Architektenhonorar ohne Vertrag: Abrechnung von Beratung, Ortsterminen & Skizzen?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar ohne Vertrag: Abrechnung von Beratung, Ortsterminen & Skizzen?
ich benötige kurz Eure Hilfe / Einschätzung zu folgendem Problem:
Angedacht war die Untersuchung eines Ökonomiegebäudeumbaus.
Um die Sachlage zu beurteilen haben wir einen Architekten hinzugezogen.
Dieser kam zu 2 Ortsterminen, fertigte uns eine Handskizze an
und telefonierte mit dem Kreisbaumeister über evtl. Vorgaben
nach BauGB & Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).
Nach einer Kosteneinschätzung (mündlich) seitens des Architekten
haben wir von diesem Project "verabschiedet".
Jetzt habe ich eine Rechnung (3/4-Jahr später) erhalten, wo er
seine Leistungen abrechnet (576,75 €)!
Ich war geschockt, da nichts vereinbart wurde und bin ratlos,
ob ich die Rechnung anfechten soll oder nicht.
Vielleicht könntet Ihr mir einfach mal Eure geschätzte Meinung
dazu mitteilen, bevor ich jetzt zu einem RA renne und die "Pferde
schau mache".
Vielen Dank für Eure hoffentlich zahlreichen Beiträge,
Gruß,
Tapio
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist die Honorarfrage komplex. Grundsätzlich kann ein Architekt auch ohne schriftlichen Vertrag Honorar für erbrachte Leistungen verlangen, allerdings ist die Durchsetzung schwieriger.
Abrechenbare Leistungen:
- Beratungsgespräche: Sind grundsätzlich honorarpflichtig.
- Ortstermine: Können abgerechnet werden, wenn sie zur Klärung der Aufgabenstellung dienten.
- Handskizzen: Sind honorarpflichtig, wenn sie über einfache Entwurfsskizzen hinausgehen und eine planerische Leistung darstellen.
Grundlage der Honorarberechnung: Ohne vertragliche Vereinbarung gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) als Richtlinie. Allerdings muss der Architekt nachweisen, welche Leistungen erbracht wurden und welcher Schwierigkeitsgrad vorlag.
🔴 Gefahr: Ohne klare Leistungsvereinbarung besteht das Risiko, dass die Rechnung unangemessen hoch ist oder Leistungen abgerechnet werden, die nicht vereinbart waren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht oder der Architektenkammer prüfen. Klären Sie im Gespräch mit dem Architekten, welche Leistungen genau abgerechnet wurden und auf welcher Grundlage die Honorarberechnung erfolgte.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, insbesondere wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung - Baunutzungsverordnung
- Die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) regelt die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in Deutschland. Sie legt fest, welche Nutzungen in den verschiedenen Baugebieten zulässig sind.
Verwandte Begriffe: Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Baugebiet - Kreisbaumeister
- Der Kreisbaumeister ist ein Beamter oder Angestellter des Landkreises, der für die Beratung von Bauherren und Gemeinden in baurechtlichen Fragen zuständig ist. Er überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften und berät bei der Planung von Bauvorhaben.
Verwandte Begriffe: Bauamt, Baurecht, Baugenehmigung - Architektenkammer
- Die Architektenkammer ist eine berufsständische Organisation, die die Interessen der Architekten vertritt. Sie berät ihre Mitglieder in berufsrechtlichen Fragen und bietet Fortbildungen an. Sie kann auch bei Honorarstreitigkeiten vermittelnd tätig werden.
Verwandte Begriffe: Berufsrecht, Architektenrecht, Standesvertretung - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Es kann entweder als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar vereinbart werden. Ohne vertragliche Vereinbarung dient die HOAI als Richtlinie für die Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Vergütung - Ortstermin
- Ein Ortstermin ist ein Treffen des Architekten mit dem Bauherrn vor Ort, um die Gegebenheiten des Grundstücks oder des Gebäudes zu besichtigen und die Aufgabenstellung zu klären. Ortstermine können honorarpflichtig sein, wenn sie zur Klärung der Aufgabenstellung dienen.
Verwandte Begriffe: Baustellenbesichtigung, Baubesprechung, Projektbesprechung - Handskizze
- Eine Handskizze ist eine einfache Zeichnung, die der Architekt anfertigt, um erste Ideen und Entwürfe zu visualisieren. Handskizzen können honorarpflichtig sein, wenn sie über einfache Entwurfsskizzen hinausgehen und eine planerische Leistung darstellen.
Verwandte Begriffe: Entwurfsskizze, Planzeichnung, Visualisierung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Kann ein Architekt auch ohne schriftlichen Vertrag Honorar verlangen?
Antwort: Ja, auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Architekt Honorar für erbrachte Leistungen verlangen. Die Durchsetzung ist jedoch schwieriger, da die Leistungen und deren Umfang nachgewiesen werden müssen. Die HOAI dient als Richtlinie für die Honorarberechnung. - Frage: Was passiert, wenn die Rechnung des Architekten zu hoch erscheint?
Antwort: Wenn die Rechnung zu hoch erscheint, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und die einzelnen Positionen klären. Gegebenenfalls kann man die Rechnung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen. - Frage: Welche Rolle spielt die HOAI bei Honorarstreitigkeiten ohne Vertrag?
Antwort: Die HOAI dient als Richtlinie für die Honorarberechnung, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Sie legt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Abhängigkeit von Schwierigkeitsgrad und Leistungsumfang fest. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einer Entwurfsskizze und einer Handskizze im Hinblick auf die Honorarpflicht?
Antwort: Einfache Entwurfsskizzen sind in der Regel im Rahmen der Grundlagenermittlung enthalten und nicht gesondert honorarpflichtig. Handskizzen, die über einfache Entwurfsskizzen hinausgehen und eine planerische Leistung darstellen, können jedoch abgerechnet werden. - Frage: Wie kann man sich vor unberechtigten Honorarforderungen schützen?
Antwort: Um sich vor unberechtigten Honorarforderungen zu schützen, sollte man vorab einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten abschließen, in dem die Leistungen, der Umfang und das Honorar klar definiert sind. - Frage: Was ist, wenn der Architekt Leistungen erbracht hat, die nicht beauftragt wurden?
Antwort: Leistungen, die nicht beauftragt wurden, müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden. Es sei denn, der Auftraggeber hat die Leistungen nachträglich genehmigt oder von den Leistungen profitiert und hätte erkennen müssen, dass diese kostenpflichtig sind. - Frage: Kann der Kreisbaumeister bei Honorarstreitigkeiten helfen?
Antwort: Der Kreisbaumeister ist in erster Linie für die Einhaltung der Baunutzungsverordnung zuständig und kann bei baurechtlichen Fragen helfen. Bei Honorarstreitigkeiten ist er jedoch nicht der richtige Ansprechpartner. Hier sollte man sich an einen Anwalt für Baurecht oder die Architektenkammer wenden. - Frage: Welche Unterlagen sind wichtig, um eine Architektenrechnung zu prüfen?
Antwort: Wichtig sind alle Unterlagen, die die erbrachten Leistungen dokumentieren, wie z.B. Skizzen, Pläne, Protokolle von Ortsterminen und E-Mail-Korrespondenz. Auch der Schriftverkehr, der den Auftrag betrifft, ist relevant.
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Architektenrechnung: Honorar für erbrachte Leistungen
Arbeiten
Sie kostenlos? Ich finde es eher unverschämt sich darüber zu wundern, dass eine Rechnung gestellt wird. Sie haben ja offenbar die Leistung des Architekten auch dazu genutzt, eine Entscheidung zu finden. Das der Architekt sich auch für Sie Zeit genommen hat und an 2 Ortsterminen teilgenommen hat, war sicher nicht ein Freundschaftsbeweis. Über die Höhe der Rechnung kann man aber gegenteiliger Meinung sein. Ich würde minimal einen Vergleich mit dem Architekten suchen. Ein Anwalt holt sich bei Ihnen die Gelder, welche Sie eventuell beim Architekten "einsparen". Persönlich sehe ich allerdings auf der Basis einer "früheren" Moral keinen Grund, die Rechnung nicht zu bezahlen. Was ein Anwalt daraus macht ist allerdings eine andere Sache. Aber Vorsicht-Gerichte haben manchmal auch Fingerspitzengefühl und können ganz anders entscheiden. Dann haben Sie die Kosten vom Architekten und die Gerichtskosteen am Hals. -
Architektenhonorar: Angebot vs. erbrachte Leistungen
Kapier ich nicht ...
Sorry, ich will jetzt nicht unhöflich erscheinen,
aber wenn Sie sich eine Küche kaufen und Angebote einholen,
dann Arbeiten die Planer auch erst auf ihre Kosten, um ein Angebot überhaupt abgeben zu können. Sie bekommen dann auch nicht
plötzlich eine Rechnung, auch wenn Sie sich nachher für einen
anderen Anbieter entscheiden.
Ähnlich sehe ich es hier:
Wir baten den Architekten um ein Angebot für den Ausbau eines
Ökonomiegebäudes. Dies konnte er jedoch NUR machen, indem er
sich von der örtlichen Gegebenheit ein Bild macht und die
Rahmenbedingungen checkt - was er auch getan hat.
Das Angebot war dann lediglich eine Gesamtkostenaussage (ca.)
und eine Handskizze.
Wenn ich jetzt konkrete Planungen angefordert hätte oder mal
ein Vorab-Baugesuch in Auftrag gegeben hätte, sicher, dann würde
ich die Rechnung auch so akzeptieren.
Aber weder die Höhe noch die Grundlage ist hier gegeben - oder
sehe ich das jetzt zu "kleinkariert". Ich meine, er will jetzt
1.000,-- DM - das ist ein ganz schöner Batzen.
Tapio -
Honoraranspruch: Vertragliches Verhältnis zum Architekten
ergänzend: Vertrag zustande gekommen?
Im Internet bin ich gerade über folgende Publikation gestolpert:
"Vertrag oder Akquisition
Viele Architekten erbringen Akquisitionsleistungen, d.h. freiwillige Leistungen ohne Honorierung. "Missverständnisse" darüber, ob es sich um eine Akquisitionsleistung des Architekten oder um vertragliche Leistungen handelt, führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Zur Vermeidung dieses Risikos ist eine frühzeitige und schriftliche Klärung des Verhältnisses zwischen (potenziellem) Bauherrn und Architekten unumgänglich.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind auch mündliche Verträge und solche, die durch schlüssiges ("konkludentes") Handeln der Vertragsparteien zustande kommen, möglich. Oft ergibt sich aber die Schwierigkeit, das Zustandekommen des Vertrages zu beweisen. Ohne Vertrag kein Honorar (und auch keine Haftung!). Die bloße Entgegennahme von Plänen des Architekten durch den Bauherrn ist noch nicht die Annahme eines Vertrags-Angebotes; dazu bedarf es einer ausdrücklichen Willenserklärung des Auftraggebers. Verwertung und Bezahlung von Teilleistungen durch den Bauherrn sind allerdings ein Hinweis darauf, dass ein Vertrag zustande gekommen sein könnte. "
Ich denke, bei meinem Problem ist die Frage zu klären, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und ob eine "Ablehnung" auch eine Verwertung seiner Leistung darstellt.
Die Quelle ist übrigens:Danke,
Tapio -
Architektenleistungen: Moralische Aspekte der Honorierung
Die Frage
ist eher, wie Sie moralisch mit dem Problem klarkommen! Anhand ihrer eigenen bereits vorliegenden Informationen ist die von Ihnen eingenommene Richtung doch klar- oder soll ich mich da so täuschen. Auf jeden Fall sehe ich nicht den geringsten Ansatz mal in eine HOAIAbk., Phase I, auch nur "reingesehen zuhaben". Das könnte ja die Meinung des Architekten etwas unterstützen. Architekten sind übrigens keine "Küchenverkäufer". Das sage ich, obwohl diese Berufsgruppe sicher uns Ingenieuren nicht ganz liegt - naturgemäß. Ich bin, um meine abschließende Meinung kund zu tun, immer der Meinung: außergerichtliche Klärung ist besser als Gerichte, Rechtsanwälte und meine Berufsgruppe mit zu ernähren. das war es von meiner Seite. Vielleicht sagen auch andere Fachkollegen was dazu. -
Architekten beauftragen: Honorar für Vorabklärung
Sie können doch nicht ...
Hallo Tapio,
sie können doch nicht einen Architekten "beauftragen" sich Ihr Problem anzuschauen und vorzuklären (Telefonate, Handskizze ..) und erwarten, dass er für Sie umsonst arbeitet.
Es sei denn, der Architekt hätte Sie im Rahmen seiner Akquise unaufgefordert aufgesucht, um Ihnen einen Rat bezüglich einer Planungsleistung zu geben.
Meine Meinung: Seien Sie fair und bezahlen den Architekten. -
Architektenhonorar: Angemessenheit bei Ortsterminen
Eigenartige Mentalität
Ich persönlich mache ja schon vieles kostenlos. Aber auch nur, wenn's nicht viel Aufwand ist.
Bei zwei Ortsterminen, Telefongesprächen und einarbeiten in die Problematik halte ich den genannten Betrag für äußerst angemessen (nicht dem Architekten gegenüber).
Und das sage ich, obwohl ich weder Architekt bin und im Gegenteil die HOAIAbk. oft genug angeriffen habe. -
Architektenhonorar: Stundensatz und Aufwandseinschätzung
@tapio
warum so geschockt? geschockt wäre ich an ihrer Stelle, wenn ihr Arbeitgeber zum monatsanfang ihr Gehalt nicht überwiesen hat, mit der gleichen Begründung, die sie oben angegeben haben.
ich denke mal, der Architekt hat sich mindestens 10 Std. mit ihrem Problem beschäftigt und in der Tat ist der Preis keinesfalls zu hoch, im Gegenteil, sie sind doch gut weggekommen ... da würde ich mich als Architekt auch nicht auf einen Vergleich einlassen.
gemäß HOAIAbk. ist der Stundensatz, den der Architekt berechnet hat, durchaus niedrig angesetzt. sie sollten den Betrag schleunigst überweisen, bevor er es sich anders überlegt und lph1 komplett abrechnet ...
der Vertrag ist ganz eindeutig zustande gekommen und diesen Auftrag mit dem kauf einer Küche zu vergleichen, zeugt von einem etwas eigenartigen geschäftsgebaren ...
aber rennen sie ruhig zu einem Anwalt, und halten sie uns auf dem laufenden.. ;--)
übrigens: HandSkizzen sind qualitativ nicht schlechter als "Skizzen", die mit einem PC erstellt wurden ...
@ Sv Weber: was haben sie denn "naturgemäß" gegen Architekten?
also ich komme mit den Bauingenieuren meistens gut aus.. 😉
schöne Grüße -
Architektenauftrag: Honoraranspruch bei Sachklärung
noch zu 3.
dieser Beitrag erübrigt sich wohl, da sie ja selber schreiben, das sie einen Architekten hinzugezogen haben, um die Sachlage zu klären. ein Auftrag liegt also offensichtlich vor. hoffentlich liest ihr Architekt hier mit!
also Leute gibt es ... kaum zu glauben. ☹ -
Architektenhonorar: Anerkennung trotz Vertragsauflösung
wenn es auch schwerfällt
Moin zusammen,
aber immerhin haben Sie von 2 OT gesprochen, bei denen er auch noch externe Infos eingeholt hat.
Wenn Sie danach von sich aus, warum auch immer, den Vertrag gekündigt haben, denke ich, dass dem guten Mann eine Anerkennung in Form von Geld zusteht.
Theoretisch könnten Sie ja seine Skizzen nehmen, dem nächsten Architekt als Ihre Idee verkaufen und diesen dann wiederum mit Leistungen beglücken und dasselbe Spiel wiederholen.
Leider, leider wird das beim Handwerker als Akquise bezeichnet. Der hätte ähnliche Aufwendungen gehabt, aber wird hierfür nicht entgeltet, was ich pers. für sehr unschön halte.
Arbeiten Sie auf Erfolgshonorarbasis?- man, jetzt empfehle ich Architekten und nehme sie auch noch in Schutz 🙂 ) *
Aber was muss, das muss
si -
Architektenakquise: Herausforderungen und Honorierung
@si
der gute man hat doch Erfolg gehabt: er hat doch erkannt, dass das Projekt für ihn nicht in frage kommt ...
um dies zu überprüfen, wurde der Architekt ja auch beauftragt.
übrigens, si: Architekten haben es sicherlich deutlich schwerer in der aquise als manch anderer Berufszweig. sie können das gerne mal übernehmen! : --) -
Zahlungsmoral: Wertvorstellungen und Architektenhonorar
Zahlungsmoral?
einer der am meisten degenerierten Wertvorstellungen unseres zwischenmenschlichen handelns.
keine Moral - keine Zahlung! -
Architektenhonorar: Abrechnung nach HOAI Leistungsphasen
Abrechnungsbasis
Hallo Ursprungsposter!
Interessant wäre zu erfahren, auf welcher Basis der Architekt hier seine Leistung abgerechnet hat. Gemäß HOAIAbk. wäre er, so wie von Ihnen beschrieben zumindest in der Lage, die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) gegebenenfalls sogar Leistungsphase 2 (Vorentwurf) je nachdem, wie weit die Entwürfe gediehen waren, "prüffähig" abzurechnen, denn auch eine Kostenschätzung liegt vor, und seine Leistung gemäß Leistungsbild ist prüfbar. Sicher war es nicht "klug", die Rechnung so spät zu stellen.
Im übrigen ist das kostenfreie Erstellen eines Vorentwurfes für eine Baumaßnahme im "Volksbewusstsein" schon als Selbstverständlichkeit eingesickert, was sicher dem Geschäftsgebaren am Fertighaussektor zuzuschreiben ist. Dass ein Vorentwurf auch richtig Arbeit, zumindest geistige, ist, und damit eine kostenpflichtige Dienstleistung, wird oft übersehen, vor allem, wenn die Lösung dann so schön "einfach und schlüssig" aussieht, obwohl gerade das "einfache" das schwerste ist. Auf meinem Tisch landen auch gelegentlich Vorentwürfe anderer Architekten, die quasi als Akquise "eingesammelt" worden sind. Meine Empfehlung: Finger weg von solchen Bauherren, das sind in der Regel keine fairen Kunden.
Zum Thema Akquise und vielleicht ein Versuch der Abgrenzung: ein OT, ein - zwei Anrufe/ Nachfragen bei den Behörden über die generelle Bebaubarkeit und ein Angebot über eine Architektenleistung auf der Basis eines m² NFL gemäß Bauherrenwunsch oder grobe Baumasse x ** € ist Akquise, sobald aber Striche auf Papier gemacht und übergeben worden sind, die eine eigenständige geistige Leistung darstellen, ist es Architektenwerk und kostenpflichtig.
Viele Grüße, Bettina- erst mal nur mehr lurkend*
-
Architektenhonorar: Zustimmung zu Vorrednern
-
Architektenrechnung: Späte Rechnungsstellung üblich?
@bettina
zu der "späten" Rechnung: der Architekt muss ja erstmal wissen, wie sich das Projekt weiterentwickelt ... sowas zieht sich meistens eine weile hin, deshalb ist das dreivierteljahr überhaupt nicht ungewöhnlich. klug von ihm, diese Rechnung jetzt zu stellen, da er gemerkt hat, das der Bauherr nichts weiter vorhat. gerade junge Büros werden übrigens oft von Bauherren heimgesucht, die sich "auf lau" Vorentwürfe machen lassen, um sie dann doch irgendwie zu verwerten. also Kollegen: aufgepasst! . und immer schön die HOAIAbk. einhalten! : --) -
Architektenhonorar: Beispielhafte Abrechnung nach Aufwand
So, und jetzt schicken wir die Rechnung 🙂
Ich fange mal an nach Sachverständigenordnung:
Arbeitszeit: 1 h a' 180 DM/h = 180 DM
Recherche 2 h a' 180 DM/h = 360 DM
Schreibarbeiten / Sekretariat: 0,5 h a' 42 DM/h = 21 DM
Macht zusammen 561,00 DM + 16 % MwSt. =650,76 DM. 14 Tage Zahlungsfrist, jetzt der Rest der Kollegen -
Architektenhonorar: Umrechnung DM in Euro
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Architektenhonorar: Abrechnung LPH 1+2 nach HOAI
tut mir leid
aber ich muss in diesem Fall Leistungsphase 1 (lph 1)+2 voll abrechnen:
anrechenbare kosten geschätzt 1.500.000 €. HZ IV Mindestsatz: Honorar netto: 14.359,00 €. inkl. MwSt: 16656,44 €. zahlbar sofort netto Kasse ohne AbzAbk.üge. Mahlzeit! -
Architektenwerk: Herausgabe nur gegen Quittung!
Immer diese geldgierigen, teuren, nichtsnutzigen und obendrein dummen Architekten! 😉
Hallo Rossi!
Nun, ich verfolge folgende Vorgehensweise, dass jegliche Herausgabe von irgendwelchem Papier mit sogenanntem "Architektenwerk" (auch Kostenaufstellungen, die über die Qualität 1 Stück Haus hinausgehen ...) nur gegen ein autentisches Kritzel oder 3 Kreuze auf der dazugehörigen Rechnung erfolgt (welches dann in kopierter Form beigeheftet wird *fiesgrins*). Gegebenenfalls kann man mal ein wenig Architetenwerk im Abstand von ca. 2 Metern für maximal eine halbe Stunde sichtbar im Büro herumtragen, aber dann schnell wieder in den Save!
Es passiert erstaunliches: entweder hat es der AGAbk. urplötzlich gar nicht mehr so eilig mit der Entgegennahme (und man kann noch in aller Ruhe die Details fertig "malen") oder er "vergisst" diese glatt gänzlich, obwohl er vorher fast täglich angerufen hatte ... Das erhöht die Gefahr des Honorarausfalles bei der derzeitig üblen Zahlungsmoral in Wahrheit nur bedingt, führt aber zu einer erstaunlichen Bewusstseinsveränderung. Zumindest meine Enkel werden es mir einst danken! 😉
Grüße an alle Leidensgenossen!
PS: Oh Gott, diese Forum ist ja grauenhaft unübersichtlich ... ☹ meint Bettina aus dem Usenet. -
Forum-Übersichtlichkeit: Vergleich mit anderen Foren
-
Diskussionskultur: Zurückhaltung im Architektenforum
@Bettina
Moin alle!
Hallo Bettina, Ihre Antwort auf Stefan Ibolds Frage interessiert mich auch ...
Zum zweiten: ich liebe Sarkasmus, Ironie und ähnliches, gegen Architekten habe ich auch nix, aber bitte bitte ein bisschen zurückhaltender schreiben, da sich ansonsten zu leicht die verschiedenen Lager anneinander reiben könnten - und das haben wir in der Vergangenheit einfach zu oft hier gehabt. Ok? -
Architekten-Automaten: Planrollen gegen Bezahlung?
@gott und die anderen
Bettina, das ist Gewöhnungssache ...
noch ein Gedanke: vielleicht sollten wir Architekten Automaten aufstellen, in denen wertvolle planrollen hinter panzerglas bereitliegen, die gegen card-Währung entnommen werden dürfen. -
Architektenhonorar: Abrechnung der Leistungsphasen
-
Architektenleistungen: Unentgeltliche Vorentwürfe üblich?
OK , OK , o.k. ... SORRY, aber ...
OK , OK , o.k. ... SORRY, aber in der Tat hatte ich nicht gedacht, dass es - so eindeutig -
ist! Zumindest alle hier geposteten Meinungen sind schlüssig
und ich bin in der Tat überrascht, da es zweifelsohne HAUFENWEISE
Architekten / Planungsfirmen gibt, welche Angebote gekoppelt
mit Vorentwürfen UNENTGELTLICH an einen Interessenten abgeben.
Natürlich zählt der moralische Gesichtspunkt und ich will ja
auch nicht gleich zum Anwalt rennen (hätte ich sonst hier
gepostet?).
Andererseits wiesen wir anfangs deutlich darauf hin, dass,
wenn uns Kosten entstehen, uns zumindest ein Signal über
kostenpflichtige Leistungen zuzukommen sei - was nicht geschah!
Aus DIESEM Grund waren wir nicht ohne Grund überrascht über die
nun vorliegende Rechnung.
Sollte ich verschiedenen Mitgliedern (Architekten) zu nahe
getreten sein, mit meiner unverbindlichen Anfrage, so entschuldige ich mich selbstverständlich. Der Vergleich mit einem
Kücheningenieur wollte ich VON DER Sache HER heranziehen, und
nicht Architekten mit Küchenfachleuten gleichstellen.
Ich denke, das Votum ist klar!
Ich bedanke mich für Eure bisher eingegangenen zahlreichen
Stellungnahmen!
Viele Grüße,
T. M. -
Architektenkosten: Aufklärungspflicht des Architekten
Da haater nicht ganz unrecht
Wieder das alte Problem: man weiß vorher nicht, was auf einen zukommt. Daher plädiere ich ja dafür, den AGAbk. von VORNHEREIN über die möglichen Kosten aufzuklären. Und natürlich unterschreiben lassen.
Damit trifft sowohl den AG eine Teilschuld (hätte sich halt informieren müssen) aber auch den AN (hätte aufklären sollen). Hat ja schließlich nicht jeder AG eine HOAIAbk. in der Tasche. Aber das es nicht kostenlos sein kann, dürfte auch dem AG klar sein.
Geschichte am Rande: manche meinen immer noch, sie müssten SV's nicht bezahlen, weil die ja bei der Kammer angestellt sind. -
Architektenforum: Wer zahlt bei Nichtzahlung?
@tu
wie immer, Lotte - in cocktails..
wenn der Fragesteller nicht zahlt, springt doch automatisch der forenbetreiber ein (bzw. seine Durst-löschberechtigten), oder? -
Architektenpläne: Nutzung durch andere Architekten?
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Molotow-Cocktails: Keine im Architektenforum!
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Bauschäden: Keine Rechtfertigung für Cocktails!
klar, AL
dann haben wir wieder ordentlich was zu bauen..!
OT: Bilder habe ich mir schon angesehen ... keine wesentlichen Bauschäden entdeckt, die einen solchen cocktail rechtfertigen würden. wer ist die bande auf dem einen Bild? -
Forum-Übersichtlichkeit: Baumstruktur für Threads?
OT. : Übersichtlichkeit war: Oh Du lieber Gott 😉, lieber Herr Rossi und liebe Frau Tussing! 😉
Die zeitlich geordnete Liste der gerade angekommenen Beiträge im Expertenforum ist derartig unübersichtlich, dass man kaum die Threads verfolgen kann. Hier wäre die Anordnung in einem Baum sinnvoll. So bedeutet das Mitlesen interessierender Threads das parallele Öffnen verschiedener Browserfenster, beim 16. Fenster beim Öffnen einer pdf macht dann das Netzcape schlapp. 🙂 Auch finde ich die jeweils neue Titelbezeichnung nicht der Weisheit letzter Schluss, da dann immer mehr der Bezug zum Ursprungs-Posting fehlt. Sofern der Spaß ganz O.T. wird, ist das dann nur schlecht nachzuvollziehen.
Wie machen es denn so die anderen, damit sie hier den Überblick behalten?
@Rossis Vorschlag ist natürlich super, die wertvollen Rollen mit "Architektenwerk" werden nach Leistungsphase in jeweils üblichen Planungsabschnitten in einmal bronzenfarbene (Vorplanung), versilberte (Genehmigung) und vergoldete (Werkplanung) Rollen gelegt, damit der Wert des Inhaltes (als Gesamtes) quasi anschaulich wird. Dazu sollte die von unten beleuchtet Vitrine in einen leicht abgedunkelten Raum mit sphärischen Klängen gestellt werden.
@Frau Tussing: man wird zunehmend mit einem Unverständnis gegenüber dem Wert der Architektenleistung (Ich bin sogar schon allen erstes gefragt worden, was denn so der Plan nach Quadratmeter kosten würde.) konfrontiert, das bereits auch schon mir nahestehenden Büros die gesamte Existenz gekostet hat.
Das betrifft zum einen die Zahlungsmoral und zum anderen die Inhaftungnahme der Planer auch für Dinge, die sie in Wirklichkeit nicht zu verantworten haben, nur weil sie die einzigen sind, die noch irgendwie haftbar zu machen sind.
Im übrigen bin ich in Ostdeutschland wohnhaft und brauche sicher nicht weiter zu verdeutlichen, wie es hier um die _geamte_ Baubranche steht.
Aber diese endlose und unerfreuliche Diskussion ist jetzt wirklich OT und ich wollte natürlich auch hier nicht gleich irgendwelche Gräben aufwerfen.
Tapfere Grüße (noch am "Leben" und Gott sei Dank noch keinen Haftungsfall am Hals ... 🙂 -
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Danke allerseits, ich gelobe nun Besserung (Frau Tussing 😉 und versuche es einfach mal mit "dran gewöhnen". 😉
Cu Bettina -
Forum-Spaß: Viel Vergnügen bei der Eingewöhnung!
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Rossi
Großer Meister, ich habe ebenfalls mit der Gruppe Architekten keine Probleme, einige Freunde von mir üben den Beruf auch aus. Aber mich beeindruckt manchmal die Herangehensweise an Bauvorhaben. Sicher sehen diese Objekte gut aus aber dann müssen sie erst einmal durchgerechnet werden, ob es überhaupt hält oder in die Tat umgesetzt werden kann. Der Architekt ist der Künstler- der Ingenieur ein Techniker. Das meinte ich mit der natürlichen Diskrepanz. -
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j. Weber
Architektur hat zwar viel mit Kunst zu tun, aber ich glaube, sie wissen gar nicht, was ein Architekt leisten muss. sie haben völlig falsche Vorstellung von unserem berufsbild. Architekten sind diejenigen, die ein Gebäude entwerfen, konstruieren (Detaillieren bis ins Detail) und die Koordination der am bau beteiligten übernehmen. woher haben sie die Vorstellung von unserem berufsbild?
ich habe schon einige Gebäude (auch komplexerer Art) entworfen und detailliert. Ich hatte nie Probleme bei der Zusammenarbeit mit anderen Ingenieuren/Statikern und meinen Kollegen geht es nicht anders. jedenfalls mit denen ich zu tun habe. sicher gibt es auch einige Architekten, die "visionen" entwerfen, die für sie auf den ersten blick nicht baubar erscheinen ... solche Vorgehensweise muss es jedoch auch geben - sie ist aber nicht die Regel. eine diskrepanz zwischen Technik und Kunst sehe ich eigentlich nicht. -
Architekten-Berufsbild: Klischees und Realität
@Rossi
Moin Kollege!
Ich kenne auch den Spruch: "Nichts gegen Architekten ABER ... "
da müssen wir durch! *Lach*
Die Vorstellung vom Berufsbild des Architekten als am besten erst mal sowieso nichtzubezahlender weil weil zu teurer Allround-Fachmann mit 24- h rundum - Ansprechbarkeit sowie einer für alles - und- nichts-Verantwortung und Zuständigkeit: (Planer, Weltverbesserer und Gutachter, Kindergärtern, Seelsorger, Rechtsanwalt, Steuerberater und Födermittelberater, Haushälter ("Frau Hänel, wieviel Geld habe ich noch? " *quiek*) natürlich Projektsteuer, Finanzierer, Fulltime-Bauleiter- und Vermieter und Hausverwalter "Frau Hänel, das Hauslich brennt nicht! ") dem, wenn er dann noch ausgerechnet irgendwann sich erlaubt noch irgendetwas von "Architektur" zu schwafeln, man nur mit leicht verdrehten Augen und geschlossenen Ohren folgen kann, kenne ich. Da hilft nur: Schulterschluss-Zähnezusammenbeißen und durch ... Architekten aller Länder vereinigt Euch! 😉
Zum Honoraranspruch: beachte mal die neue Schuldrechtsregelung, die einerseits uns echt hilft, auf der anderen Seite aber verlangt, dass wir Kostentransparenz auch hinsichtlich Honorar schuldig sind, also ab heute keinen Strich NIE mehr nix ohne scriftliche Bestätigung mit Aufklärung. Am besten machen wir das so, dass wir in den fraglichen "Fällen" einen Schriebs machen, indem wir dem Bauherren aus "gewissen Gründen" die Kosten ja gnädig "erlassen", vielleicht fängt man uns dann an, am Ende gar noch zu lieben ...
greeting, Bettina -
Architekten: Wahrnehmung und Realität im Bauwesen
jeder ...
Laie kann doch nur die Oberfläche wahrnehmen und seine Wahrnehmungen dann weitergeben,
ned woar? 🙂
und da taucht halt - wie bei jedem anderen Berufszweig auch - das Problem auf, dass die
wahrlich exponierte Position des Architekten mitunter nicht optimal besetzt ist -
aus welchen Gründen auch immer.
aber eben das nimmt der Bauherr wahr, der Polier sowieso.
bei uns Rechenknechten gibt es in großen Büros (damit mein ich sehr renommierte Läden!)
den abartigen brauch, den jüngsten Ing. auf viele Baustellen zu schicken - da kann doch nix
bei rauskommen:- der hat zu wenig Ahnung
- der hat zu wenig Erfahrung
- der hat zu wenig Rückgrat
- der kennt das bv gar nicht
- dabei kann er gar nichts dafür!
sowas ist in meinen Augen die reinste Vera ... der Auftraggeber
aber mitunter sind auch Architekten in ähnlicher Situation ...
und dieses Abziehbild bleibt im Kopf bappen - leider ... -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar ohne Vertrag: Abrechnung von Leistungen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob und wie ein Architektenhonorar ohne schriftlichen Vertrag abgerechnet werden kann. Dabei werden Aspekte wie erbrachte Leistungen (Beratung, Ortstermine, Skizzen), die HOAIAbk., moralische Verpflichtungen und branchenübliche Vorgehensweisen beleuchtet. Viele Teilnehmer plädieren für eine faire Bezahlung der Architektenleistungen, auch ohne formellen Vertrag, sofern diese in Auftrag gegeben wurden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Honoraranspruch: Vertragliches Verhältnis zum Architekten wird auf die Bedeutung der Klärung des vertraglichen Verhältnisses hingewiesen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
✅ Zusatzinfo: Mehrere Beiträge (z.B. Architektenhonorar: Abrechnung nach HOAI Leistungsphasen) verweisen auf die HOAI als mögliche Abrechnungsbasis, selbst wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Die Abrechnung kann sich an den erbrachten Leistungsphasen orientieren.
💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Beispielhafte Abrechnung nach Aufwand wird eine beispielhafte Berechnung des Architektenhonorars auf Basis von Arbeitszeit und Recherchekosten dargestellt.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld die Honorarfrage mit dem Architekten und halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest. Auch ohne schriftlichen Vertrag sollten erbrachte Leistungen fair entlohnt werden. Beachten Sie die Hinweise zur Abrechnung nach HOAI und die Bedeutung der Klärung des vertraglichen Verhältnisses (siehe Honoraranspruch: Vertragliches Verhältnis zum Architekten).
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Honorar, Vertrag, Architektenrechnung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
- … Architektenhonorar: Berechnungsgrundlagen & Kosten …
- … Architektenhonorar verstehen: Wie sich die Kosten für Planung & Baugenehmigung …
- … beim Anbau zusammensetzen. Jetzt informieren & Honorar richtig einschätzen! …
- … Architektenhonorar, HOAIAbk., Baukosten, Anbau, Baugenehmigung, Architekt Kosten, Honorarzone, Mittelsatz, Architektenrechnung, Wohnfläche …
- … Architektur, Baurecht, Honorarordnung …
- … honorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAIAbk.-Grundlagen & Spartipps für Anbau? …
- … das alles von den schriftlichen Vorgaben abweicht, bekam ich nur sein Honorarangebot (Honorarzone III, Mittelsatz). Er kalkuliert bei 70 qm …
- … eine Schätzung abgibt und auf der Basis seiner eigenen Schätzung sein Honorar berechnet. Das ist aber offensichtlich so üblich. …
- … dass Sie mit dem Entwurf Ihres Architekten unzufrieden sind und die Honorarberechnung nachvollziehen möchten. Das Architektenhonorar richtet sich in Deutschland nach …
- … der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). …
- … Grundlagen der Honorarberechnung: …
- … Honorarzonen: Das Gebäude wird einer Honorarzone (I-V) zugeordnet, abhängig …
- … Anrechenbare Kosten: Basis für die Honorarberechnung sind die anrechenbaren Baukosten (z.B. für den Anbau). …
- … Honorar: …
- … Das Honorar ergibt sich aus der Honorarzone, den anrechenbaren Kosten und dem vereinbarten Prozentsatz (innerhalb der HOAIAbk.-Sätze). …
- … Probleme mit dem Entwurf: Wenn der Entwurf nicht Ihren Vorgaben entspricht, sollten Sie dies dem Architekten mitteilen und eine Überarbeitung fordern. Klären Sie, ob die Überarbeitung im Honorar enthalten ist oder zusätzliche Kosten verursacht. …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für …
- … Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie definiert Honorarzonen, Leistungsphasen und anrechenbare Kosten. Verwandte Begriffe: Honorarzone, Leistungsphase, anrechenbare Kosten. …
- … HonorarzoneDie Honorarzone beschreibt den …
- … Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens. Es gibt fünf Honorarzonen (I-V), wobei V den höchsten Schwierigkeitsgrad darstellt. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Schwierigkeitsgrad, Baukosten. …
- … Anrechenbare KostenAnrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks notwendig sind und als Grundlage für die Honorarberechnung dienen. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorar, HOAI. …
- … ist der durchschnittliche Honorarsatz innerhalb der von der HOAIAbk. vorgegebenen Spanne. Er dient als Orientierung für die Honorarvereinbarung. Verwandte Begriffe: Honorar, HOAI, Mindestsatz. …
- … eines Bauwerks nachweist. Seine Leistungen sind in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten. Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Standsicherheit, Ingenieur. …
- … das Architektenhonorar schätzen?Sie können Online-Rechner nutzen, die auf Basis der HOAIAbk. eine Schätzung ermöglichen. Geben Sie die anrechenbaren Baukosten, die Honorarzone und die gewünschten Leistungsphasen ein. Beachten Sie, dass dies …
- … Was ist der Unterschied zwischen Honorarzone und Leistungsphase?Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens, …
- … Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?Innerhalb der Spannen der HOAIAbk. ist eine Verhandlung möglich, …
- … Architekt von den Mindestsätzen abweichen möchte. Außerhalb der HOAIAbk. ist das Honorar frei verhandelbar. …
- … Lösung zu finden. Wenn keine Einigung möglich ist, können Sie den Vertrag unter Umständen kündigen. Klären Sie vorher die finanziellen Folgen. …
- … bei der Kostenberechnung?Der Statiker erbringt separate Leistungen, die nicht im Architektenhonorar enthalten sind. Seine Kosten richten sich ebenfalls nach der HOAI …
- … der Unterschied zwischen Mittelsatz und Mindestsatz?Der Mittelsatz ist der durchschnittliche Honorarsatz innerhalb der HOAIAbk.-Spanne. Der Mindestsatz ist der niedrigste zulässige Satz. …
- … Welche Gebühren fallen neben dem Architektenhonorar noch an?Neben dem Architektenhonorar fallen Gebühren für die …
- … Architektenvertrag: Rechte und PflichtenInformationen zu den Inhalten und Bedingungen eines Architektenvertrag …
- … auf diese Weise sein Honorar zu reduzieren. Bei den aktuell explodierenden Baupreisen profitieren ja vor allem die ArchitektInnen ohne eigentlich mehr zu leisten. …
- … HOAIAbk. Leistungsphasen: Architektenhonorar für Genehmigungsplanung …
- … Für die Honorarberechnung sind, wenn nicht anders vereinbart, die Kosten zugrund zu legene, …
- … Architektenhonorar: Eigenleistungen mindern nicht den Honoraranspruch …
- … noch falsche Vorstellungen. So mindern Eigenleistungen, nach meinem Kenntnisstand, nicht das Honorar des Architekten. Er muß schließlich das Treppenloch für die Treppe mit …
- … Zustand, mit einer völlig falschen Lösung, besteht nach meiner Ansicht, kein Honoraranspruch. Die Leistung ist nicht erbracht, kann aber durch Nachgebesserung erbracht …
- … Architekten-Kommunikation: Protokolle für transparente Honorarstufen …
- … Architektenhonorar Anbau: Kosten, HOAIAbk. & Honorarzone …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
- … Architekt, Stundenbasis, Abrechnung, Vorentwurf, Architektenvertrag, Kostenkontrolle, Stundensatz, Honorar …
- … Architektur, Baurecht, Honorar, Bauplanung, Bauvertrag …
- … nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle …
- … Wie besprochen würde ich erst einen Vorentwurf machen und daraufhin Kosten errechnen. Wenn wir uns dann einig sind, machen wir einen Architektenvertrag, falls nicht, rechne ich meine Arbeitszeit mit dem von …
- … Positionen, die die Beauftragung vom Vermesser, das Bodengutachten und den Architektenvertrag betreffen. Aus unserer Sicht war dies nicht beauftragt. Außerdem werden darin …
- … Architektenvertrag: Auch bei Abrechnung nach Stunden ist ein schriftlicher Architektenvertrag ratsam. …
- … ArchitektenvertragEin Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte …
- … Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte wie Leistungen, Honorar und Haftung enthalten.Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI …
- … Arbeitsstunde eines Architekten oder Ingenieurs berechnet wird. Er sollte im Architektenvertrag klar definiert sein.Verwandte Begriffe: Honorar, Vergütung, HOAIAbk. …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für …
- … ist zwar nicht mehr bindend, dient aber weiterhin als Orientierungshilfe.Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Vergütung …
- … der dafür fälligen Vergütung. Sie sollte transparent und nachvollziehbar sein.Verwandte Begriffe: Honorarabrechnung, Rechnungsstellung, Vergütung …
- … Ist ein Architektenvertrag auch bei Stundenbasis notwendig?Ja, ein Architektenvertrag ist auch bei …
- … Was ist, wenn der Architekt einen Vorentwurf erstellt hat, aber kein Vertrag zustande kommt?Klären Sie im Vorfeld, wie der Vorentwurf abgerechnet wird, …
- … falls kein Vertrag zustande kommt. Üblicherweise wird der Vorentwurf nach Aufwand abgerechnet. …
- … Welche Leistungen sind üblicherweise im Architektenhonorar enthalten?Die Leistungen des Architekten sind in der Honorar …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)Informationen zur HOAI und ihrer Bedeutung für Architektenhonorare. …
- … Honorar Architekt: Stundenbasis vs. HOAIAbk.-Leistung …
- … Was vom Architekten abgerechnet wurde ist in der Honorarhöhe vermutlich knapp 1/3 der Leistungen der LPh 1 …
- … Sie entspricht interessanterweise genau dem Betrag, der bei Abschluss des Architektenvertrages angefallen wäre. So war das aber nicht gedacht. …
- … a) ein Zeithonorar vereinbart wurde und …
- … Architektenhonorar auf Stundenbasis: Abrechnung und Kostenkontrolle …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Neubau: Transparenz der Architekten-Kalkulation – Wie Rohdaten & Rechenwege prüfen?
- … ArchitektenvertragRegelungen und Pflichten im Architektenvertrag, einschließlich Honorar, Leistungen …
- … Und für die ganz bösen Überraschungen steht dann eine Klausel im Vertrag, das diese Kosten doch weitergegeben werden. …
- … Architektenhonorar: Hoher Anteil an den Gesamtkosten? …
- … Vertrauensverlust in Leistungsphase 1: Vertrag beenden? …
- … (eventuell auch 2) das Vertrauen nicht mehr besteht, sollte der Vertrag einvernehmlich beendet werden. …
- … HOAIAbk.-Honorar: Leistungsphasen & realistische Einschätzung …
- … dies das Honorar nach HOAIAbk. sein, für alle Leistungsphasen. Welche Annahmen sie berücksichtig hat …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung? …
- … Architekt im Praktikum hat Planungsfehler verursacht? Kann das Architektenhonorar gekürzt werden? Welche Rechte haben Bauherren? Jetzt informieren! …
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- … (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte …
- … wir haben ein Architekturbüro mit unserem Bauprojekt beauftragt LP1-8. Der Vertrag wurde von dem Architekturbüro Senior Architekten unterschrieben. Die gesamte Planung …
- … Frage: Kann das Architektenhonorar auf Grund des Einsatzes eines AiP gekürzt werden? Falls ja, …
- … Architekten im Praktikum (AiP) Mehrkosten haben und sich fragen, ob eine Honorarkürzung möglich ist. …
- … Honorarkürzung: Eine Honorarkürzung ist möglich, wenn die Leistung mangelhaft ist. Die Höhe …
- … Prüfen Sie den Architektenvertrag auf Regelungen zur Haftung und Mängelbeseitigung. …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die …
- … die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. Verwandte Begriffe: …
- … Architektenhonorar, Leistungsphasen. …
- … Mit der Abnahme erklärt der Bauherr, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe. …
- … zu gravierend sind?Ein Wechsel ist unter Umständen möglich, kann aber vertragliche Konsequenzen haben. Lassen Sie sich rechtlich beraten. …
- … HOAI und welche Bedeutung hat sie?Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung …
- … des Architektenhonorars. …
- … Wie berechnet sich eine Honorarkürzung bei Mängeln?Die Höhe der Honorarkürzung richtet sich nach dem Umfang der Mängel und dem …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)Informationen zur HOAI und zur Berechnung des Architektenhonorars. …
- … Kann das Architektenhonorar auf Grund des Einsatzes eines AiP gekürzt werden? …
- … Architektenhonorar: Keine Minderung durch AiP-Einsatz möglich …
- … Die Honorarordnungen, egal ob Ingenieur, Architekt, Arzt, Steuerberater, Anwalt etc. haben keine Verbindung zu Personen oder deren Anzahl am Fall oder Projekt. Damit kann vorliegend keine Honorarminderung erwartet werden. …
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung bei …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
- … Architektenhonorar prüfen: Kosten im Blick …
- … Architektenhonorar prüfen: Wie Bauherren in NRW die Honorarkalkulation ihrer …
- … Architektenhonorar, Honorarkalkulation, Fertighausbau, NRW, Baukosten, Architektvertrag, HOAIAbk., Leistungsphasen, Kostenprüfung …
- … Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW? …
- … sondern uns als Verbindungsarchitektin zugewiesen wurde, sprich wir haben einen eigenen Vertrag mit ihr. …
- … Uns wurde ursprünglich mitgeteilt, dass das Honorar der Architektin …
- … Nun wurde uns von ihr eine Honorarkalkulation geschickt, die sich auf knapp 10.000 brutto beläuft. …
- … Sie verlangt nun ein allgemein kalkuliertes Honorar von 2,5 % von der netto-Haussumme, ohne auf die Besonderheiten bei …
- … Um das Architektenhonorar zu prüfen, empfehle ich Ihnen folgende Schritte: …
- … HOAIAbk.-Konformität: Prüfen Sie, ob die Honorarkalkulation der Architektin der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) …
- … entspricht. Die HOAIAbk. regelt die Honorare nach Leistungsphasen und Baukosten. …
- … Baukostenkontrolle: Überprüfen Sie, ob die angesetzte Bausumme realistisch ist, da das Honorar davon abhängt. …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die …
- … die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die verschiedenen Leistungsphasen und legt Honorarsätze fest, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad und den Baukosten …
- … richten.Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Baukosten, Architektenhonorar. …
- … BaukostenDie Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Baunebenkosten. Die Baukosten sind eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Baunebenkosten. …
- … Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen …
- … erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAIAbk. und hängt von den erbrachten Leistungen, den Baukosten und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts ab.Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Leistungsphasen. …
- … Wie kann ich das Architektenhonorar prüfen?Prüfen Sie die erbrachten Leistungen, die HOAI-Konformität, die …
- … Was ist die HOAIAbk.?Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für …
- … von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Honoraranteil. …
- … Wie beeinflusst die Bausumme das Architektenhonorar?Das Architektenhonorar …
- … Sie die Honorarkalkulation von einer unabhängigen Stelle prüfen und verhandeln Sie gegebenenfalls mit dem Architekten. …
- … Welche Rolle spielt das Bodengutachten bei der Honorarermittlung?Die Auswertung des Bodengutachtens ist eine Architektenleistung, die in …
- … der Honorarermittlung berücksichtigt wird, insbesondere bei der Planung eines Kellers. …
- … HOAIAbk.-konforme HonorarberechnungWie Architekten ihr Honorar korrekt nach der HOAI berechnen. …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Bauherren bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorarprüfung: Nicht erbrachte Architektenleistungen absetzen …
- … HOAIAbk.-konforme Abrechnung: Architektenvertrag vs. Pauschalpreis …
- … Es sollte nach Vertrag abgerechnet werden …
- … Eurem Architektenvertrag die HOAIAbk. genannt ist, dann sollte die Abrechnung auch auf deren Grundlage erfolgen. Da reicht ein Pauschalansatz von 2,5 % des Hauspreises nicht aus. …
- … Architektenhonorar prüfen: Kostenkontrolle beim Fertighausbau in NRW …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
- … Dachgeschossausbau, Bauantrag, Rücknahme, Architekt, Vertrag, Kosten, Baurecht, Baugenehmigung, Handwerker …
- … – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen …
- … Jetzt die Frage an euch, wir hatten mit dem Architekt nie einen Vertrag oder ähnliches abgeschlossen, er hat auch nie einen Betrag erwähnt. …
- … Architektenvertrag: Überprüfen Sie den Vertrag mit dem Architekten. Welche Leistungen wurden vereinbart, …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem …
- … enthält Bestimmungen über die Planung, Bauleitung und andere Architektenleistungen.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), Bauvertrag …
- … Architekten wechseln. Beachten Sie jedoch die Kündigungsfristen und -bedingungen im Architektenvertrag. Es ist ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. …
- … Architektenvertrag kündigenInformationen zu Kündigungsfristen und -bedingungen im Architektenvertrag. …
- … Architektenvertrag: Konkludentes Verhalten bei Planung …
- … das ihr als Bauherren nun die Gebühren des BA und das Honorar des Planers zahlen müsst. …
- … Honorar für Architektenleistung: Bauherrenpflichten & Aufklärung …
- … Architektenvertrag: Konkludent vs. schriftlich – Rechtslage …
- … konkludentes Verhalten möglich, da aber erstmals nicht wir den Vertrag, sondern der Zimmermann mit dem freiberuflichen Architekten geschlossen, und wir nur ein unverbindliches Angebot über den Umbau von der Zimmerei haben wollten, sehen wir es in erster Linie nicht korrekt. …
- … Das ist so. Hätte man sicher besser kommunizieren können vorher - ändert aber nichts an der Tatsache das ihr als Bauherren nun die Gebühren des BA und das Honorar des Planers zahlen müsst. …
- … Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) (Honorarordnung für Architekten …
- … § 7 Honorarvereinbarung …
- … (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten …
- … Architektenhonorar verweigern: Vorgehen bei Streitigkeiten …
- … dann zahlen Sie weder das Architekten-Honorar noch die Gebühren des BA. Verweisen Sie beide an die Zimmerei. …
- … Oder wollen Sie (als Bauherr/Bauanfragesteller) zumindest die BA-Gebühren für die Fallbearbeitung lieber doch bezahlen und nur dem Architekten sein Honorar verweigern? Das wäre dann aber streng genommen inkonsequent, da sie …
- … hätte ihnen gleich nach dem ersten Telefonat genau solch einen Vorvertrag vorlegen sollen und sie anschließend zu ihrem Architekt schicken sollen, nachdem …
- … Dachgeschossausbau: Streit um Architektenhonorar nach Rückzug des Bauantrags …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauantrag Raumnutzungsänderung Dachbodenausbau: Kosten, Dauer & Genehmigung?
- … Dachbodenausbau: Architektenhonorar – Baugenehmigung mit Auflagen …
- … eine Architektin beauftragt, die für die Einreichung des Bauantrags insgesamt ein Honorar von 2300 genommen hat. …
- … Unterlagen nicht schon für einen ordnungsgemäßen Antrag einreichen müssen? War das Honorar angemessen? Welche Kosten kommen in etwa noch für die Nachweise auf …
- … LPh 4, somit wären die Nachweise meiner Ansicht nach durch das Honorar abgedeckt. Aber natürlich weiß ich nicht was sie vereinbart haben. …
- … - Honorar ggf frei vereinbart? …
- … erbringen muss. Entweder sind es Zusatzkosten oder die Leistungen sind im Honorar enthalten und noch zu erbringen sind. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Kosten bei Bauverzögerung?
- … Architekt kündigen, Bauverzögerung, Architektenvertrag, Kündigungsgrund, Honorar, Baubetreuung, Bauleitung, Mängel …
- … Baurecht, Architektenrecht, Bauwesen, Vertragsrecht …
- … Die Kündigung eines Architektenvertrags ist ein komplexer Schritt, der gut überlegt sein sollte. Meiner Erfahrung …
- … Prüfen Sie den Architektenvertrag: Welche Kündigungsfristen und -bedingungen sind vereinbart? …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen …
- … regelt. Er sollte detaillierte Angaben zu den Planungsleistungen, der Bauleitung, den Honoraren und den Kündigungsbedingungen enthalten.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag …
- … verbindliche Preisregelung, die jedoch durch individuelle Vereinbarungen angepasst werden kann.Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen …
- … ist. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.Verwandte Begriffe: Fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, Vertragsbruch …
- … Mangel liegt vor, wenn die Bauleistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Standards entspricht. Mängel können optischer, technischer oder funktionaler Natur sein.Verwandte Begriffe: Sachmangel, Baumangel, Gewährleistung …
- … Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Vertragsverletzung oder einen Mangel entstanden sind. Schadensersatzansprüche können bei Bauverzögerungen, …
- … Vertrauensverlust. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. …
- … Architektenvertrags beachten?Antwort: Die Kündigungsfristen sind im Architektenvertrag festgelegt. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. …
- … Frage: Welche Kosten entstehen bei der Kündigung eines Architektenvertrags?Antwort: In der Regel müssen die bis zum Kündigungszeitpunkt …
- … Rat einholen und gegebenenfalls eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags erheben. …
- … Frage: Welche Rolle spielt die HOAIAbk. bei der Kündigung eines Architektenvertrags?Antwort: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt …
- … die Honorare für Architektenleistungen. Bei einer Kündigung kann die HOAIAbk. zur Berechnung der bis dahin erbrachten Leistungen herangezogen werden. …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Sie bei der Prüfung eines Architektenvertrags achten …
- … Honoraranspruch des ArchitektenWie das Architektenhonorar berechnet wird und welche Rechte Sie haben. …
- … Architekt kündigen: Baurechtliche Prüfung des Vertrags! …
- … Da es hier auf Details im Vertrag ankommt …
- … Vertrag zum Rechtsanwalt für Baurecht tragen und dieser sagt Ihnen dann mit …
- … welcher Art Kündigung sie den Architekten loswerden und wie Sie überflüssige Honoraransprüche anwehren. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt berechnet zu viele Entwürfe: Kosten, Rechte & Vorgehen bei Planungsänderungen?
- … Architekt, Entwurf, Honorar, Bauplanung, Architektenvertrag, Leistungsphasen, Planungsänderung, Baukosten, Bauantrag …
- … Honorarordnung …
- … Es ist wichtig zu wissen, dass Architektenleistungen in Deutschland über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) geregelt sind. …
- … Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag: Welche Leistungen wurden vereinbart? Gibt es Regelungen zu zusätzlichen Entwürfen und …
- … Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die …
- … die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren und soll für Transparenz und Fairness sorgen. …
- … Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorar, Architektenvertrag …
- … Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenvertrag, Honorar …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr …
- … und Architekt, in dem die Leistungen des Architekten, die Honorare und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind. Ein detaillierter Architektenvertrag ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. …
- … HOAI, Leistungsphasen, Honorar …
- … Honorar …
- … Das Honorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAIAbk. und dem vereinbarten Leistungsumfang. …
- … Es ist wichtig, das Honorar im Architektenvertrag klar zu definieren. …
- … Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Leistungsphasen, Architektenvertrag …
- … Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Architektenvertrag …
- … Antwort: Die Honorarordnung für …
- … Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen und legt fest, wie diese zu vergüten sind. Die HOAI soll für Transparenz und Fairness bei der Abrechnung von Architektenleistungen sorgen. …
- … Antwort: Grundsätzlich ja, wenn die Entwürfe im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs liegen. Wenn der Architekt jedoch ohne Ihre Zustimmung oder Notwendigkeit zusätzliche Entwürfe anfertigt, sollten Sie dies hinterfragen und gegebenenfalls nicht bezahlen. Klären Sie im Vorfeld, wie viele Entwürfe im Honorar enthalten sind. …
- … nachvollziehbare Abrechnung der Architektenleistungen. Sie haben auch das Recht, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn Sie mit den Leistungen nicht zufrieden sind. Es …
- … ist wichtig, Ihre Rechte und Pflichten im Architektenvertrag festzuhalten. …
- … Antwort: Schließen Sie einen detaillierten Architektenvertrag ab, in dem alle Leistungen und Honorare klar definiert …
- … sind. Klären Sie im Vorfeld, wie viele Entwürfe im Honorar enthalten sind und wie zusätzliche Leistungen vergütet werden. Holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat ein. …
- … Frage: Was ist ein Architektenvertrag? …
- … Antwort: Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und …
- … Architekt, in dem die Leistungen des Architekten, die Honorare und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind. Ein detaillierter Architektenvertrag ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. …
- … Architektenvertrag prüfen …
- … Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorar Architekt: Nur bestellte Entwürfe bezahlen! …
- … Den kostenpflichtigen Teil der Rechnung sollte man dann mit dem Zusatz Schlussrechnung zügig bezahlen und den Vertrag noch einmal ausdrücklich kündigen. …
- … Architekt Honorar: Rechte bei zu vielen Entwürfen & Planungsänderungen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenfehler beim Dach: Was tun bei Planungsfehlern, Bauverzug & Kosten?
- … ArchitektenvertragEin Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Leistungen des Architekten …
- … (Planung, Bauleitung etc.) und das Honorar regelt.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) …
- … führt, dass der Bau nicht rechtzeitig fertiggestellt wird.Verwandte Begriffe: Terminplan, Bauzeit, Vertragsstrafe …
- … Antwort: Sie haben Anspruch auf Nachbesserung, Schadensersatz oder Minderung des Architektenhonorars. Die genauen Ansprüche hängen vom Umfang des Fehlers und …
- … Mehrkosten für die Behebung des Fehlers). Minderung bedeutet, dass Sie das Architektenhonorar aufgrund des Fehlers reduzieren können. …
- … Antwort: Ja, Sie können den Architektenvertrag kündigen. Beachten Sie jedoch die Kündigungsfristen und -bedingungen im Vertrag. …
- … Architektenvertrag: Leistungsumfang & Eigenverschulden prüfen …
- … Bauliche Angelegenheiten sind selten versichert, vertragliche Angelegenheiten oft. …
- … Lesen Sie bitte Ihren Versicherungsvertrag. …
- … dann müssen Sie den Vertrag mit dem Architekten nach der geschuldeten Leistung abgleichen, daraus ergibt sich …
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