Im Kapitel "Qualitätssicherung durch Preisrecht aus volkswirtschaftlicher Sicht" wird das Preisrecht der HOAI stark verkürzt wie folgt gerechtfertigt:
Der Architekt bietet mit seiner geistig-schöpferischen Leistung sog. Erfahrungs- bzw. Vertrauensgüter an. Wesen dieser Güter: der Verbraucher erkennt Qualität erst nach Erfüllung des Vertrags bzw. kann nicht in Erfahrung bringen, ob nicht auch eine andere vielleicht auch billigere Leistung die gleichen oder bessere Ergebnisse ermöglicht hätte. In seinen Möglichkeiten zur Qualitätskontrolle eingeschränkt, sinkt die Bereitschaft des Verbrauchers für vorgeblich "gute" Leistungen einen angemessenen Preis zu zahlen. Gute Qualität stößt nicht auf angemessene Zahlungsbereitschaft, kann sich im freien Spiel von Angebot und Nachfrage nicht durchsetzen und verlässt den Markt. Es setzt ein Erosionsprozess ein, an dessen Ende ein breiter Markt übrig bleibt, in dem nur schlechte Qualität zu niedrigen Preisen angeboten wird. Deshalb: Qualitätssicherung durch Preisrecht.
Nachvollziehbar oder nicht? Clement hat die Argumente der Wirtschaftswissenschaftler jedenfalls nicht nachvollzogen und die Abschaffung der HOAI unter "Bereinigung des Bundesrechts" in seinen Masterplan aufgenommen. Mit dicken Studien kann man anscheinend gegen kurze populistische Argumente nicht ankommen. Die Bundesarchitektenkammer sieht schon folgendes Szenario: die verordnete HOAI läuft aus. Die Kammern dürfen eine neue HOAI erstellen. Diese wird als nichtstaatliche "Preisempfehlung" einer strengen Prüfung durch das Kartellamt unterzogen und dann als Empfehlung herausgegeben.
Folgende heilige Kühe bleiben Dank starker Lobby unangetastet:
- die Rechtspflege
- die Sicherung der ärztlichen Versorgung
- der Schutz von Arbeitnehmern durch Mindestlöhne
Leider ist die Lobby der Architekten schwach. Was bleibt? Die Architekten werden die Verbraucher, anders als Anwälte, Ärzte und Arbeitnehmer wohl oder übel von der Qualität ihrer Leistung überzeugen müssen. Packen wir es an!

