Bürgschaft nach §7 MaBV: Notar-Hinterlegung rechtens? Rechte & Vorgehen für Käufer
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Bürgschaft nach §7 MaBV: Notar-Hinterlegung rechtens? Rechte & Vorgehen für Käufer

Hallo zusammen,
unser Bauträger hat uns gerade über den Notar eine Bürgschaft nach § 7 MaBV in Kopie zukommen lassen und das Original beim Notar hinterlegt. Unser Bauträgervertrag sieht mit sehr eindeutigen Worten vor, dass die Bürgschaft nach § 7 MaBV entweder beim Notar bleibt oder an unsere finanzierende Bank ausgehändigt wird. Wir bekommen sie jedenfalls laut Vertrag auf keinen Fall im Original. Trotzdem hätten wir natürlich gerne das Original, da der verwahrende Notar nicht an unsere Anweisungen gebunden ist, sondern nach eigenen Ermessen im Rahmen des Bauträgervertrages entscheiden darf, wann die Bürgschaft zurück gegeben wird.
Nun sind wir auf ein Urteil vom BGH gestoßen, das aber kaum jemand zu kennen scheint (

Dort wird die ganze Abwicklung nach § 7 MaBV für nichtig erklärt, wenn aus dem Vertrag nicht klar hervorgeht, dass der Notar die Bürgschaft auf einfache Anforderung des Käufers herausgeben muss. Somit wäre bei uns die Zahlung nach § 7 nichtig und wir müssten vor dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 MaBV also gar nicht zahlen.
Hat sich jemand der hier Anwesenden schon mal auf dieses Urteil berufen und ist damit gegenüber dem Bauträger durchgekommen?
Oder ist die Argumentation mit dem Urteil falsch?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Notar so einen dicken Fehler in seinem Vertragsentwurf macht und dieses Urteil tatsächlich nicht kennt.
Vielen Dank für eine Antwort
Jonas
PS: Nein, wir möchten unseren Bauträger nicht unbedingt gleich am Anfang verklagen. Selbst wenn das Urteil anwendbar ist, werden wir uns gut überlegen, welche Geschütze wir auffahren. Aber der Zinsvorteil aus einer wesentlich späteren Zahlung ist ja auch nicht zu verachten.

  • Name:
  • Jonas Kwaschik
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    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob die Hinterlegung der Bürgschaft nach § 7 MaBV beim Notar rechtens ist. Grundsätzlich dient die Bürgschaft nach § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dem Schutz des Käufers vor Vermögensschäden, falls der Bauträger seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

    🔴 Gefahr: Weicht die tatsächliche Handhabung der Bürgschaft von den Vereinbarungen im Bauträgervertrag ab, kann dies Ihre Rechte als Käufer beeinträchtigen.

    Ich empfehle Ihnen, zunächst den Bauträgervertrag genau zu prüfen. Steht dort eindeutig, dass die Bürgschaft entweder beim Notar verbleiben oder an Sie ausgehändigt werden muss, sollte der Bauträger sich daran halten. Eine Hinterlegung beim Notar kann zulässig sein, wenn dies im Vertrag so vorgesehen ist oder wenn der Notar als Treuhänder fungiert und die Bürgschaft nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. nach Baufortschritt) freigibt.

    Sollte der Bauträgervertrag keine eindeutige Regelung enthalten, ist es ratsam, das Gespräch mit dem Bauträger zu suchen und auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu bestehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte zu wahren.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bauträgervertrag und die Vorgehensweise des Bauträgers von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Käufer gewahrt bleiben.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bürgschaft nach § 7 MaBV
    Eine Sicherheitsleistung, die Bauträger erbringen müssen, um Käufer vor Vermögensschäden zu schützen, falls der Bauträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie ist in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
    Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, Sicherheitseinbehalt, Gewährleistung.
    Bauträgervertrag
    Ein Vertrag, bei dem sich ein Bauträger verpflichtet, ein Bauwerk zu errichten oder umzubauen und das Eigentum daran auf den Erwerber zu übertragen. Er unterliegt besonderen rechtlichen Bestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Kaufvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag.
    Notar
    Ein unabhängiger Jurist, der öffentliche Urkunden beurkundet und Rechtsgeschäfte beglaubigt. Im Zusammenhang mit Bauträgerverträgen spielt er eine wichtige Rolle bei der Beurkundung des Kaufvertrags und der Verwaltung von Geldern.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Beglaubigung, Treuhänder.
    Fälligkeit
    Der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung (z.B. eine Zahlung) erbracht werden muss. Im Zusammenhang mit der Bürgschaft bedeutet Fälligkeit den Zeitpunkt, ab dem der Käufer einen Anspruch auf Auszahlung der Bürgschaftssumme hat.
    Verwandte Begriffe: Zahlungsziel, Leistungszeit, Verzug.
    Insolvenz
    Ein Zustand, in dem ein Unternehmen (oder eine natürliche Person) nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers sichert die Bürgschaft die Ansprüche des Käufers ab.
    Verwandte Begriffe: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Konkurs.
    Treuhänder
    Eine Person oder Institution, die Vermögenswerte im Auftrag und zum Nutzen einer anderen Person oder Institution verwaltet. Der Notar kann als Treuhänder für die Bürgschaft fungieren.
    Verwandte Begriffe: Verwahrer, Verwalter, Beauftragter.
    Selbstschuldnerische Bürgschaft
    Eine Bürgschaft, bei der der Bürge direkt in Anspruch genommen werden kann, sobald der Hauptschuldner (Bauträger) seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie bietet dem Gläubiger (Käufer) einen besseren Schutz als eine Ausfallbürgschaft.
    Verwandte Begriffe: Ausfallbürgschaft, Garantie, Patronatserklärung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Bürgschaft nach § 7 MaBV?
      Die Bürgschaft nach § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dient dem Schutz des Käufers bei einem Bauträgervertrag. Sie sichert die Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen ab, falls der Bauträger seine Bauverpflichtungen nicht erfüllt. Die Bürgschaft wird in der Regel von einer Bank oder Versicherung gestellt.
    2. Was passiert, wenn der Bauträger die Bürgschaft nicht aushändigt?
      Wenn der Bauträger die Bürgschaft nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen aushändigt, kann dies einen Vertragsbruch darstellen. Der Käufer hat dann möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder kann vom Vertrag zurücktreten. Es ist ratsam, in diesem Fall rechtlichen Rat einzuholen.
    3. Kann der Notar die Bürgschaft treuhänderisch verwalten?
      Ja, der Notar kann die Bürgschaft treuhänderisch verwalten, wenn dies im Bauträgervertrag so vereinbart ist. In diesem Fall verwahrt der Notar die Bürgschaft und gibt sie erst unter bestimmten Bedingungen (z.B. nach Baufortschritt) frei. Dies dient dem Schutz beider Parteien.
    4. Was ist, wenn der Bauträger insolvent geht?
      Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers sichert die Bürgschaft nach § 7 MaBV die Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen ab. Der Käufer kann sich dann an den Bürgen (Bank oder Versicherung) wenden und die Auszahlung der Bürgschaftssumme beantragen.
    5. Welche Rolle spielt der Bauträgervertrag bei der Bürgschaft?
      Der Bauträgervertrag ist entscheidend für die Regelung der Bürgschaft. Er legt fest, wann und wie die Bürgschaft gestellt und ausgehändigt werden muss. Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen können rechtliche Konsequenzen haben.
    6. Was bedeutet "Fälligkeit" im Zusammenhang mit der Bürgschaft?
      Die Fälligkeit der Bürgschaft bedeutet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer einen Anspruch auf Auszahlung der Bürgschaftssumme hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Bauträger seine Bauverpflichtungen nicht erfüllt und der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatzansprüche geltend macht.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einer selbstschuldnerischen und einer Ausfallbürgschaft?
      Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Käufer den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, sobald der Bauträger seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Käufer zunächst erfolglos versuchen, seine Ansprüche gegen den Bauträger durchzusetzen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Die selbstschuldnerische Bürgschaft bietet dem Käufer einen besseren Schutz.
    8. Wie lange ist eine Bürgschaft nach § 7 MaBV gültig?
      Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft sollte im Bauträgervertrag festgelegt sein. Sie sollte in der Regel so lange gelten, bis alle Ansprüche des Käufers aus dem Bauträgervertrag erfüllt sind, also insbesondere bis zur Fertigstellung und Übergabe des Objekts.

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