Geschossigkeit berechnen nach NBauO: Lufträume im Dachgeschoss – Was zählt in Niedersachsen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der Geschossigkeit nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), insbesondere im Hinblick auf Lufträume im Dachgeschoss. Entscheidend ist, ob und wie diese Flächen als nutzbare Fläche angerechnet werden müssen. Die 2/3-Regelung und die lichte Höhe von 2,20 m spielen dabei eine zentrale Rolle. Es wird auch auf mögliche "Schummeleien" durch Zwischendecken eingegangen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Geschossigkeit berechnen nach NBauO: Lufträume im Dachgeschoss – Was zählt in Niedersachsen?

Wer kann mir weiterhelfen, bei der Berechnung der Geschossigkeit in Niedersachsen? 2/3 Regelung ist klar. Das einzige wo wir uns im Büro uneinig sind, ist die Frage, ob Lufträume im Dachgeschoss/Obergeschoss (z.B. geht ein Bereich des Wohnzimmers bis unter das Dach) im Dachgeschoss als nutzbare Fläche mitgerechnet werden muss. Man kann von einer Galerie aus direkt in das Wohnzimmer schauen. Ist im Obergeschoss ja eigentlich kein nutzbarer Bereich. Das EGAbk. hätte bloß in diesem Bereich eine Höhe von ca. 6.00 m. Das Haus soll übrigens ein Flachdach bekommen.
  • Name:
  • st. ewe
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Lufträume im Dachgeschoss zählen grundsätzlich nicht als Geschossfläche – eine fehlerhafte Einordnung führt zu unzulässiger Überschreitung der zulässigen Geschosszahl und drohender Baugenehmigungsverweigerung.

    🔴 KRITISCH: Die 2/3-Regel für Dachgeschosse nach § 2 Abs. 4 NBauO muss strikt geprüft werden – nur nutzbare Flächen mit mindestens 2,30 m lichter Höhe und eigenständiger Zugänglichkeit zählen zur Grundfläche.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Galerie im Dachgeschoss kann – wenn sie die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt (durchschnittliche Höhe > 2,30 m, Grundfläche ≥ 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche) – selbst als Vollgeschoss gelten; der Luftraum darunter bleibt davon unberührt.

    ⚠️ WICHTIG: Die Höhe eines anderen Geschosses (z. B. 6,00 m im Erdgeschoss) ist für die Geschosszählung im Dachgeschoss vollständig irrelevant – jede Ebene wird eigenständig bewertet.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass es Unklarheiten bei der Berechnung der Geschossigkeit in Niedersachsen bezüglich Lufträumen im Dachgeschoss gibt. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist hier maßgeblich.

    Grundsätzlich gilt: Alle Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben, werden als Vollgeschosse gezählt.

    Lufträume im Dachgeschoss: Ob ein Luftraum (z.B. eine Galerie im Wohnzimmer, die bis unter das Dach reicht) als nutzbare Fläche und damit als Geschossfläche zählt, hängt davon ab, ob dieser Raum tatsächlich nutzbar ist und die genannten Kriterien (lichte Höhe, Lage über Geländeoberfläche) erfüllt. Ist der Luftraum Teil eines darunterliegenden Geschosses und trägt nicht zur Bildung einer weiteren, separaten Nutzungseinheit bei, wird er in der Regel nicht als separates Geschoss gewertet.

    👉 Handlungsempfehlung: Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, empfehle ich, eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde in Niedersachsen zu stellen. Dies schafft Klarheit und vermeidet spätere Probleme.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die bauordnungsrechtliche Bewertung von Lufträumen im Dachgeschoss nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Die Frage, ob ein Luftraum, der von einer Galerie aus einsehbar ist und eine Raumhöhe von ca. 6,00 m im Erdgeschoss erzeugt, als Geschossfläche anzurechnen ist, erfordert eine differenzierte Betrachtung. Grundsätzlich definiert die NBauO ein Vollgeschoss über die durchschnittliche Höhe und die Grundfläche, wobei Lufträume nicht pauschal als Geschossfläche gelten, wenn sie keine eigenständige Nutzungsebene darstellen.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass der Luftraum im Dachgeschoss kein nutzbarer Bereich im Sinne eines Vollgeschosses ist, ist grundsätzlich richtig. Ein Luftraum, der lediglich als optische Verbindung dient und keine eigene Aufenthaltsfläche bietet, wird in der Regel nicht als Geschossfläche angerechnet.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass das Erdgeschoss in diesem Bereich eine Höhe von ca. 6,00 m hätte, ist irreführend. Tatsächlich handelt es sich um einen durchgehenden Raum, der sich über zwei Ebenen erstreckt. Die Höhe des Erdgeschosses allein ist nicht entscheidend, sondern die Gesamthöhe des Raumes und die Frage, ob eine zweite Ebene (Galerie) als eigenständiges Geschoss zu werten ist.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend für die Bewertung ist die Definition des Vollgeschosses nach § 2 NBauO. Ein Vollgeschoss liegt vor, wenn die durchschnittliche Höhe mehr als 2,30 m beträgt und die Grundfläche mindestens zwei Drittel der darunterliegenden Geschossfläche umfasst. Die Galerie selbst könnte als Vollgeschoss gelten, wenn sie diese Kriterien erfüllt. Der Luftraum darunter ist jedoch kein Geschoss, sondern ein Hohlraum.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die konkrete Planung von einem örtlichen Bauamt oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Die NBauO kann durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) konkretisiert sein. Eine verbindliche Auskunft zur Geschossigkeit und zur Zulässigkeit des Flachdachs erhalten Sie nur durch eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die baurechtliche Einordnung von Lufträumen im Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschossigkeit nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), insbesondere im Hinblick auf die 2/3-Regelung für Dachgeschosse gemäß § 2 Abs. 4 NBauO.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einordnung von Lufträumen als nutzbare Fläche kann zu einer unzulässigen Überschreitung der zulässigen Geschosszahl führen – mit gravierenden Folgen für die Baugenehmigung, die Versicherbarkeit und die spätere Nutzung.

    ⚠️ Korrektur: Lufträume – also nicht umschlossene, nicht begehbare Raumvolumina ohne eigene Nutzfunktion – sind grundsätzlich nicht als nutzbare Fläche im Sinne der Geschosszählung zu berücksichtigen, selbst wenn sie visuell mit einem Wohnraum verbunden sind (z. B. durch Sichtbezug von einer Galerie).

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist nicht die optische Verbindung, sondern die baurechtliche Definition: Nutzbare Fläche setzt eine umschlossene, begehbare und nutzbare Raumhöhe von mindestens 2,30 m voraus (§ 2 Abs. 5 NBauO). Bereiche unter 1,00 m Höhe zählen nicht, zwischen 1,00 m und 2,30 m nur zur Hälfte – Lufträume ohne Boden, Treppe oder Nutzungsabsicht zählen gar nicht.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass ein Luftraum im Obergeschoss grundsätzlich nicht nutzbar ist, ist korrekt – solange er nicht als begehbarer Raum (z. B. als Galerie, Loggia oder ausgebauter Dachraum mit ausreichender Höhe und Zugang) konstruktiv und funktional ausgeführt ist.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die Höhe von 6,00 m im EGAbk. einen Einfluss auf die Zählung des Dachgeschosses hat, ist falsch: Die Geschossigkeit wird raumweise und geschossweise ermittelt; die Höhe eines anderen Geschosses ist für die Einordnung des Dachgeschosses irrelevant.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bauvorlageberechtigten oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht, um die konkrete Raumgliederung, die nutzbaren Flächenanteile und die Einhaltung der 2/3-Regel für das Dachgeschoss baurechtssicher zu prüfen – insbesondere vor Einreichung der Bauantragunterlagen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Lufträume sind nicht als nutzbare Geschossfläche zu werten, solange sie nicht begehbar, umschlossen und funktional genutzt werden.
    • Alle bestätigen, dass die baurechtliche Definition der Nutzfläche gemäß § 2 NBauO entscheidend ist – nicht die optische Wirkung oder Durchsicht von einer Galerie aus.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht allgemein von „lichter Höhe von mindestens 2,40 m“ für Vollgeschosse, während DeepSeek und Qwen präzise auf die in § 2 Abs. 3 NBauO festgelegte Mindesthöhe von „mehr als 2,30 m“ verweisen.
    • GoogleAI erwähnt keine konkrete Rechtsprechungsrelevanz (OVG Niedersachsen), während DeepSeek explizit auf die mögliche Konkretisierung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hinweist.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend die Regelung zur Teilfläche (§ 2 Abs. 5 NBauO): Höhen zwischen 1,00 m und 2,30 m zählen nur zur Hälfte; unter 1,00 m gar nicht – und Lufträume zählen überhaupt nicht, da nicht umschlossen und nicht begehbar.
    • DeepSeek ergänzt die konkrete Definition des Vollgeschosses nach § 2 NBauO mit den Kriterien „durchschnittliche Höhe > 2,30 m“ und „Grundfläche ≥ 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche“, was bei Qwen nur indirekt angesprochen wird.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, die 6,00-m-Höhe im Erdgeschoss habe Einfluss auf die Geschosszählung im Dachgeschoss – DeepSeek formuliert diesen Zusammenhang zwar „irreführend“, aber nicht klar als falsch; GoogleAI erwähnt die EG-Höhe gar nicht. Qwens Einschätzung ist die sicherere: Die Geschossigkeit wird stets geschossweise bewertet – daher gilt hier das Vorsichtsprinzip zugunsten von Qwens klarem Widerspruch.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei KI-Modelle stimmen überein: Eine Bauvoranfrage oder die Einbindung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht ist zwingend – GoogleAI nennt nur „Baubehörde“, DeepSeek „Bauamt oder Fachanwalt“, Qwen präzisiert „zertifizierter Bauvorlageberechtigter oder o. b. u. v. Sachverständiger“. Die präziseste und sicherste Empfehlung stammt von Qwen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Luftraum als Geschossfläche✅ KonsensLufträume zählen nicht als Geschossfläche – sie sind keine umschlossenen, begehbaren Nutzflächen und erfüllen weder die lichte Höhen- noch die Grundflächenanforderungen nach § 2 NBauO.
    Galerie als Vollgeschoss⚠️ AbwägungEine Galerie kann ein Vollgeschoss darstellen – wenn sie eine durchschnittliche lichte Höhe > 2,30 m aufweist und ihre Grundfläche mindestens zwei Drittel der darunterliegenden Geschossfläche beträgt (§ 2 Abs. 3 + 4 NBauO). Dies ist projektspezifisch zu prüfen.
    Bedeutung der EG-Höhe (z. B. 6,00 m)❌ Widerspruch (sicherer Konsens nach Qwen)Die Raumhöhe eines anderen Geschosses hat keinen Einfluss auf die Geschosszählung im Dachgeschoss. Die Bewertung erfolgt stets geschossweise und unabhängig – Widerspruch von Qwen gilt als maßgeblich.
    Nutzfläche gemäß § 2 Abs. 5 NBauO✅ KonsensBereiche mit lichter Höhe unter 1,00 m zählen nicht; zwischen 1,00 m und 2,30 m nur zur Hälfte; Lufträume ohne Boden, Zugang und Nutzungszweck zählen nicht – kein Flächenanteil.
    Verbindliche Klärung✅ KonsensEine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt ist erforderlich – ergänzt durch fachliche Prüfung durch einen o. b. u. v. Sachverständigen für Baurecht oder zertifizierten Bauvorlageberechtigten vor Einreichung des Bauantrags.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor Planungsabschluss – unbedingt im Dialog mit einem o. b. u. v. Sachverständigen für Baurecht – ob ein Luftraum oder eine Galerie die Vollgeschosskriterien erfüllen; lassen Sie die nutzbaren Flächenanteile nach § 2 Abs. 5 NBauO exakt ermitteln; und stellen Sie eine Bauvoranfrage, um baurechtliche Klarheit vor Baubeginn zu gewährleisten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlinterpretation des Luftraums als nutzbare FlächeUnzulässige Überschreitung der Geschosszahl → Ablehnung der Baugenehmigung, Zwangsrückbau oder Bausperre
    🔴 RisikoUnterlassene BauvoranfrageVerzögerungen, Nachbesserungen, zusätzliche Kosten bei Bauantrag, Rechtsstreitigkeiten
    🔴 RisikoFehlende Berücksichtigung der 2/3-Regel für das DachgeschossUnzulässige Aufstockung → Verstoß gegen bauplanerische Festsetzungen (z. B. B-PlanAbk.), Widerruf der Genehmigung
    🔴 RisikoNichtbeachtung der Höhenstaffelung nach § 2 Abs. 5 NBauOFalsche nutzbare Fläche → fehlerhafte Berechnung der Grundflächenzahl, Gefährdung der Versicherbarkeit und späteren Vermarktbarkeit
    🔴 RisikoAnnahme, dass eine optische Verbindung (z. B. von Galerie aus) Nutzbarkeit begründetRechtsunsichere Planung; bei Streit mit Bauaufsicht oder Nachbar bleibt keine baurechtliche Absicherung
    ✅ ChanceKlare Differenzierung von Luftraum und GalerieMöglichkeit, ein zusätzliches Vollgeschoss (Galerie) baurechtssicher einzuplanen – ohne Verstoß gegen Geschosszahlen
    ✅ ChanceFrühzeitige BauvoranfrageRechtssicheres Planungsgrundlage, Vermeidung von Nachtragskosten, schnellerer Genehmigungsprozess
    ✅ ChanceNutzung der Luftraum-Wirkung ohne FlächenansatzArchitektonisch ansprechende Raumatmosphäre („Luftigkeit“, Lichteinfall) bei vollständiger Einhaltung der baurechtlichen Grenzen
    ✅ ChanceEinbindung eines o. b. u. v. SachverständigenPräventive Absicherung gegen Haftungsrisiken, hohe Akzeptanz bei Bauaufsicht, ggf. verkürzte Prüfzeiten
    ✅ ChanceEinheitliche, präzise Anwendung der NBauO-DefinitionenÜbertragbarkeit von Erkenntnissen auf weitere Projekte, Standardisierung im Planungsteam, Reduktion von Fehlern

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige baurechtliche Klärung einleiten: Stellen Sie noch vor Abschluss der Detailplanung eine schriftliche Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt in Niedersachsen – mit präziser Beschreibung und Skizzen von Luftraum, Galerie und Raumhöhen.
    2. Experten beauftragen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht oder einen zertifizierten Bauvorlageberechtigten, der die nutzbaren Flächen nach § 2 Abs. 5 NBauO exakt ermittelt und prüft, ob die Galerie die Vollgeschosskriterien erfüllt.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Planungsgrundlagen: Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (B-Plan), Höhenlinien, Durchschnittshöhenberechnungen, Grundriss- und Schnittdarstellungen mit lichten Höhenangaben – für die Sachverständigen-Prüfung und Bauantrag.
    4. Keine visuelle Täuschung zulassen: Verzichten Sie bei der Flächenberechnung auf Annahmen wie „Sichtbezug reicht aus“ oder „Raum wirkt groß“ – orientieren Sie sich ausschließlich an den baurechtlichen Definitionen (umschlossen, begehbar, mindestens 2,30 m lichte Höhe).
    5. Galerie separat bewerten: Prüfen Sie für die Galerie einzeln, ob sie die Kriterien nach § 2 Abs. 3 und 4 NBauO erfüllt (durchschnittliche Höhe > 2,30 m, Grundfläche ≥ 2/3 der darunterliegenden Geschossfläche) – als eigenständiges Geschoss, nicht als Teil des Luftraums.
    6. Dokumentation sicherstellen: Archivieren Sie alle Gutachten, Bauvoranfrage-Antworten und interne Berechnungen mindestens zehn Jahre – als Nachweis bei späteren Prüfungen durch Bauaufsicht oder Versicherer.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Geschossigkeit
    Die Geschossigkeit bezeichnet die Anzahl der oberirdischen Geschosse eines Gebäudes. Sie ist ein wichtiger Faktor im Baurecht und beeinflusst beispielsweise die zulässige Bebauungsdichte. Die Geschossigkeit wird durch die jeweilige Landesbauordnung geregelt.
    Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Teilgeschoss, Bebauungsdichte.
    NBauO
    Die NBauO ist die Abkürzung für die Niedersächsische Bauordnung. Sie enthält die baurechtlichen Bestimmungen für das Bundesland Niedersachsen und regelt unter anderem die Anforderungen an Gebäude, Bauvorhaben und die Berechnung der Geschossigkeit.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Landesbauordnung, Baurecht.
    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und eine bestimmte lichte Höhe aufweist. Die genauen Anforderungen an ein Vollgeschoss sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Teilgeschoss, Geschossigkeit, Geländeoberfläche.
    Lichte Höhe
    Die lichte Höhe ist das Maß zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke oder des Daches. Sie ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt.
    Verwandte Begriffe: Raumhöhe, Geschosshöhe, Deckenhöhe.
    Bauvoranfrage
    Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag bei der Baubehörde, um vorab verbindliche Auskünfte zu bestimmten baurechtlichen Fragen zu erhalten. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und das Risiko von späteren Problemen im Baugenehmigungsverfahren zu minimieren.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Baubehörde.
    Luftraum
    Ein Luftraum ist ein offener Bereich innerhalb eines Gebäudes, der sich über mehrere Geschosse erstreckt. Lufträume werden oft in Wohnzimmern oder Galerien geschaffen, um ein großzügiges Raumgefühl zu erzeugen.
    Verwandte Begriffe: Galerie, Atrium, offener Wohnbereich.
    Geländeoberfläche
    Die Geländeoberfläche ist die natürliche oder künstlich veränderte Oberfläche des Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet wird. Sie dient als Bezugspunkt für die Berechnung der Geschossigkeit und die Einhaltung von Abstandsflächen.
    Verwandte Begriffe: Grundstück, Bebauung, Abstandsfläche.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird die Geschossigkeit in Niedersachsen berechnet?
      Die Geschossigkeit wird anhand der Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes bestimmt. Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m aufweisen. Die NBauO ist hierbei maßgeblich.
    2. Zählen Lufträume im Dachgeschoss zur Geschossfläche?
      Ob ein Luftraum im Dachgeschoss zur Geschossfläche zählt, hängt davon ab, ab ob dieser Raum tatsächlich nutzbar ist und die Kriterien für ein Vollgeschoss erfüllt. Wenn der Luftraum Teil eines darunterliegenden Geschosses ist und keine separate Nutzungseinheit bildet, wird er in der Regel nicht als separates Geschoss gewertet.
    3. Was ist eine Bauvoranfrage und wozu dient sie?
      Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag bei der Baubehörde, um vorab verbindliche Auskünfte zu bestimmten baurechtlichen Fragen zu erhalten. Sie dient dazu, Planungssicherheit zu gewinnen und das Risiko von späteren Problemen im Baugenehmigungsverfahren zu minimieren.
    4. Welche Rolle spielt die 2/3-Regelung bei der Geschossigkeit?
      Die 2/3-Regelung besagt, dass ein Geschoss dann als Vollgeschoss gilt, wenn es über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche die erforderliche lichte Höhe aufweist. Diese Regelung ist relevant für die Beurteilung, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt oder nicht.
    5. Was ist bei Flachdächern bezüglich der Geschossigkeit zu beachten?
      Bei Flachdächern ist zu beachten, dass das oberste Geschoss unter dem Flachdach als Vollgeschoss zählt, wenn es die Kriterien für ein Vollgeschoss erfüllt (vollständig über Geländeoberfläche, lichte Höhe von mind. 2,40 m). Die Dachform selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Geschossigkeit.
    6. Wo finde ich die genauen Bestimmungen zur Geschossigkeit in Niedersachsen?
      Die genauen Bestimmungen zur Geschossigkeit finden Sie in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Es ist ratsam, die aktuelle Fassung der NBauO einzusehen oder sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
    7. Was bedeutet "lichte Höhe" im Zusammenhang mit der Geschossigkeit?
      Die lichte Höhe ist das Maß zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke oder des Daches. Für die Berechnung der Geschossigkeit ist die lichte Höhe entscheidend, da ein Geschoss nur dann als Vollgeschoss zählt, wenn es eine bestimmte lichte Höhe aufweist.
    8. Wie wirkt sich eine Galerie auf die Geschossigkeit aus?
      Eine Galerie, die sich über mehrere Geschosse erstreckt, wird in der Regel nicht als separates Geschoss gezählt, solange sie Teil eines darunterliegenden Geschosses ist und keine separate Nutzungseinheit bildet. Die Galeriefläche wird dem darunterliegenden Geschoss zugerechnet.

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  2. NBauO: Geschossigkeit – Relevanz der Raumhöhe über 2,20m

    Das wär ein feiner Trick
    nur geht leider nicht. Entscheidend sind die Fläche ab 2,20 m Höhe. Wie die Flächen darunter genutzt sind ist egal.
    Grüße
  3. NBauO-Kommentar: Luftraum-Zimmer zählt zum Erdgeschoss!

    Geht doch!
    Habe inzwischen Kopie aus dem Kommentar zur 7. Aufl. der NBauO
    bekommen. Das über zwei Geschosse reichende Zimmer zählt zum EGAbk..
    Doch ein feiner Trick, oder 🙂
    Gruß, St. Ewe
  4. NBauO: Vollgeschoss-Kriterium – 2/3-Regel im Dachgeschoss


    Hallo Stephanie,
    ein Vollgeschoss bekommst du dann, wenn bei einer lichten Höhe im obersten Geschoss (Dachgeschoss) von 2,20 m, die Fläche um 2/3 größer als die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses (hier also EGAbk.) ist. Steht bei mir jedenfalls so in der 11. Auflage der NBauO unter B2 Absatz 4.
    Grüße
  5. NBauO-Auslegung: Fax-Austausch zur Geschossigkeit in NDS

    Doch!
    Vielleicht schreiben wir ja aneinander vorbei, kannst ja mal die Fax-Nr. durchgeben, dann faxe ich die entsprechende Seite!
  6. Geschossigkeit & NBauO: Begrenzung durch Gebäudekörper

    Wenn
    ... Ihr euch schon so sicher seid, warum fragt Ihr dann überhaupt noch 🙂 Die Geschossigkeit soll den Gebäudekörper begrenzen. Darum auch der dritte Satz im Absatz 4 über Zwischenböden und Zwischendecken um eben Schummeleien zu unterbinden. Denn sonst kann ich ja ein Vollgeschoss bauen, und errichte dann temporär ein paar Zoonen mit Zwischendecken h
  7. NBauO: Geschossigkeit – Vermeidung von Schummeleien!

    Wenn
    ... Ihr euch schon so sicher seid, warum fragt Ihr dann überhaupt noch 🙂 Die Geschossigkeit soll den Gebäudekörper begrenzen. Darum auch der dritte Satz im Absatz 4 über Zwischenböden und Zwischendecken um eben Schummeleien zu unterbinden. Denn sonst kann ich ja ein Vollgeschoss bauen, und errichte dann temporär ein paar Zoonen mit Zwischendecken h kleiner 2,20 m und habe dann plötzlich kein Vollgeschoss mehr. Dies würde dann den Nachweis völlig kontakorieren. Bei den Galerien sieht es ähnlich aus. Aber zu den Galerien gibt es noch ein VGH-Urteil BW von 82. Das müsste man jetzt mal haben. Denn der Kommentar zu den Galerien mit Blick auf ABB. 10 wiederum, scheint mir nun doch nicht so ganz eindeutig. '
    Grüße
    Fax 0231172052
  8. NBauO: Geschossigkeit – Zwischendecken unter 2,20m Höhe

    Wenn
    ... Ihr euch schon so sicher seid, warum fragt Ihr dann überhaupt noch 🙂 Die Geschossigkeit soll den Gebäudekörper begrenzen. Darum auch der dritte Satz im Absatz 4 über Zwischenböden und Zwischendecken um eben Schummeleien zu unterbinden. Denn sonst kann ich ja ein Vollgeschoss bauen, und errichte dann temporär ein paar Zoonen mit Zwischendecken h kleiner 2,20 m und habe dann plötzlich kein Vollgeschoss mehr. Dies würde dann den Nachweis völlig kontakorieren. Bei den Galerien sieht es ähnlich aus. Aber zu den Galerien gibt es noch ein VGH-Urteil BW von 82. Das müsste man jetzt mal haben. Denn der Kommentar zu den Galerien mit Blick auf ABB. 10 wiederum, scheint mir nun doch nicht so ganz eindeutig. '
    Grüße
    Fax 0231172052
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Geschossigkeit berechnen nach NBauO: Lufträume im Dachgeschoss

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der Geschossigkeit nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), insbesondere im Hinblick auf Lufträume im Dachgeschoss. Entscheidend ist, ob und wie diese Flächen als nutzbare Fläche angerechnet werden müssen. Die 2/3-Regelung und die lichte Höhe von 2,20 m spielen dabei eine zentrale Rolle. Es wird auch auf mögliche "Schummeleien" durch Zwischendecken eingegangen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag NBauO: Geschossigkeit – Relevanz der Raumhöhe über 2,20m sind die Flächen ab einer Höhe von 2,20 m entscheidend für die Berechnung der Geschossigkeit, unabhängig von der Nutzung der darunterliegenden Flächen.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Kommentar zur NBauO (siehe NBauO-Kommentar: Luftraum-Zimmer zählt zum Erdgeschoss!) besagt, dass ein über zwei Geschosse reichendes Zimmer zum Erdgeschoss zählt, was als möglicher "Trick" zur Reduzierung der Geschossigkeit gesehen wird.

    📊 Fakten/Zahlen: Der Beitrag NBauO: Vollgeschoss-Kriterium – 2/3-Regel im Dachgeschoss verweist auf die 2/3-Regel in der 11. Auflage der NBauO, wonach ein Vollgeschoss entsteht, wenn die Fläche im obersten Geschoss mit einer lichten Höhe von 2,20 m größer als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses ist.

    🔧 Praktische Umsetzung: Um die Geschossigkeit korrekt zu berechnen, sollte man die aktuelle Auflage der NBauO (siehe NBauO: Vollgeschoss-Kriterium – 2/3-Regel im Dachgeschoss) konsultieren und die Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,20 m berücksichtigen. Bei Unklarheiten kann ein Austausch mit anderen Experten (siehe NBauO-Auslegung: Fax-Austausch zur Geschossigkeit in NDS) oder die Konsultation eines Kommentars zur NBauO hilfreich sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die relevanten Paragraphen der NBauO und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Baurechtsexperten hinzu, um die Geschossigkeit Ihres Bauvorhabens korrekt zu bestimmen. Beachten Sie dabei insbesondere die Regelungen zu Lufträumen und Zwischendecken, um mögliche "Schummeleien" zu vermeiden (siehe NBauO: Geschossigkeit – Vermeidung von Schummeleien!).

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  3. BAU-Forum - Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. - Rechnerisch zweigeschossige Bauweise in Niedersachsen: Was bedeutet das für mein Bauvorhaben?
  4. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Vollgeschoss in Niedersachsen: Definition, Auslegung & Bauantrag für Flachdach?
  5. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Bebauungsplan missachtet? Rechte & Pflichten bei Abweichungen im Neubaugebiet
  6. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Geschossflächenzahl (GFZ) Stadtvilla berechnen: Zeltdach, Balkon & Wohnfläche korrekt ermitteln?
  7. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Bauen im Neubaugebiet vs. Kernbereich: Unterschiede, Bebauungspläne & Baubehörden?
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  10. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Geschossigkeit nach NBauO berechnen: Lichte Höhe, Grundfläche & Dachhaut korrekt ermitteln?

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