mit nachfolgendem Fall möchte ich mich heute an Sie wenden:
Ich habe ein Grundstück verkauft. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag wurde zugunsten meines verbliebenen und an diesem angrenzenden Grundstück ein Wegerecht in der Form vereinbart, dass der Käufer sich verpflichtet, ein Wegerecht zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über die Hoffläche seines Grundstücks "bewilligen" und die Eintragung im Grundbuch "beantragen" wird.
Das Wegerecht soll die Zuwegung von einer öffentlichen Straße über das Grundstück des Käufers zu meinem Grundstück gewährleisten.
Des Weiteren hat sich der Käufer hinsichtlich des Wegerechts verpflichtet bei der Bestellung einer öffentlich - rechtlichen Baulast mitzuwirken. Die genaue Lage betreffs des Wegerechts wurde anhand einer Skizze im Lageplan (masslich) gekennzeichnet und ist fester Bestandteil des Kaufvertrages.
Da der Käufer bereits vor gut einem Jahr! Grundbuchamtlich als Eigentümer eingetragen wurde, habe ich vor kurzem bei ihm (schriftlich) angefragt, was er in Sachen "Wegerecht" bisher veranlasst habe und wie der derzeitige Sachstand sei. Dies im freundlich - sachlichem Ton mit erbetener Antwort innerhalb einer Frist von 10 Tagen. Die gesetzte Frist ist längst vorbei und ich habe bisher nichts von ihm gehört. Ich habe das Gefühl, dass er es nicht besonders eilig mit der Erfüllung dieser seiner Pflichten hat. Ich hoffe dennoch, insbesondere im Interesse eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses, dass er sich bald meldet und mich unterrichtet. Aber was wäre, wenn er auf "stur" schaltet? Ohne ein gesichertes Wegerecht würde meine Wohnimmobilie erheblich an Wert verlieren.
Nun meine abschließenden Fragen dazu:
1. Ist der Käufer neben seinen vertraglichen Pflichten eigentlich auch verpflichtet auf mein Verlangen hin hier diesbezügliche Auskünfte zu erteilen, bzw. Nachweise zum vereinbarten Wegerecht zu erbringen oder muss ich selbst über einen Notar die Grundbuchamtliche Eintragung des Wegerechts überprüfen lassen?
2. Falls der Käufer sich weigern sollte, ließen sich dann seine vertraglichen Pflichten einklagen und/oder wenn ja, dann unter Umständen zeitaufwendig?
3. Falls der Käufer die explizit vertraglich festgelegte Fläche, auf die sich das Wegerecht bezieht, mit seinem Fahrzeug, etc. blockiert ... Wäre das dann als Nötigung zu werten? Welche Maßnahmen (Polizei, Abschleppen) könnte ich in so einem Falle sofort veranlassen?
4. Welche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall jetzt anzuraten?
Für hilfreiche Antworten möchte ich mich schon an dieser Stelle recht herzlich bedanken!
Freundliche Grüße