- Fertighaus mit individuellen Änderungen und Auswahl verschiedener Varianten im Ausbau
- Vertragsabschluss und nachfolgende Baudurchsprache mit endgültiger Definition der Komponenten (z.B. Auswahl der Innentreppe)
- Bestätigung durch Schriftsatz und nachfolgende Erstellung der Pläne in 1:100 für individuelle Änderungen
- Architekt von Bauträger gestellt (Vertragsbestandteil)
Jetzt zum Fall: Die Treppe wurde von Hand in 1:100 mit 1 m Gesamtbreite eingetragen und in der CAD-Zeichnung nachfolgend entsprechend der Baudurchsprache auch 1:100 eingezeichnet.
Eingebaut wurden nur 90 cm, d.h. nutzbare Laufbreite 80 cm. Da es sich um eine 180 ° gewinkelte Treppe handelt, verläuft die Terppe um zwei Ecken.
In der mit Maßstab versehenen Zeichnung sind alle Maße mit Pfeilen zusätzlich angegeben außer der Treppe. Vor Gericht in einer Güteverhandlung meinte der Richter er fasse das so auf, dass alles in der Zeichnung im Maßstab sein soll außer der Treppe. Im Übrigen könne man aus dem Maßstab 1:100 kein Maß mit Lineal ausmessen und daraus Forderungen aufstellen. Um ihn von einer anderen Rechtsauslegung zu überzeugen, müsse mein Anwalt und ich ein entsprechendes bestehendes Urteil vorlegen. Für mich als Bauherr und Laie ist diese Feinheit in einer maßstabsgetreuen Zeichnung zu erkennen unmöglich. Insofern hatte ich auch nie die Chance mit dem Bauträger dieses Thema zu regeln, weil das Problem eigentlich nicht vorlag. Kann mir jemand helfen? Mein Anwalt weiß auch nicht mehr weiter.
PS: falls es von Bedeutung ist - es ist in Bayern

