Baugenehmigung & Wohnungseigentumsrecht: Streit mit Miteigentümer – Was tun?
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Baugenehmigung & Wohnungseigentumsrecht: Streit mit Miteigentümer – Was tun?

Hallo, wir haben 1997 ein Haus auf einem Grundstück gekauft worauf sich noch ein zweites Haus befindet , die Häuser sind im Dachbereich aneinander gebaut. Die Häuser sind per WEGAbk. geteilt und stehen in Bremen. Seit 2010 gibt es Streitereien mit der Miteigentümerin, angefangen mit einem Baum und dessen Beschnitt. Im Herbst 2012 haben wir die Bauakte eingesehen und festgestellt, dass unsere Miteigentümerin für Ihr Haus, dass im Jahre 1983 von Ihr gebaut wurde , keine Baugenehmigung vorliegt. Aus der Bauakte kann man auch nicht ersehen, dass es sich um Wohnungseigentum handelt (Teilungserklärung und Aufteilungsplan seit 1984). In der Bauakte befinden sich nur die Vorgänge für unser Haus. Auf Nachfrage beim Bauamt teilte man uns mit , es wäre schon alles in Ordnung, da ein Aufteilungsplan vorliegt. Außerdem teilte man mir mit, dass es für unsere Straße einen Bebauungsplan gibt. Unsere Miteigentümerin verstößt gegen den Bebauungsplan, sie hat über die Baugrenze gebaut und betreibt eine weitere abgeschlossene Wohneinheit. Auf Nachfrage bei Ihr behauptet Sie , Sie habe eine Baugenehmigung, ist aber nicht bereit uns diese zu zeigen. Wir haben Ihr gedroht , das ganze zur Anzeige beim Bauamt zu bringen, wobei uns bewusst ist, dass wir uns damit auch selbst anzeigen. Wir telefonierten nochmals mit dem Bauamt , wo man uns riet , das zivilrechtlich zu verfolgen, da wir uns mit einer Anzeige selbst anzeigen , man ist aber auch nicht bereit uns eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass keine Baugenehmigung vorliegt. Offensichtlich hat die Miteigentümerin ohne Baugenehmigung gebaut und sich im nachhinein den Aufteilungsplan vom Bauamt abstempeln lassen und meint nun damit sei das ganze legal geworden. Darf das Bauamt uns die schriftliche Bestätigung verweigern? Was könnte uns passieren , wenn wir die Sache anzeigen, wobei wir zivilrechtlich den Schaden oder die Strafe an die Miteigentümerin weiterleiten können?

Mit freundlichem Gruß

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass Sie seit 2010 Streitigkeiten mit Ihrer Miteigentümerin haben, die im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung und dem Wohnungseigentumsrecht stehen. Da die Häuser per WEGAbk. geteilt sind, ist die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan von großer Bedeutung. Ich empfehle Ihnen, diese Dokumente sorgfältig zu prüfen, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der Eigentümer festzustellen.

    Es ist wichtig zu klären, ob die von Ihnen genannten Vorgänge, insbesondere der Baumbeschnitt und die Bautätigkeiten der Miteigentümerin, gegen bestehende Baugenehmigungen oder den Bebauungsplan verstoßen. Ich rate Ihnen, beim Bauamt Einsicht in die Bauakte zu nehmen, um die Baugenehmigungen der betroffenen Wohneinheiten zu prüfen. Dies kann Aufschluss darüber geben, ob die Miteigentümerin sich an die Baugrenze hält und ob die Bauten ordnungsgemäß genehmigt wurden.

    Sollten Sie feststellen, dass Verstöße vorliegen, können Sie dies dem Bauamt melden. Ich empfehle Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Rechte als Wohnungseigentümer zu wahren und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht prüfen und holen Sie sich eine Einschätzung zu Ihren Rechten und Pflichten ein.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Wohnungseigentumsrecht (WEG)
    Das Wohnungseigentumsrecht (WEG) ist ein Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Wohnungseigentümern regelt. Es umfasst die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Das WEG ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
    Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Grundstück in einzelne Wohnungs- und Teileigentume aufteilt. Sie legt die rechtlichen Grundlagen für die Wohnungseigentümergemeinschaft fest und regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer.
    Verwandte Begriffe: Aufteilungsplan, Wohnungseigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
    Aufteilungsplan
    Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist. Er stellt die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks in die einzelnen Wohnungs- und Teileigentume grafisch dar. Der Aufteilungsplan muss von der Baubehörde genehmigt werden.
    Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Wohnungseigentum, Grundriss, Bauzeichnung
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie dient dazu, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts, sicherzustellen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan, Baurecht
    Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird. Er legt fest, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf, beispielsweise hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baurecht, Baugenehmigung
    Baugrenze
    Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der ein Gebäude errichtet werden darf. Sie dient dazu, die Bebauung zu steuern und sicherzustellen, dass bestimmte Abstände zu Nachbargrundstücken eingehalten werden.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Baulinie, Grenzabstand, Baurecht
    Bauamt
    Das Bauamt ist eine Behörde, die für die Überwachung und Durchsetzung des Baurechts zuständig ist. Es erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften und berät Bürger in Fragen des Baurechts.
    Verwandte Begriffe: Baubehörde, Bauordnung, Baugenehmigung, Baurecht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Teilungserklärung?
      Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Grundstück in einzelne Wohnungs- und Teileigentume aufteilt. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern und legt fest, welche Bereiche des Grundstücks als Gemeinschaftseigentum und welche als Sondereigentum gelten.
    2. Was ist ein Aufteilungsplan?
      Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist. Er stellt die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks in die einzelnen Wohnungs- und Teileigentume grafisch dar. Der Aufteilungsplan muss von der Baubehörde genehmigt werden.
    3. Was bedeutet Wohnungseigentumsrecht (WEG)?
      Das Wohnungseigentumsrecht (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer von Wohnungen und Teileigentumen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es umfasst unter anderem die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Beschlussfassung über gemeinschaftliche Angelegenheiten und die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Eigentümern.
    4. Wie kann ich Einsicht in die Bauakte nehmen?
      Sie können beim zuständigen Bauamt einen Antrag auf Einsicht in die Bauakte stellen. In der Regel müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, beispielsweise als Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder als Nachbar. Die Einsicht in die Bauakte kann Ihnen wichtige Informationen über Baugenehmigungen, Baupläne und andere relevante Dokumente liefern.
    5. Was kann ich tun, wenn mein Miteigentümer gegen die Baugenehmigung verstößt?
      Wenn Sie feststellen, dass Ihr Miteigentümer gegen die Baugenehmigung verstößt, sollten Sie dies zunächst dokumentieren und das Gespräch mit dem Miteigentümer suchen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Sie das Bauamt informieren und eine Anzeige erstatten. Zudem können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Einhaltung der Baugenehmigung durchzusetzen.
    6. Welche Rolle spielt der Bebauungsplan?
      Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird. Er legt fest, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf, beispielsweise hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen. Der Bebauungsplan ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu berücksichtigen.
    7. Was ist eine Baugrenze?
      Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgelegte Linie, bis zu der ein Gebäude errichtet werden darf. Sie dient dazu, die Bebauung zu steuern und sicherzustellen, dass bestimmte Abstände zu Nachbargrundstücken eingehalten werden. Die Einhaltung der Baugrenze ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
    8. Was kann ich tun, wenn ich mich durch Baumaßnahmen meines Nachbarn gestört fühle?
      Wenn Sie sich durch Baumaßnahmen Ihres Nachbarn gestört fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie sich an das zuständige Bauamt oder eine Schlichtungsstelle wenden. In bestimmten Fällen können Sie auch rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Unterlassungsklage.

    🔗 Verwandte Themen

    • Nachbarschaftsstreitigkeiten
      Umgang mit Konflikten zwischen Nachbarn, Lärmbelästigung, Grenzabstände.
    • Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern
      Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Instandhaltungspflichten.
    • Änderung der Teilungserklärung
      Voraussetzungen und Verfahren zur Änderung der Teilungserklärung.
    • Bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum
      Genehmigungspflichtige Maßnahmen, Zustimmung der Miteigentümer.
    • Durchsetzung von Ansprüchen im WEG-Recht
      Gerichtliche Auseinandersetzungen, Anfechtungsklage, Beschlussmängel.
  2. WEG-Streit: Schwarbau legalisieren oder Rückbau fordern?

    Foto von wiki

    Was wollen Sie eigentlich?
    Die Miteigentümerin dazu zwingen durch ein nachträgliches Genehmigungsverfahren einen Schwarbau legalisieren zu lassen? Einen Rückbau des Hauses der Miteigentümerin erzwingen? Oder wollen Sie bloß spielen?

    ach so, eigentlich wollen Sie der Nachbarin gern aufs Maul hauen, aber das wäre ja dann Köperverletzung und strafbar und deshalb suchen Sie grad nach einer anderen Variante der Miteigentümerin eine reinzuhauen, möglichst ohne eigenes Risiko, um ihren Frust abzubauen  -  richtig?

  3. WEG-Recht: Probleme mit Schwarzbauten und Bauämtern

    schon wieder sch ... WEGAbk.
    Das ist die blödeste Konstellation die die Menschheit erschaffen hat. Die Zustände sind haarstreubend, noch schlimmer sind die WEG-Gerichte und deren Entscheidungen. Immer wieder gibt es Pläne, die nicht bit dem genehmigten Zustand übereinstimmen, das wird dann munter weiter verkauft und verwaltet. Die Bauämter tun sich schwer weil Schadenersatz droht und deren Inkompetenz aufgedeckt wird. Die Gerichte tun sich schwer, weil keiner in andere Kompetenzbereiche Recht sprechen will. Das WEG-Recht behandelt keine Schwarzbauten, folglich gibt es keine Klagegrund, bei WEG-Wohnraum macht das Bauamt nach einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nichts mehr. Kurz gesagt: Sie werden die Ziele nicht erreichen. Deshalb: nie wieder WEG. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  4. WEG-Schwarzbau: Legalisierung für Versicherung und Verkauf

    Das eine WEGAbk. keine optimale Sache ...
    Das eine WEG keine optimale Sache ist haben wir schon erkannt, aber das nutzt uns jetzt gar nichts. Wir möchten, dass das Haus legalisiert wird. Die Versicherung könnte sich weigern bei Schwarzbauten zu zahlen und verkaufen können wir auch nicht.
  5. Baugenehmigung: Architekt & Anwalt zur Anzeige von Verstößen

    Foto von

    Na dann ...
    schnappen Sie sich einen Architekten und einen Anwalt und los geht es. Der Architekt muss alle Punkte zusammen stellen, die gegen den Bebauungsplan verstoßen, damit Sie diese dann beim Bauamt schriftlich zur Anzeige bringen können. Gleichfalls brauchen Sie eine Liste aller Unterlagen, die "eigentlich" in der Bauakte über das alte Haus vorhanden sein müssten, aber nicht sind.

    Die Forderung all diese Sachen richtig zu stellen und die entsprechenden Unterlagen bereit zu stellen schickt dann ihr Anwalt an das Bauamt.

    Wenn Sie viel Glück haben, dann macht das Bauamt Druck und fordert ihre Miteigentümerin auf, die Unterlagen beinzubringen, um nachträglich eine Baugenehmigung erteilen zu können.

  6. WEG-Anzeige beim Bauamt: Stimmrechte und Beschlüsse beachten!

    Sie irren
    Es ist nicht möglich, dass ein WEGAbk.-Mitglied ein anderes WEG-Mitglied beim Bauamt anzeigt, das Bauamt nimmt die Sache nicht an. In einer WEG geht alles nach Stimmrechten und Beschlüssen. Wenn Ihre Einheit legal ist, können Sie verkaufen auch wenn andere Teile illegal sind. Sie müssen das nur offen legen. Auch wenn Teile Ihres Eigentums illegal sind brauchen Sie zur Legalisierung einstimmige Beschlüsse in der WEG. Änderungen können Sie nur machen, wenn die WEG nur noch einen Eigentümer hat. Wollen Sie die anderen WEG-Teile aufkaufen? Eventuell kommt erst Bewegung in die Angelegenheit, wenn jemand seine WEG-Schwarzbauten verkauft oder umbauen will. Oder Sie übernehmen die Verwaltung und versuchen darüber Änderungen, aber als Verwalter dürfen Sie auch nur Beschlüsse umsetzen. Fragen Sie einen Anwalt aus dem Fachgebiet WEG-Recht. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  7. Schwarzbau: Finanzamt-Hinweis wegen fehlender Grundsteuer!

    ach ja, ein Punkt
    Eine Hilfe könnt das Finanzamt sein, denn Schwarzbauten sind dort nicht verzeichnet und damit ohne Grundsteuer ... und das mögen Finanzämter gar nicht. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  8. Baugenehmigung: Bauamt muss Schwarzbau-Anzeige nachgehen!

    Ach, Herr Kla-Kir
    Das ist doch mal wieder Unfug! Natürlich nimmt sich das Bauamt bei einer Anzeige wg. möglichem Schwarzbau der Sache an. Unabhängig davon, wer dies anzeigt! Dazu ist das Amt nämlich sogar verpflichtet. Das die das nicht mit Begeisterung tun werden, ist eine andere Sache. Aber auch da gibt es Möglichkeiten der "Motivationssteigerung". z.B. er Hinweis auf die Amtshaftung im Falle von Schäden. 😉

    Mir ist auch nicht ganz klar, warum sich der TE selbst anzeigt mit einem solchen Hinweis gegen seine Nachbarin. Schließlich hat er ja (nehme ich mal an) legal mit und nach einer Baugenehmigung gebaut.

    Der TE bekommt auch zu Nachbars Akte keine Auskunft. Entweder muss der Verwalter im Namen der WEGAbk. Einblick nehmen, den gibt es aber in der Regel bei 2er Wegs nicht. Oder evtl. kann ein Anwalt im Rahmen eines Zivilrechtsverfahrens Einblick bekommen.

    Ob man so ein Revanchefoul in Form einer Blutgrätsche nun gut findet ist eine Sache, andererseits ist die Frage, ob man der Dreistigkeit Tür und Tor öffnen will! Aber das ist Moral und Philosophie und nicht Baurecht oder Nachbarrecht oder WEG-Recht und daher frei mit sich selbst verhandelbar

  9. WEG & Schwarzbau: Bauakte, Beschlüsse und Verwalter-Chaos

    da haben wir den Salat
    Schwarzbau und WEGAbk., normaler Weise unmöglich weil grundsätzliche Tätigkeiten vom gleichen Amt sind. Akteneinsicht: es gibt nur eine Bauakte, nicht getrennt nach Sondereigentümer. Bauanträge: nur nach einstimmigen Beschlüssen, außer bei Umnutzungen. Wenn man jetzt noch Verwalter und Urteile der WEG-Gerichte einbezieht dann ist eine WEG nicht mehr begreifbar. Nur wer in einer WEG gefangen ist und nach jahrelangen Versammlungen, Beschlüssen und WEG-Gerichten wird begreifen, dass der Unsinn im System steckt und man nie in der Realität ankommt. Eine WEG ist der Wahnsinn, aber Schwarzbauten in der WEG sind die Steigerung weil jetzt das Forschen nach dem "wie, warum und wer ist geschädigt oder hat verdient" kommt sowie die Frage wer etwas verändern kann oder muss. Aber hier sind wir wieder bei der Eingangsfrage. Unsinn, Herr RD? In 5-10 Jahren ist das Projekt des Fragestellers ausgefochten und das Ergebnis wird Kopfschütteln sein. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  10. Schwarzbau: Illegale Erweiterung & fehlende Grundstücksteilung

    Foto von

    boa
    Ein Eigentümer eines großen alten Hauses (von Opa geerbt und zwischenzeitlich 5x illegal erweitert oder umgebaut), in dem er selbst seit Jahrzehnten wohnt und eine separate Einliegerwohnung vermietet, kommt auf die Idee, dass er aus dem zu greoßen Grundstück mehr machen kann und baut ein weiteres Haus, welches er ohne Realteilung des Grundstücks anschließend veräußert.

    Versäumnis des Bauamtes: Abforderung der Bestandspläne der Bestandsbauten in Zusammenhang mit der Errichtung des weiteren Wohnhauses.

    Danach verscherbelt der Alteigentümer das Haus an einen Ahnungslosen und bleibt weiter in dem Schwarzbau sitzen.

    Wir sollten also über die schlampige Arbeit des Bauamtes meckern und nicht über das WEGAbk.-Recht.

  11. WEG-Recht: Kriminelle Geldbeschaffung durch Schwarzbauten?

    krimienelle Geldbeschaffung
    Wenn ein Neubau zum Zwecke von Eigentumswohnungen errichtet wird und dann nach WEGAbk. verwaltet wird ist das OK. Wenn Altbauten zum Zwecke der Geldbeschaffung geteilt werden und Schwarzbauten enthalten sind, so ist das eine kriminelle Geldbeschaffung. Nur scheinbar gibt hier das WEG-Gesetz und die Grundbucheintragung Sicherheit, das Ergebnis ist diese Frage und die Antworten aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Baugenehmigung & Wohnungseigentumsrecht: Streit mit Miteigentümer

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt den Streit zwischen Wohnungseigentümern aufgrund einer möglicherweise illegalen Baumaßnahme. Es wird diskutiert, welche Rechte und Pflichten die Eigentümer haben, wie man gegen Schwarzbauten vorgehen kann und welche Rolle das Bauamt und das Wohnungseigentumsrecht (WEGAbk.) spielen. Die Legalisierung von Schwarzbauten, die Bedeutung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie die Risiken für Versicherung und Verkauf werden thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag WEG-Anzeige beim Bauamt: Stimmrechte und Beschlüsse beachten! ist es nicht möglich, dass ein einzelnes WEG-Mitglied ein anderes beim Bauamt anzeigt; alles läuft über Stimmrechte und Beschlüsse. Dies ist ein wichtiger Aspekt im Wohnungseigentumsrecht.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, einen Architekten und einen Anwalt einzuschalten, um die Situation zu analysieren und die notwendigen Schritte einzuleiten, wie im Beitrag Baugenehmigung: Architekt & Anwalt zur Anzeige von Verstößen beschrieben. Der Architekt soll die Verstöße gegen den Bebauungsplan dokumentieren.

    💰 Zusatzinfo: Der Beitrag Schwarzbau: Finanzamt-Hinweis wegen fehlender Grundsteuer! weist darauf hin, dass das Finanzamt eine weitere Anlaufstelle sein kann, da Schwarzbauten dort nicht verzeichnet sind und somit keine Grundsteuer gezahlt wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Situation rechtlich ab und suchen Sie das Gespräch mit den Miteigentümern. Prüfen Sie die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan genau. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Baugenehmigung: Bauamt muss Schwarzbau-Anzeige nachgehen! bezüglich der Pflicht des Bauamtes, einer Anzeige nachzugehen.

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