Architektenhonorar Minderung bei fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung? Kosten, Aufwand, Fristen
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Architektenhonorar Minderung bei fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung? Kosten, Aufwand, Fristen
Einige der Fehler waren offensichtlich; Auf diese angesprochen, hat sie der Architekt bestätigt, eine Neuberechnung ist aber nicht erfolgt.
Daraufhin haben wir die Schlussrechnung Punkt für Punkt geprüft, und es sind viele (>20) weitere Fehler ans Tageslicht gekommen, die in der Verhandlung mit dem Rohbauunternehmen bestätigt wurden.
Können wir dem Architekten unseren Aufwand für die Nachprüfung seiner Schlussrechnungsprüfung in Rechnung stellen?
Pach/Bayern
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Ich beurteile die Situation wie folgt: Eine fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung durch den Architekten kann zu einer Minderung des Architektenhonorars führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der Prüfung zu einem finanziellen Schaden für den Bauherrn führt.
Grundlage für die Honorarminderung ist das Werkvertragsrecht. Der Architekt schuldet eine mangelfreie Leistung. Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung stellt einen Mangel dar.
Wichtige Aspekte sind:
- Dokumentation der Fehler: Die Fehler in der Schlussrechnung und der Architektenprüfung müssen detailliert dokumentiert werden (z.B. durch Bautagebuch, Fotos, Gutachten).
- Beweislast: Der Bauherr muss beweisen, dass die Rechnungsprüfung fehlerhaft war und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
- Fristen: Es gelten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang der fehlerhaften Leistung und dem entstandenen Schaden.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung und die daraus resultierenden Schäden von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Schlussrechnungsprüfung
- Die Schlussrechnungsprüfung ist die Überprüfung der vom Bauunternehmer erstellten Schlussrechnung durch den Architekten. Der Architekt prüft, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob die Preise angemessen sind. Verwandte Begriffe: Rechnungsprüfung, Bauabrechnung, Honorarabrechnung.
- Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der HOAIAbk. oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Verwandte Begriffe: Honorar, Vergütung, Architektenleistung.
- Minderung
- Die Minderung ist die Herabsetzung des vereinbarten Preises aufgrund eines Mangels der Leistung. Im Baurecht kann der Bauherr den Werklohn mindern, wenn die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist. Verwandte Begriffe: Preisminderung, Gewährleistung, Mängelanspruch.
- Bautagebuch
- Das Bautagebuch ist eine fortlaufende Dokumentation des Bauablaufs. Es wird in der Regel vom Bauleiter geführt und enthält Informationen über die erbrachten Leistungen, die aufgetretenen Mängel und die Wetterbedingungen. Verwandte Begriffe: Baustellenprotokoll, Baudokumentation, Bauakte.
- HOAI
- Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Verwandte Begriffe: Honorarordnung, Architektenrecht, Ingenieurrecht.
- Abnahme
- Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Leistung des Unternehmers als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Werkabnahme, Übergabe.
- Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Architektenvertrag, Bauwesen.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Wann liegt eine fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung vor?
Antwort: Eine fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung liegt vor, wenn der Architekt wesentliche Fehler in der Rechnung des Bauunternehmers übersieht oder falsch korrigiert. Dies kann falsche Massenansätze, das Übersehen von gestrichenen Leistungen oder das Akzeptieren von überhöhten Preisen umfassen. - Frage: Welche Rechte habe ich als Bauherr bei einer fehlerhaften Schlussrechnungsprüfung?
Antwort: Als Bauherr haben Sie das Recht, das Architektenhonorar zu mindern, wenn die Schlussrechnungsprüfung mangelhaft war und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Sie können auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch die fehlerhafte Prüfung zusätzliche Kosten entstanden sind. - Frage: Wie hoch kann die Minderung des Architektenhonorars ausfallen?
Antwort: Die Höhe der Minderung hängt vom Umfang der fehlerhaften Leistung und dem entstandenen Schaden ab. Sie kann im Einzelfall erheblich sein, insbesondere wenn die Fehler in der Schlussrechnung zu erheblichen Mehrkosten für den Bauherrn geführt haben. - Frage: Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen beachten?
Antwort: Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Diese betragen in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung. Es ist wichtig, die Mängel rechtzeitig zu rügen, um die Ansprüche nicht zu verlieren. - Frage: Was ist ein Bautagebuch und wozu dient es?
Antwort: Ein Bautagebuch ist eine fortlaufende Dokumentation des Bauablaufs. Es dient als Beweismittel bei Streitigkeiten und kann wichtige Informationen über die erbrachten Leistungen und die aufgetretenen Mängel enthalten. Es wird in der Regel vom Bauleiter geführt. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einer Honorarvereinbarung und der HOAI?
Antwort: Eine Honorarvereinbarung ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Höhe des Honorars. Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, kann aber durch individuelle Vereinbarungen abbedungen werden. - Frage: Was ist eine Abnahme der Architektenleistung?
Antwort: Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Architektenleistung als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Abnahme sollte schriftlich erfolgen. - Frage: Kann ich auch ohne Bautagebuch meine Ansprüche geltend machen?
Antwort: Ja, auch ohne Bautagebuch können Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Allerdings ist ein Bautagebuch ein wichtiges Beweismittel, das die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erleichtern kann. Andere Beweismittel sind z.B. Fotos, Zeugenaussagen oder Gutachten.
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Grundlagen und Anwendung der HOAI. - Verjährung von Mängelansprüchen im Baurecht
Fristen und Voraussetzungen für Mängelansprüche.
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Architektenhonorar: Nachbesserung bei Schlechtleistung fordern!
Wohl nicht ...
Sie hätten/müssten Ihren Architekten zu einer Nachbesserung seiner Schlechtleistung auffordern (müssen).
Erst wenn er die verweigert oder wieder vergeigt, wäre mit ein bissel Brimborium eine Aufrechnung möglich.
Wobei noch zu klären wäre, warum die Streichung geleisteter Arbeiten erfolgte?
Kostensanierung : (
Arbeiten ohne Auftrag
Im Angebot enthalten = Doppelberechnung
Dusseligkeit -
Schlussrechnungsprüfung: Fehler finden vs. Leistung erbracht?
Ich kann die Fehler aber erst durch die Prüfung finden?
Das ist ja schwierig; ich kann Fehler ja nur finden, wenn ich die Rechnung nachprüfe. Wenn ich aber geprüft habe, dann habe ich die Leistung ja bereits erbracht.
Das bedeutet: Ich kann ja nicht auf Verdacht den Architekten anmahnen, die Schlussrechnung nochmals zu prüfen, bevor ich nicht weiß, welche Fehler er gemacht hat. Damit entfällt für mich die Möglichkeit, vor der Prüfung anzumahnen.
Umgekehrt: wenn ich die Fehler gefunden habe, den Architekten zur Nachbesserung anmahne, dann habe ich die Leistung ja erbracht, auch wenn die Fehler behoben werden.
Da liegt eben der Hase im Pfeffer. -
Architektenrechnung: Fehlerprüfung – Aufwand vs. Schaden
Hier wird kein Hase ...
gepfeffert.
Wenn Sie einen oder ein paar Fehler finden, dann könnten Sie ja z.B. sagen:
> >Prüf bitte mal richtig, beseitige ALLE Fehler<<
Finden sich dann noch welche, sähe es anders aus als jetzt.
Ach ja - Prüfaufwand. Den haben Sie erstmal sowieso! Egal, ob Sie Fehler finden oder nicht!
Also ist DAS kein Schaden! -
Architektenhonorar: Mangelrüge bei verweigerter Nachprüfung
Tja,
dann hätte es genügt einen "Fehler" zu finden und den Mangel zu Rügen.
Hätte man jemand anderen mit der Nachprüfung beauftragt wären die Kosten eventuell (bei verweigerter Nachprüfung) geltend zu machen.
Wo kein Schaden, da kein Ersatz, vor allem wie zu beziffern?
Wäre das gleiche eine Werkstatt macht bei einer Inspektion die vereinbarte Probefahrt vergessen und ein "Quietschen" nicht entdeckt wurde. Nach 20 km Fahrt stellt der Kunde den Grund des Quietschens fest und will die Fahrzeit und Auslagen gezahlt haben? -
Architektenprüfung: Mängelrüge ohne Fristsetzung – Konsequenzen
Gerügt habe ich ja,
Aber keine Frist mit Ersatz-Vornahme-Androhung gesetzt.
Auf die Rüge kam ja zurück: Stimmt sie haben recht, das haben wir falsch geprüft.
Aber eine Berichtigung ist nicht erfolgt.
Die genaue Nachprüfung habe ich ja erst danach vorgenommen, als der Architekt trotz meiner Mängelrüge nichts weiter unternommen hat. -
Architektenhonorar: Minderung als Entschädigung für Mängel?
Minderung
ist m.M. nach etwas ganz anderes.
Das wäre eine Zahlung / Abzug von einem Entgelt als "Entschädigung" für einen nicht mehr zu behebenden Mangel, um quasi mit dem Mangel am Gewerk "leben zu können".
Mal eine Frage? Um welche Abweichungen handelt es sich eigentlich? Und? Rechenfehler oder Abrechnungsfehler? -
Architektenrechnung: Abweichungen & Prüfaufwand – Schadenersatz?
Abweichungen:
Größenordnung 5 T€, addiert sowohl zugunsten des Unternehmers als auch zu meinen Gunsten.
Allerdings hat der Unternehmer alle Fehler, die zu seinen Ungunsten gewesen wären, moniert und nachgefordert. Auch auf diese Nachberechnung durch den Unternehmer gab es von Seiten des Architekten keine Antwort.
Mein Prüfaufwand war in etwa so hoch wie vom Architekten veranschlagt: Posten für Posten, jedes Aufmaß geprüft (bis auf die Stahlmengen), gesamt 40 h.
Das sehe ich als meinen Schaden, den ich ersetzt haben will.
Die von uns nicht gewünschten aber vom Architekten ohne unser Wissen beauftragten Posten stehen noch auf einem anderen Blatt. -
Architektenfehler: Ursachen & Konsequenzen für Bauherren
So was kommt von sowas ...
Wenn man die Formalien nicht beachtet ...
Aber zur Sache:1) WARUM hat der Architekt, die Zahlen nicht mitgerechnet?
- zu blöd
- Kosten drücken
- Anweisung vom Bauherren, Rechenfehler zu Ungunsten des Bauherren nicht zu korrigieren
Bitte klare Angaben, dann sehen wir weiter.
++++
Arbeiten ohne Auftrag.
Nu wird es spannend. Wenn Sie Arbeiten, die Ihr Architekt ohne Vollmacht beauftragt, sehen und nicht zurückweisen/beanstanden, sondern akzeptieren, dann können Sie dafür den Architekten zumindest nicht allein verantwortlich machen!
Warum haben SIE dem Bauunternehmer nicht gesagt >> Hey, das will ich nicht<
Außerdem fragt sich, ob der Architekt wirklich beauftragt hat. Und ob der Bauunternehmer sich ungeprüft auf die Zulässigkeit der Beauftragung verlassen durfte.
Das sind immer Gratwanderungen - für alle Seiten. Wobeiauch klar sein sollte, dass manche Kollegen hier deutlich IM Abgrund wandeln! -
Architektenrechnung: Fehlerhafte Prüfung & Reaktion des Architekten
Herr Dühlmeyer, Ihre Antworten sind nicht sehr hilfreich ...
Es ist ja alles fertig gebaut. Als Bauherr kann man nicht erkennen, ob die einzelne Leistung im Paket enthalten ist oder vom Architekten einzeln beauftragt wurde.
Zunächst enthielt die Rechnungsprüfung einige offensichtliche Fehler, die im wesentlichen zu unseren Ungunsten waren. Also habe ich dem Architekten geschrieben, dass hier Fehler vorhanden sind.
Der Architekt hat zunächst suffisant geantwortet, dass ich das ja wohl aus Mangel an Fachkenntnis gar nicht entscheiden könne, er aber gnädigerweise die Fragen zur Rechnung seinem Bauleiter gebe, damit er sie beantworte.
Die Antworten waren klar: Ein Teil ist von mir ungerechtfertigt beanstandet worden, aber in der Größenordnung von 2,5 T€ wurden Mängel zugegeben (s.o.). Aber eben, eine Nachberechnung oder weitere Aktion ist nicht erfolgt.
Also habe ich mich hingesetzt, geprüft und gerechnet, und bin in sehr vielen Punkten zu einem anderen Schluss gekommen, als der Architekt.
Viele Punkte hatte ich nicht beauftragt, die als Nachtrag abgerechnet wurden. Also habe ich dem Bauunternehmen geschrieben: Nicht beauftragt.
Das Abuunternehmen hat geantwortet: doch beauftragt, hier ist die Unterschrift des Bauleiters.
Was soll ich zurückweisen? Leistung erbracht, der Bauunternehmer bezieht sich auf den Auuftrag des Architekten.
Dann gibt es Punkte, da stimmt die Berechnung des Unternehmers nicht: Also nachgerechnet, vom Unternehmer akzeptiert und von der Schlussrechnung gestrichen.
Dann gibt es Punkte, die wurden nicht erbracht, aber vom Architekten genehmigt. Also habe ich die in der Schlussrechnung gestrichen, das hat der Bauunternehmer akzeptiert.
Jetzt fühle ich mich vom Architekten im Stich gelassen und will wenigstens den Aufwand für die Nachprüfung abziehen.
Bei den von uns nicht beauftragten Leistungen ist zu klären, ob sie unumgänglich notwendig waren, wenn ja, ob sie der Höhe nach berechtigt sind. Das ist aber ein anderes Thema. -
Architektenhonorar: Was wäre eine hilfreiche Vorgehensweise?
Was wäre denn hilfreich?
Das ich sage >Behalten Sie mal ein
Mag sein, dass es das ist, was Sie hören wollen. Es ist aber nicht das, was sich aus den spärlichen Fakten ableiten lässt.
Ich kann nichts dafür, wenn die Wahrheit nicht hilfreich ist.
und begreifen kann ich es auch nicht.
Wenn denn der Architekt oder sein Adlatus wirklich Fehler gemacht haben, warum FODRERN Sie dann keine Rechnungskorrektur?
++++
Und zum Thema Aufträge durch Angestellten eines nicht bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen möge ich der Bauunternehmer mal jur. fortbilden lassen.
++++
Suchen Sie sich einen Mediator und suchen Sie mit dem zusammen das Gespräch mit Architekt und BU.
++++
Alles andere führt nur in den Haß
+++ -
Bauleitung: Nachträge & notwendige Leistungen vor Ort
Um was geht es eigentlich?
... denn: es kommt immer mal wieder vor, dass die örtliche Bauleitung etwas angiebt, was möglicherweise in der Ausschreibung (wirklich) gefehlt hat, technisch aber notwendig ist. Beispiel: Auskragende Betonplatte. Geht natürlich nicht. Da muss eine thermische Trennung her => Schöck Isokorb einbauen. So etwas kann man m.E. durchaus freihändig auch vor Ort angeben. Wenn man hier erst ein Nachtragsangebot ausarbeiten muss, dieses dann prüft, freigibt und dann ausführt, sind schon ein paar Tage vergangen und die Baustelle ruht. Oder es wurden in der Ausschreibung beispielsweise Ankerscheinen zw. Betonwand und Mauerwerk vergessen ... Das ist dann natürlich nicht vorbildlich, aber sind letztendlich "Sowieso-Kosten".
Oder aber hat der Bauunternehmer vielleicht Mauerwerksdurchbrüche "übermessen" und der Architekt hat dies nicht bemerkt; er hätte also zu viel bekommen?
All dies wissen wir hier nicht.
Worum also geht es?
Gruß
Thomas Bock -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung des Architekten ist eine Minderung des Architektenhonorars möglich. Eine formell korrekte Mängelrüge mit Fristsetzung ist entscheidend. Der Prüfaufwand des Bauherrn stellt nicht automatisch einen Schaden dar. Rechen- und Abrechnungsfehler sind zu unterscheiden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die Formalien bei Mängelrügen, wie im Beitrag Architektenfehler: Ursachen & Konsequenzen für Bauherren erläutert. Eine fehlende Fristsetzung kann die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.
✅ Zusatzinfo: Eine Nachbesserung der Architektenleistung sollte zunächst gefordert werden, bevor eine Minderung des Honorars in Betracht gezogen wird. Siehe hierzu Architektenhonorar: Nachbesserung bei Schlechtleistung fordern!.
💰 Zusatzinfo: Die Größenordnung der Abweichungen in der Architektenrechnung kann relevant sein, um den Aufwand einer Nachprüfung zu rechtfertigen. Im Beitrag Architektenrechnung: Abweichungen & Prüfaufwand – Schadenersatz? wird ein Betrag von 5 T€ genannt.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Architektenrechnung sorgfältig auf Fehler und Abweichungen. Dokumentieren Sie alle Mängel und setzen Sie dem Architekten eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Konsultieren Sie bei Bedarf einen Anwalt für Architektenrecht oder Baurecht.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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