Können wir die Außenwände daher stehen lassen und nur Dach und Innenwände abreißen? Die Wände sind höher als eine Einfriedung erlaubt, aber es handelt sich ja um 70 Jahre alten Bestand.
Hat da jemand eine Idee?
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Können wir die Außenwände daher stehen lassen und nur Dach und Innenwände abreißen? Die Wände sind höher als eine Einfriedung erlaubt, aber es handelt sich ja um 70 Jahre alten Bestand.
Hat da jemand eine Idee?
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
🔴 Kritisch: Die Standsicherheit der Garagenmauer muss vor einer Nutzung als Einfriedung zwingend von einem Statiker geprüft werden.
🔴 Kritisch: Bei Arbeiten an alten Bausubstanzen (Baujahr 70er) können Schadstoffe freigesetzt werden. Schutzmaßnahmen ergreifen oder Fachmann hinzuziehen.
Ich verstehe, dass Sie eine alte Garage abreissen und die Mauer als Einfriedung nutzen möchten, um einen Stellplatz nachzuweisen. Das ist grundsätzlich möglich, aber es gibt einige Punkte zu beachten:
🔴 Gefahr: Die Statik der alten Garagenmauer muss geprüft werden, besonders wenn Teile entfernt werden. Eine Standsicherheitsprüfung durch einen Statiker ist unerlässlich.
👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zum Bauamt auf, um die Genehmigungspflicht und die baurechtlichen Anforderungen zu klären. Lassen Sie die Statik der Mauer von einem Fachmann prüfen.
Das Dach von der Gerage runternehmen würde
Wenn das so gewünscht ist, wäre es eine Lösung.
Das ist meine Vermutung, da ja, wie sie schreiben, der Bestandsschutz entsprechend erlischt.
Danke und VG
Hier auf der Grundlage unvollständiger Angaben eine kostenlose Planung vorzunehmen, ist weder Sinn des Forums noch meine Intention.
P.S.: Die Forderung von 3 Stellplätzen ist für mich nur mit einem gewerblichen Bauvorhaben in Einklang zu bringen.
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Nutzung einer alten Garagenmauer als Einfriedung, um zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Dabei werden Fragen zu Baugenehmigungen, Kosten, Gestaltung und den Anforderungen der örtlichen Bauordnung (HBO) erörtert. Eine zentrale Frage ist, ob und wie die Garagenmauer als Grenzbebauung angerechnet wird und welche Möglichkeiten es gibt, die Stellplatzanforderungen zu erfüllen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Grenzbebauung: Dach entfernen für Stellplatz-Freigabe kann das Entfernen des Garagendachs den Bestandsschutz erlöschen lassen, aber gleichzeitig die Wand als Einfriedung definieren und somit Grenzbebauung freigeben.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Bauauflage: Stellplatz-Ablöse statt Garagen-Abriss? wird die Möglichkeit der Stellplatz-Ablöse als Alternative zum Garagenabriss und zur Schaffung von Stellplätzen diskutiert, falls die Bauauflage dies erfordert.
💰 Kosten: Es wird angedeutet, dass die Erfüllung der Stellplatzanforderungen mit Kosten verbunden ist, wie im Beitrag Stellplatz-Forderung: Gewerbliches Bauvorhaben erforderlich? erwähnt wird. Die genauen Kosten für Abriss, Neubau oder Ablöse werden jedoch nicht detailliert behandelt.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die örtliche Bauordnung (HBO) bezüglich der Anforderungen an Stellplätze und Grenzbebauung. Klären Sie mit dem Bauamt, ob die Garagenmauer als Einfriedung anerkannt wird und welche Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzanforderungen bestehen. Erwägen Sie die Stellplatz-Ablöse als Alternative, falls die Schaffung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich ist.
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