Hallo, ein Architekt bekommt von einer WEGAbk. den Auftrag, Angebote für Arbeiten in den 3 Treppenhäusern einer 5stöckigen Wohnanlage einzuholen. Er erstellt ein Leistungsverzeichnis für Maler/Trockenbauarbeiten und eins für den Einbau von 6 Feuerschutztüren. Diese Leistungsverzeichnisse haben nach Ansicht der Verwaltungsbeiräte etliche Fehler. Hier eine kleine Auswahl: Feuerschutztüren mit 1 m Breite, Wandöffnung nur ca. 88 cm. Trockenbauarbeiten für 6 Stockwerke, nur 5 Stockwerke vorhanden. Anstreichen Heizkörper, kein Heizkörper vorhanden. Erneuern 150 m Silikonfuge, nicht vorhanden. Einbau Revisionsverschlüsse Breite ca. 2,50 m, Einbaunische nur ca. 2,25 m breit. Die Beträge, die der Malerbetrieb in das Leistungsverzeichnis eingetragen hat, wurden nicht richtig addiert, Abweichung ca. 1.000 €.
Für Maler/Trockenbau wurden 3 Angebote gemacht, das preiswerteste ca. 80.000 €. Die anderen Angebote ca. 25 % und ca. 28 % teurer. Für Metallbauarbeiten ein Angebot ca. 10.000 €, das nächste ca. 28 % teurer.
Der Architekt berechnet für seine Tätigkeit 10 % der Nettobausumme (LPH 07/08/09).
Was muss man von so einem Leistungsverzeichnis halten? Der Malerbetrieb hat per Unterschrift bescheinigt, die Treppenhäuser besichtigt zu haben. Geht das Architektenhonorar in Ordnung? Hat die WEG ein Recht auf Aushändigung aller Angebote?
Ich bin gespannt auf die Einschätzungen der Fachleute.
Gruß Helmut