In den Teilbereichen mit der Festsetzung Einzelhäuser sind Nebenanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1BauNVO, Garagen und offene Kleingaragen (Carports), im Abstand von mindestens 5 m von der Straßenbegrenzungslinie, grenzständig zur seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten.
Nun unsere Frage: Unser Grundstück hat keine Straßenbegrenzungslinie. Ist damit der gesamte Absatz für uns nicht relevant? Die grenzständige Bebauung und der Abstand zur Straßengebrenzungslinie stehen ja im direkten Zusammenhang. Oder müssen wir uns an die grenzständige Bebauung halten?
Vielen Dank!
