Gebührenerhöhung nach BRAGO bei zwei Auftraggebern: Urteile, Voraussetzungen & Berechnung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob bei mehreren Auftraggebern eine Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt nach BRAGO (bis 2004) bzw. RVG (ab 2004) gerechtfertigt ist. Es werden die relevanten Paragraphen (§ 6 BRAGO, § 7 RVG) und deren Auswirkungen auf die Anwaltskosten beleuchtet. Ein wichtiger Aspekt ist die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber und deren Einfluss auf das Haftungsrisiko des Anwalts. Die Ablösung der BRAGO durch das RVG zum 01.07.2004 wird thematisiert, was zu veränderten Regelungen bei der Gebührenberechnung führte.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Gebührenerhöhung nach BRAGO bei zwei Auftraggebern: Urteile, Voraussetzungen & Berechnung?

Hallo,
kennt jemand ein Urteil zur Gebührenerhöhung wegen zwei Auftraggeber?
Wir haben je zur Hälfte eine neue ETW vom Bauträger erworben. Der Bauträger hat uns nun gesamtschuldnerisch verklagt. Zählen wir für den RA nun als ein Auftraggeber? Der RA hat weder ein erhöhtes Haftungsrisiko, noch einen Mehraufwand. Kann der RA eine Gebührenerhöhung trotzdem fordern? Bin für jeden Tipp und jede Meinung sehr dankbar.
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    GoogleAI-Analyse: BRAGO Gebührenerhöhung: Urteile & Voraussetzungen

    Die Frage, ob eine Gebührenerhöhung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bei zwei Auftraggebern gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ich kann Ihnen einige allgemeine Hinweise geben:

    Grundsatz: Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt seine Gebühren erhöhen, wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind. Dies ist im Vergütungsverzeichnis (VV) zur BRAGO geregelt.

    Voraussetzungen: Eine Gebührenerhöhung ist jedoch nicht automatisch gerechtfertigt. Es muss ein tatsächlicher Mehraufwand oder ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Anwalt vorliegen. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann beispielsweise dann bestehen, wenn die Auftraggeber unterschiedliche Interessen verfolgen.

    Gesamtschuldnerische Haftung: Die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber gegenüber dem Bauträger kann ein Indiz für eine gemeinsame Interessenlage sein. In diesem Fall könnte eine Gebührenerhöhung möglicherweise nicht gerechtfertigt sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts genau zu prüfen und gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung des Mehraufwands zu verlangen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem anderen Anwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle beraten lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    BRAGO
    Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) war bis zum 30. Juni 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Sie wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst, findet aber noch Anwendung auf ältere Mandate.
    Verwandte Begriffe: RVG, Rechtsanwaltsvergütung, Gebührenrecht
    Gesamtschuldnerische Haftung
    Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für eine Leistung gemeinsam haften. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem der Schuldner verlangen.
    Verwandte Begriffe: Schuldner, Gläubiger, Haftung
    Mehraufwand
    Mehraufwand bezeichnet den zusätzlichen Aufwand, der einem Rechtsanwalt durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entsteht. Dieser Mehraufwand kann beispielsweise durch zusätzlichen Schriftverkehr, Besprechungen oder die Einarbeitung in komplexe Sachverhalte entstehen.
    Verwandte Begriffe: Aufwand, Kosten, Gebühren
    Haftungsrisiko
    Das Haftungsrisiko bezeichnet das Risiko des Rechtsanwalts, für Fehler oder Versäumnisse im Rahmen seiner Tätigkeit haftbar gemacht zu werden. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann beispielsweise durch die Vertretung von Auftraggebern mit widerstreitenden Interessen entstehen.
    Verwandte Begriffe: Haftung, Schadenersatz, Anwaltshaftung
    RVG
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Es löste die BRAGO ab und regelt die Vergütung von Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit.
    Verwandte Begriffe: BRAGO, Rechtsanwaltsvergütung, Gebührenrecht
    Auftraggeber
    Der Auftraggeber ist die Person oder Institution, die einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Der Auftraggeber schuldet dem Anwalt die vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit.
    Verwandte Begriffe: Mandant, Anwalt, Mandat
    Urteil
    Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die einen Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren Parteien beendet. Urteile sind für die Parteien bindend und können vollstreckt werden.
    Verwandte Begriffe: Beschluss, Rechtsstreit, Gericht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann ist eine Gebührenerhöhung nach BRAGO zulässig?
      Eine Gebührenerhöhung ist zulässig, wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind und dem Anwalt dadurch ein Mehraufwand oder ein erhöhtes Haftungsrisiko entsteht. Der Mehraufwand muss konkret nachweisbar sein.
    2. Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung?
      Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für eine Leistung gemeinsam haften. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem der Schuldner verlangen. Im Kontext der Frage bedeutet dies, dass der Bauträger die gesamte Forderung von jedem der Wohnungseigentümer verlangen kann.
    3. Wie kann ich die Gebührenabrechnung des Anwalts prüfen?
      Sie haben das Recht, eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebührenabrechnung zu verlangen. Prüfen Sie, ob der geltend gemachte Mehraufwand nachvollziehbar und angemessen ist. Vergleichen Sie die Abrechnung mit den Bestimmungen der BRAGO.
    4. Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Gebührenabrechnung habe?
      Wenn Sie Zweifel an der Gebührenabrechnung haben, können Sie sich von einem anderen Anwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle beraten lassen. Diese können die Abrechnung prüfen und Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
    5. Welche Rolle spielt das Haftungsrisiko des Anwalts bei der Gebührenerhöhung?
      Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann eine Gebührenerhöhung rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Auftraggeber unterschiedliche Interessen verfolgen und der Anwalt dadurch einem höheren Risiko ausgesetzt ist, Fehler zu machen oder Schadenersatzansprüche zu riskieren.
    6. Gibt es Urteile zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern?
      Ja, es gibt zahlreiche Urteile zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern. Die Rechtsprechung ist jedoch einzelfallabhängig. Es ist daher ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der sich mit dem Gebührenrecht auskennt.
    7. Was ist der Unterschied zwischen BRAGO und RVG?
      Die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) war bis zum 30. Juni 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Seit dem 1. Juli 2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die BRAGO findet jedoch noch Anwendung auf Mandate, die vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurden.
    8. Kann ich die Anwaltskosten steuerlich absetzen?
      Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kosten zwangsläufig entstanden sind und Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

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      Staatliche Unterstützung für Bürger mit geringem Einkommen.
    • Honorarvereinbarung mit dem Anwalt
      Individuelle Vereinbarungen zur Vergütung des Anwalts.
    • Streitwert im Zivilprozess
      Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.
  2. BRAGO Gebührenerhöhung: Anspruch bei mehreren Auftraggebern (§ 6)!

    So:
    1. Polemik: Das Gebührenrecht der RA ist genau so ein überkommener Zopf wie die HOAIAbk. der Architekten  -  beides sollte schnellstens "dereguliert" werden ...
    2. Zur Sache: Nach § 6 BRAGO hat der RA bei mehreren Auftraggebern Anspruch auf Erhöhung seiner gesetzlichen Gebühren (wenn nicht eine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde). § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO: "Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (...) und die Prozessgebühr (...) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; ... " Haben Sie also neben dem anderen Erwerber den selben RA mit Ihrer Verteidigung beauftragt, sind genannte Gebühren  -  ermittelt aus der Gebührentabelle  -  um 3/10 zu erhöhen. Auf ein Urteil kommt es deshalb nicht an, weil sich diese Folge bereits aus dem Gesetz ergibt.
  3. RVG statt BRAGO: Gebühren bei mehreren Auftraggebern ab 2004

    BRAGO ...
    wird abgelöst.
    Und zwar zum 01.07.2004!
    Heißt ab dann RVG= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    und in § 7 ist da geregelt:
    Vertritt der RA in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber erhält er die Gebühr nur einmal.
    Erhöhung gibt es dennoch und zwar um 0,3 und bis zu 2,0.
    Näheres siehe Link.
    Jetzt ist die HOAIAbk. dran, aber das wird wohl wieder nix.
    Gruß
    Harry
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Gebührenerhöhung nach BRAGO/RVG bei mehreren Auftraggebern

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob bei mehreren Auftraggebern eine Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt nach BRAGO (bis 2004) bzw. RVG (ab 2004) gerechtfertigt ist. Es werden die relevanten Paragraphen (§ 6 BRAGO, § 7 RVG) und deren Auswirkungen auf die Anwaltskosten beleuchtet. Ein wichtiger Aspekt ist die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber und deren Einfluss auf das Haftungsrisiko des Anwalts. Die Ablösung der BRAGO durch das RVG zum 01.07.2004 wird thematisiert, was zu veränderten Regelungen bei der Gebührenberechnung führte.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Nach § 6 BRAGO besteht bei mehreren Auftraggebern Anspruch auf Erhöhung der gesetzlichen Gebühren, sofern keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde (siehe BRAGO Gebührenerhöhung: Anspruch bei mehreren Auftraggebern (§ 6)!).

    📊 Zusatzinfo: Seit dem 01.07.2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). § 7 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nur einmal erhält, wenn er mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertritt. Allerdings kann eine Erhöhung um 0,3 bis 2,0 erfolgen (siehe RVG statt BRAGO: Gebühren bei mehreren Auftraggebern ab 2004).

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Fragen zur Gebührenerhöhung sollte geprüft werden, ob die BRAGO oder das RVG zur Anwendung kommt, abhängig vom Zeitpunkt der Mandatsübernahme. Es ist ratsam, eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen, um Klarheit über die Anwaltskosten zu schaffen. Prüfen Sie, ob ein erhöhtes Haftungsrisiko oder ein Mehraufwand für den Anwalt besteht, da dies die Gebühren beeinflussen kann.

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