Architektenhonorar LP 1-4 nach Bauabschluss: Abrechnung, Spielraum & Honorarermittlung?
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Architektenhonorar LP 1-4 nach Bauabschluss: Abrechnung, Spielraum & Honorarermittlung?

So Leid es mir tut und so ungern ich mich damit beschäftige, ich muss hier doch noch eine Frage zur Honorarermittlung stellen.
Voraussetzung: ganz "normaler" Architektenvertrag LPAbk. 1  -  LP 9 (grins, wunder, wer macht 9 heute noch?)
Nun werden nach den Erfahrungswerten des Architekten zunächst die Baukosten für ein Objekt, das im Entwurf von uns vorlag, auf € 350.000 geschätzt. Ist doch klar, dass ein erfahrener Architekt hier eher mehr als weniger ansetzt. Später mehr lässt sich halt schlecht verkaufen. Wie soll ich anfänglich beurteilen, ob die Schätzung realistisch ist?
Dann der Bauablauf. Es werden abzAbk.üglich der im Bauablauf zusätzlich bestellten Installationen höchstens € 300.000 erreicht. Macht schon mal bei LP1-4 HZ3 Mitte einen Unterschied von ca. € 1.200 beim Honorar.
Frage:
Wird bei der Schlussrechnung auch das Honorar für die LP1-3/4 nach unten angepasst? Wenn ja wäre das fair gegenüber dem BH. Wenn nein, ist bei den vielen Prozenten am Anfang bei der Kostenschätzung für den Architekt schon einiger Spielraum drin.
Und um es DEUTLICH zu sagen: Es geht nicht darum, noch rauszuholen was geht. Aber was weder logisch noch nachvollziehbar oder womöglich unfair ist weckt Fragen und Widerstand.
Vielen Dank, Thomas
PS: Ist ein genial gutes Forum.
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    Ich verstehe, dass Sie Fragen zur Honorarermittlung für die Leistungsphasen (LP) 1-4 nach Bauabschluss haben. Die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).

    Grundlagen der Honorarermittlung:

    • Anrechenbare Kosten: Grundlage ist die Bausumme, wobei es wichtig ist, welche Kosten anrechenbar sind.
    • Leistungsphasen: Die HOAI definiert, welche Leistungen in den einzelnen Phasen enthalten sind und wie hoch der jeweilige Honoraranteil ist.
    • Honorarzone: Das Gebäude wird einer Honorarzone zugeordnet, die den Schwierigkeitsgrad berücksichtigt.

    Spielraum bei der Honorarermittlung:

    • Vereinbarungen: Abweichungen von der HOAI sind grundsätzlich möglich, sollten aber schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden.
    • Kostenschätzung vs. tatsächliche Kosten: Wenn die tatsächlichen Baukosten von der ursprünglichen Kostenschätzung abweichen, kann dies Auswirkungen auf das Honorar haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, den Architektenvertrag und die Schlussrechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls eine unabhängige Beratung durch einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht in Anspruch zu nehmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarermittlung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorarzone
    Leistungsphasen (LPAbk.)
    Die HOAI unterteilt Architekten- und Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die der Architekt oder Ingenieur erbringt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, jedoch nicht alle Nebenkosten oder Kosten für den Grundstückserwerb.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarermittlung
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist eine Einteilung von Bauvorhaben nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Die HOAI unterscheidet verschiedene Honorarzonen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Honorarermittlung
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens geregelt sind.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Architekten oder Ingenieurs nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und des Honorars.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Abrechnung, HOAI
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über besondere Kenntnisse im Bereich des Bauwesens verfügt. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen, Mängel oder Honorare hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baumängel, Bauwesen

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von der Kostenschätzung abweichen?
      Die tatsächlichen Baukosten sind maßgeblich für die Honorarberechnung. Wenn diese erheblich von der Kostenschätzung abweichen, muss das Honorar entsprechend angepasst werden. Dies sollte im Architektenvertrag geregelt sein.
    2. Welche Leistungen sind in den Leistungsphasen 1-4 enthalten?
      LP 1 (Grundlagenermittlung), LP 2 (Vorplanung), LP 3 (Entwurfsplanung), LP 4 (Genehmigungsplanung). Die genauen Inhalte sind in der HOAI definiert.
    3. Wie wird die Honorarzone eines Gebäudes bestimmt?
      Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Kriterien sind z.B. die Komplexität der Planung, die technischen Anforderungen und die gestalterischen Ansprüche.
    4. Kann das Honorar auch pauschal vereinbart werden?
      Ja, es ist möglich, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies sollte jedoch schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden und alle Leistungen klar definieren.
    5. Was ist, wenn der Architekt Fehler gemacht hat?
      Wenn der Architekt Planungs- oder Ausführungsfehler gemacht hat, kann dies zu einer Minderung des Honorars führen. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
    6. Wie lange habe ich Zeit, die Schlussrechnung des Architekten zu prüfen?
      Die Prüffrist für die Schlussrechnung des Architekten beträgt in der Regel 30 Tage. Es ist ratsam, die Rechnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben.
    7. Was bedeutet "anrechenbare Kosten"?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Nicht alle Baukosten sind anrechenbar, z.B. Baunebenkosten oder Kosten für Grundstückserwerb.
    8. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und dient als Grundlage für die Honorarermittlung.

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      Wie Architektenhonorare korrekt nach HOAI abgerechnet werden.
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      Was tun bei Meinungsverschiedenheiten über die Honorarhöhe?
    • Bedeutung der Leistungsphasen
      Detaillierte Betrachtung der einzelnen Leistungsphasen nach HOAI.
    • Anrechenbare Kosten im Detail
      Welche Kosten dürfen bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden?
  2. Srry für den ähnlichen Titel zu 182, ist aber eine andere Frage!

    o.T. Thomas
  3. Architektenhonorar: Ausgewogene Abrechnung nach Planungsstand

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    ausgewogen
    Andersrum: Warum soll das Honorar für LPh 1-4 nach oben angepasst werden, wenn der Bauherr nach Genehmigung zusätzliche Dinge einplanen, ausschreiben und bauleiten lässt, die in der Eingabeplanung gar nicht angedacht waren? Ich halte die derzeitige Regelung für ausgewogen: Honorar immer zum jeweiligen Planungsstand.
    Haben Sie etwa die frei erfundene Schauergeschichte in der "Welt" gelesen?
  4. Honorar-Anpassung: Faire Abrechnung nach aktuellem Zustand

    Nein, Herr Stubenrauch
    Wenn Sie meine Schauergeschichte meinen so habe ich die nicht in der "Welt" gelesen, sondern erlebe/durchdenke das i.A. genauso. Ich versuche, das logisch zu verstehen und nicht so wie die HOAIAbk. -- Erfinder sich das gedacht haben.
    Ja, ich bin auch der Meinung, dass es fair und richtig ist, das Honorar nach dem aktuellen Zustand anzupassen. Mir ging es nur um die Gerechtigkeit/Ungerechtigkeit gewiss für beide Seiten je nach Schätzhöhe für LP1-4 und was so die Praxis ist.
    Viele Grüße, Thomas
  5. Architektenhonorar: Seltene Fälle von Kostenoptimierung

    Foto von

    nicht Ihre Geschichte war gemeint
    mit "Schauergeschichte". Die Praxis sieht so aus wie es die HOAIAbk. vorsieht und wie wir beide geschildert haben, jedenfalls bei mir. Allerdings sind Fälle wie Ihrer, in denen es am Ende billiger wird, selten. Auf Kostenkontrolle und Optimieren zurückzuführen? Häufiger ist der umgekehrte Fall meines Beispiels, weil während des Bauens die eine oder andere Begehrlichkeit geweckt wird.
    Ein Architekt, der deutlich zu hoch schätzt, riskiert dass es gar nicht zum Auftrag kommt. Absicht steckt also kaum dahinter. Die aktuelle, sagen wir mal Architektenunfreundliche Rechtsprechung des BGH zwingt Architekten allerdings, eher hoch zu schätzen, wenn keine Honorareinbußen eintreten sollen (das Beste ist natürlich, richtig zu schätzen). Wird ein im Vertrag vereinbarter Kostenrahmen überschritten, bleibt der niedrige Kostenrahmen Basis für die gesamte Honorarberechnung, so der BGH. Das Positive an dieser Rechtsprechung: das leidige Vorurteil, Architekten würden Kosten treiben um mehr Honorar zu erhalten, darf ad acta gelegt werden.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar LPAbk. 1-4: Abrechnung und Spielraum nach Bauabschluss

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars nach Bauabschluss (LP 1-4) gemäß HOAIAbk.. Es wird der Spielraum bei der Honorarermittlung und die Anpassung des Honorars an den aktuellen Planungsstand thematisiert. Einigkeit besteht, dass das Honorar fair und dem jeweiligen Planungsstand entsprechend angepasst werden sollte. Abweichungen von der HOAI-Praxis und seltene Fälle von Kostenoptimierung werden ebenfalls diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Ausgewogene Abrechnung nach Planungsstand wird darauf hingewiesen, dass das Honorar immer zum jeweiligen Planungsstand passen sollte, insbesondere wenn der Bauherr nach Genehmigung zusätzliche Leistungen beauftragt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Honorar-Anpassung: Faire Abrechnung nach aktuellem Zustand betont die Wichtigkeit einer fairen Anpassung des Honorars an den aktuellen Zustand des Bauprojekts, um sowohl den Architekten als auch den Bauherrn gerecht zu werden. Dies berücksichtigt die tatsächlichen Leistungen und den Aufwand des Architekten.

    👉 Handlungsempfehlung: Architekten und Bauherren sollten sich über die HOAI-Bestimmungen zur Honorarermittlung informieren und im Architektenvertrag klare Vereinbarungen treffen. Eine transparente Kommunikation und Anpassung des Honorars an den Planungsstand sind entscheidend für eine faire Abrechnung. Beachten Sie auch die Hinweise im Beitrag Architektenhonorar: Seltene Fälle von Kostenoptimierung bezüglich möglicher Kostenoptimierungen im Bauprozess.

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