Notarkosten Verwalterbestellung Reihenhaus: Wer zahlt bei fehlender Grundbucheintragung?
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Notarkosten Verwalterbestellung Reihenhaus: Wer zahlt bei fehlender Grundbucheintragung?

Hallo.
Ich habe mir ein Reihenhaus gekauft. Zu diesem Kauf muss ein Verwalter seine Zustimmung geben, die auch erfolgte. Leider wurde diese vom Grundbuchamt nicht anerkannt, da dem Amt der Verwalter nicht bekannt war. Da dieses von der Eigentümergemeinschaft versäumt wurde.
Daraufhin hat der Notar mit der Reihenhausgemeinschaft und den Voreigentümern, meines Reihenhaus, die Verwalterbestellung vorgenommen.
Nun bekam ich die Notarrechnung, wo 1. die Beglaubigung der Verwalterzustimmung, für den Kauf des Hauses, sowie 2. Beglaubigung der Verwalterbestellung aufgeführt sind.
Das ich 1. bezahlen muss ist mir ja klar, aber für 2. (Verwalterbestellung) glaube ich nicht. Da ich ja bei 2. nicht beteiligt bin, da mir ja das Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehört hat. Laut Grundbuchamt muss ein Verwalter eh alle 5 Jahre neu berufen werden.
Meine Frage ist nun, muss ich die Verwalterbestellung bezahlen?
Danke im Voraus
  • Name:
  • Holger B.
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    Ich verstehe, dass Sie eine Frage zu den Notarkosten im Zusammenhang mit der Verwalterbestellung beim Kauf Ihres Reihenhauses haben. Da die Verwalterzustimmung aufgrund fehlender Eintragung im Grundbuchamt nicht anerkannt wurde, stellt sich die Frage, wer die Kosten für die erneute Beglaubigung trägt.

    Meiner Einschätzung nach ist entscheidend, wer die fehlende Eintragung des Verwalters im Grundbuch zu verantworten hat. War es ein Versäumnis der Eigentümergemeinschaft (WEGAbk.), so könnte diese zur Kostentragung verpflichtet sein. War es ein Fehler des Notars, so könnte dieser haftbar gemacht werden.

    Ich empfehle Ihnen, die Notarrechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche zu klären. Es ist wichtig, die Verantwortlichkeiten für die fehlende Eintragung zu ermitteln, um die Kostentragungspflicht festzustellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Immobilienrecht oder einen Notar, um die Sachlage zu prüfen und Ihre Rechte zu wahren.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Verwalterbestellung
    Die Verwalterbestellung ist die Bestellung einer Person oder eines Unternehmens zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft. Die Bestellung erfolgt in der Regel durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Der Verwalter ist für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Vertretung der Eigentümergemeinschaft zuständig.
    Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Wohnungseigentumsgesetz, Gemeinschaftseigentum
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden verzeichnet sind. Es dient der Rechtssicherheit und dem Schutz des Eigentums. Eintragungen im Grundbuch haben eine hohe Beweiskraft.
    Verwandte Begriffe: Grundbuchamt, Eigentümer, Auflassungsvormerkung
    Eigentümergemeinschaft (WEG)
    Die Eigentümergemeinschaft (WEG) ist die Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie ist eine juristische Person und hat das Recht, im eigenen Namen zu klagen und verklagt zu werden. Die WEG wird durch den Verwalter vertreten.
    Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Teilungserklärung
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde, die ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und das Sondereigentum an einzelnen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten begründet. Sie ist die Grundlage für die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Wohnungseigentumsgesetz
    Notarkosten
    Notarkosten sind die Gebühren, die ein Notar für seine Tätigkeit erhebt. Die Höhe der Notarkosten ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Wert des Geschäfts. Notarkosten fallen insbesondere bei Grundstückskäufen, der Bestellung von Grundschulden und der Errichtung von Testamenten an.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Gebührenordnung, Notar
    Grundbuchamt
    Das Grundbuchamt ist eine staatliche Behörde, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Es nimmt Eintragungen in das Grundbuch vor, wie z.B. Eigentumswechsel, Belastungen und Beschränkungen. Das Grundbuchamt ist dem Amtsgericht angegliedert.
    Verwandte Begriffe: Grundbuch, Eintragung, Amtsgericht
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
    Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das zentrale Gesetz, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt. Es enthält Bestimmungen über die Bildung der WEG, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Beschlussfassung der Eigentümer.
    Verwandte Begriffe: Eigentümergemeinschaft, Teilungserklärung, Verwalter

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer trägt die Kosten für die Notarrechnung bei einer Verwalterbestellung?
      Die Kosten für die Notarrechnung bei einer Verwalterbestellung trägt in der Regel die Eigentümergemeinschaft, da die Bestellung im Interesse aller Eigentümer liegt. Die genaue Regelung kann jedoch in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein.
    2. Was passiert, wenn der Verwalter nicht im Grundbuch eingetragen ist?
      Wenn der Verwalter nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann dies zu Problemen bei der Vertretung der Eigentümergemeinschaft führen. Behörden und Gerichte erkennen in der Regel nur den im Grundbuch eingetragenen Verwalter an. Es ist daher wichtig, dass die Verwalterbestellung ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen wird.
    3. Kann ich die Notarrechnung anfechten, wenn die Verwalterbestellung fehlerhaft ist?
      Wenn die Notarrechnung aufgrund einer fehlerhaften Verwalterbestellung entstanden ist, kann es möglich sein, die Rechnung anzufechten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Notar den Fehler verursacht hat. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu prüfen.
    4. Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Verwalterbestellung?
      Das Grundbuchamt ist für die Eintragung der Verwalterbestellung zuständig. Es prüft, ob die Bestellung ordnungsgemäß erfolgt ist und ob der Verwalter die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Erst mit der Eintragung im Grundbuch ist die Verwalterbestellung wirksam.
    5. Was ist eine Verwalterzustimmung beim Kauf eines Reihenhauses?
      In manchen Fällen ist beim Kauf eines Reihenhauses, das Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Käufer die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft kennt und akzeptiert.
    6. Was ist eine Teilungserklärung?
      Die Teilungserklärung ist ein wichtiges Dokument im Wohnungseigentumsrecht. Sie legt fest, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum (z.B. die einzelne Wohnung) und welche Teile Gemeinschaftseigentum sind (z.B. Treppenhaus, Dach). Sie regelt auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer.
    7. Was ist die Gemeinschaftsordnung?
      Die Gemeinschaftsordnung ist ein Regelwerk, das das Zusammenleben der Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Verteilung der Kosten.
    8. Was bedeutet WEG?
      WEG ist die Abkürzung für Wohnungseigentumsgesetz. Das WEG ist das zentrale Gesetz, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft regelt.

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    • Haftung des Wohnungseigentümers
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  2. WEG-Verwalter: Abwahl, Kosten und Zuständigkeiten

    unwichtig ...
    Ein Verwalter ist das unwichtigste in einer WEGAbk., er kann jederzeit abgewählt werden, kostet nur Geld, ist nur für das Allgemeineigentum zuständig und ist meistens nur geldgierig und ansonsten unfähig.
    Sie haben ein Haus gekauft und nur das ist für das Grundbuch wichtig und nicht das Anhängsel von Allgemeineigentum.
    Das Verhalten des Grundbuchamtes ist ein Rätsel und hätte schnell nachgereicht geheilt werden können.
    Ein Verwalter wird mit Mehrheit gewählt und zwar von den zum Stichtag eingetragenen Eigentümern.
    Ein Notar hat damit nichts zu tun, auch nicht frühere Eigentümer.
    Zahlen für eine Verwalterbestellung?
    Nur wer bestellt der bezahlt auch!
    Alles kommt mir seltsam vor, auch wegen mangelnder Detailinfo.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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    Notarkosten Verwalterbestellung Reihenhaus: Klärung der Zuständigkeit

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer die Notarkosten für die Verwalterbestellung bei einem Reihenhauskauf trägt, insbesondere wenn die Eintragung im Grundbuch fehlt. Ein wichtiger Punkt ist die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Eigentümergemeinschaft, Voreigentümern und dem Grundbuchamt. Der Verwalter wird in WEG-Verwalter: Abwahl, Kosten und Zuständigkeiten als potentiell unwichtig für das Grundbuchamt angesehen, da es primär um das Eigentum am Haus geht.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Es ist entscheidend, dass die Verwalterbestellung ordnungsgemäß beim Grundbuchamt eingetragen ist, um Anerkennung zu finden. Andernfalls können zusätzliche Notarkosten entstehen, wie im ursprünglichen Problem geschildert.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Verwalterbestellung können je nach Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls variieren. Es ist ratsam, vorab eine klare Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Zuständigkeit für die Notarkosten im Vorfeld mit allen Beteiligten (Notar, Eigentümergemeinschaft, Voreigentümer). Prüfen Sie, ob die Verwalterbestellung korrekt im Grundbuch eingetragen ist. Bei Unklarheiten sollte rechtlicher Rat im Bereich Immobilienrecht eingeholt werden, um die individuellen Pflichten und Rechte zu verstehen. Die korrekte Eintragung der Verwalterbestellung ist entscheidend, um unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden.

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