Verputzarbeiten nach VOB 2005: Neue Abrechnungsregeln für Leibungen – Was hat sich geändert?
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Verputzarbeiten nach VOB 2005: Neue Abrechnungsregeln für Leibungen – Was hat sich geändert?

Foto von Martin Kempf

auch wenn es der eine oder andere noch gar nicht mitbekommen hat: mit dem Erscheinen des VOBAbk. Ergänzungsbands 2005 haben sich die Abrechnungsregeln für Verputzarbeiten geändert. So sind nun alle Leibungen nach Längenmaß zu ermitteln und nicht nur Leibungen von Öffnungen, die größer als 2,5 m² sind. Des weiteren sollen Flächen, die kleiner als 2,5 m² sind, nicht mehr im Flächenmaß sondern nach Stück abgerechnet werden.
Interessant wird es nun, wenn für die gleichen Flächen Putz und Anstricharbeiten ausgeführt werden, denn damit gelten für Putzarbeiten andere Aufmaßregeln als für Anstricharbeiten.
Ändern wird sich das erst im kommenden Jahr, wenn es auch für die Malerarbeiten aktualisierte Abrechnungsregeln geben wird. Dann wird es auch bei den Malerarbeitern die geänderte Regel für das Abrechnen von Leibungen geben. Aber auch die VOB für Verputzarbeiten wird ein weiteres Mal verändert werden: Der Trend geht dahin, dass nur noch die Flächen abgerechnet werden, die auch tatsächlich bearbeitet wurden. So wird die Regel wegfallen, dass bis zur Rohdecke oder zum Rohboden zu messen ist, auch wenn zum Zeitpunkt der Arbeiten schon ein Estrich oder eine Unterdecke vorhanden war.
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    Die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wurde im Ergänzungsband 2005 bezüglich der Abrechnung von Verputzarbeiten geändert.

    Wesentliche Änderung: Leibungen sind nun generell nach Längenmaß zu ermitteln, unabhängig von der Größe der Öffnung. Vorher galt dies nur für Öffnungen größer als 2,5 m².

    Dies betrifft insbesondere Maler- und Putzarbeiten im Innen- und Außenbereich. Es ist wichtig, dass sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber diese Änderung bei der Erstellung und Prüfung von Aufmaßen berücksichtigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre Aufmaße für Verputzarbeiten auf Basis der VOB 2005 und passen Sie Ihre Abrechnungspraxis entsprechend an.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Die VOB soll faire und transparente Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Aufmaß
    Leibung
    Eine Leibung ist die innere Fläche einer Maueröffnung, beispielsweise bei Fenstern oder Türen. Sie verbindet die äußere und innere Wandfläche. Die korrekte Vermessung und Abrechnung von Leibungen ist ein wichtiger Bestandteil der Bauabrechnung.
    Verwandte Begriffe: Fensterlaibung, Türlaibung, Maueröffnung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der tatsächlich erbrachten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Ein korrektes Aufmaß ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, Mengenermittlung
    Flächenmaß
    Das Flächenmaß ist eine Maßeinheit zur Bestimmung der Größe einer Fläche, angegeben in Quadratmetern (m²). Es wird verwendet, um beispielsweise die Größe einer Wand oder eines Raumes zu beschreiben.
    Verwandte Begriffe: Quadratmeter, Volumenmaß, Längenmaß
    Längenmaß
    Das Längenmaß ist eine Maßeinheit zur Bestimmung der Länge einer Strecke, angegeben in Metern (m). Es wird verwendet, um beispielsweise die Länge einer Wand oder eines Bauteils zu beschreiben.
    Verwandte Begriffe: Meter, Flächenmaß, Volumenmaß
    Putzarbeiten
    Putzarbeiten umfassen das Aufbringen von Putz auf Wände und Decken, um eine glatte oder strukturierte Oberfläche zu erzeugen. Putz dient dem Schutz des Mauerwerks und der Gestaltung des Innenraums.
    Verwandte Begriffe: Innenputz, Außenputz, Stuck
    Abrechnungsregeln
    Abrechnungsregeln sind die Bestimmungen, die festlegen, wie Bauleistungen abgerechnet werden. Sie basieren auf Gesetzen, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen. Die VOB enthält detaillierte Abrechnungsregeln für verschiedene Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Zahlungsbedingungen

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet VOB?
      VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Es ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Die VOB besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    2. Was sind Leibungen?
      Leibungen sind die inneren, meist senkrechten Flächen einer Maueröffnung, beispielsweise bei Fenstern oder Türen. Sie verbinden die äußere Wandfläche mit der inneren Wandfläche der Öffnung. Die korrekte Abrechnung von Leibungen ist ein wichtiger Bestandteil der korrekten Bauabrechnung.
    3. Was bedeutet Aufmaß?
      Ein Aufmaß ist die detaillierte Erfassung der tatsächlich ausgeführten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Ein korrektes Aufmaß ist entscheidend, um Streitigkeiten über die erbrachten Leistungen zu vermeiden.
    4. Welche Bedeutung hat der VOB Ergänzungsband 2005?
      Der VOB Ergänzungsband 2005 beinhaltet Änderungen und Ergänzungen zur VOB, die im Laufe der Zeit notwendig geworden sind. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche der Bauausführung und Abrechnung, darunter auch die Verputzarbeiten. Es ist wichtig, die jeweils aktuelle Fassung der VOB zu berücksichtigen.
    5. Wie wirkt sich die Änderung auf Malerarbeiten aus?
      Die geänderte Abrechnungsregel für Leibungen betrifft auch Malerarbeiten, da diese oft im Zusammenhang mit Verputzarbeiten stehen. Maler müssen nun ebenfalls alle Leibungen nach Längenmaß abrechnen, unabhängig von der Größe der Öffnung. Dies kann zu einer veränderten Kalkulation der Malerarbeiten führen.
    6. Was ist bei der Abrechnung von Anstricharbeiten zu beachten?
      Bei der Abrechnung von Anstricharbeiten ist neben der Fläche auch die Art des Anstrichs (z.B. Anzahl der Anstriche, verwendete Materialien) zu berücksichtigen. Auch hier ist ein detailliertes Aufmaß erforderlich, um die erbrachten Leistungen korrekt zu erfassen und abzurechnen. Die VOB/C enthält hierzu detaillierte Regelungen.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Flächenmaß und Längenmaß?
      Das Flächenmaß wird in Quadratmetern (m²) angegeben und bezieht sich auf die Größe einer Fläche. Das Längenmaß wird in Metern (m) angegeben und bezieht sich auf die Länge einer Linie oder Kante. Bei der Abrechnung von Leibungen nach VOB 2005 ist nun das Längenmaß maßgeblich.
    8. Wo finde ich die aktuellen VOB-Bestimmungen?
      Die aktuellen VOB-Bestimmungen können beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) oder im Fachhandel für Baubestimmungen bezogen werden. Es ist ratsam, stets die aktuelle Fassung der VOB zu verwenden, um rechtssicher zu arbeiten.

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    • Die Rolle des Bauleiters bei der Aufmaßprüfung
      Verantwortlichkeiten des Bauleiters bei der Kontrolle des Aufmaßes.
    • Streitigkeiten bei Bauabrechnungen vermeiden
      Tipps zur Vermeidung von Konflikten durch klare Vereinbarungen und Dokumentation.
  2. VOB 2005: Vertragsrecht bei geänderten Aufmaßbestimmungen

    die Unbeständigkeit ist doch immer noch das Beständigste
    Hallo,
    nur mal ergänzent in den Raum gefragt: Was ist mit Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen DINAbk. geschlossen wurden?
    Einerseits ist der Unternehmer verpflichtet, zur Abnahme ein Werk nach Stand der Technik (also neueste DIN) zu übergeben.
    Andererseits wurde der Vertrag auf der Grundlage der alten Aufmaßbestimmungen geschlossen.
    Wird nun nach zweierlei Maß gemessen?
    Könnte für so manchen Juristen interessant sein.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Abrechnungsregeln: Neue VOB C-Vorschriften für WDVS

    nicht nur Abrechnungsregeln
    wurden geändert. Jedem sei der Blick in die neue "C" angeraten. So gibt es jetzt bsplw. auch Vorschriften zu WDVSAbk. ...
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    VOB 2005: Abrechnung von Leibungen bei Verputzarbeiten

    💡 Kernaussagen: Die Abrechnungsregeln für Verputzarbeiten nach VOB 2005 haben sich geändert. Leibungen werden nun nach Längenmaß abgerechnet, unabhängig von der Größe der Öffnung. Verträge, die vor Inkrafttreten der neuen DIN geschlossen wurden, können zu unterschiedlichen Aufmaßbestimmungen führen. Die neue VOB C enthält zusätzliche Vorschriften, beispielsweise für WDVSAbk..

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag VOB 2005: Vertragsrecht bei geänderten Aufmaßbestimmungen bezüglich der Gültigkeit alter Aufmaßbestimmungen bei bestehenden Verträgen. Hier kann es zu unterschiedlichen Auslegungen kommen, insbesondere wenn das Werk nach aktuellem Stand der Technik abgenommen werden muss.

    ✅ Zusatzinfo: Die Umstellung auf Abrechnung nach Längenmaß bei Leibungen betrifft alle Leibungen, nicht nur die von Öffnungen über 2,5 m². Flächen unter 2,5 m² werden nun nach Stück abgerechnet, was eine detailliertere Aufmaß-Erfassung erfordert.

    🔧 Zusatzinfo: Neben den Abrechnungsregeln für Leibungen wurden auch andere Vorschriften in der VOB C geändert, wie im Beitrag Abrechnungsregeln: Neue VOB C-Vorschriften für WDVS erwähnt. Ein Blick in die aktuelle VOBAbk. C ist daher unerlässlich, um auf dem neuesten Stand zu sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre bestehenden Verträge im Hinblick auf die neuen Abrechnungsregeln und klären Sie gegebenenfalls Unstimmigkeiten mit Ihrem Auftraggeber. Informieren Sie sich umfassend über die Änderungen in der VOB C, um korrekte Verputzarbeiten und Abrechnungen sicherzustellen.

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