Sicherheitseinbehalt bei GmbH mit öffentlichem Gesellschafter: Verzinsungspflicht nach VOB?
In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine GmbH mit einem öffentlichen Gesellschafter (Stadt) gemäß VOB zur Verzinsung des Sicherheitseinbehalts verpflichtet ist. Es wird geprüft, ob § 17 Nr. 6 VOB/B greift und ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Auftraggeber ist entscheidend.
Sicherheitseinbehalt bei GmbH mit öffentlichem Gesellschafter: Verzinsungspflicht nach VOB?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts ist – bei wirksamer Einbeziehung der VOBAbk./B und fehlender ausdrücklicher, wirksamer Abweichung – gesetzlich zwingend ab dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 16 Abs. 3 VOB/B); eine einseitige Verweigerung birgt erhebliche Rechts- und Schadensersatzrisiken.
🔴 KRITISCH: Klauseln, die die Verzinsungspflicht pauschal ausschließen, sind regelmäßig unwirksam, insbesondere wenn sie gegen zwingende VOB-Regelungen oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
⚠️ WICHTIG: Die Rechtsform der GmbH und die Beteiligung einer Stadt ändern nichts an der zivilrechtlichen Vertragsnatur – die GmbH handelt als privatrechtlicher Vertragspartner und unterliegt uneingeschränkt den VOB-Regelungen.
⚠️ WICHTIG: Eine vermeintliche "Ausnahme" für Wohnungsbaugesellschaften oder kommunale Tochtergesellschaften existiert nicht – weder in der VOB noch in der Rechtsprechung.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob eine GmbH mit einem öffentlichen Gesellschafter (z.B. eine Stadt) den Sicherheitseinbehalt verzinsen muss, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab. Da der Vertrag nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) abgeschlossen wurde, sind die dortigen Regelungen relevant.
Grundsätzlich ist der Sicherheitseinbehalt gemäß § 17 VOB/B zu verzinsen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Tatsache, dass die GmbH einen öffentlichen Gesellschafter hat, ändert daran grundsätzlich nichts. Entscheidend ist, was im Bauvertrag vereinbart wurde. Wurde die Verzinsungspflicht im Vertrag ausgeschlossen, so besteht keine Pflicht zur Verzinsung.
Es ist jedoch zu beachten, dass Klauseln, die den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, unwirksam sein können. Ob ein Verzicht auf die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts eine solche unangemessene Benachteiligung darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei können die Umstände des Einzelfalls, wie die Höhe des Sicherheitseinbehalts und die Dauer der Einbehaltung, eine Rolle spielen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bauvertrag auf Klauseln zur Verzinsung des Sicherheitseinbehalts. Falls keine eindeutige Regelung besteht, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Verzinsungspflicht zu klären.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob eine GmbH mit einem öffentlichen Gesellschafter (Stadt) die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts nach VOB ablehnen kann. Die VOB/B sieht in § 17 Abs. 6 vor, dass der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt zu verzinsen hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Vertragsparteien, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Gesellschafterstruktur.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Verzinsungspflicht nach VOB/B ist korrekt erkannt. Die VOB/B ist ein Regelwerk, das für Bauverträge zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern gleichermaßen Anwendung findet.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein öffentlicher Gesellschafter die GmbH von der Verzinsungspflicht befreit, ist rechtlich nicht haltbar. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts. Die öffentliche Hand als Gesellschafter ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur des Bauvertrags.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist der abgeschlossene Vertrag. Wurde die VOB/B wirksam einbezogen, gelten ihre Regelungen, einschließlich der Verzinsungspflicht. Eine abweichende Vereinbarung wäre nur bei ausdrücklicher schriftlicher Regelung möglich. Die bloße Eigenschaft als "Wohnungsbaugesellschaft" oder die Beteiligung einer Stadt begründet keine Ausnahme.
🔴 Gefahr: Die Ablehnung der Verzinsung könnte zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen. Der Auftragnehmer hat einen vertraglichen Anspruch auf Verzinsung. Eine Verweigerung könnte als Vertragsverletzung gewertet werden und zu Schadensersatzforderungen oder Verzugszinsen führen.
👉 Handlungsempfehlung: Die GmbH sollte die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts nicht pauschal ablehnen. Stattdessen ist der konkrete Vertragstext zu prüfen. Falls keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist die Verzinsung nach VOB/B zu leisten. Bei Unsicherheit ist dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht zu empfehlen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Verzinsungspflicht des Sicherheitseinbehalts bei einem nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) abgeschlossenen Vertrag, wobei die Auftragnehmerin eine GmbH mit öffentlichem Gesellschafter (Stadt) ist – konkret eine Wohnungsbaugesellschaft.
✅ Zustimmung: Die VOB/B § 16 Abs. 3 regelt ausdrücklich, dass der Sicherheitseinbehalt ab dem Zeitpunkt der Abnahme verzinst werden muss, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist – und zwar unabhängig von der Rechtsform oder Gesellschafterstruktur des Auftragnehmers.
⚠️ Korrektur: Die bloße Tatsache, dass eine GmbH einen öffentlichen Gesellschafter hat, begründet keinerlei Ausnahme von der gesetzlichen oder vertragsrechtlichen Verzinsungspflicht – weder nach VOB noch nach BGBAbk. (§ 288 Abs. 1 BGB für Verzugszinsen) noch nach Rechtsprechung des BGH.
➕ Ergänzung: Auch bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften gilt das Prinzip der Vertragsautonomie: Eine Abweichung von der Verzinsungspflicht ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich, klar und unmissverständlich vereinbart wurde – pauschale Klauseln wie "keine Verzinsung bei öffentlichen Auftraggebern" sind unwirksam, da sie gegen zwingende VOB-Regelungen verstoßen.
❌ Widerspruch: Es besteht kein Rechtsgrund dafür, die Verzinsungspflicht aufgrund der Gesellschafterstruktur zu verneinen – dies widerspricht sowohl der Systematik der VOB als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergaberecht.
🔴 Gefahr: Eine einseitige Verweigerung der Verzinsung birgt das Risiko einer wirksamen Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber, Schadensersatzansprüche und mögliche Vergaberechtsverstöße bei zukünftigen Ausschreibungen.
🔴 Gefahr: Unklare Vertragsklauseln oder fehlende schriftliche Vereinbarungen zur Verzinsung können zu langwierigen Streitigkeiten führen, insbesondere bei kommunalen Auftraggebern mit strengen Haushaltsvorgaben.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie unverzüglich den konkreten Vertrag auf eine wirksame Abweichung von § 16 Abs. 3 VOB/B; bei Fehlen einer solchen ist die Verzinsung ab Abnahme zwingend – beauftragen Sie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Vergaberecht zur vertraglichen Absicherung und ggf. zur Durchsetzung der Ansprüche.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die grundsätzliche Verzinsungspflicht nach VOB/B (§ 16 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 6), sofern nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart ist.
- Alle betonen, dass die Rechtsform der GmbH und die öffentliche Beteiligung (Stadt) keine Ausnahme begründen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert die Verzinsungspflicht etwas vorsichtiger als "grundsätzlich" und betont stärker die Vertragsautonomie ohne ausdrücklich auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen (Klarheit, Unmissverständlichkeit, Zwingendheit der VOB) hinzuweisen – DeepSeek und Qwen konkretisieren dies stärker.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt explizit den Bezug zum BGB (§ 288 Abs. 1) für Verzugszinsen und nennt den BGH als maßgebliche Instanz – eine Ergänzung, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
- Qwen und DeepSeek weisen beide gesondert auf das Risiko von Vergaberechtsverstößen bei zukünftigen Ausschreibungen hin – GoogleAI erwähnt dies nicht.
❌ Widerspruch:
- Qwen stellt ausdrücklich einen Widerspruch fest: Es gibt "keinen Rechtsgrund" für eine Verneinung der Verzinsung aufgrund der Gesellschafterstruktur. Diese Formulierung geht über die eher beschreibende Darstellung von GoogleAI und DeepSeek hinaus, die zwar die Unzulässigkeit einer Befreiung betonen, aber nicht ausdrücklich von einem "Widerspruch" sprechen. Da Qwen hier am schärfsten das Vorsichtsprinzip umsetzt, gilt seine Einschätzung als maßgeblich.
👉 Empfehlung:
- Alle drei Modelle empfehlen – mit variierender Dringlichkeit – die Prüfung des konkreten Vertragstextes und die Einholung fachanwaltlichen Rechtsrats. Qwen und DeepSeek formulieren dies als "dringend" bzw. "unverzüglich", GoogleAI als "sollte rechtlicher Rat eingeholt werden". Aufgrund der identifizierten Risiken (Rechtsstreit, Schadensersatz, Vergabeverstöße) wird die stärkste Formulierung (Qwen/DeepSeek) priorisiert.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verzinsungspflicht nach VOB/B ✅ Alle drei KI-Modelle bestätigen: Verzinsung ab Abnahme gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B ist zwingend, sofern nicht ausdrücklich, klar und wirksam abgewichen wurde. Einfluss der Gesellschafterstruktur (Stadt) ✅ Einfluss besteht nicht: Die GmbH handelt als privatrechtlicher Vertragspartner – öffentliche Beteiligung begründet keine Ausnahme (GoogleAI, DeepSeek, Qwen einhellig). Wirksamkeit von Verzinsungsausschluss-Klauseln ⚠️ Alle Modelle warnen vor pauschalen Ausschlüssen. Qwen und DeepSeek betonen stärker, dass solche Klauseln regelmäßig unwirksam sind; GoogleAI hält sie für "im Einzelfall" prüfungsbedürftig – Konsens: hohe Hürden für Wirksamkeit. Rechtliche Risiken bei Verweigerung ✅ Alle identifizieren erhebliche Risiken: Schadensersatz, Verzugszinsen, Rechtsstreit (GoogleAI, DeepSeek, Qwen). Qwen und DeepSeek ergänzen Vergaberechtsfolgen – Konsens: hohe Risikolage. Handlungsempfehlung ✅ Alle fordern die Prüfung des Vertrags und rechtlichen Rat ein – mit unterschiedlicher Dringlichkeit. Konsens: Sofortige Prüfung und fachanwaltliche Beratung sind unverzichtbar. 👉 Handlungsempfehlung: Die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts ist ab dem Zeitpunkt der Abnahme gesetzlich vorgeschrieben, sofern im Vertrag keine wirksame, ausdrückliche und unmissverständliche Abweichung vereinbart ist – und zwar unabhängig von der Beteiligung einer Stadt an der GmbH. Eine pauschale Verweigerung ist rechtlich nicht vertretbar und birgt erhebliche Risiken.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unwirksame Verzinsungsausschluss-Klausel im Vertrag Rechtsstreit, gerichtliche Durchsetzung der Verzinsungspflicht mit Zinsen und Kosten 🔴 Risiko Einseitige Verweigerung der Verzinsung ohne vertragliche Grundlage Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB 🔴 Risiko Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergaberecht Ausschluss von künftigen Ausschreibungen durch Kommunen oder Rechtsaufsicht 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Vertragsprüfung und Rechtsberatung Nachweis- und Haftungsprobleme bei internen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen 🔴 Risiko Langwierige Klärung bei hoher Einbehaltungssumme und langer Abnahme- bis Auszahlungsdauer Finanzierungslücke für Auftragnehmer, drohende Insolvenzrisiken, Kündigungsansprüche ✅ Chance Frühzeitige Klärung mit vertraglich bindender schriftlicher Vereinbarung Rechtssicherheit für beide Seiten, Vermeidung von Streitigkeiten, Vertrauensbildung ✅ Chance Nutzung der Verzinsung als Verhandlungsmasse bei Vertragsanpassungen Möglichkeit einer ganzheitlichen Vertragsvereinbarung (z.B. höhere Vergütung gegen Verzicht auf Verzinsung) ✅ Chance Standardisierung der Vertragspraxis im kommunalen Umfeld Effizientere Abwicklung, weniger Rechtsberatungsbedarf bei zukünftigen Projekten ✅ Chance Qualifizierte Dokumentation der Rechtsprüfung und Entscheidung Stärkung der innerbetrieblichen Kontrolle, Nachweis der Sorgfaltspflicht gegenüber Aufsichtsrat oder Rechnungsprüfer ✅ Chance Ausweis von Rechtskonformität nach außen (z.B. bei EU-Ausschreibungen) Verbesserte Bieterposition, höhere Aussicht auf Vergabe, Förderfähigkeit Orientierungshilfen
- Sofortige Vertragsprüfung durch Fachanwalt: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht, um den konkreten Bauvertrag auf Wirksamkeit und Ausgestaltung einer Verzinsungsausschlussklausel zu prüfen – insbesondere auf Klarheit, Unmissverständlichkeit und Einbeziehung zwingender VOB-Regelungen.
- Keine einseitige Verweigerung: Unterlassen Sie jede einseitige Weigerung der Verzinsung bis zur abschließenden Rechtsberatung – bereits geleistete Einbehaltungen sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, ab Abnahme verzinslich.
- Dokumentation aller Schritte: Protokollieren Sie schriftlich die Vertragsprüfung, die Rechtsberatung und die abschließende Entscheidung – dies ist zwingend für die interne Haftungs- und Aufsichtssicherung.
- Vertragliche Nachbesserung vereinbaren: Falls eine wirksame Abweichung fehlt, prüfen Sie mit dem Auftragnehmer die Möglichkeit einer nachträglichen Vereinbarung zur Verzinsung – z.B. mit Staffelung oder Staffelzinssatz zur Interessenausgleichung.
- Interne Schulung der Vergabestelle: Sensibilisieren Sie Ihre Vergabestelle und Vertragsabteilung für die zwingende Verzinsungspflicht bei VOB-Verträgen, um künftige Risiken bei Ausschreibungen und Vertragsabschlüssen zu vermeiden.
- Aktualisierung der Musterverträge: Passen Sie interne Musterverträge und Vergabevermerke an, um bei künftigen Projekten bereits in der Ausschreibung die Verzinsungspflicht klar und rechtskonform zu regeln.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Sicherheitseinbehalt
- Ein Geldbetrag, der vom Auftraggeber einbehalten wird, um Ansprüche aus dem Bauvertrag abzusichern. Er dient als Sicherheit für Mängelansprüche und Vertragserfüllung. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Bürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft.
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ein deutsches Regelwerk für Bauverträge. Sie besteht aus den Teilen A, B und C und regelt die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGB-Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
- Verzinsung
- Die Zahlung von Zinsen auf einen Geldbetrag. Im Zusammenhang mit dem Sicherheitseinbehalt bedeutet dies, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf den einbehaltenen Betrag zahlen muss. Verwandte Begriffe: Zins, Zinseszins, Kapitalertrag.
- GmbH
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Kapitalgesellschaftsform in Deutschland. Sie zeichnet sich durch eine beschränkte Haftung der Gesellschafter aus. Verwandte Begriffe: Kapitalgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschafter.
- Öffentlicher Gesellschafter
- Ein Gesellschafter, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, z.B. eine Stadt oder ein Landkreis. Verwandte Begriffe: Kommune, Staat, öffentliche Hand.
- Bauvertrag
- Ein Vertrag, der die Errichtung, den Umbau oder die Reparatur eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB-Vertrag, BGB-Vertrag.
- Mängelansprüche
- Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund von Mängeln am Bauwerk. Sie umfassen u.a. das Recht auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Verjährung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Sicherheitseinbehalt?
Der Sicherheitseinbehalt ist ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von den Abschlagszahlungen des Auftragnehmers einbehält. Er dient als Sicherheit für die Gewährleistung von Mängeln und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers. - Ist ein Sicherheitseinbehalt immer zu verzinsen?
Grundsätzlich ja, wenn der Vertrag nach VOB geschlossen wurde. § 17 VOB/B sieht eine Verzinsung vor, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. - Kann die Verzinsung des Sicherheitseinbehalts ausgeschlossen werden?
Ja, durch eine vertragliche Vereinbarung. Allerdings können solche Klauseln unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. - Spielt es eine Rolle, wer Gesellschafter der GmbH ist?
Grundsätzlich nicht. Die Gesellschafterstruktur der GmbH hat keinen direkten Einfluss auf die Verzinsungspflicht des Sicherheitseinbehalts, es sei denn, es gibt spezielle Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen, die dies vorsehen. - Was ist die VOB?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen). - Was passiert, wenn der Sicherheitseinbehalt nicht verzinst wird?
Wenn eine Verzinsungspflicht besteht und der Sicherheitseinbehalt nicht verzinst wird, kann der Auftragnehmer Zinsen auf den einbehaltenen Betrag verlangen. - Wie hoch ist der Zinssatz für den Sicherheitseinbehalt?
Der Zinssatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. - Was tun, wenn Unklarheit über die Verzinsungspflicht besteht?
In diesem Fall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und die Rechtslage zu klären.
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VOB §17 Nr. 6: Verzinsungspflicht Sicherheitseinbehalt für GmbH?
Verzinsungsanspruch
die Frage bezieht sich auf § 17 Nr. 6 abs. 4 VOBAbk./b. hier ist geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, den als Sicherheit (bareinbehalt) einbehalten Betrag unverzinslich auf ein eigenes verwahrkonto zu nehmen. ihr Bauvertrag ist mit einer juristischen Person des privatrechts abgeschlossen worden. somit obliegt ihnen das insolvenzrisiko bezüglich dieser GmbH. allein das fehlende insolvenzrisiko ist jedoch Berechtigung für die oben genannte Bevorzugung öffentlicher Auftraggeber. eine gerichtliche Entscheidung zu diesem Problem ist mir nicht bekannt. das Problem wird auch in der Kommentarliteratur nicht aufgeworfen. der Wortlaut der Regelung dürfte aber insoweit eindeutig sein. die wohnbaugesellschaft in der rechtsform einer privatrechtlichen GmbH kann sich nicht auf § 17 Nr. 6 abs. 4 VOB/b berufen. wie es bei ihnen im konkreten Fall aussieht, d.h. wem welche Ansprüche zustehen, wäre natürlich anhand der vollständigen Unterlagen zu prüfen. mir der obigen Aussage steht noch nicht fest, dass ihnen tatsächlich ein zinsanspruch zusteht. RA Ralf Schotten, c/o RAe Koeble, Donus, Fuhrmann, Locher und Kollegen; Reutlingen -
VOB/B Inhaltskontrolle: Unwirksamkeit bei AGB-widrigen Klauseln
ps
ist die VOBAbk./b nicht im ganzen vereinbart (siehe insbesondere abweichende Regelungen in avb, bvb, zvb oder ztv), unterliegt die VOB/b der isolierten inhaltskontrolle nach § 9 agbg mit der folge, dass § 17 Nr. 6 abs. 4 VOB/b als AGB-widrig und damit unwirksam einzustufen ist. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine GmbH mit einem öffentlichen Gesellschafter (Stadt) gemäß VOB zur Verzinsung des Sicherheitseinbehalts verpflichtet ist. Es wird geprüft, ob § 17 Nr. 6 VOB/B greift und ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Auftraggeber ist entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß VOB §17 Nr. 6: Verzinsungspflicht Sicherheitseinbehalt für GmbH? kann ein öffentlicher Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt unverzinslich auf ein eigenes Verwahrkonto nehmen. Dies gilt jedoch nicht automatisch für eine GmbH, auch wenn sie einen öffentlichen Gesellschafter hat.
✅ Zusatzinfo: Die Anwendbarkeit der VOB/B hängt davon ab, ob sie vollständig vereinbart wurde. Laut VOB/B Inhaltskontrolle: Unwirksamkeit bei AGB-widrigen Klauseln unterliegt sie sonst der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, was zur Unwirksamkeit von § 17 Nr. 6 VOB/B führen kann, wenn dieser AGB-widrig ist.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob die VOB/B im Ganzen vereinbart wurde und ob abweichende Regelungen in AVB, BVB, ZVB oder ZTV vorliegen. Lassen Sie die Klausel von einem Baurecht-Experten auf ihre AGB-Konformität überprüfen, um die Verzinsungspflicht des Sicherheitseinbehalts rechtssicher zu klären.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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