Architektenfehler beim Hausbau: Honorar zurückfordern? Verantwortung & Folgen für KfW60 Haus?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt seinen Bauherrn ausreichend über alternative Bauweisen und Materialien für ein KfW60-Haus informiert hat. Insbesondere geht es um den Vorwurf, dass der Architekt nur einen Poroton T12-Ziegel vorgeschlagen hat, ohne auf modernere und möglicherweise effizientere Systeme wie V-Plus oder T9 einzugehen. Die Teilnehmer diskutieren über die Verantwortung des Architekten, die Notwendigkeit von Weiterbildung und die möglichen Konsequenzen einer mangelhaften Beratung. Auch die Frage, ob ein Anspruch auf Honorarminderung besteht, wird thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenfehler beim Hausbau: Honorar zurückfordern? Verantwortung & Folgen für KfW60 Haus?
Ich bin im Gesundheitswesen tätig und ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand wie im Mittelalter behandeln sein will!
Er hat auch sein Honorar 2008 bekommen ...
Enttäuschter Bauherr Stefan
PS: Ich weiß, es werden welche schreiben, ich sollte mich informieren. Aber geht jemand zum Arzt auch mit der Therapieleitlinie oder der neusten Kongressbericht in der Hand und gibt die Behandlungsmethoden vor? Ich habe ihn füs sein Fachwissen 2008 bezahlt!
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine Honorarrückforderung nach 16 Jahren ist rechtlich ausgeschlossen – die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Architektenvertrag beträgt regelmäßig 3 Jahre (§ 634a BGBAbk.), bei Gewährleistungsfristen max. 5 Jahre ab Abnahme.
🔴 KRITISCH: Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung ohne nachweisbaren konkreten Schaden (z. B. Feuchteschäden, Schimmel, Energieverbrauch deutlich über KfW60-Ziel, bauphysikalische Mängel) – bloße technische „Veraltetheit“ begründet keine Haftung.
⚠️ WICHTIG: Die Planungsleistung ist ausschließlich am Stand der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Planung (2008) zu bewerten – nicht an heutigen Systemen wie Poroton T9 oder V-Plus.
⚠️ WICHTIG: Ein Architekt ist nicht verpflichtet, zukünftige technische Entwicklungen oder Förderprogramm-Änderungen vorherzusehen – seine Pflicht endet mit fachgerechter Erfüllung der geltenden Anforderungen (KfW60, EnEVAbk. 2007).
KI-Analyse (GoogleAI)
Als Bauherr, der sich auf das Fachwissen eines Architekten verlässt, ist es verständlich, dass Sie enttäuscht sind, wenn Mängel auftreten. Im beschriebenen Fall, wo ein Haus im Jahr 2008 mit einem Architekten (LPAbk. 1-8) und Poroton T12 Steinen gebaut wurde, während modernere Standards wie T9 oder V-Plus verfügbar gewesen wären, stellt sich die Frage nach der Verantwortung und möglichen Regressansprüchen.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Architekt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Dazu gehört, ob er Sie ausreichend über alternative Bauweisen und deren Vor- und Nachteile aufgeklärt hat. Ein KfW60-Haus mit Poroton T12 zu bauen, war möglicherweise zum Zeitpunkt des Baus Stand der Technik, aber es ist wichtig zu klären, ob der Architekt Sie auf zukunftssichere Alternativen hingewiesen hat.
Wenn der Architekt seine Beratungspflicht verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist (z.B. höhere Heizkosten aufgrund schlechterer Dämmwerte), könnten Sie Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies könnte auch eine Minderung des Architektenhonorars rechtfertigen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Sachverhalt von einem Bausachverständigen und einem Anwalt für Baurecht prüfen. Diese können beurteilen, ob ein Architektenfehler vorliegt und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt einen Hausbau aus dem Jahr 2008, bei dem der Bauherr heute unzufrieden mit der Planung des Architekten ist, da dieser keine moderneren Wandsysteme wie Poroton T9 oder V-Plus-Systeme eingesetzt hat. Der Bauherr fühlt sich getäuscht und erwägt, das Honorar zurückzufordern. Aus heutiger Sicht ist eine nachträgliche Beurteilung der Architektenleistung von 2008 schwierig, da der damalige Stand der Technik und die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich sind.
✅ Zustimmung: Der Bauherr hat grundsätzlich Recht, dass ein Architekt eine Fortbildungspflicht hat und den aktuellen Stand der Technik kennen sollte. Allerdings muss dies auf den Zeitpunkt der Planung (2008) bezogen werden. Poroton T12 war damals ein gängiges und zugelassenes System für KfW60-Häuser.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Architekt zwingend Poroton T9 oder V-Plus-Systeme hätte einsetzen müssen, ist nicht haltbar. Diese Systeme waren 2008 möglicherweise noch nicht marktüblich oder nicht für die KfW60-Förderung optimiert. Ein Architekt schuldet nicht das modernste, sondern ein fachgerechtes und funktionstüchtiges System.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob das Haus die KfW60-Standards erreicht hat und ob Mängel vorliegen. Wenn das Haus die geforderten Energiewerte erreicht hat und keine Bauschäden aufgetreten sind, liegt kein nachweisbarer Planungsfehler vor. Die subjektive Unzufriedenheit mit der Technik begründet keinen Honorarrückforderungsanspruch.
🔴 Gefahr: Eine Klage auf Honorarrückzahlung wäre nach 16 Jahren höchstwahrscheinlich verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, für Gewährleistungsansprüche 5 Jahre ab Abnahme. Zudem müsste ein grober Planungsfehler nachgewiesen werden, was bei einem funktionierenden KfW60-Haus kaum möglich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte von einer Honorarrückforderung absehen, da diese rechtlich aussichtslos ist. Stattdessen empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme des Hauses durch einen unabhängigen Energieberater, um den tatsächlichen energetischen Zustand zu prüfen. Falls Mängel vorliegen, könnte eine fachliche Beratung zu möglichen Nachbesserungen sinnvoll sein. Für die Zukunft sollte der Bauherr bei Bauvorhaben stets einen unabhängigen Bauherrenberater hinzuziehen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt die nachträgliche Unzufriedenheit eines Bauherrn mit der energetischen Planung seines 2008 errichteten KfW60-Hauses durch den beauftragten Architekten, insbesondere hinsichtlich vermeintlich veralteter Baustoffe (Poroton T12 statt T9/V-Plus) und fehlender Weiterbildung des Planers.
🔴 Gefahr: Eine bloße technische Überlegenheit neuerer Baustoffe (z. B. T9 vs. T12) stellt per se keine bauphysikalische oder sicherheitsrelevante Gefahr dar – solange die KfW60-Anforderungen zum Zeitpunkt der Planung (2008) erfüllt waren und die Ausführung baurechtlich und fachlich korrekt erfolgte.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Architekt habe 2008 eine veraltete oder fehlerhafte Planung erstellt, ist unbegründet: KfW60 war damals ein ambitionierter Standard, und Poroton T12 war ein zugelassenes, bauphysikalisch nachgewiesenes System – nicht etwa ein Mangel.
➕ Ergänzung: Die fachliche Verantwortung des Architekten endet mit der Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Planung – nicht mit der Berücksichtigung zukünftiger technischer Entwicklungen oder späterer Förderprogramm-Änderungen.
✅ Zustimmung: Die Kritik am mangelnden Fortbildungsverhalten von Planern ist grundsätzlich berechtigt – jedoch ist eine Haftung für fehlende Weiterbildung ohne konkreten Schaden (z. B. energetische Mängel, Schimmel, Bauschäden) nicht gegeben.
❌ Widerspruch: Der Vergleich mit dem Gesundheitswesen ist sachlich unzutreffend: Ein Arzt entscheidet über lebensbedrohliche Eingriffe mit unmittelbarer Risikotragung; ein Architekt plant ein Gebäude nach geltendem Recht und nachweisbaren Standards – ohne dass eine einzelne Materialwahl per se lebensgefährlich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Sollte tatsächlich ein konkreter Schaden (z. B. Feuchteschäden, unzureichende Wärmedämmung, Schimmelbildung) vorliegen, ist unverzüglich ein unabhängiger, zertifizierter Sachverständiger für Bauphysik und Energieeffizienz einzuschalten – nicht zur Klärung von Honorarfragen, sondern zur objektiven Bewertung der baulichen Sicherheit und Funktionsfähigkeit.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Poroton T12 2008 ein zugelassenes, fachlich nachgewiesenes System für KfW60-Häuser war und kein grundsätzlicher Planungsfehler vorliegt.
- Alle betonen, dass die Verantwortung des Architekten an den damaligen Stand der Technik (2008) und die vertraglichen Vereinbarungen gebunden ist – nicht an heutigen Standards.
- Alle lehnen eine bloß subjektive Unzufriedenheit als Rechtsgrundlage für Honorarrückforderung ab.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI hält einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Beratungspflicht grundsätzlich für denkbar – DeepSeek und Qwen bewerten dies als faktisch ausgeschlossen ohne nachweisbaren konkreten Schaden.
- GoogleAI erwägt noch die Möglichkeit einer Honorarminderung, während DeepSeek und Qwen dies klar als rechtlich aussichtslos einstufen (Verjährung, fehlender Mangel).
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die klare rechtliche Verjährungsfrage (3–5 Jahre) – GoogleAI und Qwen erwähnen Verjährung nicht explizit.
- Qwen ergänzt den wichtigen Hinweis auf den sachlichen Unterschied zwischen medizinischer und architektonischer Verantwortung (keine Lebensgefahr durch Materialwahl) – fehlt bei den anderen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI formuliert einen möglichen Anspruch aufgrund fehlender Aufklärung über „zukunftssichere Alternativen“ – Qwen widerspricht ausdrücklich: Der Architekt schuldet keine Zukunftsprognose, sondern fachgerechte Planung nach geltendem Recht (2008). DeepSeek stützt diese Position mit dem Hinweis auf fehlende Marktverbreitung und Zulassung neuerer Systeme 2008.
👉 Empfehlung:
- Die sicherere, rechtlich fundiertere Einschätzung stammt von DeepSeek und Qwen: Keine Haftung ohne konkret nachweisbaren Schaden, klare Verjährung, fachliche Bewertung ausschließlich am Zeitpunkt 2008.
- GoogleAIs eher verbraucherfreundliche Annahme einer „Beratungspflicht zu Zukunftsalternativen“ wird vom Vorsichtsprinzip und der Rechtsprechung zum Architektenvertrag nicht getragen und wird daher zugunsten der strengeren, rechtskonformen Sicht von DeepSeek/Qwen zurückgestellt.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Mängelvorwurf (Poroton T12 statt T9/V-Plus) ✅ Kein Mangel: T12 war 2008 zugelassen, bauphysikalisch nachgewiesen und KfW60-konform – keine technische Fehlerhaftigkeit. Verantwortung des Architekten ✅ Architekt haftet ausschließlich nach dem Stand der Technik und den vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Planung (2008), nicht nach heutigen Standards. Honorarrückforderung / Minderung ❌ Rechtlich ausgeschlossen: Verjährung (3–5 Jahre ab Abnahme) ist eingetreten; kein Anspruch bei bloßer Unzufriedenheit ohne konkreten Schaden. Beratungspflicht zu zukünftigen Technologien ⚠️ Keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Aufklärung über noch nicht marktreife oder nicht zugelassene Systeme 2008 – Abwägung zugunsten der fachlichen Realität der Zeit. Voraussetzung für Schadensersatz ✅ Nur bei nachweisbarem konkretem Schaden (z. B. Feuchteschäden, Schimmel, energetische Mängel mit dokumentierbarem Mehrverbrauch) – nicht bei „vermeintlicher Veraltetheit“. 👉 Handlungsempfehlung: Es besteht keine Handhabe für eine Honorarrückforderung oder Schadensersatzansprüche. Bei tatsächlichen Bauschäden ist unverzüglich ein unabhängiger Sachverständiger für Bauphysik einzuschalten – nicht zur Klärung von Honorarfragen, sondern zur technischen Bewertung der Gebäudesicherheit und Funktionsfähigkeit.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Verjährte Ansprüche führen zu rechtlichem Fehlschlag bei Klage oder Mahnung Zeit-, Kosten- und Nervenaufwand ohne Erfolgsaussicht; mögliche Kosten für abgelehnte Klage (Gerichts- und Anwaltskosten) 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen und Planungsunterlagen Unmöglichkeit, konkrete Leistungsverpflichtungen oder Beratungsinhalte nachzuweisen – entscheidend für jeden Rechtsstreit 🔴 Risiko Nachträgliche technische Bewertung ohne bauphysikalische Messung Fehlende Objektivität: Energiewerte, Feuchte- und Temperaturverläufe können nicht geschätzt, sondern nur gemessen werden 🔴 Risiko Fehlinterpretation von „Stand der Technik“ als statisch statt zeitlich gebunden Irreführende Erwartungshaltung an Architektenleistung – untergräbt sachliche Diskussion und fachliche Bewertung 🔴 Risiko Versuch einer pauschalen Haftung ohne individuelle Schadensanalyse Gerichtliche Abweisung; Gefahr der Kostenpflicht für vergebliche Rechtsverfolgung ✅ Chance Nutzung der Bestandsaufnahme für energetische Optimierung (z. B. Dämmung, Fenster, Heizung) Langfristige Senkung der Energiekosten und Steigerung des Wohnkomforts – unabhängig von rechtlichen Streitigkeiten ✅ Chance Aufbau einer unabhängigen Bauherrenberatung für zukünftige Projekte Vermeidung von Missverständnissen, frühzeitige Klärung von Zielsetzungen und technischen Alternativen ✅ Chance Einbindung eines Energieberaters zur Validierung des Ist-Zustands Objektive Grundlage für Sanierungsentscheidungen – statt Spekulation über „vermeintliche Fehler“ ✅ Chance Transparente Kommunikation mit dem Architekten zur Klärung offener Fragen (ohne Rechtsanspruch) Mögliche Entlastung, Klarstellung von Planungszielen und Dokumentationen – entlastend für beide Seiten ✅ Chance Auswertung der KfW60-Nachweisunterlagen zur tatsächlichen Energiebilanz Vergleich mit aktuellen Verbrauchswerten – konkrete Grundlage zur Entscheidung über notwendige Maßnahmen Orientierungshilfen
- Verjährung prüfen und akzeptieren: Stellen Sie fest, dass sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag spätestens 2013 verjährt sind – verzichten Sie daher endgültig auf juristische Schritte zur Honorarrückforderung.
- Bestandsaufnahme durch Energieberater beauftragen: Beauftragen Sie einen unabhängigen, zertifizierten Energieberater mit einer IST-Analyse (Thermografie, Blower-Door-Test, Verbrauchsdaten-Auswertung) – nicht zur Schuldzuweisung, sondern zur technischen Bewertung.
- Dokumente sammeln und ordnen: Sammeln Sie alle verfügbaren Unterlagen: Bauvertrag, Planungsunterlagen, KfW60-Nachweis, Abnahmeprotokoll, Energieausweis 2008 – diese bilden die einzige sachliche Grundlage für jede Bewertung.
- KfW60-Zielwerte mit aktuellem Verbrauch vergleichen: Holen Sie sich einen aktuell gültigen Energieausweis ein und vergleichen Sie den berechneten Endenergiebedarf mit dem ursprünglichen KfW60-Ziel (max. 60 kWh/(m²a)) – Abweichungen zeigen realen Sanierungsbedarf.
- Sanierungsoptionen technisch bewerten lassen: Lassen Sie durch einen Sachverständigen für Wärmedämmung und Bauphysik prüfen, ob nachträgliche Maßnahmen (z. B. Außendämmung, Fensterersatz, Lüftung) sinnvoll und wirtschaftlich sind – ohne Bezug auf den Architektenfehlervorwurf.
- Kommunikation mit dem Architekten auf sachlicher Ebene führen: Fragen Sie in einem offenen Gespräch nach den damaligen Planungsentscheidungen und den zugrunde liegenden Nachweisen – als Klarstellung, nicht als Vorwurf.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsphasen (LP)
- Die Leistungsphasen gliedern die Architektenleistung in verschiedene Abschnitte, von der Planung bis zur Bauüberwachung. Sie sind im Architektenvertrag definiert und bestimmen den Umfang der Architektenleistungen.
Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), Bauplanung - KfW-Standard
- Ein KfW-Standard ist ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für energieeffiziente Gebäude. Er definiert Anforderungen an den Energiebedarf des Gebäudes.
Verwandte Begriffe: Energieeffizienz, EnEV, Neubau, Sanierung - Poroton
- Poroton ist ein Ziegelstein mit integrierten Dämmeigenschaften, der im Hausbau verwendet wird. Unterschiedliche Poroton-Typen (z.B. T12, T9, V-Plus) haben unterschiedliche Dämmwerte.
Verwandte Begriffe: Ziegel, Mauerwerk, Wärmedämmung, Baustoffe - Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Architekt. Er ist die Grundlage für die Architektenleistung und die Honorarzahlung.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI, Leistungsphasen - Beratungspflicht
- Die Beratungspflicht des Architekten umfasst die umfassende Information des Bauherrn über alle relevanten Aspekte des Bauvorhabens, einschließlich verschiedener Bauweisen, Materialien und deren Vor- und Nachteile.
Verwandte Begriffe: Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Bauplanung, Bauausführung - Schadensersatz
- Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Falle eines Architektenfehlers kann der Bauherr Schadensersatz vom Architekten fordern.
Verwandte Begriffe: Minderung, Gewährleistung, Haftung, Baumängel - Minderung
- Minderung ist die Herabsetzung des vereinbarten Preises (z.B. des Architektenhonorars) aufgrund eines Mangels oder einer Pflichtverletzung.
Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Gewährleistung, Preisminderung, Bauvertrag
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was sind Leistungsphasen (LP) beim Architektenvertrag?
Antwort: Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung (LP1) bis zur Objektbetreuung (LP8). Sie sind im Architektenvertrag festgelegt und bestimmen den Umfang der Architektenleistungen. - Frage: Was bedeutet KfW60?
Antwort: KfW60 war ein Förderstandard der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für energieeffiziente Neubauten. Er gab den maximal zulässigen Energiebedarf des Hauses vor. Mittlerweile gibt es andere, strengere KfW-Standards. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen Poroton T12, T9 und V-Plus?
Antwort: Poroton sind Ziegelsteine mit integrierter Wärmedämmung. T12, T9 und V-Plus bezeichnen unterschiedliche Dämmwerte der Steine. T9 und V-Plus haben in der Regel bessere Dämmwerte als T12. - Frage: Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn ein Fehler vorliegt?
Antwort: Ja, wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, können Sie das Architektenhonorar mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang des Schadens und dem Grad des Verschuldens des Architekten. - Frage: Welche Rolle spielt der Bauvertrag bei Architektenfehlern?
Antwort: Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Architekt. Er ist die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Architektenfehler vorliegt und welche Ansprüche daraus entstehen. - Frage: Was ist eine Beratungspflichtverletzung des Architekten?
Antwort: Ein Architekt ist verpflichtet, den Bauherrn umfassend über alle relevanten Aspekte des Bauvorhabens zu beraten, einschließlich verschiedener Bauweisen, Materialien und deren Vor- und Nachteile. Unterlässt er dies, kann eine Beratungspflichtverletzung vorliegen. - Frage: Welche Ansprüche habe ich bei einem Architektenfehler?
Antwort: Bei einem Architektenfehler können Sie Anspruch auf Schadensersatz, Minderung des Architektenhonorars oder Nachbesserung haben. Die konkreten Ansprüche hängen vom Einzelfall ab. - Frage: Wie lange habe ich Zeit, einen Architektenfehler geltend zu machen?
Antwort: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Architektenfehlern beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. Es ist jedoch ratsam, Fehler so schnell wie möglich geltend zu machen.
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KfW60: Wandaufbau – T14, T12, T9 vs. WDVS
Was sollen solche dummen Sprüche ...
Ein KfW 60 Haus ist ein KfW 60 Haus. Egal ob das Außenmauerk T14,12, 9,8 oder 7 heißt, oder ein KS + WDVSAbk. eingesetzt wurde oder ein HRB.
Mittelalter ist nichts davon - außer der Art, andere an den Pranger zu stellen und alle Architekten unterschwellig in Sippenhaft zu nehmen.
********************+
Wollen wir uns über Ärzte unterhalten, die Kinder mit Schweinegrippe mit Erkältungsmedikamenten behandeln, obwohl die Eltern ausdrücklich auf den Schweinegrippeverdacht hingewiesen haben?Sie haben - um mal im Arztvergleich zu bleiben - ein Symptom beschrieben (Energieverbrauch) und ein Heilungsziel vorgegeben (KfW 60).
Nach der Anamnese hat der Architekt entschieden, für Sie sei der T 12 die beste Behandlung.
Diese Behandlung ist aktuell, zeitgemäß, kostengünstig und hat den gewünschten Behandlungserfolg erzielt.
++++++++++++++++
Ich an Ihrer Stelle würde mich bei dem Kollegen entschuldigen. -
Architekten-Vorlieben: KSL, Holz oder Massivbau – Was zählt?
Jeder Architekt ...
Jeder Architekt hat seine Vorlieben. Der nächste hätten Ihnen nen KSL verkauft, usw. usw. Dann gibt es Architekten, die arbeiten lieber mit Holz als massiv.
Das Ziel hat er doch erreicht, verstehe ich mal. Und es hilft Ihnen nix, wenn er nen anderen Stein nimmt, es aber in Ihrer Region kein Schwein gibt, der das verarbeiten kann.
Das ich nicht verstehen kann, dass man in der heutigen Zeit überhaupt noch massiv baut, steht auf einem anderen Blatt Papier ... 🙂
Na ja, und wenn ich heute Durchfall bekomme, bekomm ich von meinem Doc immer noch das gleiche Zeug wie vor 10 Jahren ... 🙂
Aber! Ziel erreicht. -
Aktivkohle im Bauwesen: Mittelalter oder bewährt?
Aktivkohle ...
ist nun wirklich Mittelalter!
Und wirkt immer noch hervorragend 😉 -
Bauherren-Aufklärung: Variantenvielfalt bei KfW60 Pflicht!
welch Niveau!
stellt euch mal vor, es gibt neben kfw60 noch "nebentugenden" und ihr spielt
grad den oskar ...
ich finde, es ist nicht egal, ob T14,12, 9,8 oder 7 oder KS + WDVSAbk. oder HRB - und
ich halte es für notwendig, Bauherren über verschiedene Varianten aufzuklären.
klar - das dankt einem keiner, ist aber gut für's gewissen, weil unterschiede
zu kennen und nicht darüber aufzuklären .. das muss man können.
stefan, was soll's? war doch alles "sauber vertraglich .. geregelt".
wenn du sonst keine Probleme hast?
lies mal, was für für böcke Geschossen werden - du stehst glänzend da.
das es immer eine bessere Lösung gibt, ist klar. muss man halt die richtige
Lösungsfindungsstrategie haben ... ups, kostet Geld, kostet Zeit, geht
gar nicht .. so die Entscheidung der meisten Bauherren.
so what? -
Architektenberatung: V-Plus System – Verschwiegen & Geärgert
Damit habe ich gerechnet
dass sich hier einige persönlich angegriffen und beleidigt fühlen. Warum? Ich spreche nicht allgemein, nur über meinen Architekt, dessen Beratung sauschlecht war. Heute nur 1 Jahr von der Beratung entfernt, würde ich sofort V-Plus-System wählen, wenn ich das gewusst hätte. Und das habe ich nicht, da mir mein Architekt das verschwiegen hat. Und darüber ärger ich mich! Und das war der Grund, warum ich hier geschrieben habe. Ob bei den Architekts Pflicht ist, sich fortzubilden? ja, klar, ich hätte gerne gewusst., ob solche Beratungen haftbar sind? Ich muss über jeden Handgriff den Patienten aufklären und lebenslang lernen, warum andere nicht ...? Und es gibt in jedem Beruf schwarze Schafe, darüber werde ich nicht streiten! Und ich habe nicht vor, das zu vertuschen, wie die anderen das versuchen ...
Stefan -
Architekten-Pflicht: Weiterbildung & Verantwortung gefordert!
Ich darf mal zitieren ...
>>Müssen sich solche Leute, die viel Geld kosten und für andere Leute Verantwortung tragen nicht weiterbilden? << Solche Leute = DIE Architekten = die sind doch alle unfähig.
Sorry - und so, wie Sie hier auftreten, glaube ich den Satz des Kollegen (er kenne T9 nicht) SO auch nicht.Und was hat das V-Plus System mit dem Stein zu tun? Wenn Sie schon vom T 12 wegwollen, dann doch gleich T7. Aber DEN erwähnen Sie nicht. Warum bloß?
Und V-Plus hat nichts mit der Steingüte zu tun. Wissen Sie überhaupt, wozu das V-Plus dienen soll?
Ich glaube nicht!
**** -
T12-Alternativen: Architekt schlägt nur T12 vor!
Architekt und die Steine
zur Klärung,
mein Architekt, der ALLES andere auch gemacht hat, hat mir NUR! T12 vorgeschlagen, keine Aufklärung über dünne Stege, über andere Steine oder andere Verarbeitungsmethoden als kleben. T12 hat halt in die Statik und Energiepass gepasst! Meine kleine Kenntnisse über diese Sachen habe ich nach dem Lesen von Beiträgen aufUnd seine Aufklärung nenne ich einfach mittelalterlich
Stefan -
Hausbau-Entscheidung: KfW60 erreicht – Was noch?
So ein wenig ...
So ein wenig erinnert diese Diskussion schon daran, "welches Auto kauf ich mir? " Es wird immer etwas besseres geben und hinterher ist man immer schlauer. Aber was soll es? Du hast ein Haus, es ist kfw 60, was willst Du denn noch? Oder steckt da wesentlich mehr dahinter, als bisher gesagt wurde? -
Architekten-Empfehlung: Nur Standard – Bessere Optionen?
Mein Arzt ...
verschreibt mir immer nur Medikamente von der Radiofarm.
Jetzt habe ich erfahren, dass es auch von Weißwurscht und Blubber was gibt.
Ich bin zwar gesund, aber DAS hätte er mir sagen können.
Vielleicht wäre ich dann ja noch gesünder.- wo ist der mauersmilie?
Haben Sie ihn gebeten, nur das Beste und neueste in Ansatz zu bringen.
Oder nicht vielmehr ein KfW60 Haus zu bauen, aber nicht mehr als ...
Anamnese
Analyse
Diagnose
MedikationBeraten Sie Ihre Patienten über alle parallel anwendbaren Mediamente, damit die entscheiden können, ob sie lieber von rosa oder grünen Pillen geheilt werden wollen?
Ich nehme eher an, Sie schreiben ein Rezept.
Worin liegt der Unterschied zum Architekten, der bei Ihnen mit dem T12 geplant hat.
Funzt, KfW60 erreicht, Haus fällt nicht zusammen - so what?
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Wahlfreiheit beim Bau: V-Plus & T9 – Architekt bot nicht an
Medikamente
jeder Arzt ist anders ... auch jeder Architekt. Es gibt Patienten, die auf teuere Sachen stehen, je teuerer desto besser. Dann muss derjenige dazuzahlen. Und er soll das wählen können. Diese Wahlentscheidung hätte ich auch gerne gehabt, nachdem ich die Vorteile von V-Plus und T9 kennengelernt habe. Nur ich hatte diese Wahl nicht, weil mein Architekt das nicht kannte und mir das nicht anbot. Diese Wahlmöglichkeit wurde mir genommen, fast wie im Sozialismus 😉
Und jetzt, ja, ich freue mich, ich habe mein Haus und bin fast zufrieden.
Stefan -
Architektenplanung: Anforderungen an die Außenwand erfüllt?
Ist aber kein Mangel deshalb
Die vom Architekten geplante und bauüberwachte Wand hat einige Anforderungen zu erfüllen:
Sie muss die statischen Lasten des Hauses sicher abtragen.
Sie muss so wärmedämmend sein, wie es im Energiesparnachweis berechnet wurde.
Sie muss schalldämmend sein, so wie es nach örtlicher Belastung und Schallschutzniveauvereinbarung erforderlich ist.
Sie muss einen geeigneten und dauerhaften Untergrund für die Beschichtung mit Außen- und Innenputz (Außenputz, Innenputz) bieten.
und
Sie muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen (gem. Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnissen etc.)
Wenn das alles gegeben ist, gibt es keinen Grund zur Beanstandung. Eine Außenwand mit dem T9 hätte vielleicht aus anderen Gründen Nachteile gebracht, z.B. höherer Preis, Mangelanfälligkeit wegen zu geringer technischer Erfahrung der Verarbeiter, geringere Druckfestigkeit.
Benennen Sie bitte mal konkret, welche Verbesserung Sie sich von der Wand mit T9 und V-Plus erwartet hätten? -
Poroton T9 Risiko? Putzrisse bei weichen Ziegeln vermeiden!
Ist Ihr Haus verputzt? Wenn ja, seien Sie ...
Ist Ihr Haus verputzt? Wenn ja, seien Sie froh, dass Sie keinen T9 oder noch weicher bekommen haben. Dann gäbe's überall Harrrisse, die besch ... aussehen, aber oft zu klein sind, als dass sie offiziell gleich einen Mangel darstellen. Wär das erfreulicher? Klingt, als ob der Architekt hier die sicherste Lösung für die gestellte Aufgabe gewählt hat. Hut ab ... -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenfehler beim Hausbau: Honorar, Verantwortung & Alternativen für KfW60
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt seinen Bauherrn ausreichend über alternative Bauweisen und Materialien für ein KfW60-Haus informiert hat. Insbesondere geht es um den Vorwurf, dass der Architekt nur einen Poroton T12-Ziegel vorgeschlagen hat, ohne auf modernere und möglicherweise effizientere Systeme wie V-Plus oder T9 einzugehen. Die Teilnehmer diskutieren über die Verantwortung des Architekten, die Notwendigkeit von Weiterbildung und die möglichen Konsequenzen einer mangelhaften Beratung. Auch die Frage, ob ein Anspruch auf Honorarminderung besteht, wird thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Poroton T9 Risiko? Putzrisse bei weichen Ziegeln vermeiden! wird darauf hingewiesen, dass weichere Ziegel wie T9 anfälliger für Putzrisse sein können. Dies sollte bei der Materialauswahl berücksichtigt werden.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Mehrere Nutzer betonen im Thread, dass Architekten unterschiedliche Vorlieben haben (siehe Architekten-Vorlieben: KSL, Holz oder Massivbau – Was zählt?) und es wichtig ist, die regionalen Gegebenheiten und die Verfügbarkeit von Verarbeitern zu berücksichtigen. Eine pauschale Empfehlung für ein bestimmtes System ist daher nicht möglich.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich aktiv informieren und verschiedene Angebote einholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Der Beitrag Bauherren-Aufklärung: Variantenvielfalt bei KfW60 Pflicht! unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung über die verschiedenen Bauweisen und Materialien.
Die Diskussion zeigt, dass die Kommunikation zwischen Architekt und Bauherr entscheidend für ein erfolgreiches Bauprojekt ist. Eine transparente und umfassende Beratung, die auch alternative Lösungen aufzeigt, kann spätere Unzufriedenheit und Streitigkeiten vermeiden. Es ist ratsam, die Anforderungen an die Außenwand genau zu definieren (siehe Architektenplanung: Anforderungen an die Außenwand erfüllt?) und im Bauvertrag festzuhalten.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Frage nach einem Architektenfehler und einer möglichen Honorarrückforderung individuell zu prüfen ist. Es kommt darauf an, ob der Architekt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und ob dem Bauherrn dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beiträge Architektenberatung: V-Plus System – Verschwiegen & Geärgert und Wahlfreiheit beim Bau: V-Plus & T9 – Architekt bot nicht an zeigen deutlich, wie wichtig die Wahlfreiheit bei Baumaterialien ist.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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