Geräteschuppen im Garten: Baugenehmigung in Bayern nötig? Größe, Abstand & Vorschriften
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Geräteschuppen im Garten: Baugenehmigung in Bayern nötig? Größe, Abstand & Vorschriften

Habe ein Grundstück (670 m²) gemietet auf dem ein uraltes Wochenendhäuschen aus Holz steht (ca. 28 m²). Daran sind angebaut eine Art WC-Box (Kompost-Toilette) mit Vorraum (gesamt ca. 8 m²) und ein Holzschuppen (ca. 8 m²). Am hinteren Ende des Grundstücks steht zudem ein mittlerweile total verfallenener Holzschuppen (B 330 x T 300 x H 160  -  200 da Schrägdach) an der Grenze zu zwei Nachbargrundstücken in dem über die Jahre etlicher Unrat gesammelt wurde.
So nun meine Frage:
Darf ich diesen verfallenen Holzschuppen entfernen und an gleicher Stelle einen neuen Geräteschuppen errichten ohne Baugenehmigung bzw. Bauanzeige bei der Gemeinde oder was muss bzw. kann ich tun ohne allzu viel Aufsehen zu erregen wenn ich mein Vorhaben verwircklichen will.
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    🔴 Kritisch: Bauen ohne Genehmigung kann rechtliche Konsequenzen haben. Informieren Sie sich vorab!

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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Sie möchten auf einem gemieteten Grundstück in Bayern einen Geräteschuppen errichten. Da bereits ein Wochenendhaus, eine WC-Box und ein Holzschuppen vorhanden sind, ist es wichtig, die bayerische Bauordnung (BayBOAbk.) zu beachten.

    🔴 Gefahr: Ein Geräteschuppen kann eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erfordern, abhängig von seiner Größe, Lage und Funktion. Unerlaubtes Bauen kann zu Bußgeldern und Rückbauverpflichtungen führen.

    Die relevanten Faktoren sind:

    • Größe des Geräteschuppens: In Bayern sind genehmigungsfreie Gebäude bis zu einer bestimmten Größe (z.B. 75 m³ Brutto-Rauminhalt) möglich, aber dies kann durch andere Faktoren eingeschränkt sein.
    • Abstand zu Nachbargrundstücken: Die BayBO schreibt bestimmte Abstände zu Nachbargrundstücken vor, die eingehalten werden müssen.
    • Lage des Grundstücks: Befindet sich das Grundstück in einem beplanten Gebiet oder im Außenbereich? Dies beeinflusst die Genehmigungspflicht.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, sich vor Baubeginn bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt über die geltenden Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls eine Bauanzeige einzureichen oder eine Baugenehmigung einzuholen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie stellt sicher, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauanzeige, Bauordnung, Bebauungsplan
    Bauanzeige
    Die Bauanzeige ist ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Bauvorhaben, bei dem die Gemeinde über das Vorhaben informiert wird, aber keine formelle Genehmigung erforderlich ist.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Genehmigungsfreies Bauen, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    Bayerische Bauordnung (BayBO)
    Die BayBO ist das Landesgesetz, das die Anforderungen an das Bauen in Bayern regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz und andere baurechtliche Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Bauvorschriften
    Grenzabstand
    Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, der zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Er dient dem Schutz der Nachbarn und der Sicherstellung des Brandschutzes.
    Verwandte Begriffe: Abstandsflächen, Nachbarrecht, Baulinie
    Brutto-Rauminhalt
    Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist das gesamte Volumen eines Gebäudes, berechnet von den äußeren Begrenzungsflächen aller Geschosse einschließlich des Dachraums. Er dient als Bemessungsgrundlage für Baukosten und Gebühren.
    Verwandte Begriffe: Gebäudevolumen, Kubatur, Baumasse
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets regelt. Er legt beispielsweise fest, welche Art von Gebäuden errichtet werden dürfen, wie hoch sie sein dürfen und welche Abstände eingehalten werden müssen.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Satzung
    Außenbereich
    Der Außenbereich ist der Bereich außerhalb der bebauten Ortsteile, der vorwiegend landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Im Außenbereich gelten besondere Regeln für das Bauen, um die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern.
    Verwandte Begriffe: Innenbereich, Bauland, Freifläche

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Brauche ich für einen kleinen Geräteschuppen in Bayern immer eine Baugenehmigung?
      Nicht unbedingt. In Bayern gibt es genehmigungsfreie Vorhaben, aber die Größe und Lage des Schuppens sowie die Abstandsflächen zum Nachbarn spielen eine Rolle. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
    2. Was passiert, wenn ich ohne Baugenehmigung baue?
      Das kann teuer werden. Es drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall die Anordnung zum Rückbau des Schuppens.
    3. Welche Rolle spielt der Grenzabstand zum Nachbargrundstück?
      Der Grenzabstand ist entscheidend. Die bayerische Bauordnung schreibt Mindestabstände vor, die eingehalten werden müssen, um die Rechte der Nachbarn zu schützen und Brandschutz sicherzustellen.
    4. Was ist eine Bauanzeige und wann muss ich sie einreichen?
      Eine Bauanzeige ist ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Bauvorhaben. Ob eine Bauanzeige ausreicht oder eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
    5. Wo finde ich die bayerische Bauordnung (BayBO)?
      Die BayBO ist online auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr verfügbar.
    6. Was bedeutet Brutto-Rauminhalt?
      Der Brutto-Rauminhalt ist das gesamte Volumen eines Gebäudes, einschließlich aller Geschosse und des Dachraums, gemessen von der äußeren Begrenzung der Bauteile.
    7. Spielt es eine Rolle, ob das Grundstück gemietet ist?
      Ja, als Mieter benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Vermieters, um bauliche Veränderungen vorzunehmen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen beplantem Gebiet und Außenbereich?
      Ein beplantes Gebiet ist ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan existiert, der die Art und Weise der Bebauung regelt. Der Außenbereich ist der Bereich außerhalb der bebauten Ortsteile, in dem besondere Regeln gelten.

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  2. Bayerische Bauordnung: Genehmigungsfreie Gebäude bis 75 m³

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    das sollte möglich sein
    Ich zitiere aus der Bayerischen Bauordnung:
    Art. 63: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung
    (1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
    1. folgender Gebäude:
    a) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,
    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedürfen keiner Genehmigung die Errichtung und Änderung von
    2. Wochenendhäusern sowie baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,
    3. bauliche Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,
    im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 91, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.
    Art. 7: Abweichungen von den Abstandsflächen
    (4) ... Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m² brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; ... Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m² Gesamtnutzfläche sowie eine Gesamtlänge von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten ...
    Ob bei Ihnen die Voraussetzungen vorliegen, müssten Sie klären, d.h. ob Ihr Grundstück evtl. im Außenbereich liegt bzw. ob es eine gemeindliche Satzung gibt, die Abweichendes vorschreibt. Bei Problemen oder Fragen können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren, bin in Bayern.
    Die Bayerische Bauordnung finden Sie im Link, aber seien Sie als Baulaie vorsichtig im Herauslesen vermeintlich günstiger Regelungen.
  3. Geräteschuppen in Bayern: Wohngebiet vs. Wochenendhausgebiet

    Geräteschuppen/ Bayern
    Das Grundstück liegt mitten in einem Wohngebiet  -  es ist umbaut von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern (Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern). "Mein" Häuschen ist wohl als einziges Ürbiggeblieben von irgendwann einmal. Das Grundstück ist ganz eindeutig wertvoller Baugrund und begehrter dazu, nur der Eigentümer will weder bauen noch verkaufen. Und ich kann machen was ich will  -  Hauptsache ich fühle mich dort wohl!
    O. T. Eigentümer. 🙂
    Also handelt es sich nicht um eine Kleingartenanlage und es liegt auch in keinem Wochenendhausgebiet.
    Freue mich über wirklich jede Antwort.
  4. Bayerische Bauordnung: Auslegung und Zweideutigkeit

    und noch etwas ...
    ... und noch etwas die Bayerische Bauordnung habe ich nun eigentlich mehrmals gelesen  -  jedoch diese ist eindeutig zweideutig!
  5. Grundstückseigentümer: Abbruch und Neubau von Schuppen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Was ist mit Eigentümer
    Wie sieht es denn mit dem Grundstückseigentümer aus? Hat der denn was dagegen, wenn sie "seinen" Schuppen abbrechen wollen?
    Abbruch des alten Schuppens ist Anzeigefrei da (deutlich) unter 500 m³ Volumen.
    Neubau von Gebäuden ohne Feuerstätte bis 20 m² Nutzfläche an der Grenze genehmigungsfrei wenn Wandhöhe i.M. unter 3 m max. Wandlänge 8 m je Grenze. Bei Einhaltung der Abstandsflächen bis 75 m³ Volumen überall auf dem Grundstück.
    Ausnahmen: Baugrenzen oder Satzungen vorhanden.
    Sonstige Vorschriften wie Denkmalschutz, Baumschutz (z.B. durch Wurzelbeschädigung) usw. sind zu beachten.
  6. Bauantrag: Gemeinde-/Stadtverwaltung als erste Anlaufstelle

    warum so kompliziert?
    schauen's halt mal zur gemeinde- / Stadtverwaltung  -  da wo auch ein Bauantrag abgegeben werden
    müsste, wenn sie denn ebendiesen brauchen sollten (glaube ich aber nicht)
    dann müsste noch geklärt werden, ob es baulasten gibt (z.B. Abstandsflächen oder
    Leitungen, die nicht überbaut werden dürfen oder Leitungen die nicht unterbaut werden
    dürfen ...)
  7. Neubau alter Schuppen: Gewohnheitsrecht vs. Baurecht

    wenn es denn so einfach wäre ...
    Der Eigentümer hat überhaupt nichts dagegen. Wie schon erwähnt, kann ich dort verändern was ICH will, also in diesem Falle den alten Holzschober abtragen und einen neuen hinstellen.
    Nur weiß ich nicht ob ich automatisch einen neuen errichten kann, nur weil der alte da schon seit Jahrzehnten steht. Vielleicht ist mit den Jahren irgend ein Recht verwirkt, weil inschwischen ein Wohngebiet entstanden ist, was es vor 70 Jahren dort noch nicht gab?
    Und zur Gemeinde will ich nicht gehen, weil ich Schlafende nicht wecken möchte, nachher fällt denen ein, dass das eine oder andere so überhaupt nicht sein dürfte. Au wei, das hätte mir noch gefehlt. Und zum anderen bin ich eben nicht Eigentümerin und darf wohl weder Baugenehmigungen beantragen noch irgend welche rechtlich notwendigen Schritte einleiten.
    Übrigens: Der alte Schober steht jetzt von der nördlichen Grundstücksgrenze ca. 0,5 m entfernt und von der östlichen ca. 1,0 m. Und der nördliche Nachbar hat genau auf gleicher Höhe eine schicke Holzhütte stehen auch ca. 0,5 m zu meiner Grundstücksgrenze entfernt.
    Darf ich oder darf ich nicht?
  8. Bauantrag stellen: Recht vs. Eigentumsrecht

    Foto von

    Bauantrag darf jeder
    Einen Bauantrag einreichen darf jeder (wenn er geschäftsfähig ist).
    Ob Sie dann die genehmigte Bebauung auf dem Grundstück errichten dürfen oder ob Sie dadurch "Sachbeschädigung" an einem fremden Grundstück betreiben, ist Privatrecht zwischen Ihnen und dem Eigentümer.
    Fragen können Sie doch. Wenn nichts zulässig ist, tun Sie halt nichts, der alte Schuppen fällt dann wahrscheinlich unter Bestandsschutz, da er älter ist als die Bauvorschriften.
  9. Bauvorlageberechtigung: Fachmann für Baugenehmigung nötig

    Irrtum, Herr Halbinger
    das dürfen nur Bauvorlageberechtigte.
    siehe bay. Bauordnung.
    der Fragestellerin rate ich, sich an einen eben solchen Menschen zu wenden, der diese Bauvorlageberechtigung hat und ihnen auch genau sagen kann, was auf ihrem Grundstück illegal ist oder nicht bzw. was genehmigungsfähig ist. so einfach ist das.. : --)
    • Name:
    • Herr Rossi
  10. Baugenehmigung Bayern: Bestandschutz vs. Neue Vorschriften

    Scheinbar keine klare Aussagen möglich!
    Illegal ist auf dem Grundstück gar nichts. Dies aus dem Grund, da das Haus dort und die "Nebengebäude" wahrhaftig schon länger dort stehen als es überhaupt hiesige Bauordnung gibt.
    Nur ist es doch so, wenn man heutzutage etwas ändern will, dann geht es nicht mehr, weil jetzt eben jede Menge Vorschriften einzuhalten sind, die es damals nicht gab und nun mal jetzt gibt.
    Würde alles so bleiben, könnte und würde niemand daran etwas ändern.
    Der Bauvorlageberechtigte lebt nicht in Deutschland, will seine Ruhe haben und freut sich, dass sich jemand liebevoll um den Garten kümmert. Ansonsten will er seinen Frieden!
    Ob mein Vorhaben "genehmigungsfähig" ist, ist nicht wirklich relevant. Derartige Genehmigungen kann und will ich nicht beantragen. Dachte es gäbe hierzu ein eindeutige Gesetzeslage. Scheint aber wohl von Fläche zu Fläche unterschiedlich zu sein. Schade! Ist das kompliziert.
    Sollte noch jemand konkretere Hinweise parart habe  -  her damit!
    Und allen anderen erstmal vielen vielen Dank!
  11. Bauvorlageberechtigter: Architekt statt Grundstücksbesitzer

    bauvorlageberechtigt
    ist z.B. ein Architekt und nicht der Besitzer des Grundstücks, der im Ausland weilt. aus der ferne ohne planunterlagen, bauakten etc. ist es nicht möglich, hier einen konkreten Hinweis zu geben. befindet sich das Grundstück im Außenbereich? wer etwas bauen will, sollte schon zu einem Fachmann/Frau gehen oder eben zum Bauamt, um sich zu informieren. wenn da nichts illegales steht, können sie das doch ohne "aufsehen zu erregen" tun..
    ich nehme mal an, es soll nicht nur ein geräteschuppen sein? ... 😉
    • Name:
    • Herr Rossi
  12. Abriss im Außenbereich: Neubauverbot gemäß § 35 BauGB

    Nachtrag
    wenn das Grundstück, wie ich mittlerweile vermute, im Außenbereich liegt (§ 35 BauGBAbk.) dürfen sie nach einem abriss dort nichts mehr neu aufstellen.
    es sei denn, es ist ein privilegiertes Bauvorhaben.
    keine Rechtsberatung!
    • Name:
    • Herr Rossi
  13. Geräteschuppen im Wohngebiet: Kein Neubau im Außenbereich?

    Ach Herr Rossi ...
    Ach Herr Rossi jetzt machen Sie es doch nicht komplizierter als es eh schon ist. Hätte ich etwas anderes bauen wollen, hätte ich mich im Forum sicher danach erkundigt! Habe genau das vor was ich geschildert habe. Kaum zu glauben, gell. Habe eigentlich auch alles in mehreren Beiträgen geschildert, was scheinbar relevant und wichtig ist. Entweder habe ich den Begriff "Außenbereich" nicht richtig verstanden oder sie haben meine Zeilen dazu nicht gelesen. Darum hier noch einmal  -  das Grundstück liegt in einem Vorort (eigene Gemeinde) einer Großstadt mitten in einem wunderschönen Wohngebiet, einer  -  ich möchte fast sagen Villengegend, d.h. es ist inzwischen von EH + RH umbaut. Also Innenbereich?!? Das Grundstück und der Garten wird von meiner Familie als Wochenendhaus genutzt, denn wohnen tun wir in der Stadt und das ist auch gut so. Will nur statt dem fast verfallenen Schober 3,30 x 3,00 x 160-200  -  schaut auch nicht mehr schön aus  -  einen neuen hinstellen  -  gleiche Größe gleiche Bauweise und sogar gleichen Zweck (Abstellraum) und wäre damit schon glücklich. Wollte hier keine Köpfe zum rauchen bringen, die sich scheinbar über Dinge den Kopf zerbrechen über die ich mich nicht einmal Gedanken mache.
  14. Bauantrag: Antragsteller vs. Vorlageberechtigter Entwurfsverfasser

    Foto von

    Antragsteller nicht Entwurfeverfaser!
    Rossi:
    Einen Antrag stellen (als Antragsteller) kann jeder, egal ob Grundstückseigner oder nicht. Wenn dabei etwas baulich geändert wird, benötigt man (zusätzlich) einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
    Den Antrag stellt aber nach wie vor "Otto Normalbauherr" ...
  15. Wochenendhaus vs. Geräteschuppen: Innenbereich oder Außenbereich?

    @ck
    " ... wird von meiner Familie als wochenendHAUS benutzt. " also doch kein geräteschuppen? aber egal, darum geht es gar nicht. wie schon richtig erkannt, geht es um "Innenbereich", besser gesagt "im Zusammenhang bebauter ortsteile" gem. § 34 BauGB oder eben Außenbereich (näheres regelt der f-Plan). oder existiert gar ein b-PlanAbk.?! daran ist eigentlich nichts kompliziertes, nur ist es von hier aus natürlich nicht zu erahnen, deshalb rate ich ihnen, sich eben an das Bauamt oder einen Architekten zu wenden, der sie vor Ort berät. @ m. Halbinger: hier soll ja baulich etwas verändert werden. den Bauantrag muss also ein Bauvorlageberechtigter unterschreiben. antragsteller ist natürlich der Bauherr, vorlageberechtigt ist er nicht.
    • Name:
    • Herr Rossi
  16. Wie wäre es mit sanieren?

    Also nach und nach?
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Wochenendhaus und Schuppen: Klärung der Nutzung

    Herr Rossi, Herr Rossi ...
    Herr Rossi, Herr Rossi tun sie mir und sich einen Gefallen  -  lesen sie einfach meine eigentliche FRAGE an das Forum, denn dort steht  -  hier zur Wiederholung  -  nicht dieser alte Schuppen wird von meiner Familie als WochenendHAUS genutzt, sondern das 28 m² große Wochenendhaus, das auf diesem Grundstück steht.
    Und ganz am Ende in der Ecke N/O steht der alte Schober und den will ich entfernen und genau dort will ich einen neuen hin stellen. So einfach ist das!
    Bevor hier noch mehr "? " entstehen wird mir der Weg zur Gemeinde wohl nicht erspart bleiben.
    Liebe Grüße an alle!
  18. Geräteschuppen sanieren: Eine Alternative zum Neubau?

    Huhu, *wink*
    Das mit dem Sanieren überlegt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  19. Außenbereich: Antwort und Dank für mb's Hinweis

    : --)
    tja, bin vergesslich geworden. trotzdem ändert es nichts an meiner Antwort. wenn's Außenbereich ist, hilft mb's Antwort. bitteschön, Dankeschön!
    • Name:
    • Herr Rossi
  20. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Geräteschuppen in Bayern: Baugenehmigung, Vorschriften und Alternativen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob für den Abriss und Neubau eines Geräteschuppens in Bayern eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dabei spielen Faktoren wie die Lage des Grundstücks (Innen- vs. Außenbereich), die Größe des Schuppens und die Bayerische Bauordnung eine entscheidende Rolle. Es wird auch die Frage des Bestandschutzes und die Rolle des Grundstückseigentümers beleuchtet.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Abriss im Außenbereich: Neubauverbot gemäß § 35 BauGBAbk. wird darauf hingewiesen, dass im Außenbereich nach einem Abriss möglicherweise kein Neubau erlaubt ist, es sei denn, es handelt sich um ein privilegiertes Bauvorhaben. Dies ist ein wichtiger Punkt, der bei der Planung berücksichtigt werden muss.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bayerische Bauordnung: Genehmigungsfreie Gebäude bis 75 m³ verweist auf die Möglichkeit, dass Gebäude bis zu einem bestimmten Volumen (75 m³) unter Umständen von der Genehmigungspflicht befreit sein können. Dies gilt jedoch nicht im Außenbereich.

    🔧 Zusatzinfo: Es wird empfohlen, sich an einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekten) zu wenden, um eine fundierte Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erhalten (siehe Bauvorlageberechtigung: Fachmann für Baugenehmigung nötig). Dieser kann die spezifischen Gegebenheiten vor Ort prüfen und eine rechtssichere Auskunft geben.

    👉 Handlungsempfehlung: Um Klarheit über die Baugenehmigungspflicht und die einzuhaltenden Vorschriften zu erhalten, sollte der Fragesteller sich an die Gemeinde-/Stadtverwaltung wenden (siehe Bauantrag: Gemeinde-/Stadtverwaltung als erste Anlaufstelle) und gegebenenfalls einen Architekten oder anderen Bauvorlageberechtigten konsultieren. Auch die Sanierung des bestehenden Schuppens (Geräteschuppen sanieren: Eine Alternative zum Neubau?) sollte in Betracht gezogen werden.

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