Restarbeiten nach Schlussabnahme: Fristsetzung, Mängel & Ihre Rechte als Bauherr
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Restarbeiten nach Schlussabnahme: Fristsetzung, Mängel & Ihre Rechte als Bauherr

Am 1. November hat Schlussabnahme stattgefunden, bei der einige Punkte aufgelistet wurden, die noch zu erledigen sind. So fehlen z.B. immer noch 2 Innentüren, einige restlichen Türen müssen noch gekürzt werden, sie sind dementsprechend noch nicht eingehängt und einige schließen nicht.
Dann fehlt noch ein Nachweis zur Abdichtung des Sockels für das WDVSAbk., Leisten an den Terrassentüren sowie eine Gutschrift für Fliesenarbeiten (war im Bauvertrag vereinbart). Alles habe ich dem Bauunternehmer Mitte Dezember auch noch einmal schriftlich mitgeteilt, leider hat dieser sich bis heute nicht gerührt. Wie soll man jetzt vorgehen? Wir haben ein gutes Verehältnis zu dem BU, aber ich errreiche ihn auch telefonisch überhaupt nicht. Noch einmal schriftlich mit Fristsetzung?
Danke
  • Name:
  • Helge
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Fehlende oder mangelhafte Abdichtung kann zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung führen. Umgehende Prüfung und Nachbesserung sind erforderlich.

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    Nach einer Schlussabnahme ist es üblich, dass noch Restarbeiten ausstehen. Wichtig ist, diese Mängel schriftlich festzuhalten und dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Die Frist sollte im Verhältnis zum Umfang der Arbeiten stehen.

    Ich empfehle, die Mängel detailliert zu dokumentieren (z.B. fehlende Innentüren, nicht schließende Türen, fehlender Nachweis der Abdichtung des Sockels). Eine Gutschrift für nicht erbrachte Leistungen (z.B. Fliesenarbeiten) kann ebenfalls verhandelt werden.

    🔴 Gefahr: Werden Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, können Folgeschäden entstehen (z.B. durch fehlende Abdichtung).

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Bauunternehmer schriftlich eine Frist zur Mängelbeseitigung und dokumentieren Sie alle Mängel detailliert. Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Schlussabnahme
    Die Schlussabnahme ist die förmliche Abnahme des Bauwerks nach Fertigstellung aller Arbeiten. Sie dokumentiert den Zustand des Bauwerks und setzt den Beginn der Gewährleistungsfrist in Gang.
    Verwandte Begriffe: Abnahme, Teilabnahme, Mängelprotokoll
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Bauunternehmer über festgestellte Mängel am Bauwerk. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten.
    Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Gewährleistung, Nacherfüllung
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Bauherrn an den Bauunternehmer, einen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sie ist erforderlich, bevor der Bauherr andere Mängelrechte geltend machen kann.
    Verwandte Begriffe: Nachfrist, Verzug, Leistungsaufforderung
    Gutschrift
    Eine Gutschrift ist eine Korrektur einer Rechnung, bei der ein Betrag dem Kunden gutgeschrieben wird. Im Bauwesen kann eine Gutschrift für nicht erbrachte Leistungen oder Mängel gewährt werden.
    Verwandte Begriffe: Rechnungskorrektur, Preisminderung, Schadensersatz
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer über die Errichtung eines Bauwerks. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB/B, BGBAbk.
    Abdichtung
    Die Abdichtung ist eine Maßnahme, um ein Bauwerk vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Sie ist besonders wichtig bei Kellerwänden, Dächern und Terrassen.
    Verwandte Begriffe: Isolierung, Feuchtigkeitssperre, Drainage
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Bauunternehmers für Mängel am Bauwerk. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Verjährung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn der Bauunternehmer die Restarbeiten nicht innerhalb der Frist erledigt?
      Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Sie können die Mängel selbst beseitigen und die Kosten dem Bauunternehmer in Rechnung stellen (Ersatzvornahme), vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab und sollten mit einem Anwalt für Baurecht besprochen werden.
    2. Wie setze ich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung?
      Die Frist muss ausreichend lang sein, damit der Bauunternehmer die Arbeiten realistisch erledigen kann. Berücksichtigen Sie den Umfang der Arbeiten, die Verfügbarkeit von Material und Personal sowie eventuelle Wartezeiten. Eine pauschale Frist von zwei Wochen ist oft zu kurz.
    3. Was ist eine Gutschrift bei nicht erbrachten Leistungen?
      Wenn der Bauunternehmer bestimmte Leistungen nicht erbracht hat (z.B. Fliesenarbeiten), können Sie eine Gutschrift verlangen. Das bedeutet, dass der Rechnungsbetrag um den Wert der nicht erbrachten Leistungen reduziert wird.
    4. Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
      Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit genauer Beschreibung der Mängel, Fotos und Datum. Lassen Sie die Mängelliste vom Bauunternehmer gegenzeichnen oder senden Sie sie ihm per Einschreiben mit Rückschein.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Abnahme und Schlussabnahme?
      Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Die Schlussabnahme findet nach Erledigung aller Arbeiten statt und bestätigt, dass das Werk vollständig fertiggestellt ist.
    6. Welche Rechte habe ich, wenn Baumängel auftreten?
      Als Bauherr haben Sie verschiedene Mängelrechte, darunter das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
    7. Was bedeutet Ersatzvornahme?
      Ersatzvornahme bedeutet, dass Sie nach erfolgloser Fristsetzung einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Bauunternehmer in Rechnung stellen.
    8. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Mängel geltend machen.

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  2. Restarbeiten: Fristsetzung im Abnahmeprotokoll – Verzug vermeiden!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Fristen vereinbart?
    Üblicherweise schreibt man ins Abnahmeprotokoll einen Satz wie "die aufgeführten Mängel sind bis zum xxx zu beseitigen". Dann wäre klar vereinbart, wann ein Verzug eintritt. Haben Sie nichts vereinbart, gilt m.E. eine übliche bzw. angemessene Frist und nicht der St. -Nimmerleinstag. Um die dingfest zu machen, sollten Sie schriftlich einen Termin benennen. Wenn Sie noch Geld einbehalten haben, können Sie das als Druckmittel anführen. Sie können den Termin auch mit einer Kündigungsandrohung verbinden, aber davon werden die Arbeiten leider nicht fertig.
  3. Restarbeiten ohne Frist: Bauunternehmer verzögert – Was tun?

    Fristen und Restbetrag
    Im Protokoll wurden keine Fristen vereinbart, da die Türen bestellt werden mussten und der Bauunternehmer selber nicht einschätzen konnte, wie lange dies dauern wird ... darauf haben wir uns eingelassen und ob des guten Verhältnisses auf Fristen verzichtet, okay, da haben wir wohl falsch gehandelt. Im übrigen steht tatsächlich auch noch eine Schlussrechnung aus (einige tausend €).
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    • Helge
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Restarbeiten nach Schlussabnahme: Ihre Rechte als Bauherr sichern

    💡 Kernaussagen: Nach einer Schlussabnahme ist es entscheidend, die Beseitigung von Restarbeiten und Mängeln zu verfolgen. Eine klare Fristsetzung im Abnahmeprotokoll ist essenziell, um den Bauunternehmer in Verzug zu setzen. Fehlen Fristen, sollte man diese schriftlich nachfordern, um seine Rechte als Bauherr zu wahren. Das Einbehalten eines Teils der Schlussrechnung kann als Druckmittel dienen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Restarbeiten: Fristsetzung im Abnahmeprotokoll – Verzug vermeiden! wird betont, wie wichtig es ist, eine klare Frist für die Beseitigung der Mängel im Abnahmeprotokoll zu vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung kann es schwierig werden, den Bauunternehmer in Verzug zu setzen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

    💰 Zusatzinfo: Das Zurückbehalten eines Teils der Schlussrechnung kann als Druckmittel eingesetzt werden, um den Bauunternehmer zur zügigen Erledigung der Restarbeiten zu bewegen. Die Höhe des einbehaltenen Betrags sollte dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der noch ausstehenden Arbeiten stehen.

    🔴 Kritisch: Im Beitrag Restarbeiten ohne Frist: Bauunternehmer verzögert – Was tun? wird die Problematik fehlender Fristenvereinbarungen bei Restarbeiten nach der Schlussabnahme thematisiert. Das Fehlen einer klaren Fristsetzung kann die Durchsetzung der Mängelrechte erheblich erschweren und zu Verzögerungen führen. Es wird empfohlen, in solchen Fällen umgehend schriftlich eine angemessene Frist zu setzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihr Abnahmeprotokoll auf klare Fristsetzungen für die Beseitigung von Restarbeiten. Falls keine Fristen vereinbart wurden, setzen Sie dem Bauunternehmer schriftlich eine angemessene Frist zur Erledigung der Arbeiten. Dokumentieren Sie alle Mängel und Restarbeiten sorgfältig und ziehen Sie gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzu, um Ihre Ansprüche zu sichern.

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