Abrissgenehmigung in Baden-Württemberg: Benötigt man eine für ein genehmigtes Neubauprojekt?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Frage, ob für ein genehmigtes Neubauprojekt in Baden-Württemberg eine separate Abrissgenehmigung erforderlich ist, hängt vom Umfang des ursprünglichen Bauantrags ab. Wurde Abriss und Neubau gemeinsam beantragt und genehmigt, ist keine zusätzliche Abrissgenehmigung notwendig. Andernfalls ist bei einem Abbruch von mehr als 300 m³ ein gesonderter Antrag oder ein Kenntnisgabeverfahren erforderlich. Bei kleineren Abbruchvorhaben unter 300 m³ entfällt die Antragspflicht.
⚠️ Wichtig/Achtung · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
Abrissgenehmigung in Baden-Württemberg: Benötigt man eine für ein genehmigtes Neubauprojekt?
wir möchten auf dem elterlichen Grundstück ein Einfamilienhaus bauen, für welches eine Baugenehmigung schon vorliegt.
Muss für das jetzt noch aufstehende Gebäude eine Abrissgenehmigung beantragt werden?
Der schon genehmigte Neubau kann ja nur erfolgen, wenn das alte Gebäude schon abgerissen ist.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Andi
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Vor jeglichem Abriss ist eine schadstoffanalytische Untersuchung auf Asbest, PCB und andere gefährliche Stoffe durch einen akkreditierten Sachverständigen zwingend erforderlich.
🔴 KRITISCH: Eine separate Abbruchgenehmigung ist grundsätzlich erforderlich – auch bei vorliegender Baugenehmigung für den Neubau; die Genehmigungspflicht entfällt nicht automatisch.
⚠️ WICHTIG: Die Abbruchgenehmigung muss vor Beginn der Abrissarbeiten beim zuständigen Bauamt (Gemeinde oder Landratsamt) schriftlich beantragt und genehmigt sein – formlose Vorabklärung reicht rechtlich nicht aus.
⚠️ WICHTIG: Bei Gebäuden in Denkmalschutzgebieten, Sanierungsgebieten oder in der Nähe von Leitungen/Nachbargrundstücken sind zusätzliche fachliche Prüfungen (Statik, Geotechnik, Nachbarrecht) zwingend vorzulegen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile die Frage wie folgt: In Baden-Württemberg ist eine Abrissgenehmigung nicht generell erforderlich. Ob eine solche Genehmigung notwendig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Lage des Gebäudes (z.B. ob es sich im Außenbereich oder in einem Sanierungsgebiet befindet) und der Art des Gebäudes.
🔴 Gefahr: Ein ungenehmigter Abriss kann zu Bußgeldern und im schlimmsten Fall zum Baustopp führen.
Ich empfehle, sich vor dem Abriss beim zuständigen Bauamt der Gemeinde oder Stadt zu erkundigen, ob eine Abrissgenehmigung erforderlich ist. Dies kann formlos geschehen, um Klarheit zu schaffen.
Es ist ratsam, die Baugenehmigung für den Neubau genau zu prüfen. Oftmals enthält diese bereits Auflagen zum Abriss des Bestandsgebäudes. In diesem Fall kann eine separate Abrissgenehmigung entbehrlich sein.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Genehmigungspflicht beim zuständigen Bauamt ab, bevor Sie mit dem Abriss beginnen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob für den Abriss eines bestehenden Gebäudes auf einem Grundstück in Baden-Württemberg eine separate Abrissgenehmigung erforderlich ist, wenn bereits eine Baugenehmigung für einen Neubau vorliegt. Grundsätzlich ist der Abriss eines Gebäudes in Baden-Württemberg nach der Landesbauordnung (LBOAbk.) genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um eine verfahrensfreie Maßnahme handelt. Die bloße Existenz einer Baugenehmigung für den Neubau ersetzt nicht automatisch die Genehmigung für den Abriss, da es sich um zwei separate baurechtliche Tatbestände handelt.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Fragestellers, dass der Neubau erst nach dem Abriss des Altgebäudes erfolgen kann, ist korrekt. Der Abriss ist eine notwendige Voraussetzung für die Baufeldfreimachung.
⚠️ Korrektur: Es ist ein häufiger Irrglaube, dass eine Baugenehmigung für den Neubau den Abriss des Altbestands automatisch abdeckt. Die Baugenehmigung bezieht sich auf das geplante Bauvorhaben, nicht auf den Rückbau des Vorgängerbaus. Daher ist in der Regel ein separater Antrag auf Abbruchgenehmigung erforderlich.
➕ Ergänzung: Die Notwendigkeit einer Abrissgenehmigung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Größe und Art des Gebäudes, die Lage (z.B. ob es sich um ein Kulturdenkmal handelt) und die örtlichen Satzungen. In einigen Fällen kann der Abriss verfahrensfrei sein, wenn es sich um ein kleines Gebäude ohne statische oder nachbarrechtliche Relevanz handelt. Zudem sind bei einem Abriss immer die Vorschriften zur Entsorgung von Abfällen (z.B. Asbest, Schadstoffe) zu beachten.
👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte umgehend die zuständige untere Baurechtsbehörde (Bauamt der Gemeinde oder Stadt) kontaktieren und den Sachverhalt schildern. Es ist dringend zu empfehlen, einen formellen Antrag auf Abbruchgenehmigung zu stellen, um spätere Verzögerungen oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Parallel dazu sollte ein Fachunternehmen mit der Schadstofferkundung (z.B. auf Asbest) beauftragt werden, bevor der Abriss beginnt. Nur so ist ein rechtssicherer und gefahrloser Rückbau gewährleistet.
KI-Analyse (Qwen)
In Baden-Württemberg ist der Abriss eines bestehenden Gebäudes grundsätzlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung unterworfen – unabhängig davon, ob ein Neubauprojekt bereits genehmigt ist oder nicht.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine bestehende Baugenehmigung für einen Neubau automatisch den Abriss des alten Gebäudes erlaubt, ist rechtlich falsch. Die Baugenehmigung regelt ausschließlich den Neubau; der Abriss ist ein eigenständiger bauaufsichtlicher Vorgang mit eigenen Anforderungen.
➕ Ergänzung: Gemäß § 61 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) bedarf der Abbruch eines Gebäudes einer Abbruchgenehmigung, sofern es sich nicht um ein Gebäude mit geringer Höhe oder geringem Volumen handelt – doch selbst kleinere Gebäude unterliegen oft der Genehmigungspflicht, wenn sie z. B. in einer geschützten Umgebung stehen oder Asbest, Schadstoffe oder statische Risiken vermutet werden.
🔴 Gefahr: Ein unbefugter Abriss ohne vorherige Abbruchgenehmigung kann zu Bußgeldern, Zwangsmaßnahmen durch die Bauaufsicht oder sogar zur Rückbauanordnung führen – insbesondere wenn bei der Abbrucharbeit Schäden an Nachbargrundstücken, Leitungen oder historischen Substanzen entstehen.
➕ Ergänzung: Die Abbruchgenehmigung dient nicht nur der Rechtsordnung, sondern auch dem Schutz von Mensch und Umwelt – etwa durch Prüfung auf Asbest, PCB-haltige Materialien, statische Standsicherheit während der Abbrucharbeiten oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen.
✅ Zustimmung: Die logische Verknüpfung zwischen Abriss und Neubau ist sachlich nachvollziehbar – doch die Rechtsordnung trennt diese beiden Verfahren klar: Die Baugenehmigung für den Neubau wird in der Regel nur erteilt, wenn der Abriss nachweislich genehmigt oder zumindest verbindlich geplant ist.
👉 Handlungsempfehlung: Beantragen Sie unverzüglich eine Abbruchgenehmigung bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt – inklusive einer Abbruchplanung durch einen zertifizierten Abbrachfachbetrieb und ggf. einer Schadstoffuntersuchung durch einen akkreditierten Sachverständigen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass eine separate Abbruchgenehmigung in Baden-Württemberg grundsätzlich erforderlich ist – auch wenn bereits eine Baugenehmigung für den Neubau vorliegt. Sie betonen zudem die Rechtstrennung zwischen Neubau- und Abrissvorhaben.
⚠️ Abweichung: GoogleAI formuliert die Genehmigungspflicht etwas vorsichtiger („nicht generell erforderlich“, Abhängigkeit von Lage/Art), während DeepSeek und Qwen klar auf die grundsätzliche Genehmigungspflicht nach § 61 LBO verweisen und lediglich Ausnahmen als „verfahrensfrei“ benennen – hier ist die strengere Rechtsauffassung (DeepSeek/Qwen) maßgeblich.
➕ Ergänzung: Qwen und DeepSeek ergänzen GoogleAI um konkrete Rechtsgrundlagen (§ 61 LBO), betonen die Pflicht zur Abbruchplanung durch Fachbetrieb und die notwendige Schadstofferkundung durch akkreditierten Sachverständigen – GoogleAI erwähnt diese Aspekte nicht oder nur unzureichend.
❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert, dass eine „formlose Erkundigung“ beim Bauamt ausreichend sei, um Klarheit zu schaffen. DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Ein formeller Antrag mit vollständigen Unterlagen ist zwingend erforderlich. Da der Rechtsschutz und die Vermeidung von Bußgeldern Priorität haben, gilt hier die sicherere Einschätzung von DeepSeek/Qwen.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an der stärkeren Rechtsauffassung (DeepSeek/Qwen): Beantragen Sie eine rechtskonforme Abbruchgenehmigung mit vollständiger Dokumentation – inkl. Schadstoffgutachten, Abbruchplan und ggf. statischer Standsicherheitsnachweise – bevor auch nur ein Stein bewegt wird.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundsätzliche Genehmigungspflicht für Abriss in BW ✅ Alle Modelle bestätigen: Abriss ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 61 LBO – unabhängig von Vorliegen einer Baugenehmigung für den Neubau. Automatische Mitgenehmigung durch Neubaugenehmigung ❌ GoogleAI erwähnt diese Annahme nicht direkt, DeepSeek und Qwen widerlegen sie ausdrücklich als rechtlichen Irrtum. KI-Konsens: Keine Mitgenehmigung – explizite Abbruchgenehmigung erforderlich. Schadstoffuntersuchung vor Abriss (z. B. Asbest) ✅ Alle Modelle (sowie vorhandene Sicherheitshinweise) betonen die zwingende Notwendigkeit einer vorab durchgeführten, fachkundigen Schadstoffuntersuchung. Rechtliche Konsequenzen bei unbefugtem Abriss ✅ GoogleAI, DeepSeek und Qwen nennen einheitlich: Bußgelder, Baustopp, Zwangsmaßnahmen, Rückbauanordnung – teilweise mit Nachbar- oder Umweltschäden als Auslöser. Antragsweg und Formalien ⚠️ GoogleAI sieht formlose Vorabklärung als ausreichend an; DeepSeek und Qwen fordern einen schriftlichen, vollständigen Antrag. KI-Konsens tendiert zur strengeren Linie: Nur ein formeller Antrag mit vollständigen Unterlagen ist rechtskonform. 👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie einen vollständigen, schriftlichen Antrag auf Abbruchgenehmigung bei der zuständigen Baurechtsbehörde – ergänzt durch ein akkreditiertes Schadstoffgutachten, eine fachgerechte Abbruchplanung und ggf. statische Sicherungsnachweise. Warten Sie die schriftliche Genehmigung ab, bevor mit der Abbrucharbeit begonnen wird.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Ungeprüfte Asbestbelastung führt zu gesundheitsschädlichem Staub während des Abrisses Langfristige Gesundheitsgefahren für Arbeiter und Anwohner; strafrechtliche Konsequenzen; nachträgliche Sanierungskosten in sechsstelliger Höhe 🔴 Risiko Fehlende oder unvollständige Abbruchgenehmigung Bußgelder bis 50.000 € (§ 86 LBO); Baustopp; Rückbauanordnung; Verzögerung des gesamten Bauprojekts um Monate 🔴 Risiko Statisch ungesicherter Abriss eines Bestandsgebäudes Einsturzgefahr, Schäden an Nachbargebäuden oder Leitungen, Verletzungen, Haftungsansprüche Dritter 🔴 Risiko Ignorieren von Denkmalschutz- oder Sanierungsgebietsauflagen Untersagung des Abrisses; Zwangsgutachten; Einschaltung der Landesdenkmalpflege; erhebliche Planungs- und Kostenverzögerungen 🔴 Risiko Fehlende Abstimmung mit Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Gas) Unerlaubte Leitungsdurchtrennung; Versorgungsausfälle für Nachbarn; Schadensersatzansprüche bis zu sechsstelligen Beträgen ✅ Chance Frühzeitige Abbruchgenehmigung beschleunigt Neubauplanung Stetiger Zeitplan, klare Genehmigungsvoraussetzungen für den Neubau, bessere Kalkulation durch frühzeitige Klärung aller Baurechtsfragen ✅ Chance Gezielte Schadstoffsanierung im Zuge des Abrisses Erhöhte Wiederverwertbarkeit von Baustoffen; geringere Entsorgungskosten; bessere Umweltbilanz; Nachweis für Förderprogramme (z. B. KfW) ✅ Chance Nutzung des Abrisses als Planungsschub für den Neubau Erfassung genauer Bodenverhältnisse, Freilegung von Fundamenten, Überraschungsfreier Baubeginn mit präziserer Ausführungsplanung ✅ Chance Professionelle Abbruchdokumentation als Nachweis für Versicherung & Fördermittel Rechtssicherheit bei Schadensfällen; Zugang zu steuerlichen Vorteilen (z. B. Abschreibung, Sanierungsförderung); Nachweis über ordnungsgemäße Entsorgung ✅ Chance Koordinierte Abstimmung mit Nachbarn im Vorfeld Vermeidung von Konflikten, ggf. Einigung über Lärmschutz oder Bauzeitfenster, verbesserte Nachbarschaftsbeziehungen während der gesamten Bauphase Orientierungshilfen
- Schadstoffgutachten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen akkreditierten Sachverständigen für Asbest- und Schadstofferkundung – bevor Sie irgendetwas planen oder beantragen.
- Abbruchgenehmigung formell beantragen: Reichen Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt (Gemeinde oder Landratsamt) einen vollständigen schriftlichen Antrag ein – inkl. Abbruchplan, Schadstoffgutachten und ggf. statischer Standsicherheitsnachweise.
- Neubaugenehmigung prüfen: Holen Sie die Baugenehmigung für den Neubau aus der Akte und prüfen Sie, ob darin bereits konkrete Auflagen zum Abriss enthalten sind – diese müssen im Abbruchantrag explizit berücksichtigt werden.
- Versorgungsleitungen kartieren lassen: Beauftragen Sie das zuständige Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen mit der Leitungsabklärung und lassen Sie die exakten Verläufe vor Abrissbeginn freilegen und markieren.
- Nachbarn früh informieren: Teilen Sie Ihren Nachbarn schriftlich Planung, Zeitrahmen und erwartete Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Baustellenzufahrt) mit – dokumentieren Sie die Absprachen.
- Fachbetrieb für Abruch vertraglich binden: Wählen Sie einen zertifizierten Abbrachfachbetrieb mit Nachweis über Asbestentsorgung und entsprechen der TRGS 519 – und vereinbaren Sie den Vertrag erst nach Genehmigungsvorliegen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abrissgenehmigung
- Eine Abrissgenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für den Abriss bestimmter Gebäude erforderlich ist. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass der Abriss ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit erfolgt.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, Baurecht. - Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht.
Verwandte Begriffe: Abrissgenehmigung, Bauanzeige, Baurecht. - Bauamt
- Das Bauamt ist eine kommunale Behörde, die für die Überwachung und Durchsetzung der Bauvorschriften zuständig ist. Es erteilt Baugenehmigungen, Abrissgenehmigungen und berät Bauherren in baurechtlichen Fragen.
Verwandte Begriffe: Baubehörde, Baurechtsamt, Stadtplanungsamt. - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es ist in Deutschland aufgeteilt in öffentliches und privates Baurecht. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen regelt.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Landesbauordnung, Bebauungsplan. - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde festlegt. Er enthält Festsetzungen über die Art der Bebauung, die Höhe der Gebäude und die Nutzung der Freiflächen.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Flächennutzungsplan, Baulinie. - Anzeigepflicht
- Eine Anzeigepflicht bedeutet, dass bestimmte Vorhaben oder Ereignisse einer Behörde gemeldet werden müssen, auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist. Dies dient der Information und Überwachung durch die Behörde.
Verwandte Begriffe: Genehmigungspflicht, Meldepflicht, Bauanzeige. - Sanierungsgebiet
- Ein Sanierungsgebiet ist ein Gebiet, in dem städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse durchgeführt werden. In Sanierungsgebieten gelten besondere baurechtliche Bestimmungen.
Verwandte Begriffe: Stadterneuerung, Stadtumbau, städtebauliche Maßnahmen.
Häufige Fragen (FAQ)
- Brauche ich immer eine Abrissgenehmigung in Baden-Württemberg?
Nein, nicht immer. Die Notwendigkeit einer Abrissgenehmigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Lage des Gebäudes und der Art des Gebäudes. Informieren Sie sich beim zuständigen Bauamt. - Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung abreiße?
Ein ungenehmigter Abriss kann zu Bußgeldern und im schlimmsten Fall zum Baustopp führen. Es ist daher ratsam, sich vorab zu informieren und gegebenenfalls eine Genehmigung einzuholen. - Wo erhalte ich Auskunft über die Genehmigungspflicht?
Die zuständige Stelle für Auskünfte zur Abrissgenehmigung ist das Bauamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich das abzureißende Gebäude befindet. Dort erhalten Sie verbindliche Informationen. - Was ist, wenn die Baugenehmigung für den Neubau bereits vorliegt?
Prüfen Sie die Baugenehmigung genau. Oftmals enthält diese bereits Auflagen zum Abriss des Bestandsgebäudes. In diesem Fall kann eine separate Abrissgenehmigung entbehrlich sein. - Muss ich den Abriss anzeigen, auch wenn keine Genehmigung nötig ist?
Auch wenn keine Abrissgenehmigung erforderlich ist, kann eine Anzeigepflicht bestehen. Informieren Sie sich beim Bauamt, ob Sie den Abriss vorab anzeigen müssen. - Welche Unterlagen benötige ich für einen Abrissantrag?
Die benötigten Unterlagen können je nach Gemeinde variieren. In der Regel sind ein Lageplan, Bauzeichnungen des abzureißenden Gebäudes und ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich. - Wie lange dauert es, bis eine Abrissgenehmigung erteilt wird?
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Es ist ratsam, sich frühzeitig um die Genehmigung zu kümmern, um Verzögerungen zu vermeiden. Rechnen Sie mit mehreren Wochen. - Was ist bei einem Teilabriss zu beachten?
Auch bei einem Teilabriss kann eine Genehmigung erforderlich sein, insbesondere wenn tragende Bauteile betroffen sind. Klären Sie dies vorab mit dem Bauamt.
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Besonderheiten beim Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden.
-
Abrissgenehmigung BW: Neubau – Antragsumfang entscheidend!
Das kommt darauf an,
was in der Baugenehmigung steht, bzw. was beantragt wurde.
Wenn Antrag: Abriss und Neubau, dann Genehmigung: Abriss und Neubau.
Wenn nur Neubau beantragt, dann muss der Abbruch, wenn er >300 m³ ist noch beantragt und genehmigt oder im Kenntnisgabeverfahren beantragt werden.
Bei <300 m³ ist kein Antrag notwendig.
§ 50 Abs. 3 Satz 2 LBOAbk. i.V.m. § 12 LBOVVO
Gruß aus Baden -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Abrissgenehmigung in Baden-Württemberg: Neubauprojekt
💡 Kernaussagen: Die Frage, ob für ein genehmigtes Neubauprojekt in Baden-Württemberg eine separate Abrissgenehmigung erforderlich ist, hängt vom Umfang des ursprünglichen Bauantrags ab. Wurde Abriss und Neubau gemeinsam beantragt und genehmigt, ist keine zusätzliche Abrissgenehmigung notwendig. Andernfalls ist bei einem Abbruch von mehr als 300 m³ ein gesonderter Antrag oder ein Kenntnisgabeverfahren erforderlich. Bei kleineren Abbruchvorhaben unter 300 m³ entfällt die Antragspflicht.
⚠️ Wichtig/Achtung: Laut Abrissgenehmigung BW: Neubau – Antragsumfang entscheidend! ist der ursprüngliche Bauantrag entscheidend für die Notwendigkeit einer separaten Abrissgenehmigung. Fehlt der Abriss im Antrag, kann ein zusätzliches Verfahren notwendig sein.
📊 Fakten/Zahlen: Die Notwendigkeit einer Abrissgenehmigung in Baden-Württemberg hängt maßgeblich vom Volumen des abzubrechenden Gebäudes ab. Bei einem Volumen von über 300 m³ ist ein Antrag oder ein Kenntnisgabeverfahren erforderlich (§ 50 Abs. 3 Satz 2 LBOAbk. i.V.m. § 12 LBOVVO). Bei geringerem Volumen entfällt diese Pflicht.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Baugenehmigung auf den expliziten Einschluss des Abrisses. Ist dies nicht der Fall, klären Sie die Notwendigkeit eines separaten Antrags oder Kenntnisgabeverfahrens beim zuständigen Bauamt in Baden-Württemberg ab. Beachten Sie die Volumen-Grenze von 300 m³ für den Abbruch.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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