wir haben den Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Nun hat das städt. Bauamt den Antrag abgelehnt mit der Begründung, das Vordach vor der Haupteingangstüre wäre zu groß. Die Hausbaufirma hat das Vordach kleiner gemacht und auf Art. 6 BayBOAbk. verwiesen und gesagt das Vordach ist ein untergeordnetes Bauteil und liegt somit im Geltungsbereich.
Der 2. Bauantrag mit verkleinerten Vordach wurde nun wieder abgelehnt mit der Begründung dieses dürfe nicht aus dem Baufenster rausragen. Das Vordach kommt 1 m über die Baugrenze. Das Wohnhaus liegt innerhalb des Baufensters.
Meine Frage nun, da die Architekten der Hausbaufirma und die Stadtverwaltung unterschiedlicher Ansichten sind, wer hat nun Recht?
Greift hier der § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)?