedingungen im …
- … Architektenvertrag: Leistungsumfang & Eigenverschulden prüfen …
- … 💡 Kernaussagen: Bei Problemen mit der Dachplanung durch Architekten ist die Einschaltung eines Baurechtsanwalts ratsam. Bauantragszeichnungen sind keine Ausführungsgrundlage. Die Rechtsschutzversicherung deckt Bausachen oft nicht ab. Der Architektenvertrag muss auf den Leistungsumfang geprüft werden. …
- … mit Ihrer Versicherung, ob Bausachen abgedeckt sind, wie im Beitrag Architektenvertrag: Leistungsumfang & Eigenverschulden prüfen erläutert wird. Bauliche Angelegenheiten sind selten versichert, vertragliche Angelegenheiten hingegen oft. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag auf den geschuldeten Leistungsumfang und gleichen Sie diesen mit den …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt hat Sanierung ruiniert: Kostenexplosion, Pfusch & Regress – Was tun?
- … Architekt, Sanierung, Baukosten, Pfusch am Bau, Regress, Mängel, Gutachter, Baurecht, Architektenvertrag, Honorar …
- … Angebot für die Fassadendämmung über 63.000 bekommen haben, habe ich den Architektenvertrag gekündigt. …
- … Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, wie z.B. den Architektenvertrag, Rechnungen, E-Mails, Fotos von Baumängeln und Regiezettel. …
- … Prüfung des Architektenvertrags: Lassen Sie den Architektenvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen. …
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- … Die Änderungen die wir vorgenommen haben, haben Gott sei Dank keine Auswirkung auf die Fördergelder. Im Gegenteil, ich habe erfahren, dass wir gar nicht so aufwändig dämmen müssen, und somit viel Geld sparen. Von 30 cm Steinwolle runter auf 16 cm Styropor. Und auch die Holzfaserplatten auf dem Dach sind mit 8,5 cm ausreichend. Damit sind wir aber immer noch weit über den geplanten 210.000 (Summe nur im Architektenvertrag festgehalten), kann er einfach so den finanziellen Rahmen sprengen? Das …
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- … Die Konsequenzen einer Kündigung hängen davon ab, ob sie berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist. Bei …
- … einer berechtigten Kündigung hat der Architekt Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bei einer unberechtigten Kündigung kann der Bauherr Schadensersatzansprüche geltend machen. …
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- … Frage: Was passiert mit dem Honorar des Architekten bei einer Kündigung? …
- … Bei einer berechtigten Kündigung hat der Architekt Anspruch auf Honorar für …
- … die bis dahin erbrachten Leistungen. Bei einer unberechtigten Kündigung kann der Honoraranspruch reduziert oder ganz ausgeschlossen sein. …
- … Ja, es ist ratsam, einen Anwalt für Baurecht einzuschalten, um die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen und Ihre Interessen zu vertreten. …
- … und dem Architekten mitteilen. Dies kann bei der rechtlichen Bewertung der Kündigung eine Rolle spielen. …
- … bestimmten Umständen können Sie den Architekten verklagen, beispielsweise bei einer unberechtigten Kündigung oder bei mangelhafter Leistung. …
- … einer Kündigung? …
- … Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Architekt. Die Kündigungsbedingungen sind im Bauvertrag festgelegt und sollten genau geprüft werden. …
- … Architektenvertrag kündigenInformationen zu den Gründen und Folgen einer Kündigung des Architektenvertrags durch den Bauherrn. …
- … Kündigung des Bauvertrags aus Sicht des Bauherrn. …
- … Architektvertrag Kündigung: Rechtliche Aspekte & Folgen …
- … Kündigung des Architektenvertrages …
- … Kündigung des Architektenvertrag …
- … eines Sachverständigen das Vertrauensverhältnis so stark gestört empfindet, dass er den Architektenvertrag gekündigt hat. Man muss dazu sagen, dass wir bisher keine Zweifel …
- … Hinzuziehung eines weiteren Fachmann zu unserer Sicherheit keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Auch habe ich seine fachliche Kompetenz in keinem Falle in …
- … ein Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag. Ein Werkvertrag kann vom Besteller …
- … Auch dürfte dies kein wichtiger Grund sein, der zu einer ordnungsgemäßen Kündigung ausreicht bzw. der eine Kündigung rechtfertigen würde. …
- … Architekt Kündigung: Dank für Antworten & weitere Vorgehensweise …
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- … den Vertrag bei Vertrauensverlust kündigen, z.B. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Kündigung des Architektenvertrags hat Auswirkungen auf Honoraransprüche und Bauzeit. Es ist …
- … wichtig, die Kündigung zu prüfen und Alternativen zu suchen. Die Kommunikation mit dem Architekten sollte transparent sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Problemen kann ein Mediator helfen, eine Lösung zu finden. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Vertrauensverlust Architekt: Sachverständiger als Kündigungsgrund? wird diskutiert, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen einen ausreichenden …
- … Grund für die Kündigung darstellt. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden. …
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- … mit weiteren Informationen zur Kündigung von Architektenverträgen. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Kündigung des Architektenvertrags sorgfältig und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat. …
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenüberschreitung beim Hausumbau: Was tun bei 50% Aufpreis? Reißleine ziehen?
- … beider Parteien im Zusammenhang mit einem Bauprojekt regelt.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauleistungsvertrag, Architektenvertrag. …
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- … Architektenvertrag: Kündigung bei unzureichender Budgetplanung? …
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