Architektenhonorar berechnen: Anrechenbare Kosten, Mehrwertsteuer & Nebenkosten?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI, insbesondere welche Kosten anrechenbar sind und wie die Mehrwertsteuer zu behandeln ist. Es wird geklärt, dass die Umsatzsteuer nicht zu den anrechenbaren Kosten gehört. Die Baukosten (KG 300/400 nach DIN 276) sind hingegen relevant. Die Honorartabellen sind degressiv, was bei der Berechnung beachtet werden muss.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar berechnen: Anrechenbare Kosten, Mehrwertsteuer & Nebenkosten?

Liebe Bauspezialisten,
soeben saß ich noch mit meiner Architektin zusammen, die unseren Hausumbau / Hausanbau plant. Völlig unterschiedlicher Meinung waren wir über die anrechenbaren Kosten: Vielleicht hilft uns Ihre Meinung weiter:

1) Gibt es das Honorar fürs Honorar? Also nochmal: gehört das Architektenhonorar zu den anrechenbaren Kosten, die dem Architektenhonorar zugrunde gelegt werden?

2) Gehört die Mehrwertsteuer zu den anrechenbaren Kosten?

3) Wie verhält es sich mit Notargebühren, städtischen Gebühren für Baugesuch und Straßenbenutzung?
Ich wäre dankbar für Ihren Kommentar.
Freundlichen Gruß  -  Martin

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Das Architektenhonorar darf niemals Teil der anrechenbaren Kosten sein – jede Berechnung, die das Honorar selbst einbezieht, verstößt gegen § 4 Abs. 1 und § 6 HOAIAbk. 2021 und ist rechtlich angreifbar.

    🔴 KRITISCH: Die anrechenbaren Kosten müssen ausschließlich aus den reinen Bauwerkskosten (DINAbk. 276 Kostengruppen 300–400) bestehen – Grundstück, Notar, Baugenehmigung, Umsatzsteuer oder Planungskosten sind strikt auszuschließen.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Abweichung von der HOAI-basierten Honorarberechnung bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen und wirksamen Vertragsvereinbarung gemäß § 7 HOAI – Mündliche Absprachen oder pauschale Formulare reichen nicht aus.

    ⚠️ WICHTIG: Bei bereits abgeschlossenen oder in Abrechnung befindlichen Honorarvereinbarungen ist eine unabhängige Prüfung durch einen HOAI-zertifizierten Honorarsachverständigen dringend geboten – nachträgliche Korrekturen sind nur innerhalb kurzer Fristen möglich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Unklarheiten bezüglich der anrechenbaren Kosten beim Architektenhonorar haben. Hier einige Punkte, die ich Ihnen zur Orientierung geben kann:

    Anrechenbare Kosten: Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen in der Regel die Baukosten (z.B. für Handwerkerleistungen und Material), jedoch nicht die Grundstückskosten.

    Honorar für Honorar: Die Frage, ob das Honorar selbst zu den anrechenbaren Kosten gehört, ist in der Regel zu verneinen. Das Architektenhonorar wird auf Basis der reinen Baukosten berechnet.

    Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer auf das Architektenhonorar wird zusätzlich aufgeschlagen und gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten im eigentlichen Sinne.

    Nebenkosten: Gebühren für das Baugesuch oder Notargebühren gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar. Diese sind separate Positionen in Ihrer Baufinanzierung.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die genauen anrechenbaren Kosten im Detail mit Ihrer Architektin und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage transparent aufschlüsseln. Im Zweifelsfall kann eine unabhängige Beratung durch einen Bausachverständigen oder die Architektenkammer hilfreich sein.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach der HOAI. Der Nutzer stellt drei präzise Fragen zur Abgrenzung, was in die Berechnungsbasis einfließen darf. Es ist wichtig, die rechtlichen Grundlagen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) zu kennen, um hier Klarheit zu schaffen.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Frage nach der korrekten Berechnung ist berechtigt, da Fehler hier zu erheblichen Honorardifferenzen führen können.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, das Architektenhonorar sei selbst Teil der anrechenbaren Kosten, ist falsch. Nach HOAI § 4 (1) sind die anrechenbaren Kosten die Kosten der Bauleistungen, die Gegenstand der Planung sind. Das Honorar des Architekten ist eine Vergütung für die Planungsleistung und wird auf Basis dieser Kosten berechnet, es ist nicht selbst Bestandteil der Berechnungsgrundlage.

    ➕ Ergänzung: Zur zweiten Frage: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Sie wird auf das ermittelte Netto-Honorar aufgeschlagen und separat ausgewiesen. Die anrechenbaren Kosten sind stets Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.

    ➕ Ergänzung: Zur dritten Frage: Notargebühren, Baugenehmigungsgebühren oder Straßenbenutzungsgebühren sind keine Baukosten im Sinne der HOAI. Sie zählen zu den Baunebenkosten und werden nicht in die anrechenbaren Kosten einbezogen. Nur die reinen Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276) sind maßgeblich.

    👉 Handlungsempfehlung: Empfehlen Sie dem Nutzer, die vertragliche Vereinbarung mit der Architektin zu prüfen und sich auf die verbindlichen Regelungen der HOAI zu stützen. Bei anhaltenden Unstimmigkeiten sollte ein auf Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein unabhängiger Honorarsachverständiger hinzugezogen werden, um eine verbindliche Klärung der Berechnungsgrundlage herbeizuführen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021, nun in die VgV integriert), insbesondere die Frage, welche Kosten als Grundlage für die Honorarberechnung gelten dürfen.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt kein "Honorar fürs Honorar" – das Architektenhonorar selbst ist niemals Teil der anrechenbaren Kostenbasis; es wird stets auf die "Honorarbasis" (z. B. die bauausführenden Kosten nach § 6 Abs. 1 HOAI 2021) berechnet und darf diese nicht selbst wieder enthalten.

    ➕ Ergänzung: Die Mehrwertsteuer gehört grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten, da die Honorarbasis steuerfrei definiert ist – sie umfasst ausschließlich die netto ausgewiesenen Baukosten ohne Umsatzsteuer.

    ➕ Ergänzung: Notargebühren, Gebühren für Baugenehmigungen oder Straßenbenutzung zählen nicht zur Honorarbasis, da sie keine "bauspezifischen Ausführungsleistungen" darstellen, sondern behördliche oder rechtliche Nebenkosten sind – sie fallen unter die sog. "nicht anrechenbaren Kosten" gemäß § 6 Abs. 3 HOAI 2021.

    ✅ Zustimmung: Die Unterscheidung zwischen Honorarbasis und Nebenkosten ist sachlich korrekt und entspricht der gesetzlichen Systematik – eine Verwechslung hier führt zu systematischen Honorarfehlern und rechtlichen Risiken für beide Vertragsparteien.

    🔴 Gefahr: Falsche Honorarberechnungen können zu unwirksamen Vertragsvereinbarungen, Rückforderungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen führen – insbesondere bei fehlender Transparenz über die Honorargrundlage.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen unabhängigen Bau- oder Honorarrechtsexperten zur Prüfung der Honorarvereinbarung und der zugrunde gelegten Kostenbasis – insbesondere vor Abschluss der Honorarabrechnung oder bei laufenden Streitigkeiten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Das Architektenhonorar selbst gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten, die Mehrwertsteuer ist nicht in die Honorarbasis einzubeziehen, und Notar-, Baugenehmigungs- sowie Straßenbenutzungsgebühren sind auszuschließen.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI formuliert die Abgrenzung allgemeiner und nutzt keine HOAI-Paragraphen; DeepSeek und Qwen verweisen präzise auf § 4 Abs. 1, § 6 und § 7 HOAI 2021 – letztere sind daher juristisch belastbarer.

    ➕ Ergänzung: Qwen benennt explizit die Gefahr der Rechtswirksamkeit („unwirksame Vertragsvereinbarungen“, „Rückforderungsansprüche“), während GoogleAI und DeepSeek diesen rechtlichen Sanktionsrahmen nicht explizit benennen.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI spricht von „Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars“ ohne klare Verweisung auf die HOAI als gesetzliche Grundlage, während DeepSeek und Qwen eindeutig betonen: Die HOAI ist verbindlich, sofern nicht ausdrücklich und wirksam abgewichen wird – das sicherere, vorsichtsorientierte Ergebnis ist die HOAI-Bezugnahme (DeepSeek/Qwen).

    👉 Empfehlung: Vertrauen Sie bei der Honorarberechnung ausschließlich auf die HOAI (bzw. VgV-Kapitel 2021) als verbindliche Grundlage – Verträge, die von dieser abweichen, sind nur bei nachweisbarer, individueller, schriftlicher und wirksamer Vereinbarung zulässig.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Honorar selbst als anrechenbare Kosten❌ WiderspruchAlle Modelle lehnen dies einstimmig ab – es verstößt gegen § 4 Abs. 1 HOAI und führt zu rechtlichen Risiken.
    Mehrwertsteuer in der Honorarbasis✅ KonsensDie Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten – die Basis ist stets netto (ohne MwSt.), die Steuer wird separat aufgeschlagen.
    Grundstückskosten✅ KonsensGrundstückskosten sind ausdrücklich ausgeschlossen – die Honorarbasis umfasst ausschließlich Bauleistungen, nicht den Grundstückserwerb.
    Baugenehmigungs- und Notargebühren✅ KonsensDiese zählen zu den Baunebenkosten und sind nach HOAI § 6 Abs. 3 nicht anrechenbar.
    Juristische Risiken bei falscher Berechnung⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt „Unstimmigkeiten“; DeepSeek spricht von „verbindlicher Klärung“; Qwen konkretisiert „Rückforderungsansprüche“ und „Schadensersatz“ – der gravierendere Konsens (Qwen/DeepSeek) gilt als maßgeblich.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Honorarberechnung ausschließlich auf die HOAI 2021 (§§ 4, 6, 7) ab und verlangen Sie von Ihrer Architektin eine schriftliche, paragraphengenaue Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 Kostengruppen 300 und 400 – ohne jede Einbeziehung von Honorar, Steuern oder Nebenkosten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFalsche Honorarbasis mit eingerechnetem Honorar oder MwSt.Rechtlich unwirksame Honorarvereinbarung, Rückforderungsansprüche, Schadensersatzforderungen durch Auftraggeber.
    🔴 RisikoKeine HOAI-konforme schriftliche Vereinbarung bei AbweichungAutomatische Anwendung der HOAI-Regelsätze mit Nachzahlungsansprüchen, auch nach Abschluss der Leistung.
    🔴 RisikoEinschluss von Notar- oder Baugenehmigungsgebühren in die HonorarbasisFehlberechnung um bis zu 10–15 %, mögliche Aufhebung der gesamten Abrechnung durch Sachverständigenprüfung.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Kostenherkunft (z. B. fehlende Rechnungskopien zu Bauleistungen)Unmöglichkeit, die Honorarbasis nachzuweisen – Vertrauensverlust, Streit, gerichtliche Auseinandersetzung.
    🔴 RisikoVerwendung veralteter HOAI-Fassung (z. B. HOAI 2013) ohne klare VertragsbindungRechtliche Unsicherheit, ungültige Honorarsätze, unklare Leistungsumfänge, Streit über Abnahme.
    ✅ ChanceKlare, HOAI-konforme Honorarvereinbarung vor LeistungsbeginnRechtssicherheit, Vermeidung von Streitigkeiten, klare Kostenplanung und Finanzierungssteuerung.
    ✅ ChanceNutzung einer transparenten, DIN 276-konformen KostenauflistungOptimale Kalkulationsgrundlage, bessere Vergleichbarkeit zwischen Planern, frühzeitige Fehlererkennung.
    ✅ ChanceUnabhängige Honorarprüfung durch zertifizierten SachverständigenNachweis der Korrektheit, Stärkung der Verhandlungsposition, Vermeidung späterer Rückforderungen.
    ✅ ChanceDigitale Honorarabrechnung mit HOAI-Check-Tools (z. B. HOAI-Software mit Auditfunktion)Automatisierte Plausibilitätsprüfung, Dokumentationsnachweis, Zeitersparnis, hohe Transparenz.
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung einer honorarrechtlichen Schlichtungsstelle (z. B. Architektenkammer)Schnelle, kostengünstige und fachkundige Streitbeilegung ohne Gericht.

    Orientierungshilfen

    1. Sofort HOAI-Prüfung durchführen: Holen Sie eine schriftliche, paragraphengenaue Darstellung der anrechenbaren Kosten von Ihrer Architektin ein – überprüfen Sie, ob diese ausschließlich aus DIN 276 Kostengruppen 300 und 400 besteht und keine MwSt., Honoraranteile oder Nebenkosten enthält.
    2. Vertraglich abweichende Vereinbarungen validieren: Falls Sie von der HOAI abweichen wollten, lassen Sie die Vereinbarung unverzüglich von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt prüfen – sie muss schriftlich, individuell und hinreichend bestimmt sein (§ 7 HOAI).
    3. Honorarsachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie einen HOAI-zertifizierten Honorarsachverständigen (z. B. über die Architektenkammer) zur Vorabprüfung – insbesondere bei Projekten ab 250 000 € Baukosten.
    4. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Rechnungen zu Bauleistungen, Lieferungen und Nachweisen der Baukosten – sortiert nach DIN 276, ohne Notar-, Grundbuch- oder Baugenehmigungsbelege.
    5. HOAI-Software nutzen: Verwenden Sie eine HOAI-konforme Berechnungssoftware mit Auditfunktion (z. B. „HOAI Pro“, „ARCHICAD HOAI-Modul“) zur automatischen Plausibilitätsprüfung Ihrer Honorarabrechnung.
    6. Schlichtungsstelle vereinbaren: Vereinbaren Sie im Architektenvertrag ausdrücklich die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der zuständigen Architektenkammer für eventuelle Honorarstreitigkeiten.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten, soweit diese im Vertrag vereinbart sind. Nicht dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Mehrwertsteuer.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAI
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es wird in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Das Honorar umfasst verschiedene Leistungsphasen, von der Planung bis zur Bauüberwachung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarzone
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt die Honorarsätze für verschiedene Leistungsphasen und Honorarzonen fest und dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Die HOAI ist jedoch nicht mehr bindend, sondern dient als Orientierungshilfe.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die verschiedenen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten, die in der HOAI definiert sind. Die Honorare werden in der Regel pro Leistungsphase berechnet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauprojekt
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Dazu gehören die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen, die Baunebenkosten und die Kosten für die Außenanlagen. Die Baukosten dienen als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Bauprojekt, Honorar
    Mehrwertsteuer
    Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die auf den Nettopreis von Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen wird. Sie wird vom Endverbraucher bezahlt und vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt. Die Mehrwertsteuer auf das Architektenhonorar wird zusätzlich zum Honorar berechnet.
    Verwandte Begriffe: Steuer, Architektenhonorar, Nettopreis
    Baugesuch
    Ein Baugesuch ist ein Antrag auf Baugenehmigung, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, bevor mit dem Bau eines Gebäudes begonnen werden darf. Das Baugesuch enthält alle relevanten Unterlagen und Pläne, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. Die Gebühren für das Baugesuch sind nicht Teil der anrechenbaren Kosten.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baubehörde, Bauantrag

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind anrechenbare Kosten beim Architektenhonorar?
      Anrechenbare Kosten sind die Grundlage zur Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen im Wesentlichen die reinen Baukosten, also die Kosten für Bauleistungen und Materialien, die für die Realisierung des Bauprojekts notwendig sind. Nicht dazu gehören beispielsweise Grundstückskosten, Baunebenkosten wie Notar- oder Genehmigungsgebühren oder die Mehrwertsteuer auf das Architektenhonorar selbst.
    2. Gehört die Mehrwertsteuer zum Architektenhonorar?
      Die Mehrwertsteuer wird auf das Architektenhonorar aufgeschlagen und ist vom Bauherrn zusätzlich zu entrichten. Sie ist jedoch kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten, die zur Berechnung des Honorars herangezogen werden. Die Mehrwertsteuer ist eine separate Position in der Honorarrechnung.
    3. Sind Gebühren für das Baugesuch anrechenbare Kosten?
      Nein, Gebühren für das Baugesuch oder andere behördliche Genehmigungen sind keine anrechenbaren Kosten im Sinne der Honorarberechnung des Architekten. Diese Gebühren sind vom Bauherrn gesondert zu tragen und werden nicht in die Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar einbezogen.
    4. Was passiert, wenn sich die Baukosten während der Bauphase ändern?
      Wenn sich die Baukosten während der Bauphase erhöhen oder verringern, kann dies Auswirkungen auf das Architektenhonorar haben. In der Regel wird das Honorar entsprechend der tatsächlichen Baukosten angepasst, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag klar zu regeln.
    5. Wie kann ich das Architektenhonorar überprüfen?
      Sie können das Architektenhonorar anhand der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überprüfen. Diese legt die Honorarsätze für verschiedene Architektenleistungen fest. Es ist ratsam, sich eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen und der dazugehörigen Honorare geben zu lassen und diese mit der HOAI abzugleichen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen anrechenbaren Kosten und Baukosten?
      Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung des Bauwerks anfallen. Die anrechenbaren Kosten sind ein Teil der Baukosten, der als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars dient. Nicht alle Baukosten sind automatisch anrechenbare Kosten.
    7. Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei der Honorarberechnung?
      Der Architektenvertrag ist entscheidend für die Honorarberechnung. Er legt fest, welche Leistungen der Architekt erbringt, wie das Honorar berechnet wird und welche Kosten anrechenbar sind. Es ist wichtig, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und alle Unklarheiten vor Vertragsabschluss zu klären.
    8. Was kann ich tun, wenn ich mit der Honorarrechnung des Architekten nicht einverstanden bin?
      Wenn Sie mit der Honorarrechnung des Architekten nicht einverstanden sind, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und die Rechnung detailliert erläutern lassen. Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, können Sie sich an die Architektenkammer oder einen Bausachverständigen wenden, um die Rechnung überprüfen zu lassen.

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      Checkliste für die Bauabnahme, um Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
  2. HOAI: Honorarberechnung und anrechenbare Kosten finden

    Das Honorar zu anrechenbren Kosten?
    Naja, versuchen kann man es ja mal ...
    Geben Sie einfach mal HOAIAbk. in die Suchmaschine

    ein. Dann spar ich mir das abtippen.

    • Name:
    • Martin Beisse
  3. HOAI & DIN 276: Architektenhonorar-Berechnung – Spontanhilfe?

    sorry, aber ...
    auf diesen Seiten finde ich zwar eine HOAIAbk., jedoch im spannendsten Teil Querverweise auf die DINAbk. 276 ... und bevor ich nun den Rest des Abends suche, dachte ich mir: vielleicht weiß es ja hier jemand ganz spontan. Vielleicht gibt es ja auch von der HOAI abweichende Gepflogenheiten?
    wäre jedenfalls nett, wenn uns jemand aufklären könnte.
    Danke im Voraus  -  Martin
  4. Architektenhonorar: Grundlagen laut HOAI – Netto vs. Brutto

    Was hat denn die DINAbk. 276 damit zu tun?
    Da geht es nur um Kostenberechnung. Es steht doch genau drin, was die Grundlagen des Honorars sind und was nicht.
    1. nein
    2. ist doch egal: aus netto wird netto und aus brutto wird brutto
    3. Steht genau drin in der HOAIAbk.: nein genauso wenig wie Kosten des Grundstücks.
    Es gibt auch einen Honorarrechner im Internet
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Honorar Berechnung: Netto Baukosten vs. Brutto – Unterschied?

    2/3 klar:
    nämlich 1. und 3., aber wieso ist 2. egal? Wenn ich 100.000 € netto Baukosten habe und daraus ein Honorar errechne kommt doch was anderes raus, als wenn ich es mit 116.000 € rechne.?
    Als Laie mag ich wirklich nicht die ganze HOAIAbk. verstehen, nicht mal gelesen haben, aber das interessiert mich jetzt schon.
    Danke für Ihren Beitrag  -  und jetzt überschlaf ich das ganze erst mal.
    Herzlichen Gruß  -  Martin
  6. Architektenhonorar: Einfache Berechnung mit/ohne Mehrwertsteuer

    Das ist doch ganz einfach?
    100.000 DM ohne MwSt. ergibt z.B. 10.000 DM Honorar ohne MwSt.
    116.000 DM inkl. MwSt. ergibt 11.600 DM Honorar inkl. MwSt.
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Architektenhonorar: Mehrwertsteuer auf anrechenbare Netto-Kosten?

    ah, ich verstehe ...
    wenn wir also die netto Kosten aufsummieren wird auch das netto Architektenhonorar zu diesen netto-Kosten dazuaddiert und anschließend vom Gesamtbetrag die Mehrwertsteuer errechnet, heißt also Mehrwertsteuer nicht anrechenbar, stimmt es?
    Hat jemand Erfahrungen damit, ob davon abweichende Honorarberechnungen (also 1. Honorar fürs Honorar, 2. Honorar für die Mehrwertsteuer, 3. Honorar für die Gebühren) branchenüblich sind?
    Nochmals vielen Dank für ihre Beiträge  -  Gruß  -  Martin
  8. HOAI: Eindeutige Regelung für Architektenhonorar – Wo ist das Problem?

    Verstehen Sie es wirklich?
    Dann verstehe ich die Frage nach branchenüblicher Erfahrung nicht.
    Das ist eindeutig geregelt!
    Gesetzt ist Gesetz. Und nun mal bitte Butter bei die Fische: wo ist konkret das Problem?
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Architektenhonorar: MwSt. & anrechenbare Baukosten (KG 300/400)

    nochmals her martin
    1 gibt es nicht
    2 die MwSt gehört nicht zu den anrechenbaren kosten
    3 zu den anrechenbaren kosten zählen die Baukosten (kg 300/400 DINAbk. 276)
    man sollte wissen, dass die honorartabellen degressiv sind, und mit und ohne MwSt durchaus zu verschiedenen resulataten führen kann! und deutschmark war gestern 😉
  10. Honorar inkl. MwSt. vs. zzgl. MwSt. – Erläuterung erforderlich!

    Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
    Ich weiß zwar jetzt nicht, wer mit "Her martin" gemeint ist. Aber das mit der MwSt. möchte ich jetzt genauer erklärt haben.
    Reden wir über Honorar zzgl. MwSt oder über Honorar inkl. MwSt?
    Das ist immer noch einfacher Dreisatz bzw. Prozentrechnung. Sollte ich mich irren, klären Sie bitte auf.
    • Name:
    • Martin Beisse
  11. Honorarberechnung: Eigenverantwortung & HOAI-Kenntnisse nötig!

    da hilft nur rechnen!
    und das kann ihnen keiner abnehmen.
    das steht schon alles oben ...
    es gibt Dinge, die kann man nicht diskutieren, Herr beisse. ihr MwSt experiment ging gründlich daneben. aber woher sollten sie das auch wissen, sie arbeiten ja nicht nach HOAIAbk., oder?
    sollten sie kein honorartabellen haben, und der interpolation nicht mächtig, schauen sie doch mal bei bruno Stubenrauch, und lassen sie dort nachrechnen. wenn sie's nicht verstehen wird ihnen hier sicher weitergeholfen  -  in BAU.DE helfen auch Helfer Helfern ;=>
  12. ✅ Architektenhonorar: Beitrag 8 – Volltreffer zur Honorarfrage!

    Beitrag
    nr. 8 sollten sie glauben schenken, her (r) martin : --)
    3 mal volltreffer
    @martin b. : dich hat's leider versenkt, das war echt krass ... unbedingt Beitrag 10 beachten ... und in Zukunft nach HOAIAbk. abrechnen 😉 (ist Gesetz! , wie du schon selber richtig schreibst!)
    bruno Stubenrauch hat  -  aus aktuellem Anlass  -  eine Erklärung zu § 10 HOAI bei

    eingestellt. da kannst du das auch nochmal nachlesen.
    danke, bruno für die schnelle Reaktion! (der man hat noch idealismus!)

    • Name:
    • Herr Rossi
  13. HOAI-Rechner: Honorartabellen & Interpolation – Online verfügbar

    Das hat doch nichts mit Honorartabellen zu tun!
    Auch nichts mit Interpolation. Das war kein Experiment, sondern logisch. Genauso steht es auch in der HOAIAbk.. Dafür gibt es auch online HOAI-Rechner in t€ im Netz (auch bei ArchiFee). Ich habe noch die DM-Ausgabe.
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. HOAI § 9: Umsatzsteuer nicht Teil der anrechenbaren Kosten

    Na denn: § 9: Umsatzsteuer
    (2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
    Steht schon bei dem ersten von mir genannten Link da. Man muss es nur lesen. Natürlich berechnet der AN Umsatzsteuer. Ingenieure lernen rechnen, Architekten malen.
    Der Fragesteller hat nicht was anderes gefragt. § 10 hat nichts mit der Fragestellung zu tun.
    Und ich werde NICHT nach HOAIAbk. arbeiten, wozu auch?
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. Vermutung: Architekt als Beruf des Beitragsschreibers?

    aha!
    sie müssen Architekt sein, Herr beisse!
  16. Zusatzinfo: Weiterführender Link zur Honorar-Berechnung

    Die Antwort steht
    im weiterführenden Link.
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Frage: Wer ist Bruno Stubenrauch im Kontext der HOAI?

    verstehe!
    und wer ist Bernd Stubenrauch ... aua?
  18. Korrektur: Entschuldigung für fehlerhafte Namensnennung (Bruno)

    *schäm*
    Ich weiß, der Fehler wird gerade behoben. Bruno möge mir verzeichen *duck*
    • Name:
    • Martin Beisse
  19. Diskussion: Dinge beim Namen nennen – Klärung erforderlich!

    jetzt wird es rund!
    das Bild vervollständigt sich -
    dinge beim Namen nennen geht nicht, und auch bei Personen klapperts!
    8=>
  20. Korrektur: Bernd wurde zu Bruno – Fehler behoben!

    Bernd ist jetzt wieder Bruno
    Habe ich behoben. Welche Dinge habe ich nicht beim Namen genannt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  21. Dank: Umfassende Infos zum Architektenhonorar erhalten!

    danke..
    für die zwischendurch doch lebendige Diskussion. Ich fühle mich nun zu meinen 3 Fragen ziemlich umfassend informiert. Kann nur noch nicht verstehen, warum "alte Hasen", die von meiner Architektin zitiert wurden, ihrer jungen Kollegin nicht auch einfach gesagt haben, was darüber wo in der HOAIAbk. steht und damit eigentlich klar ist. Aber das Problem lösen wir nicht hier im Forum.
    Vielen Dank an alle, die sich mit ihren Beiträgen an dieser Diskussion beteiligt haben
    Gruß  -  Martin
  22. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten, Mehrwertsteuer & Berechnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAIAbk., insbesondere welche Kosten anrechenbar sind und wie die Mehrwertsteuer zu behandeln ist. Es wird geklärt, dass die Umsatzsteuer nicht zu den anrechenbaren Kosten gehört. Die Baukosten (KG 300/400 nach DINAbk. 276) sind hingegen relevant. Die Honorartabellen sind degressiv, was bei der Berechnung beachtet werden muss.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI § 9: Umsatzsteuer nicht Teil der anrechenbaren Kosten ist die Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der Honorarberechnung.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Beitrag Architektenhonorar: Beitrag 8 – Volltreffer zur Honorarfrage! wird als besonders hilfreich hervorgehoben, da er die wesentlichen Punkte zur Honorarfrage korrekt zusammenfasst.

    💰 Kosten: Es wird diskutiert, ob das Architektenhonorar selbst zu den anrechenbaren Kosten gehört, was jedoch verneint wird. Die anrechenbaren Kosten umfassen primär die Baukosten. Die Frage, ob mit Netto- oder Bruttobeträgen gerechnet wird, ist entscheidend für die korrekte Honorarermittlung.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die HOAI und die DIN 276 genau zu studieren, um die Grundlagen der Honorarberechnung zu verstehen. Online-Honorarrechner, wie sie beispielsweise auf ArchiFee zu finden sind, können ebenfalls hilfreich sein. Siehe auch den Beitrag HOAI: Honorarberechnung und anrechenbare Kosten finden.

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