Dachdecker Schlussrechnung nach Abnahme: Was tun bei Mängeln & Überzahlung?
BAU-Forum: Neubau
Dachdecker Schlussrechnung nach Abnahme: Was tun bei Mängeln & Überzahlung?
vorgestern nahmen wir die Leistungen unseres Dachdeckers ab. Es war eine förmliche Abnahme, im Protokoll wurden einige (nicht erhebliche) Mängel genannt. Wir einigten uns auf 2 Wochen für die Mängelbeseitigung. Heute kommt eine Abschlagsrechnung über 99,995 % des Vertragswertes - jedoch keine Schlussrechnung! .
Die 0,005 % ergeben sich dadurch, das der Dachdecker von sich aus einen bestimmten Betrag für die Mängel abgezogen hat, die er dann aber in der Schlussrechnung (nach Mängelbeseitigung) in Rechnung stellen wird (der Betrag reicht aber nicht aus)
Was bedeutet das für uns?
Wir hatten bei Vertragsabschluss vereinbart, dass wir 5 % Gewährleistungseinbehalt vornehmen können, die der Dachdecker durch eine Bürgschaft seiner Bank ablösen kann. Ich kann doch nicht von der Schlussrechnung (die fehlenden 0,005 % meine 5 % abziehen).
Wir haben das Gefühl, das wir zur Überzahlung gedrängt werden.
Sollen wir auf eine Schlussrechnung bestehen, da ja keine weiteren Leistungen mehr erfolgen?
MfG
Sabine S.
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Nach der Abnahme der Dachdeckerarbeiten und der Protokollierung von Mängeln ist die Situation bezüglich der Schlussrechnung und möglicher Überzahlung komplex. Ich empfehle folgendes Vorgehen:
1. Rechnungsprüfung: Prüfen Sie die Rechnung genau. Entspricht der Rechnungsbetrag dem Vertrag? Sind die ausgeführten Leistungen korrekt abgerechnet?
2. Mängelanzeige: Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel müssen dem Dachdecker schriftlich angezeigt werden. Setzen Sie eine klare Frist (z.B. die vereinbarten 2 Wochen) zur Mängelbeseitigung.
3. Gewährleistungseinbehalt: Sie haben das Recht, einen Gewährleistungseinbehalt (Sicherheitseinbehalt) einzubehalten. Dieser dient als Sicherheit für die Mängelbeseitigung. Die Höhe sollte angemessen sein, üblicherweise das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
4. Zahlung: Zahlen Sie den Teil der Rechnung, der unstrittig ist. Den Betrag für den Gewährleistungseinbehalt und eventuell strittige Positionen können Sie zurückbehalten.
5. Bürgschaft: Wenn eine Bürgschaft vereinbart wurde, kann diese anstelle des Gewährleistungseinbehalts treten.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Schritte schriftlich und suchen Sie bei Unklarheiten rechtlichen Rat, um Ihre Rechte zu wahren.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abnahme
- Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt. Sie ist ein wichtiger Rechtsakt mit weitreichenden Folgen, wie z.B. dem Beginn der Gewährleistungsfrist und der Fälligkeit der Vergütung. Verwandte Begriffe: förmliche Abnahme, stillschweigende Abnahme, Teilabnahme.
- Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme und dauert in der Regel mehrere Jahre. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel.
- Mangel
- Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Anforderungen entspricht. Mängel können sowohl optischer als auch funktionaler Natur sein und müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, versteckter Mangel.
- Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und der bereits geleisteten Zahlungen. Die Schlussrechnung ist fällig, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist und prüffähig ist. Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Teilrechnung, prüffähige Rechnung.
- Gewährleistungseinbehalt
- Der Gewährleistungseinbehalt ist ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung einbehält, um seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung zu sichern. Er dient als Sicherheit für den Auftraggeber, falls der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt. Verwandte Begriffe: Sicherheitseinbehalt, Bürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft.
- Bürgschaft
- Eine Bürgschaft ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Bürge (z.B. eine Bank) für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Schuldners (z.B. des Auftragnehmers) gegenüber einem Gläubiger (z.B. dem Auftraggeber) einsteht. Sie dient als Sicherheit für den Gläubiger, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Verwandte Begriffe: Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Ausfallbürgschaft.
- Abschlagsrechnung
- Eine Abschlagsrechnung ist eine Rechnung für bereits erbrachte Teilleistungen während eines laufenden Projekts. Sie ermöglicht dem Auftragnehmer, seine Kosten während der Bauphase zu decken und Liquidität zu sichern. Die Abschlagsrechnungen werden später mit der Schlussrechnung verrechnet. Verwandte Begriffe: Teilrechnung, Vorauszahlung, Akontozahlung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine förmliche Abnahme?
Die förmliche Abnahme ist ein wichtiger Schritt, bei dem Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam die erbrachten Leistungen prüfen und in einem Protokoll festhalten. Mängel werden dokumentiert und Fristen zur Beseitigung vereinbart. Die Abnahme gilt als Bestätigung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde, und ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung. - Was ist ein Gewährleistungseinbehalt?
Ein Gewährleistungseinbehalt ist ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung einbehält, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer eventuelle Mängel beseitigt. Die Höhe des Einbehalts richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung und dient als Sicherheit für den Auftraggeber. Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung wird der Einbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt. - Was tun, wenn der Dachdecker die Mängel nicht beseitigt?
Setzen Sie dem Dachdecker schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Wenn die Mängel auch nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt sind, können Sie die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Dachdecker in Rechnung stellen oder Schadensersatz fordern. Dokumentieren Sie alle Mängel und Kommunikationen sorgfältig. - Kann ich die Schlussrechnung verweigern, wenn Mängel vorhanden sind?
Sie können die Zahlung der Schlussrechnung nicht vollständig verweigern, wenn die Leistung im Wesentlichen erbracht wurde und die Mängel nicht erheblich sind. Sie haben jedoch das Recht, einen angemessenen Gewährleistungseinbehalt einzubehalten, um die Mängelbeseitigung sicherzustellen. Die Höhe des Einbehalts sollte sich nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung richten. - Was ist der Unterschied zwischen einer Abschlagsrechnung und einer Schlussrechnung?
Eine Abschlagsrechnung wird während der Bauphase für bereits erbrachte Leistungen gestellt. Sie dient dazu, dem Auftragnehmer einen Teil seiner Vergütung vor der Fertigstellung des gesamten Projekts zu zahlen. Eine Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme aller Leistungen gestellt und enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und Zahlungen. - Was ist eine Bürgschaft im Zusammenhang mit Bauleistungen?
Eine Bürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber stellt, um die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Im Falle von Mängeln oder Schäden kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um seine Ansprüche zu befriedigen. Eine Bürgschaft kann anstelle eines Gewährleistungseinbehalts vereinbart werden. - Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist bei Dachdeckerarbeiten?
Die Gewährleistungsfrist für Dachdeckerarbeiten beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist haftet der Dachdecker für Mängel, die auf seine Arbeiten zurückzuführen sind. Es ist wichtig, Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen, um Ihre Ansprüche zu wahren. - Was bedeutet "im Wesentlichen vertragsgemäß" bei der Abnahme?
"Im Wesentlichen vertragsgemäß" bedeutet, dass die erbrachte Leistung die vereinbarten Anforderungen erfüllt, auch wenn kleinere Mängel vorhanden sind. Diese Mängel dürfen die Funktionalität oder den Wert der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Abnahme kann trotz solcher Mängel erfolgen, wobei die Mängel im Protokoll festgehalten und Fristen zur Beseitigung vereinbart werden.
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Die Bedeutung und Höhe von Sicherheitseinbehalten. - Bürgschaften im Baurecht
Welche Arten von Bürgschaften es gibt und wie sie funktionieren.
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Abschlagsrechnung statt Schlussrechnung: Korrektur
Muss natürlich heißen: ... Abschlagsrechnung
Habe mich im Titel vertippt. Sorry
Sabine -
Gewährleistungseinbehalt: 10% offen + Bankbürgschaft!
Wen Gewährleistungseinbehalt vereinbart ist ...
Hallo,
wen sie mit Ihren Auftraggeber 5 % Gewährleistungseinbehalt vereinbart haben dann sollte noch ein Betrag von 10 % der Bausumme offen sein bevor er sein Schlussrechnung ausstellt.
Und wen er nach Mängelbeseitigung von Ihnen komplette Bausumme verlangt muss neben sein Rechnung ein Bankbürgschaft in Höhe von 5 % der Bausumme beiliegen.
MfG
Yilmaz -
Abschlagsrechnung vs. Schlussrechnung: Unterschied?
Und was empfehlen Sie uns nun?
Sollen wir die Abschlagsrechnung zurückweisen und -schicken und auf eine Schlussrechnung bestehen?
Worin liegt überhaupt der Unterschied? -
Schlussrechnung: Letzte Zahlung & Klarheit für beide!
Hallo ...
Oben meinte ich Natürlich "Ihren Auftragnehmer"
Mit einer Schlussrechnung soll beide Vertragspartnern klar sein das es sich um den Letzten Zahlung handelt und keine weitere Rechnungen/Zahlungen Erfolgen. Das ist der Unterschied zwischen Abschlags und -Schlussrechnung.
Bestehen sie auf jedenfall auf eine Schlussrechnung und wen Ihnen keine Ausgestellt wird teilen sie Ihren Auftragnehmer schriftlich mit das es sich um einer Schlusszahlung handelt.
Es ist unbekannt wieviel % der Bausumme noch offensteht, sie können die dreifache kosten der bestehende Mängel einbehalten und solange man Ihnen keine Bankbürgschaft über 5 % der BS vorlegt können sie dies auch einbehalten.
Wie sie Jetzt vorgehen ist es Ihnen Überlassen.
MfG -
Schlussrechnung einfordern: Betrag einbehalten!
Vielen Dank
für Ihre Antwort. Wir werden wohl die Abschlagsrechnung zurückschicken und auf eine Schlussrechnung bestehen, von der wir dann einen Betrag einbehalten werden.
Sabine -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Dachdecker Schlussrechnung: Mängel, Gewährleistung & Überzahlung
💡 Kernaussagen: Bei Mängeln nach der Abnahme muss der Dachdecker diese beseitigen. Eine Abschlagsrechnung kurz vor der Schlussrechnung ist unüblich. Bestehen Sie auf eine korrekte Schlussrechnung, um den Überblick über die Zahlungen zu behalten. Ein Gewährleistungseinbehalt oder eine Bankbürgschaft sichert Ihre Ansprüche bei Mängeln. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie Fristen zur Mängelbeseitigung.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Yilmaz erklärt in Gewährleistungseinbehalt: 10% offen + Bankbürgschaft!, dass bei einem vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5% noch 10% der Bausumme offen sein sollten, bevor die Schlussrechnung ausgestellt wird. Nach der Mängelbeseitigung muss der Dachdecker eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bausumme vorlegen, wenn er die komplette Bausumme verlangt.
✅ Zusatzinfo: Der Unterschied zwischen Abschlags- und Schlussrechnung liegt darin, dass die Schlussrechnung die letzte Zahlung darstellt und Klarheit für beide Vertragspartner schafft, wie in Schlussrechnung: Letzte Zahlung & Klarheit für beide! erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Weisen Sie die Abschlagsrechnung zurück und fordern Sie schriftlich eine Schlussrechnung an, wie Sabine in Schlussrechnung einfordern: Betrag einbehalten! beschreibt. Behalten Sie einen Betrag für die Mängelbeseitigung ein, bis diese erfolgt ist. Klären Sie im Vorfeld, ob ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart wurde.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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