Grundstücksumlegung: Probleme, Rechte & Risiken beim Kauf im Neubaugebiet?
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Grundstücksumlegung: Probleme, Rechte & Risiken beim Kauf im Neubaugebiet?

Hallo zusammen,
ich bitte Sie um Hilfe und Rat zum folgenden Problem:
Wir haben ein Grundstück in einem Neubaugebiet gekauft. Im Notarvertrag stehen folgende Schlagworte (... Grundbesitz im Rahmen des freiwilligen Umlegungsverfahrens ... ;
... sind die im Rahmen des Umlegungsverfahrens neu entstehenden Grundstücke dem Verkäufer bereits zugewiesen, jedoch steht die genaue Bezeichnung dieser Grundstücke mangels derzeit noch fehlender Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung aus ...)
Der Verkäufer ist die Kirchengemeinde. Der Preis ist ein Festpreis mit einer ca. Angabe der Grundstücksgröße. Alles bisher soweit so gut. Ich hatte vom Notar vor ca. 6 Wochen einen Brief erhalten, das Vermessung etc. abgeschlossen ist mit der genauen Größe (kamen 3 m² mehr raus).
Ich rief beim Notariat an, um nochmal zu erfragen, ob ich also planmäßig nach Erhalt der Baugenehmigung mit dem Bau beginnen kann.
Man sagte mir, dass es ein kleines Problem geben würde, dass einer mit der Vermessung im Umlegungverfahren nicht einverstanden wäre und dies jedoch nur ein Missverständnis zwischen dem Vermessungsingenieur und dem Käufer wäre.
Nach einer gewissen Zeit habe ich versucht den Vermessungsingenieur zu erreichen, um mehr Details über das Problem zu bekommen. Erst hat er nie zurückgerufen, dann habe ich Ihn doch erreicht und er meinte, dass ein anderer Streifen in diesem Neubaugebiet betroffen wäre und ich doch trotzdem bauen könnte.
Die Mitarbeiterin des Notariats meinte auch, dass dies vom Herrn Notar untersucht wird, ob man dies doch getrennt machen könnte, da der eine nicht eingelenkt habe (Es sind ca. 100 Grundstücke auf dem Bebauungsplan zu sehen). Man wolle mir auf jeden Fall am nächsten Tag Bescheid sagen, wenn die Entscheidung gefallen ist.
Auf den Anruf habe ich jedoch jetzt mehrere Tage gewartet. Da ich jedoch morgen einen Termin beim selben Notar wegen der Grundschuldbestellung habe, rief ich dort heute selbst nochmal an.
Die nette Dame wurde jetzt auf einmal etwas pampiger, da Sie meinte, die hätten es zwar in Erwägung gezogen, den einen außen vor zu lassen und mit den anderen, dennoch das ganze durchzuführen. Nur wäre ein Brief gekommen, der die Rechtslage nochmal ändern würde. Aber genaueres will Sie nicht sagen. Sie sagt nur, dass ich bauen könnte, wäre keine Frage nur wann das sein wird, könnte Sie nicht sagen. Ich könnte jedoch mit der Kirche reden, ob Sie mir trotzdem erlaubt, dass ich schon mal anfange zu bauen.
Jetzt meine Fragen hierzu, wo ich für jede Information sehr dankbar bin:
1. Hat jemand schon mit so etwas Erfahrung gehabt und kann mir was darüber sagen?
2. Weiß jemand, ob derjenige, der nicht mit dem Umlegungsverfahren einverstanden ist, alle dort blockieren kann?
3. Wenn Punkt 2 möglich ist, kann es sein, dass ein Gericht so was entscheidet und wir solange auch nicht bauen könnten (man weiß ja, dass manche Prozesse richtig lange dauern können )?
4. Kann es sein, auch wenn ich mir schriftlich eine Erlaubnis der Kirche hole, ein Gericht mein Bau stoppen könnte, da es nicht legal wäre (nur Einschätzung, ich weiß, dass keine Rechtsberatung hier erlaubt ist)?
5. Ich bin am überlegen, wenn also der Bau wirklich lange Zeit blockiert werden würde, wenn ich in Regress nehmen könnte. Ist der Verkäufer schuld, weil er was verheimlicht, der Notar, weil er keine stichfesten Kaufvertrag gemacht hat, der Vermessungsingenieur, weil er falsch gemessen hat oder der Käufer, der sich quer stellt und alle 100 anderen Käufer blockiert, weil er mit der Größe nicht einverstanden ist?
6. Kann es sein, dass ich evtl. einen Denkfehler habe, dass nicht ein Käufer, sondern ein Verkäufer blockiert? Wie ist der Auszug aus dem Notarvertrag zu deuten? Kann es sein, dass das Gebiet unter der Kirche und mehreren Eigentümern verteilt wurde, damit jeder es zum Verkauf anbieten kann? Ist das unter einem Umlegungsverfahren zu verstehen? Denn die Mitarbeiterin vom Notariat meinte, dass der Kaufpreis erst fällig ist, wenn die Kirche im Grundbuch eingetragen ist. Heißt das, der Besitz, kann noch nicht an mich übertragen werden, da die Kirche als Verkäufer noch nicht dazu berechtigt ist?
Sie sehen, wir sind schon völlig durcheinander und verzweifelt, da keiner mit der Wahrheit rausrücken will. Weder Notar, weder der Vermessungsingenieur der nicht zurückruft, noch der Verkäufer (die Kirche).
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Familie Ozen
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Grundstücksgröße oder der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch sollte umgehend ein Anwalt für Immobilienrecht konsultiert werden.

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    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit einem Grundstückskauf im Rahmen eines Umlegungsverfahrens in einem Neubaugebiet haben. Es ist wichtig, die Details im Notarvertrag genau zu prüfen.

    🔴 Gefahr: Unklare Formulierungen im Kaufvertrag bezüglich der Grundstücksgröße oder der Auswirkungen des Umlegungsverfahrens können zu finanziellen Verlusten oder Rechtsstreitigkeiten führen.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfung des Kaufvertrags: Lassen Sie den Kaufvertrag von einem Anwalt für Immobilienrecht prüfen, um mögliche Fallstricke oder unklare Formulierungen zu identifizieren.
    • Einsicht ins Grundbuch: Überprüfen Sie den Grundbuchauszug, um die aktuellen Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen des Grundstücks festzustellen.
    • Gespräch mit dem Vermessungsingenieur: Klären Sie alle Unklarheiten bezüglich der Vermessung und der Fortschreibung des Grundstücks mit dem zuständigen Vermessungsingenieur.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend eine Rechtsberatung in Anspruch, um Ihre Rechte und möglichen Regressansprüche zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Umlegungsverfahren
    Ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücken, um eine bessere Bebauung oder Nutzung zu ermöglichen. Es dient der Schaffung zweckmäßiger Grundstückszuschnitte und der Verbesserung der Erschließung.
    Verwandte Begriffe: Baulandumlegung, Flurbereinigung, Bodenordnung
    Grundbuch
    Ein öffentliches Register, das die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks dokumentiert. Es enthält Informationen über den Eigentümer, die Größe des Grundstücks, eventuelle Hypotheken oder Grundschulden und andere Rechte.
    Verwandte Begriffe: Eigentumsregister, Liegenschaftskataster, Grundschuld
    Bebauungsplan
    Ein Plan, der die Art und Weise der Bebauung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt. Er enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und andere wichtige Details.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baurecht, Bauordnung
    Liegenschaftskataster
    Ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke, das Auskunft über deren Lage, Größe und Nutzung gibt. Es dient der Dokumentation und Sicherung des Grundeigentums.
    Verwandte Begriffe: Katasteramt, Flurkarte, Geobasisdaten
    Grundschuld
    Ein dingliches Recht an einem Grundstück, das als Sicherheit für ein Darlehen dient. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben.
    Verwandte Begriffe: Hypothek, Darlehen, Kreditsicherheit
    Vermessung
    Die exakte Bestimmung der Lage, Größe und Form eines Grundstücks. Die Ergebnisse der Vermessung werden im Liegenschaftskataster und im Grundbuch dokumentiert.
    Verwandte Begriffe: Geodäsie, Katastervermessung, Grundstücksgrenzen
    Fortschreibung
    Die Aktualisierung der Daten im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, beispielsweise nach einer Vermessung oder einer Änderung der Grundstücksgrenzen. Die Fortschreibung dient der Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der Daten.
    Verwandte Begriffe: Katasterfortführung, Grundbuchberichtigung, Aktualisierung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Umlegungsverfahren?
      Ein Umlegungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem Grundstücke in einem bestimmten Gebiet neu geordnet werden, um eine bessere Bebauung oder Nutzung zu ermöglichen. Ziel ist es, zweckmäßigere Grundstückszuschnitte zu schaffen und die Erschließung zu verbessern.
    2. Welche Risiken bestehen beim Kauf eines Grundstücks im Umlegungsverfahren?
      Es bestehen Risiken hinsichtlich der tatsächlichen Größe und Beschaffenheit des Grundstücks nach Abschluss des Verfahrens. Auch Verzögerungen oder Änderungen des Bebauungsplans können Auswirkungen haben.
    3. Was bedeutet "Fortschreibung" im Zusammenhang mit einem Grundstück?
      Die Fortschreibung bezieht sich auf die Aktualisierung der Daten im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, beispielsweise nach einer Vermessung oder einer Änderung der Grundstücksgrenzen.
    4. Welche Rolle spielt der Notar beim Kauf eines Grundstücks im Umlegungsverfahren?
      Der Notar ist für die Beurkundung des Kaufvertrags zuständig und berät die Parteien über die rechtlichen Folgen des Vertrags. Er stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen im Vertrag enthalten sind und dass die Eigentumsübertragung korrekt abläuft.
    5. Was kann ich tun, wenn es nach dem Kauf zu Problemen mit dem Grundstück kommt?
      Wenn es zu Problemen kommt, sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und gegebenenfalls Regressansprüche geltend zu machen.
    6. Wie wirkt sich ein Bebauungsplan auf mein Grundstück aus?
      Der Bebauungsplan legt fest, wie ein Grundstück bebaut werden darf. Er enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und andere wichtige Details.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch?
      Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke, das Auskunft über deren Lage, Größe und Nutzung gibt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks dokumentiert.
    8. Welche Bedeutung hat die Grundschuldbestellung?
      Die Grundschuldbestellung ist die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch, die als Sicherheit für ein Darlehen dient. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben.

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  2. Grundstücksumlegung: Risiken durch ungeklärte Nutzflächen!

    Kann knifflig werden
    Kleine Einschränkung: Bin nur Bauherr, aber auch durch so ein Umlegungsproblem gegangen. Daher ist das keine Rechtsberatung, sondern mehr die Schilderung eines ähnlichen Falles:
    • Vor der Umlegung bestehen im Umlegungsgebiet bereits Grundstücke (z.B. Äcker und Wiesen), eines davon gehört bei Ihnen der Kirche. Die Grenzen dieser Grundstücke sind natürlich nicht identisch mit denen der künftigen Baugrundstücke.
    • Damit eine Umlegung rechtskräftig werden kann, muss auf jeden Fall vorher ein Bebauungsplan verabschiedet werden (von der Gemeinde) und auch genehmigt sein (vom Landratsamt). Vergewissern Sie sich bei der Gemeinde, ob dies der Fall ist. Hier war z.B. bei mir das Problem, da die Gemeinde geschlafen hatte und vergessen hatte, dass ihr geplantes Bebauungsgebiet im Flächennutzungsplan noch landwirtschaftliche Nutzfläche ist (der Flächennutzungsplan ist ein relativ grober Plan, der die künftige Nutzung von Flächen festlegt). Dann muss zuerst der Flächennutzungsplan geändert werden, und das dauert ...

    Die Umlegung soll also gerade dem Zweck dienen, die neuen Grenzen des Bebauungsplans herzustellen.

    • Wenn der Umlegungsplan aufgestellt ist, geht er den Besitzern der alten Wiesen und Äcker zu. Diese können innerhalb eines Monats widersprechen. Es können aber auch andere Stellen widersprechen, z.B. das Amt für Landwirtschaft, wenn durch die Umlegung irgendwelche Zufahrten mit Mähdreschern erschwert werden, Telekommunikationsunternehmen oder Energieversorger etc. Wenn der Widerspruch berechtigt ist, kann die Umlegung beliebig lang verzögert werden oder völlig scheitern (auch bei uns in der Nähe vor kurzem passiert).
    • Eventuell kann man trotzdem vorher bauen: Hier muss zustimmen der Eigner des (alten) Grundstücks, bei Ihnen die Kirche, sowie die Gemeinde. Zudem muss die Erschließung des Grundstücks gesichert sein (auch hier ist die Gemeinde Ansprechpartner). Diese Zusage brauchen Sie schriftlich, mündlich ist nichts Wert. Wenn Sie diese Zusage bekommen, gibt es noch einen anderen Haken. Die Gemeinde prüft, ob Sie die Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans einhalten. Im Gemeinderat sitzen aber oft die letzten Heuler, die Ihren Bau nach geschmacklichen Richtlinien bewerten und nicht ob er konform zum Bebauungsplan ist (Bäcker, Bankkaufmänner und andere Bauprofis). In meinem Fall war ich viermal im Technischen Ausschuss, der Bau wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass er zwar dem Bebauungsplan entspricht, aber "nicht den Zielvorstellungen des Ortschaftsrates". Klar kann man dagegen klagen und wird gewinnen, aber eben erst in fünf Jahren ...

    Ist die Umlegung dagegen rechtskräftig, dann wird Ihr Bauvorhaben vom Landratsamt geprüft und die Gemeinde ist nicht mehr involviert, solange Sie sich an den Bebauungsplan halten. Dort sitzen Profis, mit denen man in aller Regel schnell zum Ziel kommt.

    • Zusammenfassend: In Ihrem Fall ist völlig unklar, wann Sie bauen können. Ansprechpartner für Sie ist die Gemeinde, nicht der Vermesser. Kaufen können Sie Ihr Grundstück auch nicht, da es noch nicht im Grundbuch existiert. Einen Vorvertrag können Sie natürlich machen, aber der ist meist nicht mehr als eine Absichtserklärung.

    Viele Grüße!

  3. Grundstückskauf vor Umlegung: Unklarheiten im Kaufprozess!

    Nachtrag ...
    Sorry, da habe ich nicht sauber gelesen. Sie haben bereits gekauft, obwohl die Umlegung anscheinend noch nicht ganz über die Bühne ist. Das so etwas *überhaupt* geht, verstehe ich auch nicht (falls es wirklich geht) ...
  4. Grundstücksumlegung: Rechtskräftiger Bebauungsplan entscheidend!

    Sachlage noch ungewiss
    Hallo Herr Walter,
    nochmal herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich habe versucht bevor ich Ihnen antworte, noch an neue Informationen dranzukommen. Jedoch vergeblich. Sie schreiben, damit eine Umlegung rechtskräftig werden kann, muss ein Bebauungsplan verabschiedet werden. Dies ist bei mir der Fall. Es gibt einen Bebauungsplan, auf den auch im Kaufvertrag verwiesen wird. Soweit wären wir schon mal. Positiv ist auch, dass die Erschließung des gesamten Neubaugebietes, wie von der Stadt versprochen, pünktlich letzten Freitag abgeschlossen ist. Das Bauamt arbeitet jetzt sogar zwischen den Feiertagen, damit ebenfalls wie versprochen, die Baugenehmigungen pünktlich bis zum 31.12. an die Leute versendet werden, die ordnungsgemäß Bauantrag gestellt hatten und das Bauamt nur noch die Genehmigung von der Fertigstellung der Erschließung abhängig gemacht hatte. Auch darüber haben wir uns gefreut.
    Kann ich also davon ausgehen, da ein Bebauungsplan existiert, somit dieser rechtskräftig ist und ein Eigentümer jetzt nichts mehr gegen die Umlegung unternehmen kann?
    Wenn der Eigentümer jedoch von Anfang an dagegen war und innerhalb der Frist gegen die Umlegung Einspruch gelegt hat, hätte mir dann nicht die Kirche (vielleicht wussten die es ja nicht) oder zumindest das Bauamt mir Bescheid sagen müssen, dass da ein laufendes Verfahren existiert und es noch dauern kann, bis man dort bauen kann. Jeder wusste, dass ich definitiv ab 1.1. (nur noch von Wetter abhängig) mit dem Bau beginnen wollte, damit im Sommer unsere Kinder mit der Schule und Kindergarten dort neu anfangen und wir denen keinen Wechsel zumuten wollten.
    Es war immer nur von der Erschließung abhängig gemacht. Danach können Sie loslegen hieß es.
    Was denken Sie? Macht es Sinn, wenn die Baugenehmigung vorliegt, eine schriftliche Genehmigung von der Kirche zu holen. Meine Befürchtung ist nur, nicht das die es gut meinen und uns die Genehmigung geben und auf einmal der Bau gestoppt wird, weil ja einer gegen die Umlegung ist. Zur Info nochmal. Die Aussage war immer vom Notariat und von dem Vermessungsingenieur, dass es nicht um die Kirchlichen Grundstücke geht. Ich verstehe dann jedoch nicht, dass die vom Notariat das nicht getrennt abwickeln können.
    Wir wünschen allen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
    Familie Ozen
  5. BauGB §48/49: Baurechtliche Infos zur Grundstücksumlegung

    @ loopguru
    Hallo Thomas,
    Zum 2. Beitrag:
    Bin zwar eigentlich baurechtsunkundig, denke aber, dass die Vorschriften in den Links Ihre Frage beantworten dürften.
    Frohes Fest
  6. Grundstücksumlegung: Link zum BauGB für entspannte Weihnachten

    Vielen Dank für den Link
    Frau Daffner,
    ich werde versuchen mich über die gesamten Kapitel bzgl. Umlegung durchzuarbeiten.
    Vielleicht können wir doch etwas entspannter Weihnachten feiern. Mal sehen.
  7. Kaufvertrag & Umlegung: Details im Vertrag entscheidend!

    @Marion
    Gerade Aufgrund des Gesetzes bekomme ich nicht hin, was bei Faru Özem im Kaufvertrag genau drinsteht. Ich bin zwar auch nur Rechtslaie, habe mich aber damals ziemlich tief eingelesen, da ich mein Grundstück auch zu einem Zeitpunkt gekauft habe, als die Umlegung noch lief. Natürlich habe ich dabei eine Wiese gekauft, die in Größe und Form keinesfalls meinem Baugrundstück am Ende der Umlegung entsprach. Dabei bin ich genau wie von Ihnen im Link referenziert nach § 49 Rechtsnachfolger des Verkäufers im Umlegungsverfahren geworden.
    • Prinzipiell kann man nichts kaufen, das es nicht gibt. Die Baugrundstücke entstehen aber erst, wenn die Umlegung rechtskräftig ist. Daher frage ich mich, was da in dem Kaufvertrag gekauft wurde.
    • Der Bebauungsplan muss vor der Umlegung genehmigt sein, sonst kann die Umlegung nicht rechtskräftig werden.
    • Wenn der Umlegungsplan aufgestellt ist (also mit einem Verzeichnis der Grundstücke und einer Karte), wird dieser den von der Umlegung betroffenen Eignern zugestellt. Diese können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 217 BauGBAbk.). Wenn sie das nicht tun, haben sie nichts mehr zu melden.
    • Es gibt nur eine Ausnahme, das ist die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 BauGB
    • http://www.baunet.de/baurecht/dat/baugb/br0075.htm

    "Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, vorzeitig in den Besitz einweisen ". Aber das wird hier wohl nicht vorliegen, da das Wohl der Allgemeinheit nicht erkennbar ist. Vor ein paar Monaten wollte in unserem Bananendorf der Bürgermeister bauen. Um einen Widerspruch bei der Umlegung elegant zu umgehen, hat die Gemeinde ihren Chef einfach nach § 77 vorzeitig in den Besitz eingewiesen. Was dann Aufgrund einer Klage das Gericht kassiert hat, da auch die Hütte des Bürgermeisters nicht Allgemeinwohl ist. @Frau Özem

    • Sie schreiben, dass die Erschließung bereits vollendet sei und die Bauanträge vom Bauamt genehmigt an die Bauwilligen veschickt werden. Dann verstehe ich vielleicht das Problem nicht ganz. Dann kann man doch bauen? Haben Sie denn mit dem Bauamt der Stadt über ihr Problem gesprochen? Notar und Vermesser sind eher sekundär, die sind ja nur Dienstleister für die Stadt ...

    Viele Grüße!

  8. Grundstücksumlegung: Falsche Infos & Druck beim Notar!

    Gewaltige Neuigkeiten
    Hallo zusammen,
    ich bin wirklich für Ihre Antworten sehr dankbar. Daher will ich Sie auf jeden Fall auf dem laufenden halten. Die Aussagen, dass es Probleme beim Umlegungsverfahren usw. gibt, scheint alles gestunken und gelogen zu sein. Ich habe Kontakt zu 2 anderen Käufern, wo jetzt langsam paar Wahrheiten rauskommen. Einer davon hat wohl massiv Druck mit allen Mitteln beim Notariat gemacht und durch Umwege erfahren, dass das Problem darin lag, dass es internen Streit zwischen der Kirchengemeinde der Stadt und dem Erzbistum gab, die jedoch die Zustimmung zum Kauf geben mussten und viele Monate dies verweigert haben, da Sie für eine Erbpacht und gegen einen Verkauf sind. Die haben dem ersten Käufer wohl auch das Angebot gemacht, nachdem schon wie bei uns die Notarverträge zwischen den Handlungsbevollmächtigten der Kirche und den Käufern gemacht wurde. Im Kaufvertrag steht auch wirklich dabei, dass die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde notwendig ist, wobei ich mich Frage, warum nicht die Kirchengemeinde, bevor die einen Makler einschalten und die Grundstücke zum Verkauf anbieten, die Genehmigung geholt haben.
    STATUS: Jetzt weiß ich also was zumindest ein Problem war, denn jetzt verstehe ich auch warum Mitte November ein Schreiben vom Notar kam, worin stand, das die Zustimmung des Erzbistums und zum Umlegungsverfahren die Vermessungspapiere vom Katasteramt vorliegen. Und das er jetzt die Auflassung vornehmen würde und ich ein Termin für die Grundschuldbestellung machen soll.
    Nur 6 Wochen nach diesem Schreiben, habe ich beim Grundbuchamt angerufen und die haben gemeint, dass die Kirche noch als Eigentümer eingetragen ist und ich nirgendwo erscheine, somit noch keine Auflassung vorgenommen wurde. Nach Rückfrage beim Notariat, warum nicht die Auflassung, wie in dem Schreiben 6 Wochen vorher angekündigt, veranlasst wurde, bekam ich nur die Antwort, dass es noch ein "rechtliches Problem gäbe", mehr könne man nicht sagen. Daraufhin, habe ich den Termin für die Grundschuldbestellung abgesagt.
    Die anderen Käufer haben dasselbe Problem. Es gibt nur Vermutungen, was es noch für Probleme geben kann. Der eine meint, dass die Jetzt von allen Käufern, die Grundschuldbestellungen abwarten und sammeln und dann erst an das Grundbuchamt weitergeben wollen. Anderer meinte, vielleicht muss nicht nur Erzbistum, sondern höhere Stellen noch zustimmmen, was noch verheimlicht wird.
    Meiner Meinung nach, kann das nicht sein.
    Fragen:
    1. Ist der Notar verpflichtet, die Wahrheit rauszurücken oder kann er die Aussage verweigern oder sogar die Unwahrheit erzählen, wie er es bisher getan hat (natürlich nur am Telefon, man hat mich nie per Brief informiert)?
    2. Kann ich dem Notar eine Frist setzen, bis wann er die Auflassung vorzunehmen hat oder kann er wirklich die Sachen liegen lassen und dann weitergeben wann er es möchte?
    3. Wenn ich die Baugenehmigung bekomme, kann ich dann anfangen zu bauen, indem ich auf den Kaufvertrag verweise, ich jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bin (im Kaufvertrag ist das jedenfalls nicht geregelt)?
    4. Ich bin am überlegen, ob ich die Grundschuldbestellung, wie die anderen Käufer auch jetzt vornehme, damit es zumindest dort vorangeht oder ob ich lieber damit warten sollte?
    5. Was haltet Ihr von der Idee: Ich habe heute vor ein Brief dort abzugeben mit Eingangsstempel, indem ich auffordere innerhalb einer Frist von 7 Tagen mir den Termin zu nennen wann die Auflassung vorgenommen wird. Wenn es noch Probleme gibt, müssen die mir doch dann schreiben, welche rechtliche Probleme es gibt und wie die gedenken es zu lösen. Oder?
    Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung.
    Familie OZEN
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Grundstücksumlegung im Neubaugebiet: Rechte, Risiken & Aufklärung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um den Kauf eines Grundstücks in einem Neubaugebiet, bei dem die Grundstücksumlegung noch nicht abgeschlossen ist. Wichtige Punkte sind die Klärung der Rechtslage durch den Bebauungsplan, die genaue Prüfung des Kaufvertrags und die möglichen Risiken durch unklare Eigentumsverhältnisse. Es wird auch auf mögliche Falschinformationen und Druckausübung beim Notar hingewiesen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Grundstücksumlegung: Risiken durch ungeklärte Nutzflächen! wird auf die Risiken hingewiesen, die durch ungeklärte Nutzflächen im Umlegungsgebiet entstehen können. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf über die genauen Gegebenheiten zu informieren.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag BauGB §48/49: Baurechtliche Infos zur Grundstücksumlegung verweist auf die relevanten Paragraphen im Baugesetzbuch (BauGBAbk.), die die rechtlichen Grundlagen für die Grundstücksumlegung regeln. Diese Informationen können helfen, die eigenen Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

    🔴 Risiko: Der Beitrag Grundstücksumlegung: Falsche Infos & Druck beim Notar! deutet auf mögliche Falschinformationen und Druckausübung beim Notar hin. Es ist wichtig, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und alle Informationen sorgfältig zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, den Kaufvertrag genau zu prüfen und sich bei Unklarheiten rechtlich beraten zu lassen. Der Beitrag Kaufvertrag & Umlegung: Details im Vertrag entscheidend! betont die Wichtigkeit der Vertragsdetails. Zudem sollte man sich beim Bauamt über den aktuellen Stand der Grundstücksumlegung informieren.

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