Architektenwechsel nach Baugesuch: Kosten, Rückforderungen & Vorgehen in BW?
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Architektenwechsel nach Baugesuch: Kosten, Rückforderungen & Vorgehen in BW?

Bei unserem Bauvorhaben in Baden Württemberg stellt sich aktuell scheinbar folgende Situation dar:
Architekt und Baufirma bestehen quasi in Personalunion. Das sind juristisch natürlich 2 Firmen ...
Dem Architekten haben wir den Planungsauftrag erteilt.
  • Planung ist erfolgt
  • das Baugesuch ist eingereicht.
  • Werkvertrag für den Hausbau ist noch nicht unterschrieben  -  weil ich noch Vergleichsangebote für einzelne Gewerke einholen wollte, habe ich das formal herausgezögert!

Gleichwohl war die Entscheidung für den Anbieter grundsätzlich eigentlich getroffen. Daher haben wir auch folgende Zahlungsodalitäten akzeptiert:
Gesamthonorar Architekt: ca. 32.000 €  -  davon
ca. 16.000 fällig bei Einreichung des Baugesuches
ca. 16.000 später ...
Die Gesamthöhe ist OK  -  darüber habe ich mich vorab erkundigt ...
Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1) => Die ersten 16.000 € sind nun bezahlt. Damit sind aber bestimmt schon Teile späterer Bauphasen gemäß HOAIAbk. abgegolten, oder?

2) => Die 32000 Honorar sind ja vermutlich nur eine Vorabschätzung. Ansonsten frage ich mich, wie die glatte Summe zustande kommt?

3) => Ich gehe davon aus, dass ich nach Bauende eine detaillierte Abrechnung erhalte, die ggf eine Nachzahlung oder Rückzahlung beinhaltet  -  richtig?

Nun gibt es leider Signale, dass die Firma, von der ich das Haus kaufen würde, Probleme hat (Finanzamt/ Schwarzarbeit/ Kontensperrung/ ...). das sind aber vorerst nur Gerüchte ... momentan sind wir noch unsicher, wie wir damit umgehen sollen!

4) => Da ich noch keinen Werkvertrag unterschrieben habe, gehe ich davon aus, das ich problemlos jemand anderes beauftragen könnte ... richtig?

5) => Ist es möglich, dass ein anderer Architekt/ Bauträger/ etc. die inzwischen angefertigte (und hoffentlich genehmigte) Planung übernimmt?

6) => Wenn das geht  -  wie läuft der Wechsel des Architekten ... Habe ich eine Möglichkeit von der 1. Zahlung etwas zurückzufordern (Eigentlich ist bisher nur der Teil bis incl Genehmigungsplanung geleistet worden  -  d.h. 3 %Grundlagen + Vorplanung (7 %) + Entwurfsplanung (11 %) + Genehmigungsplanung (6 %) => D.h. für mich, das ich nur 27 % zahlen muss  -  also ca. 8500 € => und ich könnte ca. 7500 € zurückfordern. Wie sehen Sie das?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • Name:
  • Schausten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie einen Architektenwechsel nach Einreichung des Baugesuchs in Baden-Württemberg in Erwägung ziehen. Da Architekt und Baufirma scheinbar in Personalunion bestehen, ist die Situation komplex.

    Wichtige Punkte, die ich Ihnen empfehle zu prüfen:

    • Werkvertrag: Prüfen Sie den Werkvertrag mit dem Architekten hinsichtlich Kündigungsmodalitäten und bereits erbrachter Leistungen.
    • Honorar: Klären Sie, welche Honoraransprüche der Architekt für die erbrachten Planungsleistungen (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) hat. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kann hier als Richtlinie dienen.
    • Baugesuch: Klären Sie, ob das Baugesuch bereits genehmigt ist. Ein Architektenwechsel kann bei einer laufenden Genehmigung zu Verzögerungen führen.
    • Rückforderungen: Prüfen Sie, ob Sie aufgrund von Mängeln in der Planung oder aufgrund der Umstände (z.B. Gerüchte über Schwarzarbeit) Ansprüche auf Rückforderungen haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um Ihre Rechte und Pflichten im Detail zu klären und die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baugesuch
    Das Baugesuch ist ein Antrag auf Baugenehmigung, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Es enthält alle notwendigen Unterlagen, um das geplante Bauvorhaben zu beurteilen.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Bauordnung
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung von Planungsleistungen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Architektenvertrag, Bauleistungen
    Schwarzarbeit
    Schwarzarbeit liegt vor, wenn Leistungen erbracht werden, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sie ist illegal und kann sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer Konsequenzen haben.
    Verwandte Begriffe: Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, illegale Beschäftigung
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für ein Bauvorhaben. Sie ist erforderlich, bevor mit dem Bau begonnen werden darf.
    Verwandte Begriffe: Baugesuch, Bauantrag, Bauordnung
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert und dienen als Grundlage für die Abrechnung der Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Planungsphasen
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr. Er sollte detaillierte Angaben zu den Leistungen des Architekten, dem Honorar und den Kündigungsbedingungen enthalten.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Planungsvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit dem Baugesuch bei einem Architektenwechsel?
      Ein Architektenwechsel kann dazu führen, dass das Baugesuch angepasst oder neu eingereicht werden muss, insbesondere wenn der neue Architekt Änderungen an der Planung vornimmt. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.
    2. Kann ich das Honorar des Architekten zurückfordern?
      Eine Rückforderung des Architektenhonorars ist möglich, wenn der Architekt seine Leistungen mangelhaft erbracht hat oder wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrags vorliegt. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
    3. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Abrechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Richtlinie für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Planungsphasen erbracht werden müssen und wie diese zu vergüten sind.
    4. Was ist, wenn der Architekt Schwarzarbeit betreibt?
      Wenn der Architekt Schwarzarbeit betreibt, kann dies sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Sie sollten dies dem Finanzamt melden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
    5. Wie finde ich einen neuen Architekten?
      Sie können einen neuen Architekten über Empfehlungen, Architektenkammern oder Online-Portale finden. Achten Sie darauf, dass der Architekt über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt und dass Sie sich gut mit ihm verstehen.
    6. Was muss ich bei der Kündigung des Architektenvertrags beachten?
      Bei der Kündigung des Architektenvertrags müssen Sie die Kündigungsfristen und -bedingungen beachten, die im Vertrag festgelegt sind. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
    7. Welche Kosten entstehen durch den Architektenwechsel?
      Durch den Architektenwechsel können zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für die Anpassung des Baugesuchs, für die Einarbeitung des neuen Architekten und für eventuelle Honoraransprüche des alten Architekten.
    8. Wie kann ich mich vor Problemen mit dem Architekten schützen?
      Sie können sich vor Problemen mit dem Architekten schützen, indem Sie einen detaillierten Vertrag abschließen, die Leistungen des Architekten regelmäßig kontrollieren und bei Problemen frühzeitig das Gespräch suchen.

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      Informationen zu Kündigungsfristen und -gründen.
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      Ursachen und Folgen von Bauzeitverzögerungen.
    • Mängel am Bau
      Rechte des Bauherrn bei Baumängeln.
    • Baufinanzierung
      Tipps zur Finanzierung Ihres Bauvorhabens.
  2. HOAI vs. Bauträger: Interessenkonflikte beim Architekten?

    Ich verstehe nur Bahnhof
    Bin aber auch nur ein Bauherr. Ich bezweifle, dass Sie da einen freien Architekten haben, welcher nach HOAIAbk. abgerechnet wird. Eigentlich müsste er für die Ausschreibung sorgen und damit Angebote über die einzelnen Gewerke von verschiedenen Firmen einholen. Auch die 16.000 € fällig bei Abgabe des Baugesuches passt doch ganz und gar nicht zur HOAI, oder bauen Sie eine millionenteure Villa? Meiner Meinung darf ein freier Architekt auch nicht gleichzeitig eine Baufirma leiten. Dagegen sprechen eindeutige Interessenkonflikte. Wie soll er in Ihrem Interesse ein mängelfreies Haus zu einem vernünftigen Preis planen/ausschreiben/bauleiten, wenn er mit seiner Baufirma möglichst gutes Geld verdienen will?
    Was haben Sie für einen Vertrag mit ihrem "Architekten"?
    Für mich klingt das eher nach Bauträger, welcher sich die Planungsleistungen vergolden lassen will? Wie gesagt  -  ist aber nur meine Bauherrnmeinung.
    • Name:
    • Herr Baumann
  3. Architekt vs. Baufirma: Risiken bei fehlenden Vergleichsangeboten

    Nur Planungsauftrag
    Vorgesehen gewesen wäre:

    1) Planungsauftrag mit dem Architekten/Architekturbüro
    => ist erfolgt!
    Ich glaube nicht, dass ein Architekt wählen kann, ob er nach HOAIAbk. abrechnet, oder?

    2) Werkvertrag über die Errichtung des Hauses mit Baufirma (eigene Firma/faktisch die aber faktisch zum Architekten gehört)
    Auftrag/Vertrag nicht unterschrieben.
    Natürlich sind da Interessenkonflikte nicht von der Hand zu weisen. Deshalb habe ich auch in der Baubeschreibung jedes Teil detailliert aufnehmen lassen, mir für vieles Vergleichsangebote geholt und habe daher noch nicht unterschrieben. Ohne hätte ich das Grundstück nicht kaufen können. Da die Nachbardhh schon steht, konnte ich auch meinen zukünftigen Nachbarn vorher nach Unregelmäßigkeiten befragen  -  bei Ihm war alles in Ordnung!

    • Name:
    • schausten
  4. Planungsleistungen: Wer darf Architektenleistungen anbieten?

    Planungsleistungen
    Planungsleistungen dürfen nicht nur freie Architekten anbieten, sondern auch z.B. Meister, Techniker etc. Und vermutlich können "Architekten" auch gewerblich tätig sein. Ob die sich dann allerdings Architekt nennen dürfen, ist eine andere Frage. Aber diese Fragen müssen hier die Fachleute beantworten.
    • Name:
    • Herr Baumann
  5. Architekturbüro: Planungsauftrag mit Dipl.-Ing. geschlossen

    aber ...
    ok  -  das ist aber nicht der Fall:
    Der Planungsauftrag wurde mit "Architekturbüro xy; Dipl. -Ing. (FH) Architekt xyz" geschlossen!
  6. Architekturbüro: Planungsauftrag mit Dipl.-Ing. geschlossen

    aber ...
    ok  -  das ist aber nicht der Fall:
    Der Planungsauftrag wurde mit "Architekturbüro xy; Dipl. -Ing. (FH) Architekt xyz" geschlossen!
  7. Architektenkammer: Expertenrat zum Architektenwechsel gesucht

    Architekten
    Keine Ahnung, weshalb sich die Fachleute/Architekten zu diesem Thema nicht äußern.
    Falls hier keine Antworten mehr kommen, würde ich mich vielleicht an die Architektenkammer oder an die Newsgroup de. sci. Architektur wenden.
    • Name:
    • Herr Baumann
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenwechsel nach Baugesuch: Kosten, Vorgehen & Rechte

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um einen geplanten Architektenwechsel nach Einreichung des Baugesuchs in Baden-Württemberg. Dabei werden Fragen zu Honoraransprüchen, möglichen Rückforderungen und dem Vorgehen bei Interessenkonflikten zwischen Architekt und Baufirma erörtert. Ein wichtiger Punkt ist die Klärung, ob der Architekt nach HOAIAbk. abrechnet und welche Leistungen bereits erbracht wurden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architekt vs. Baufirma: Risiken bei fehlenden Vergleichsangeboten wird auf die potenziellen Risiken hingewiesen, wenn keine unabhängigen Vergleichsangebote eingeholt werden, insbesondere wenn Architekt und Baufirma faktisch zusammengehören. Dies kann zu Interessenkonflikten führen und die Objektivität bei der Bauausführung beeinträchtigen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Planungsleistungen: Wer darf Architektenleistungen anbieten? klärt auf, dass Planungsleistungen nicht ausschließlich von freien Architekten angeboten werden dürfen, sondern auch von Meistern und Technikern. Es wird jedoch angemerkt, dass die Berechtigung, sich als Architekt zu bezeichnen, gesondert geregelt ist.

    💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Honorars und die Fälligkeit von Zahlungen, wie die 16.000 € bei Einreichung des Baugesuchs, werden im Kontext der HOAI diskutiert. Es wird hinterfragt, ob diese Zahlungsmodalitäten der Honorarordnung entsprechen, siehe Beitrag HOAI vs. Bauträger: Interessenkonflikte beim Architekten?.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, sich bei der Architektenkammer oder in einschlägigen Newsgroup wie de.sci.architektur (siehe Architektenkammer: Expertenrat zum Architektenwechsel gesucht) fachkundigen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten im Falle eines Architektenwechsels zu klären und mögliche Rückforderungen zu prüfen. Zudem sollte der Planungsauftrag genau geprüft werden, wie im Beitrag Architekturbüro: Planungsauftrag mit Dipl.-Ing. geschlossen erwähnt.

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