Fliese unter Waschbecken abgebrochen: Toleranz für Rosette? Mangel & Gewährleistung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um einen Fliesenschaden unter einem Waschbecken, der nach 3-4 Jahren entdeckt wurde. Es wird diskutiert, ob ein Mangel vorliegt, ob der Fliesenleger haftbar gemacht werden kann und welche Toleranzen für Rosetten gelten. Der Fokus liegt auf der Klärung der Gewährleistungspflicht und möglichen Kulanzlösungen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 🔧 Praktische Umsetzung · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Fliese unter Waschbecken abgebrochen: Toleranz für Rosette? Mangel & Gewährleistung?

Unter dem Waschbecken an den Wasserrohren ist neben der Rosette die Fliese rausgebrochen. Jetzt ist die Rosette natürlich zu klein um alles abzudecken. Gibt er einen Toleranzbereich sprich: 3 mm darf die Rosette zu klein sein oder ist es ein Mangel? Entsteht ein Mangel, sobald die Rosette nicht mehr alles bedeckt? Kann ich nun gegenüber dem Fliesenleger auf Ersatz aus sein, da es ein Mangel darstellt oder kann man da nichts machen und es fällt nicht in den Bereich Mangel? Die Gewährleistungsfrist war/ist 5 Jahre. Das Haus ist nun 3-4 Jahre alt. Wie sieht die Rechtslage aus?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige Abdichtung der offenen Stelle erforderlich – Feuchtigkeitseintrag führt ohne Verzögerung zu Schimmelbildung, Rohrkorrosion und strukturellen Schäden im Untergrund.

    🔴 KRITISCH: Die Rosette muss lückenlos, dauerhaft und vollständig die Durchführung abdecken – selbst kleinste Spalte verstoßen gegen DINAbk. 18151 und VOBAbk./B und gefährden die Feuchtesperre.

    ⚠️ WICHTIG: Ursachenklärung vor Sanierung: Unterscheidung zwischen Verlegefehler (Gewährleistung) und Fremdeinwirkung (z. B. Schlag) ist entscheidend für die Haftung.

    ⚠️ WICHTIG: Keine provisorische Abdeckung mit Silikon oder Klebeband – diese verschleiert den Mangel, verstärkt Feuchtigkeitsstau und kann zu weiteren Schäden führen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Situation wie folgt: Ein abgebrochene Fliese unter dem Waschbecken, die durch eine zu kleine Rosette nicht abgedeckt wird, stellt grundsätzlich einen Mangel dar.

    🔴 Gefahr: Durch die Beschädigung der Fliese kann Feuchtigkeit eindringen und zu Folgeschäden wie Schimmelbildung führen.

    • Toleranzbereich: Es gibt keinen festgelegten Toleranzbereich für die Größe einer Rosette. Sie muss den Bereich vollständig abdecken.
    • Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung (hier: die Fliesenarbeiten) nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Eine beschädigte Fliese ist ein klarer Mangel.
    • Gewährleistung: Innerhalb der Gewährleistungsfrist (in Deutschland in der Regel 5 Jahre bei Bauleistungen) hat der Handwerker (Fliesenleger) den Mangel zu beseitigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Schaden (Fotos) und setzen Sie den Fliesenleger schriftlich in Verzug, den Mangel im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Klären Sie, ob die Gewährleistungsfrist noch läuft.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen Fliesenschaden unter einem Waschbecken, bei dem ein Stück der Fliese neben der Rosette der Wasserrohre ausgebrochen ist. Dies führt dazu, dass die Rosette den entstandenen Spalt nicht mehr vollständig abdeckt. Die Kernfrage ist, ob es sich hierbei um einen Mangel handelt, der innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist (Haus ist 3-4 Jahre alt) vom Fliesenleger zu beheben ist.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass eine nicht mehr vollständig abdeckende Rosette auf einen Mangel hindeuten kann, ist grundsätzlich richtig. Ein optisch und funktional einwandfreier Abschluss der Fliesenarbeit ist geschuldet.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine allgemeingültige Toleranz von 3 mm für eine zu kleine Rosette. Entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (VOB/B oder BGBAbk.) und die anerkannten Regeln der Technik. Ein sichtbarer Spalt, der die Funktion (Schutz vor Spritzwasser) oder Optik beeinträchtigt, ist in der Regel ein Mangel.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Ursache des Ausbruchs. Handelt es sich um einen Materialfehler (z.B. Spannungen im Fliesenkleber) oder einen Verarbeitungsfehler (z.B. zu knapp geschnittene Fliese), liegt ein Gewährleistungsmangel vor. Wurde die Fliese jedoch durch unsachgemäße Nutzung (z.B. Schlag) beschädigt, wäre es kein Mangel, sondern ein Schaden, der nicht vom Fliesenleger zu vertreten ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und Maßen. Setzen Sie dem Fliesenleger eine schriftliche Frist zur Mängelbeseitigung (z.B. Austausch der Fliese oder Anpassung der Rosette). Ziehen Sie bei Verweigerung einen Bausachverständigen hinzu, der die Ursache klärt. Bei berechtigtem Mangel können Sie Nacherfüllung verlangen; die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ist hier noch nicht abgelaufen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine beschädigte Fliese unter einem Waschbecken, wodurch die vorgesehene Rosette nicht mehr vollständig abdeckend wirkt – ein typischer Fall von Verlegefehler oder nachträglicher Beschädigung mit sichtbarem optischem und funktionalem Defizit.

    🔴 Gefahr: Eine offene Stelle an Wasserrohren birgt langfristig Risiken für Feuchtigkeitseintrag, Korrosion der Leitungen und potenzielle Schimmelbildung hinter der Fliesenverkleidung – insbesondere bei unzureichender Abdichtung im Bereich der Durchführung.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine gesetzlich oder normativ festgelegte "Toleranz von 3 mm" für Rosettenabdeckungen; die DIN 18151 und VOB/B verlangen eine vollständige, lückenlose und dauerhafte Abdeckung aller Installationselemente – auch aus Gründen des Brandschutzes und der Feuchtesperre.

    ➕ Ergänzung: Ein Mangel liegt bereits vor, sobald die Rosette nicht mehr die gesamte Durchführung abdeckt – unabhängig von der Größe der Lücke; dies gilt als Verstoß gegen die vertraglich geschuldete ordnungsgemäße Ausführung und die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

    ✅ Zustimmung: Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauleistungen ist korrekt – und da das Haus erst 3–4 Jahre alt ist, liegt der Mangel noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungs- und Rügefrist gemäß § 634a BGB.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, man könne "nichts machen" oder der Fall falle "nicht in den Bereich Mangel", ist rechtlich unzutreffend; die fehlende Abdeckung stellt einen offensichtlichen Mangel dar, der zur Nachbesserung verpflichtet.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Sachverhalt fotografisch, setzen Sie den Fliesenleger schriftlich zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 14 Tage) in Verzug und beauftragen Sie bei Verweigerung oder Untätigkeit einen unabhängigen Sachverständigen für Fliesen- und Abdichtungstechnik zur Begutachtung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen überein: Es handelt sich um einen Gewährleistungsmangel, da die Rosette die Durchführung nicht vollständig abdeckt und die Fliese beschädigt ist.
    • Alle bestätigen die fünfjährige Gewährleistungsfrist gemäß § 634a BGB – bei 3–4 Jahre altem Haus ist diese noch nicht abgelaufen.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer schriftlichen Mängelrüge und Dokumentation (Fotos, Maße).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt fälschlich einen „Toleranzbereich“ für Rosettengröße – DeepSeek und Qwen korrigieren dies eindeutig: Es gibt keine allgemeine Toleranz; entscheidend ist die lückenlose Abdeckung.
    • DeepSeek differenziert stärker nach Ursachen (Material-/Verarbeitungsfehler vs. Fremdeinwirkung); GoogleAI und Qwen heben dies weniger hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die rechtliche Einordnung mit Bezug auf DIN 18151 und Brandschutzaspekten – nicht bei GoogleAI oder DeepSeek genannt.
    • DeepSeek betont die Notwendigkeit eines Bausachverständigen zur Ursachenklärung – GoogleAI erwähnt dies nicht, Qwen nennt ihn als Option bei Verweigerung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert implizit, dass ein Mangel „nur“ bei klarer Vertragsverletzung vorliegt – Qwen widerspricht klar: Ein Mangel liegt bereits bei unvollständiger Abdeckung vor, unabhängig von Vertragsformulierungen, da dies gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere Einschätzung von Qwen und DeepSeek wird priorisiert: Keine Toleranz, keine „optisch akzeptable Lücke“, keine Bagatellgrenze – jede offene Stelle ist ein funktionaler und sicherheitsrelevanter Mangel.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Gewährleistungsfrist5 Jahre nach Abnahme gemäß § 634a BGB – bei 3–4 Jahre altem Haus noch vollumfänglich wirksam.
    MangelvorliegenJa – unvollständige Abdeckung der Durchführung durch Rosette bei beschädigter Fliese ist ein offensichtlicher Mangel (vertragswidrige Leistung, Verstoß gegen DIN 18151/VOB/B).
    Toleranz für RosettengrößeKeine gesetzlich oder normativ festgelegte Toleranz (z. B. 3 mm) – lückenlose Abdeckung ist zwingend erforderlich.
    Ursachenanalyse⚠️Entscheidend für Haftung: Verlegefehler oder Materialfehler → Gewährleistung; Fremdeinwirkung (z. B. Schlag) → kein Mangel, sondern Schaden.
    Konkrete ErstmaßnahmeSofortige Foto-Dokumentation, schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung (z. B. 14 Tage) an den Fliesenleger.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Mangel ist rechtlich und technisch unstrittig – handeln Sie unverzüglich zur Mängelbeseitigung; bei Weigerung oder Zweifel an der Ursache ist der Einsatz eines unabhängigen Sachverständigen für Fliesen- und Abdichtungstechnik zwingend.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFeuchtigkeitseintrag durch offene StelleLangfristige Schimmelbildung, Holzfaulnis im Untergrund, gesundheitliche Belastung für Bewohner
    🔴 RisikoKorrosion der WasserrohreLeckage, Wasserschaden, hohe Sanierungskosten, Versicherungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit
    🔴 RisikoFehlende Brandabschottung an DurchführungenVerletzung von Brandschutzanforderungen gemäß DIN 4102-9 / DIN EN 1366-3 – rechtliche Haftung, Versicherungsprobleme
    🔴 RisikoVerjährung der Gewährleistungsansprüche bei unterlassener RügeVerlust des Rechts auf kostenlose Nachbesserung – eigene Kosten für Sanierung bis zu mehreren hundert Euro
    🔴 RisikoFehlinterpretation als „Bagatelle“ durch Eigenreparatur oder KlebebandVerschleierung des Mangels, verstärkter Feuchtigkeitsstau, Verschlechterung des Schadens, Beweislastnachteil bei späterem Rechtsstreit
    ✅ ChanceRechtzeitige Mängelrüge innerhalb der GewährleistungKostenlose fachgerechte Sanierung durch den ursprünglichen Fliesenleger inkl. neuer Fliese und korrekter Rosette
    ✅ ChanceKlärung der Ursache durch SachverständigenVerbindliche Feststellung der Haftung, sichere Grundlage für Ansprüche oder Ausschluss von Gewährleistung
    ✅ ChanceNutzung des Falls als Anlass zur Überprüfung aller Durchführungen im BadFeststellung weiterer verborgener Mängel (z. B. an Dusche, WC), vorbeugende Sanierung, Steigerung des Wohnwertes
    ✅ ChanceDokumentation als Teil der BauakteVerbesserte Nachweisführung bei Verkauf, Mietverhältnis oder Versicherungsfall – erhöht Transparenz und Vertrauen
    ✅ ChanceStärkung der Rechtsposition durch korrekte VerfahrensabläufeVermeidung eines Rechtsstreits, schnelle außergerichtliche Lösung, ggf. gerichtsfeste Position bei notwendiger Klage

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Abdichtung einleiten: Halten Sie die Stelle trocken (z. B. mit saugfähigem Tuch bei geringem Spritzwasser), vermeiden Sie jegliche Feuchtigkeitszufuhr – keine Reinigung mit Wasser, kein Sprühdesinfektionsmittel.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen Bausachverständigen für Fliesen- und Abdichtungstechnik (z. B. mit Zertifizierung nach VDI 4707 oder DIBtAbk.-Anerkennung), um Ursache, Haftung und Sanierungsumfang abzuklären.
    3. Dokumentation anlegen: Machen Sie mindestens 5 Fotos (Übersicht, Detail mit Maßband, Rosette von oben, Fliese von schräg unten, gesamte Unterseite des Waschbeckens) und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen des Auftragnehmers.
    4. Schriftliche Mängelrüge verschicken: Formulieren Sie einen Brief mit der Forderung nach kostenloser Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen, beiliegend die Fotos – versenden Sie per Einschreiben mit Rückschein an den Fliesenleger und ggf. Bauherrn.
    5. Alle Durchführungen prüfen lassen: Beauftragen Sie den Sachverständigen oder Fliesenleger, alle Wasserrohrdurchführungen im Bad (Dusche, WC, Waschmaschine) auf lückenlose Rosettenabdeckung und Fliesenintegrität zu überprüfen.
    6. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie den Bauvertrag, die Abnahmeprotokolle, die Rechnungen des Fliesenlegers sowie den Zeitpunkt der Hausübergabe – diese sind für die Gewährleistungsprüfung zwingend erforderlich.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Mangel
    Ein Mangel im Baurecht bezeichnet eine Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Dies kann ein Ausführungsfehler, eine Beschädigung oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. Ein Mangel löst Gewährleistungsansprüche aus.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadensersatz
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Handwerkers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauleistungen in der Regel 5 Jahre.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Verjährung
    Rosette
    Eine Rosette ist eine dekorative Abdeckung, die um Rohre, Armaturen oder andere Installationen an der Wand angebracht wird. Sie dient dazu, den Übergang zwischen Installation und Wand zu verdecken und die Optik zu verbessern. Rosetten gibt es in verschiedenen Größen, Formen und Materialien.
    Verwandte Begriffe: Abdeckung, Zierblende, Rohrmanschette
    Inverzugsetzung
    Die Inverzugsetzung ist eine formelle Aufforderung an den Schuldner (z.B. den Handwerker), eine fällige Leistung zu erbringen. Sie ist Voraussetzung für bestimmte Rechtsfolgen, wie z.B. den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug. Die Inverzugsetzung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen.
    Verwandte Begriffe: Mahnung, Fristsetzung, Schuldnerverzug
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen eines Mangels vom Handwerker die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Handwerker hat den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Die Nacherfüllung ist der primäre Gewährleistungsanspruch.
    Verwandte Begriffe: Mangelbeseitigung, Reparatur, Nachbesserung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist ein Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens. Im Baurecht kann Schadensersatz z.B. bei Mängeln an der Leistung oder bei Verzug des Handwerkers geltend gemacht werden. Der Schadensersatz soll den Geschädigten so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Verzug, Vermögensschaden
    Fliesenleger
    Ein Fliesenleger ist ein Handwerker, der sich auf das Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken spezialisiert hat. Er arbeitet in Neubauten, bei Renovierungen und Sanierungen. Der Fliesenleger ist für die fachgerechte Ausführung der Fliesenarbeiten verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Handwerker, Bauwesen, Fliesenarbeiten

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Mangel im Baurecht?
      Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht. Dies kann ein Fehler in der Ausführung, eine Beschädigung oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. Im vorliegenden Fall ist die beschädigte Fliese ein klarer Mangel.
    2. Welche Rechte habe ich bei einem Mangel?
      Im Rahmen der Gewährleistung haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, d.h. der Handwerker muss den Mangel beseitigen. Gelingt dies nicht, können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Handwerker in Rechnung stellen oder den Kaufpreis mindern.
    3. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist im Baurecht?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in Deutschland in der Regel 5 Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.
    4. Was bedeutet "Inverzugsetzung"?
      Die Inverzugsetzung ist eine formelle Aufforderung an den Handwerker, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sie sollte schriftlich erfolgen und den Mangel genau beschreiben.
    5. Was ist eine Rosette?
      Eine Rosette ist eine Abdeckung, die um Rohre oder andere Installationen an der Wand angebracht wird, um den Übergang zwischen Rohr und Wand zu verdecken und die Optik zu verbessern.
    6. Was tun, wenn der Handwerker den Mangel nicht behebt?
      Wenn der Handwerker den Mangel trotz Inverzugsetzung nicht behebt, können Sie einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung stellen. Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
    7. Kann ich Schadensersatz fordern?
      Ja, wenn durch den Mangel ein Schaden entstanden ist (z.B. durch eindringende Feuchtigkeit), können Sie Schadensersatz fordern.
    8. Was ist, wenn der Schaden erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entdeckt wird?
      Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können Ansprüche bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit der Entdeckung des Mangels.

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  2. Fliesenmangel: Ernsthaftigkeit der Anfrage fraglich

    jetzt erst entdeckt?
    ... so ganz glaube ich nicht an die Ernsthaftigkeit der Anfrage ...
    Gruß
  3. Fliesenschaden: Gewährleistung prüfen – Rechtslage

    glaubwürdig
    Ich bin Praktikant eines Bauunternehmens und soll herausfinden, ob wir den Schaden ersetzt bekommen oder nicht bzw. ob ein Mangel vorliegt oder nicht? Immerhin sind wir noch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Mich interessiert, wie die Rechtslage dort ist. Kann man den Fliesenleger dafür verantworten? Gibt es ein "Toleranzbereich", wieviel MM um die Manschette herum frei sein darf?
  4. Fliesenmangel: Beweislast bei Gewährleistung entscheidend

    Eine Diskussionsreihe gab es
    zu einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entweder hier oder im bauexpertenforum (.de ).
    Soweit ich mich erinnern kann liegt die Problematik hier darin zu beweisen, dass der Mangel vorhanden war und nicht zwischenzeitlich verursacht wurde. Ein versteckter Mangel ist das nicht, auch wenn der Ort etwas schwer zugänglich (einsehbar) liegt.
    Bei einer eventuellen Klage werden Sie auch nicht viel Spaß haben (vermute ich mal).
    Bleibt die Frage: Warum überhaupt?
  5. Fliesenschaden: Praktikanten-Aufgabe oder echtes Problem?

    warum überhaupt?
    Um den Prakti zu beschäftigen.
    Sonst nix.
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  6. Fliesenmangel: Nachweis nach Abnahme erforderlich

    versteckter Mangel
    hat mit dem Wort "versteck in Form von unsichtbar oder nicht sofort sichtbar" als solches erst einmal wenig zu tun.
    Vorausgesetzt es handelt sich um einen Mangel, so haben Sie nun nach Abnahme zu beweisen, dass dieses einer ist und dieser nicht bauseits in Form eines Schadens verursacht wurde.
    Viel Spaß dabei.
  7. Fliesenschaden: Fliesenleger haftbar? Gewährleistung prüfen!

    Nein, es ist nicht nur um den "Prakti" zu beschäftigen. Im Moment geht es hier um die Frage, ob man den Fliesenleger dafür verantwortlich machen kann. Die Fliese war auch nicht von Anfang an beschädigt, sondern ist inzwischen (aus welchem Grund auch immer) gebrochen. Nun ist die Frage, ob man innerhalb der Gewährleistungsfrist, die Behebung des Schadens durch den Fliesenleger verlangen kann. Wie sieht es da aus?
    Nein, es ist nicht nur um den "Prakti" zu beschäftigen. Im Moment geht es hier um die Frage, ob man den Fliesenleger dafür verantwortlich machen kann. Die Fliese war auch nicht von Anfang an beschädigt, sondern ist inzwischen (aus welchem Grund auch immer) gebrochen. Nun ist die Frage, ob man innerhalb der Gewährleistungsfrist, die Behebung des Schadens durch den Fliesenleger verlangen kann. Wie sieht es da aus?
  8. Fliesenschaden: Kulanzlösung statt Rechtsstreit suchen!

    Foto von Helmuth Plecker

    Nun mal mit der Ruhe!
    Warum denn gleich immer nach der juristischen Keule fragen. Scheint mittlerweile in der Gesellschaft so üblich zu sein ☹ Vereinbaren Sie doch einfach einen Ortstermin mit dem Fliesenleger und dem Installateur und überlegen was zu tun wäre und was der ganze Spaß kostet. Danach sprechen Sie über eine Kulanzregelung, ggf. trägt jeder einen Teil der Kosten. Der juristische Weg wäre undankbar und sicherlich aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Ich würde den Kulanzweg suchen, denn "geteiltes Leid ist halbes Leid"!
  9. Fliesen Rosette: Toleranzbereich nach 3-4 Jahren?

    dann mal ernsthaft
    Ausschnitte um Fliesen müssen so angelegt werden, dass übliche Rosetten diese vollständig überdecken.
    Dies ist hier auch so erstellt worden.
    nach 3-4 Jahren bricht jetzt eine kleine Ecke raus, sodass die Rosette jetzt nicht mehr ausreicht.
    Da nimmt sich doch wirklich keiner mehr was von an.
    "Sie" oder "Ihr" Sanitärinstallateur hat doch beim Nachziehen des Eckventiles diese kleinste Beschädigung verursacht.
    Es gibt größere Rosetten die nochmal zusätzliche 10 mm im Durchmesser schaffen.
    Oder doch mal freundlich mit dem Fliesenleger sprechen.
    Wenn der damals von euch nicht bis aufs Hemd ausgezogen wurde, macht der vielleicht aus Kulanz, ist eine halbe Stunde Arbeit.
    Aber Klageweg, den würd iich bei so einem Pipifax nun wirklich nicht gehen wollen.
    Gruß Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  10. Fliesenschaden: Kulanz bei 3-4 Jahren Nutzung prüfen

    Foto von

    Habe ich wohl überlesen, dass mit den 3-4 Jahren ...
    Habe ich wohl überlesen, dass mit den 3-4 Jahren das macht die Sache wirklich nicht einfacher. Würde allerdings weiter den Kulanzweg empfehlen! Viel Glück!
  11. Fliesenmangel: Abnahme trotz Schaden – Akzeptanz?

    Foto von Martin Kempf

    das ganze ist doch viel einfacher
    Das ganze scheint ja so zu sein, dass es schon von Anfang an vorhanden war. Die Sache wurde mit diesem vorhandenen Mangel abgenommen und damit akzeptiert. Und wenn jetzt jemandem nach dreieinhalb Jahren übel geworden ist und er sich zum ersten Mal in diesem Bad so weit bücken musste, dass ihm plötzlich diese unschöne Stelle ins Auge gefallen ist, dann ist das für mich als SV auch keine betrachtungsübliche Position, die eine Nacharbeit rechtfertigen würde, selbst wenn das erst nach der Abnahme entstanden wäre ...
  12. Fliesenschaden: Betrachtungswinkel entscheidend? Humor!

    Foto von

    Ja, aber ...
    Ja, aber wenn der Fragesteller (nur mal angenommen 😉 direkt unmittelbar gegenüber dem Waschtisch auf seinem Klosett sitzt und diesmal ohne den Playboy in der Hand, und ihm daher die Stelle aufgefallen ist, dann wäre der BetrAchtungswinkel doch wieder üblich, oder! Achtung, dieser Beitrag enthält scherzhaft gemeinte Inhalte!
  13. Fliesenschaden: Übliche Position des Auftraggebers?

    @Martin
    wenn dieses aber eine übliche Position des AGAbk. ist 😉
  14. Fliesenschaden: Anscheinsbeweis – Toilettengang relevant?

    Foto von

    Anscheinsbeweis
    Die Tatsache, dass kein Fall bekannt ist, in dem ein normgerechter Durchschnittsmensch seinen Stuhlgang drei bis vier Jahre lang einhalten kann, beweist doch, dass die nun beanstandete Stelle beim normalen Toilettengang nicht auffällig war.
  15. Fliesenschaden: Diskussion driftet ab! *Grins*

    Kann man ...
    euch nicht mal einen Moment alleine lassen?!? ... *Grins*
    Gruß
  16. Fliesenmangel: Übersehen bei Abnahme – Gewährleistung?

    @ Herr Kempf
    ohne dass ich jetzt den schlaumeinernden Rechtsanwalt raushängen lassen will, der ich ja nicht bin: "Abgenommen" heißt nicht: "Mangel als hinnehmbar anerkannt"! Wird ein sichtbarer Mangel bei der Abnahme schlampigerweise übersehen, heißt dies nicht automatisch, dass er vom Abnehmenden stillschweigend hingenommen wurde. Der Mangel bleibt ein Mangel, auch wenn er nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde, der Gewährleistungsanspruch bleibt bestehen. Es erfolgt mit dem Abnahmedatum nur die Beweislastumkehr, nicht die Aufhebung etwaiger Ansprüche. Auf einen zur Abnahme bereits vorhandener Mangel verliert der Abnahmende nur dann seinen Gewährleistungsanspruch, wenn "positive Kenntnisnahme" vorgelegen hat und auf die Aufnahme des Mangels in die Mangelliste wissentlich verzichtet wurde. Dies nachzuweisen dürfte den Bauausführenden in aller Regel sehr schwer fallen.
    Nun mal zum eigentlichen Fall:
    1. Zum Abnahmetermin war also alles i.O., die Rosette überdeckte den Fliesenausschnitt.
    2. Später hat irgendwer am Eckventil rumgeschraubt (Installationsarbeiten) und hat dabei den Fliesenausschnitt beschädigt.
    Soweit richtig?
    Dann meine Frage: Wieso sollte für Beschädigungen während der Montage des Waschbeckens und der zugehörigen Anschlüsse der Fliesenleger haften? Haftet dafür nicht der Installateur?
    Oder wollen Sie allen ernstes sagen, dass die Fliese von Anfang an im Bereich des Fliesenausschnitts Aufgrund mangelhafter Leistung des Fliesenlegers bereits gerissen war und der später aufgetretene Schaden somit durch den Fliesenleger vorprogrammiert war? Das dürfte wohl kaum sinnvoll nachweisbar sein!
    Also schließe ich mich den Kulanzvorschlägen meiner Verredner an. Alles andere ist Kindergarten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand, Rechtsanwalt, Postporto und Ortstermine kosten 20x mehr als die Schadensbeseitigung selbst => soll es also der Bauträger aus seiner Portokasse zahlen und wegen einer albernen Fliese nicht einen Aufstand bei seinen i.d.R. ohnehin sparsam bezahlten Nachunternehmern auslösen.
    Wenn der Bauleiter oder der Fliesenleger seinerzeit mitgedacht hat, liegen beim Bauherrn im Keller sowieso noch ein paar Restfliesen, was ich ohnehin jedem Bauträger/Bauherren für genau solche Probleme rate (Reste aufheben!).
  17. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Fliesenschaden unter Waschbecken: Mangel, Toleranz & Gewährleistung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um einen Fliesenschaden unter einem Waschbecken, der nach 3-4 Jahren entdeckt wurde. Es wird diskutiert, ob ein Mangel vorliegt, ob der Fliesenleger haftbar gemacht werden kann und welche Toleranzen für Rosetten gelten. Der Fokus liegt auf der Klärung der Gewährleistungspflicht und möglichen Kulanzlösungen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Fliesenmangel: Beweislast bei Gewährleistung entscheidend liegt die Problematik darin, zu beweisen, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war und nicht nachträglich entstanden ist. Dies kann die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Mehrere Teilnehmer empfehlen, zunächst den Kulanzweg zu suchen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden (siehe Fliesenschaden: Kulanzlösung statt Rechtsstreit suchen! und Fliesenschaden: Kulanz bei 3-4 Jahren Nutzung prüfen). Ein offenes Gespräch mit Fliesenleger und Installateur kann zu einer einvernehmlichen Lösung führen.

    🔧 Praktische Umsetzung: Es wird darauf hingewiesen, dass Ausschnitte um Fliesen so angelegt sein müssen, dass übliche Rosetten diese vollständig überdecken (Fliesen Rosette: Toleranzbereich nach 3-4 Jahren?). Die nachträgliche Beschädigung erschwert jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Fliesenmangel: Abnahme trotz Schaden – Akzeptanz? thematisiert, dass ein bei der Abnahme übersehener Mangel als akzeptiert gelten könnte, was die Nachforderung erschwert. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abnahme.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob der Schaden bereits bei der Abnahme vorhanden war. Suchen Sie das Gespräch mit dem Fliesenleger und Installateur, um eine Kulanzlösung zu finden. Beachten Sie die Beweislast bei Gewährleistungsansprüchen und ziehen Sie ggf. einen Sachverständigen hinzu.

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