Weniger Licht nach Fenstertausch: Anspruch auf Minderung wegen geringerem Lichteinfall?
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Weniger Licht nach Fenstertausch: Anspruch auf Minderung wegen geringerem Lichteinfall?

I. Vor einem 3/4 Jahr hat mit eine Fensterbaufachbetrieb (GmbH) aus
Karlsruhe in meine Wohnung drei moderne thermoverglaste Balkontüren
und ein Fenster eingebaut. Meinem Wunsch nach "mehr Licht" bei der Besprechung
ist er in seinen Ausführungen nicht nachgekommen. Da andere Eigentümer
in der Eigentümergemeinschaft ebenfalls Fenster und Balkontüren
haben austauschen lassen, hat der Geschäftsführer der GmbH offensichtlich
pauschal und überall den kleinsten gemeinsamen Nenner für die Bestellung
der Fenster beim Fensterlieferanten gewählt. Nicht einmal die eigenen,
in der Auftragsbestätigung enthalten Maße hat er eingehalten.
Die Auftragsausführungen der GmbH enthalten keine Zeichnungen, sondern
lediglich die Außenrahmenabmessungen der neuen Türen und des neuen
Fensters.
Die Resultate verminderten Lichteinfalls:
1. Im Zimmer "Eltern" (Fenster) um 20 %, (Nordseite)
2. Im Zimmer "Wohnen" (Balkontür) um 32 %, (Südseite)
3. Im Zimmer "Küche" (Balkontür), um 12 %, (Südseite)
4. Im Zimmer "Kind" (Balkontür), um 5 %. (Nordseite)
Der verminderte Lichteinfall auf der Nordseite meiner Wohnung ist auf ein
erheblich keineres Fenster (7,5 cm in der Breite, 4,5 cm in der Höhe)
zustande gekommen. Wenn die eigenen, in der Auftragsbestätigung angegebenen
Maße eingehalten worden wären, dann wäre das Fenster nur
um 3 cm schmaler gewesen. Die Balkontüre ist um 5 % kleiner weil die Firma
die Türe um 3 cm kleiner geliefert hat als in der Auftragsbestätigung
angegeben.
Der verminderte Lichteinfall auf der Südseite ist überwiegend auf den neuen Aufbaurollladenkasten
zurückzuführen. Die Erneuerung des alten Rollladens wurde in der
Vorbesprechung meinerseits zugestimmt, dass jedoch der alte Vorbaurollladenkasten komplett abgerissen wird und dafür: 1. ein Loch/ Hohlraum in der Fassade
übrigbleibt 2. der Aufbaurollladenkasten vom Balkon aus als eine hässliche
Plastik-weiße Blende sichtbar ist und 2. der Aufbaurollladenkasten im
Bereich der Türbogenöffnungen zuliegen kommt und somit erheblich
Licht nimmt  -  das hatte mit der Geschäftsführer nicht genannt.
Hinzu kommt, dass ich eigentlich zur Süd- und Hofseite des Altbaus
gar keine Rollladen mehr wollte, weil es 1. sowieso sehr ruhig ist, 2. ich
im 2. OGAbk. wohne (keine Einbruchsgefahr) und 3. ein großer Balkon mit
Überdachung vor Witterung schützt. Der verminderte Lichteinfall
auf der Südseite schmerzt erheblich, weil gerade im Frühjahr und
im Spätsommer und Herbst die Sonne direkt in die Wohnung einfallen ist
und für Behaglichkeit und Wärme (Energieeinsparung) gesorgt hat.
Ich bin nach BGBAbk. §xyz vom Vertrag der Fenster/ Türen 1-3 zurückgetreten
und fordere die Rücknahme derselben. Für Türe 4 verlange ich
Minderung des Kaufpreises. Mittlerweile hat die GmbH Zahlungsklage eingereicht
und am 22.10.02 ist Gütetermin (= Versuch einer Einigung vor der richtigen
Verhandlung) vor dem Amtsgericht Karlsruhe.
Wie bewertet das Forum die Angelegenheit mit dem Lichteinfall?
Gibt es vergleichbare Streitigkeiten vor Gerichten? Wenn ja welche, wo kann ich diese einsehen?
II. Ein zweiter Umstand begleitet die Auseinandersetzung zwischen
mir und der GmbH: die Kunststofffenster der Fa. Finstral erfüllen auf
den Millimeter genau die gesetzlichen Mindestüberschläge, wenn
die Türen im Rahmen zentriert wären. Laut Auskunft des Institutes
für Fenstertechnik in Rosenheim sind Mindestüberschläge von
4,5 mm innen vorgeschrieben. Bei optimaler Zentrierung der Fenster und Türe
würden diese exakt eingehalten. Ich bemängele an dieser Stelle
nicht, dass die Zentrierung durch die GmbH nicht durchgeführt worden
ist, sondern dass bei sehr breiten Balkontüren aus Kunststoff wie
den unseren (Breite 1,10 m ) es mit den Jahren zum Aushängen und damit
zwangsläufig nicht mehr zur Einhaltung der Mindestüberschläge
kommt.
Fa. Finstral gibt keine Auskünfte über die Mindestüberschläge
ihrer Fenster und Türen. Diese sind unveränderlich festgeschrieben,
weil jede Fensterkonstruktion vom Institut für Fenstertechnik in Rosenheim
genehmigt werden muss. Ich solle über meinen Fachhändler Auskunft
beziehen, so ein unfreundlicher Herr der Fa. Finstral. Hat in diesem Gremium
jemand Zugang zu den Daten der Firma Finstra?
Mittlerweile bin ich fachkundig was Fenstertechnik anbetrifft (leider erst
jetzt). Ich weiß, dass gerade große Kunststofffenster mit
der Zeit aushängen. Der Geschäftsführer hat nicht darauf hingewiesen,
dass Holzfenster dafür geeigneter wären. Zusammen mit anderen
Eigentümern des Wohnhauses hatten wir uns gegen meinen Willen auf Kunststofffenster
geeinigt, das Argument mit dem Aushängen von großen Türen
hätte ich zum Anlass genommen, doch Holzfenster zu nehmen. Der
Geschäftsführer der GmbH witterte vermutlich "unnötigen" Aufwand
und verschwieg diese Tatsache.
Ich habe den Geschäftsführer wissen lassen, dass ich für
die Türe Nr. 4 keine dritte Nachbesserung innerhalb der 5 Jahre Gewährleistung
hinnehmen werde, wenn die Türe wiederholt die 4,5 mm Überschlag
an auch nur einer Stelle unterschreitet.
Wie bewertet das Forum die Angelegenheit mit den knappen Überschlägen?
Gibt es bereits geklärte Streitigkeiten dazu  -  mit Urteilen?
Zum Schluss möchte ich noch auf andere Umstände des Fenstertausches
hinweisen: alle Fenster und Türen sind krummbäuchig eingebaut,
so dass mit erheblichen Kraftaufwand die Flügel geschlossen werden
können. Die Türen "verbiegen" sichtbar beim Schließen. Zudem
ist eine Balkontüre auf Schutt und ohne Unterlegeklötze aufgesetzt
worden und sackt bereits ab. Darüber hinaus sind alle alten Rollladenführungen
(Aluminium-Schienen) abgerissen und erneuert worden, sodass die beiden Balkontüren
zur Südseite, die auf den Balkon führen, um 4 cm nach innen verlagert
worden mit der Folge, dass ungefliester Boden sichtbar geworden ist und
ausgesprochen hässlich wirkt.
Als weitere Anmerkung am Schluss kann ich mir nicht verkneifen darauf
hinzuweisen, dass die Türe und das Fenster zur Nordseite in einem
schönen alten Sandsteinbogen steht der Zwischenraum der herabgesetzten
Decken einen offenen Durchgang zur Außenluft hat. Das neue Fenster
und die neue Türe wurde "fachgerecht" an die Decke angeschlossen  -  hier
wurde allerdings die 2 cm dicke Pappdecke, die zur Erniedrigung der Raumhöhe
(Altbau) dient, als Wand definiert. Auf der Nordseite ist bei mir  -  und ebenso
bei anderen Eigentümern im Haus  -  die Schall- und Wärmedämmung (Schalldämmung, Wärmedämmung)
durch moderne Isolierglasfenster erheblich dahin.
Die neuen Fenster ragen
sogar weit weniger in den den Zwischendeckenraum hinein als die alten, so
dass sogar vermehrt Luftaustausch und Schalldurchgang stattfinden kann.
All das kümmert den Fensterbauer genauso wenig wie die Stadt Karlsruhe,
die diese Art von Fenstertausch im Rahmen eines Sanierungsprjektes stadtteilweit
mit 30 % fördert. Nach Aussagen der Stadt Karlsruhe sei es meine Aufgabe,
das ordnungsgemäße Ausführen zu überwachen. Naja, jetzt,
ein 3/4 Jahr später, könnte ich es auch. Die anderen Eigentümer
sind aber entweder sehr alt oder vermieten  -  was kümmert da schon dass
zum Fenster heraus geheizt wird und es laut ist. Die Kosten zahlen doch die
Mieter und alte Leute hören den Straßenlärm ja nur noch bedingt.
Im kommenden Winter mach dit Stadt Karlsruhe von allen Häuser, die jemals
am geförderten Fenstertausch teilgenommen habe, Infrarotbilder gemacht,
um festzustellen, ob es sich bei dem Fall in unserem Wohnhaus um einen generellen
Mangel und Schlamperein von Fensterbaufachbetrieben handelt oder um einen
Einzelfall. Sicherlich jedoch kümmert sich kein Fensterbaufachbetrieb
um das, was in den Zwischendecken passiert. Das habe ich von mehreren Betrieben
in Karlsruhe und von einem Architekten erfahren.
Siehe Bilder unter

Ekkard Gerlach, [email protected]

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie nach dem Fenstertausch weniger Lichteinfall haben und sich fragen, ob Sie eine Minderung des Kaufpreises fordern können.

    🔴 Gefahr: Ein geringerer Lichteinfall kann die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen und sogar zu gesundheitlichen Problemen führen (z.B. Vitamin-D-Mangel).

    Ob eine Minderung gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Vereinbarung: Wurde im Vorfeld ein bestimmter Lichteinfall oder bestimmte Maße der Fensterrahmen vereinbart?
    • Tatsächlicher Unterschied: Wie stark ist die Reduzierung des Lichteinfalls tatsächlich? Hier kann ein Sachverständiger helfen, den Unterschied zu messen und zu bewerten.
    • Zumutbarkeit: Ist die Reduzierung des Lichteinfalls für Sie zumutbar? Dies ist eine subjektive Einschätzung, die jedoch im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    1. Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Bestellung, Auftragsbestätigung, Zeichnungen, Fotos).
    2. Sachverständiger: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen, um den Lichteinfall zu messen und zu bewerten.
    3. Rechtsberatung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Baurecht und einen unabhängigen Sachverständigen, um Ihre Situation professionell beurteilen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Lichteinfall
    Der Lichteinfall bezeichnet die Menge an Tageslicht, die in einen Raum gelangt. Er hängt von der Fenstergröße, der Glasart und der Ausrichtung ab. Ein ausreichender Lichteinfall ist wichtig für das Wohlbefinden und die Gesundheit.
    Verwandte Begriffe: Tageslicht, Beleuchtungsstärke, Fensterfläche.
    Minderung
    Die Minderung ist ein Rechtsbehelf im Kaufrecht, bei dem der Käufer bei Vorliegen eines Mangels eine Reduzierung des Kaufpreises verlangen kann. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Wertminderung der Sache durch den Mangel.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Kaufpreisminderung.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet. Er wird beauftragt, Gutachten zu erstellen, um Sachverhalte zu beurteilen oder Schäden festzustellen. Sachverständige können gerichtlich bestellt oder privat beauftragt werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Gutachten, Expertise.
    Auftragsbestätigung
    Die Auftragsbestätigung ist ein Dokument, das ein Unternehmen an einen Kunden sendet, um einen Auftrag zu bestätigen. Sie enthält die Details des Auftrags, wie z.B. die bestellten Produkte oder Dienstleistungen, den Preis, die Lieferbedingungen und die Zahlungsbedingungen.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Bestellung, Vertrag.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers oder Unternehmers, für Mängel an einer verkauften Sache oder einer erbrachten Leistung einzustehen. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre für bewegliche Sachen und fünf Jahre für Bauwerke.
    Verwandte Begriffe: Garantie, Sachmangel, Nachbesserung.
    DIN-Norm
    DIN-Normen sind technische Regeln, die vom Deutschen Institut für Normung (DINAbk.) erarbeitet werden. Sie legen Anforderungen an Produkte, Verfahren und Dienstleistungen fest und dienen der Qualitätssicherung und der Vergleichbarkeit.
    Verwandte Begriffe: Norm, Standard, technische Richtlinie.
    Fensterrahmen
    Der Fensterrahmen ist der tragende Teil eines Fensters, der das Glas hält und das Fenster mit der Wand verbindet. Er kann aus verschiedenen Materialien bestehen, wie z.B. Holz, Kunststoff oder Aluminium. Die Maße des Fensterrahmens beeinflussen den Lichteinfall.
    Verwandte Begriffe: Fensterflügel, Verglasung, Fensterprofil.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was bedeutet "Lichteinfall" im Zusammenhang mit Fenstern?
      Antwort: Der Lichteinfall beschreibt die Menge an Tageslicht, die durch ein Fenster in einen Raum gelangt. Er wird beeinflusst durch die Größe der Fensterfläche, die Transparenz des Glases und die Position des Fensters. Ein ausreichender Lichteinfall ist wichtig für die Behaglichkeit und das Wohlbefinden in Innenräumen.
    2. Frage: Welche Rolle spielt die Auftragsbestätigung beim Fenstertausch?
      Antwort: Die Auftragsbestätigung ist ein wichtiges Dokument, das die Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Fensterbaufirma festhält. Sie sollte detaillierte Angaben zu den Fenstern (Maße, Material, Verglasung) sowie zum vereinbarten Preis und den Ausführungsbedingungen enthalten. Im Streitfall dient die Auftragsbestätigung als Grundlage für die Beurteilung, ob die Leistung der Firma den Vereinbarungen entspricht.
    3. Frage: Was ist eine Minderung des Kaufpreises?
      Antwort: Die Minderung des Kaufpreises ist ein Recht des Käufers, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Der Mangel mindert den Wert der Sache, und der Käufer kann eine entsprechende Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Wertminderung.
    4. Frage: Wie finde ich einen geeigneten Sachverständigen für Fenster?
      Antwort: Sie können einen Sachverständigen über die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer oder über Online-Portale finden. Achten Sie darauf, dass der Sachverständige über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung im Bereich Fenster und Bauphysik verfügt. Fragen Sie nach Referenzen und holen Sie mehrere Angebote ein.
    5. Frage: Was kann ich tun, wenn die Fensterbaufirma nicht auf meine Mängelanzeige reagiert?
      Antwort: Setzen Sie der Fensterbaufirma schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wenn die Firma innerhalb dieser Frist nicht reagiert oder die Mängel nicht beseitigt, können Sie einen Anwalt einschalten oder selbst einen Sachverständigen beauftragen, um die Mängel feststellen zu lassen. Die Kosten für den Sachverständigen kann die Fensterbaufirma tragen müssen, wenn die Mängel tatsächlich vorliegen.
    6. Frage: Welche Rolle spielt die DIN-Norm beim Fenstereinbau?
      Antwort: Die DIN-Normen legen technische Anforderungen an den Fenstereinbau fest. Sie regeln beispielsweise die Abdichtung, die Befestigung und die Wärmedämmung der Fenster. Die Einhaltung der DIN-Normen ist wichtig, um eine fachgerechte Ausführung sicherzustellen und spätere Schäden zu vermeiden.
    7. Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Vorbaurollladenkasten und einem Aufbaurollladenkasten?
      Antwort: Ein Vorbaurollladenkasten wird vor das Fenster auf die Fassade montiert, während ein Aufbaurollladenkasten direkt auf das Fenster montiert wird. Vorbaurollladenkästen sind in der Regel nachträglich montierbar, während Aufbaurollladenkästen meist bei der Fensterbestellung mitbestellt werden müssen.
    8. Frage: Welche Gewährleistungsansprüche habe ich beim Fenstertausch?
      Antwort: Auf Werkleistungen, wie den Fenstereinbau, haben Sie in der Regel eine Gewährleistung von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist haftet die Fensterbaufirma für Mängel, die auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind. Bei Baumängeln an neu eingebauten Fenstern beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls fünf Jahre.

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  2. Fenstertausch: Rahmenmodell nicht fixiert – Keine Ansprüche?

    Foto von Stephan Langbein

    Bissle kürzer wäre net schlecht gewesen, wer soll den Roman lesen 😉
    Also wenn Sie selber kein bestimmtes Rahmenmodell schriftlich fixiert haben und auch die Sache mit den besseren Lichteinfall nur mündlich besprochen aber nicht schriftlich fixiert haben, dann trauer. Wer schreibt, bleibt ...
  3. Fenstertausch ohne Planung: Ärger und Kostenrisiko!

    habe mir den Link angesehen
    aber mal ehrlich, Herr gerlach, warum ärgern sie sich jetzt? sie haben alles ohne einen Planer durchgezogen, es gibt weder Detailzeichnungen noch eine Ausschreibung. sie hätten sich viel Zeit, Geld und ärger erspart, wenn sie sich beiZeiten an jemanden gewendet hätten, der ihnen für ein paar Mark die Sache erledigt. da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, macht man sowas in der Regel im kollektiv, so das ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. es zeigt sich mal wieder: wer beim planen spart, zahlt beim bauen drauf. und ärgert sich noch dazu! tja, nicht mehr zu ändern. das nächste mal: gelbe Seiten! ;--)
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  4. Geringerer Lichteinfall: Nachweis für Minderung erforderlich!

    Kaum eine Chance
    Wenn Sie nichts schriftlich haben.
    Sie müssten nachweisen, dass die Firma gegen die Regeln der Technik verstoßen hat oder gegen die Regeln der Baukunst (Architektonische Grundsätze) oder gegen das Baurecht, indem Ihr Zimmer jetzt weniger Licht bekommt, als Bauordnung und Belichtungs-DINAbk. vorschreiben.  -  Aber das wird wohl nichts werden.
    Die Firma wird folgendes anführen:
    bei drei verschiedenen aber ähnlich großen Rohbauöffnungen (1,02x2,02 m und 1,05x2,02 m und 1,05x2,05 m) werden entsprechend der kleinsten Öffnung drei gleiche Fenster hergestellt und eingebaut. Das ist legitim und nicht zu kritisieren. Auch wenn Sie die größte Rohbauöffnung in ihrer Wohnung haben. Der Fensterbauer ist nicht zur mm-genauen Anpassung an jede Rohbauöffnung verpflichtet. Er ist vielmehr nach den Regeln der Baukunst danach gehalten, für eine gewisse Egalisierung zu sorgen. Das sorgt für ein einheitliches Fassadebild und für eine Aufwandsminimierte preissparende Vorfertigung (weil Standard-Glasabmessungen).
    Sie müssten beweisen, dass der Fensterbauer Rahmenprofile verwendet hat, die breiter sind als erforderlich. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass Kunststoffrahmen bei gleicher Steifigkeit stets etwas dicker sind als vergleichbare Holzrahmen. Also werden Sie auch da schlechte Karten haben.
    Wie ist das überhaupt bei Wohneigentümergemeinschaften (um eine solche handelt es sich?) Fenster sind da Sondereigentum über die jeder selbst bestimmen darf? Da bin ich ja verwundert! Modernerweise gilt für Fenster doch Gemeinschaftseigentum und damit wieder der Grundsatz, dass nicht jeder Eigentümer seine individuellen Wünsche durchsetzen kann, sondern einheitliche Ausführungen zu wählen sind.
    Hinsichtlich Ihrer Frage zu Vergleichsurteilen: Da muss ich Sie enttäuschen. Es gibt keine. Seien Sie sicher ich wüsste davon. (Lasse mir aber geern welche nennen, wenn Sie wider Erwarten doch brauchbare finden).
    Habe lediglich einen einzigen mir bekannten Streitfall, aber da ging es um ein Einfamilienhaus und des war ein eher besonderer Status, da die Fensterbaufirma da wirklich etwas übertrieben hat mit den Rahmenbreiten. Leider weiß ich nicht, was draus geworden ist. Bin wohl auch nicht befügt Gericht und Parteien zu benennen oder gibt es mittlerweile keinen Datenschutz mehr. Suchen Sie deshalb selbst die juristischen Datenbanken durch. Viel Erfolg. Aber machen Sie sich in Ihrem Fall eher keine Hoffnungen und Zahlen Sie, greifen Sie zu, wenn es ein kleines nettes Vergleichsangebot wird. Sie wissen ja: Besser den Spatz in der Hand, als die Anwaltsrechnung plus Prozesskosten auf dem Tisch!
  5. Fenstertausch mangelhaft? Sachverständigengutachten einholen!

    aber ansonsten
    wenn Sie sich sicher genug sind, dass alles Sch ... lecht gemacht ist, dann lassen Sie es gleich am Anfang auf einen Prozess ankommen und fordern Sie ein Sachverständigengutachten (der öbuvAbk. SV sollte Fachmann für Fensterbau sein  -  egal ob er von der IHK oder von der HWKAbk. vereidigt ist) Achten Sie darauf, dass er die genügende Qualifikation hat und es sich nicht um einen allgemeinen Bauschadenssachverständigen handelt.
    Habe erst nach meinem ersten Beitrag Ihren Link entdeckt und muss sagen: Es sieht wirklich grausig aus.
    Egal, ob die Eigentümergemeinschaft es versäumt hat, einen Bauüberwacher zu beschäftigen. Man darf wohl davon ausgehen, dass ein Handwerker sein Handwerk versteht, auch ohne dass ständig hinter ihm ein Oberlerermäßiger Architekt steht und Ihm in den Architekt tritt wenn es mal wieder nicht klappt mit dem guten alten Handwerk.
    Da stellt sich mir die generelle Frage: wo bleibt denn die Eigenverantwortlichkeit eines meisterbetriebes, wenn jeder immer nach einem bauleitenden Architekten fragt. Brauche ich für das tapezieren einer Wohnung jetzt bald auch einen Architekten?
    Nur Mut. Lassen Sie es drauf ankommen. Verbrüdern Sie sich mit Ihren Miteigetümern. Beauftragen Sie vorab schon mal vorab eine Sachverständigen, der in allen Wohnungen die Mängel aufnimmt oder machen Sie es selbst und dann hohlen Sie alle Miteigentümer mit ins Bot, wenn es zu einem Prozess kommt. Eigentlich sind Fenster doch Gemeinschaftseigentum, deshalb frag ich mich sowieso was da los ist ...
    Grübel grübel
  6. Fenstertausch: Koordination der Gewerke durch Architekten!

    @uwe Tilgner
    sicher, ein Handwerker versteht seine Arbeit. aber das nachbargewerk kennt er dann schon nicht mehr. die "oberlehrerhaften Architekten" (wieder so ein netter Begriff : --)) zeichnen Details für Komplettlösungen und müssen dann oberlehrerhaft den einzelnen Handwerkern in nervigen Gesprächen z.B. mit dem lehrling des Subunternehmers des Fensterbauers verklickern, wie diese Komplettlösung dann fachgerecht umgesetzt wird. natürlich am besten zum halben honorarsatz. zum Glück tendieren die Bauherren in letzter Zeit wieder mehr dazu, sich ihre Leistungen vernünftig planen und ausschreiben zu lassen. viele haben nämlich erkannt, das es sonst so schlimm aussieht wie auf den Fotos in dem angegebenen Link.
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  7. Fenstereinbau: Luftdichte und Schlagregendichtheit prüfen!

    Wie sind die Fenster/Türen eigentlich eingebaut?
    Nur eingeschäumt?
    Mit Schrauben befestigt und eingeschäumt?
    Innen luftdicht (nicht nur eingeputzt, sondern mit Butylbändern o.ä. abgedichtet oder zumindest mit einer vernünftigen Silikonfuge (keine hingeschmierte Dreiecksfuge) mit 2-Flanken-Haftung)?
    Außen schlagregendicht ausgeführt?
    Gruß Roland
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Weniger Licht nach Fenstertausch: Minderung des Kaufpreises?

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach einem Fenstertausch, wenn der Lichteinfall geringer ist als erwartet. Entscheidend ist, ob Vereinbarungen zum Lichteinfall schriftlich fixiert wurden. Ohne schriftliche Vereinbarung ist es schwierig, Ansprüche geltend zu machen. Ein Sachverständigengutachten kann helfen, Mängel nachzuweisen. Die korrekte Ausführung des Fenstereinbaus (Luftdichtheit, Schlagregendichtheit) ist ebenfalls wichtig.

    ⚠️️ Wichtig/Achtung: Laut Geringerer Lichteinfall: Nachweis für Minderung erforderlich! ist es ohne schriftliche Vereinbarung schwer, einen Anspruch auf Minderung durchzusetzen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Firma gegen Regeln der Technik oder Baurecht verstoßen hat.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Im Beitrag Fenstertausch mangelhaft? Sachverständigengutachten einholen! wird empfohlen, bei Unsicherheit über die Qualität der Ausführung ein Sachverständigengutachten einzuholen, um Mängel festzustellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Ausführung des Fenstereinbaus auf Luft- und Schlagregendichtheit, wie in Fenstereinbau: Luftdichte und Schlagregendichtheit prüfen! beschrieben. Bei Mängeln oder Unsicherheiten sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich, um spätere Ansprüche zu sichern.

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