Auskunftsklage im Baurecht: Sinnhaftigkeit, Voraussetzungen & Kosten für Handwerker?
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Auskunftsklage im Baurecht: Sinnhaftigkeit, Voraussetzungen & Kosten für Handwerker?

Foto von Helmuth Plecker

Ich habe nunmehr seid langem ein Problem: Ich habe für eine Kundin ein Geschäftshaus als Generalübernehmer in Goch (NRW) hergestellt. Das Objekt wurde durch die Bauherren abgenommen. Die Bauherren haben zur Abnahme einen TÜV-Sachverständigen hinzugezogen. Bei der Abnahme wurden einige Mängel und Restarbeiten festgestellt und in der Niederschrift zum Abnahmeprotokoll sowie in der gutacherlichen Stellungnahme des Sachverständigen dokumentiert. EInige dieser Mängel habe ich anerkannt, einige bestreite ich und andere waren im Nachhinein doch keine Mängel, sondern zusätzlich zu beauftragende Sonderleistungen.
Nunmehr behindert die Bauherrenschaft die Beseitigung der Mängel und setzt mich so außer Stande, die Mängel überhaupt zu beseitigen und somit im Anschluss daran meinen Restwerklohn zu erhalten. Vertragliche Grundlage ist im Übrigen VOBAbk./B und C.
Die Bauherren behalten meinen gesamten Restwerklohn ein. Nachdem ich die Bauherrenschaft aufgefordert hatte, sich im Einzelnen insoweit zu erklären, welche Summe sie für welchen vermeintlichen Mangel einbehält, verweigert sie jegliche Auskunft.
Inzwischen verlangen sie Handwerksfirmen auch ihr Geld von mir, da ich wegen deren Mängel ebenfalls Zurückbehalte vornehme, die ich jedoch i.d.R. beziffert habe. Die Handwerker bestreiten jedoch genauso wie ich, die nach meinem Dafürhalten nicht vorhandenen aber von den Bauherren behaupteten Mängeln.
Es ist sogar hin und wieder so gekommen, dass sich die Handwerker direkt an die Bauherrenschaft gewandt haben um von dort irgendwelche Auskünfte zu erhalten. Als Ergebnis dieser Versuche erhielten die Handwerker von dort aus die Info, an ihren Leistungen seien überhaupt keine Mängel, sodass diese nunmehr "gefüttert" mit dieser Information gerichtlich gegen mich vorgehen. Mir gegenüber behaupten die Bauherren jedoch weiterhin diese Mängel und stützen ihr Zurückbehaltungsrecht darauf.
Macht es Sinn, eine Auskunftsklage gegen die Bauherren anhängig zu machen um von dort die Bezifferung der einzelnen Mängelzurückbehaltungssummen zu erhalten?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Als Generalübernehmer haben Sie ein Geschäftshaus für eine Kundin hergestellt. Nach der Abnahme, bei der ein TÜV-Sachverständiger Mängel festgestellt hat, verweigern die Bauherren die Zahlung des Restwerklohns unter Berufung auf Mängel. Sie benötigen nun Auskünfte über die Mängelbeseitigungskosten, um Ihr Zurückbehaltungsrecht zu prüfen und den Restwerklohn einzufordern.

    Eine Auskunftsklage kann sinnvoll sein, um an die notwendigen Informationen zur Bezifferung der Mängelbeseitigungskosten zu gelangen. Dies ist besonders relevant, wenn die Bauherren keine ausreichenden Auskünfte erteilen. Die Auskunftsklage dient dazu, die Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Werklohnforderung zu schaffen.

    🔴 Gefahr: Eine Auskunftsklage ist kostenintensiv und zeitaufwendig. Es besteht das Risiko, dass die Klage abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die geforderten Auskünfte bereits vorliegen.

    Ich empfehle Ihnen, vor der Einreichung einer Auskunftsklage folgende Schritte zu prüfen:

    • Prüfung der vertraglichen Grundlagen: Sind Sie zur Auskunft verpflichtet?
    • Dokumentation der Mängel: Liegt ein detailliertes Abnahmeprotokoll vor?
    • Anwaltliche Beratung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor Sie eine Auskunftsklage einreichen, sollten Sie außergerichtliche Einigungsversuche unternehmen und die Bauherren schriftlich zur Auskunft auffordern. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche sorgfältig.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Auskunftsklage
    Eine Auskunftsklage ist eine Klage, mit der eine Partei von der anderen Partei die Erteilung von Informationen verlangen kann. Sie dient dazu, die notwendigen Informationen zur Durchsetzung eigener Rechte zu erhalten. Im Baurecht wird sie oft eingesetzt, um Informationen über Mängelbeseitigungskosten zu erhalten.
    Verwandte Begriffe: Beweissicherung, Feststellungsklage, Leistungsantrag
    Werklohn
    Der Werklohn ist die Vergütung, die ein Unternehmer für die Erbringung einer Werkleistung erhält. Im Baurecht ist der Werklohn die Vergütung für die Errichtung oder Reparatur eines Bauwerks.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Vergütung, Bauvertrag
    Mängel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Werkleistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Qualitätsstandards entspricht. Mängel können zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers führen.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistung
    Zurückbehaltungsrecht
    Das Zurückbehaltungsrecht ist das Recht einer Partei, eine Leistung zu verweigern, bis die andere Partei ihre Leistung erbracht hat. Im Baurecht kann der Bauherr einen Teil des Werklohns zurückbehalten, bis der Handwerker die Mängel beseitigt hat.
    Verwandte Begriffe: Leistungsverweigerungsrecht, Einrede, Aufrechnung
    Abnahmeprotokoll
    Das Abnahmeprotokoll ist eine schriftliche Dokumentation des Zustands eines Bauwerks bei der Abnahme. Es dient als Beweismittel für die Feststellung von Mängeln und die Vereinbarung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabeprotokoll, Zustandsfeststellung
    Generalübernehmer
    Ein Generalübernehmer ist ein Unternehmen, das die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks übernimmt. Er koordiniert alle beteiligten Handwerker und ist für die Einhaltung der Bauzeit und des Budgets verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauleiter, Projektsteuerer
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder das Unternehmen, das ein Bauwerk errichten lässt. Er ist Auftraggeber des Bauunternehmers und trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Investor, Eigentümer

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Auskunftsklage im Baurecht?
      Eine Auskunftsklage ist eine Klage, mit der eine Partei (z.B. ein Handwerker) von der anderen Partei (z.B. dem Bauherrn) die Erteilung von Informationen verlangen kann. Im Baurecht wird sie oft eingesetzt, um Informationen über Mängelbeseitigungskosten zu erhalten, die für die Bezifferung von Werklohnforderungen relevant sind.
    2. Wann ist eine Auskunftsklage sinnvoll?
      Eine Auskunftsklage ist sinnvoll, wenn ein berechtigtes Interesse an den geforderten Informationen besteht und die andere Partei diese Informationen unberechtigt verweigert. Im vorliegenden Fall könnte eine Auskunftsklage sinnvoll sein, wenn die Bauherren keine ausreichenden Auskünfte über die Mängelbeseitigungskosten erteilen.
    3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Auskunftsklage erfüllt sein?
      Für eine Auskunftsklage müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehen, aus dem der Auskunftsanspruch folgt. Die begehrte Auskunft muss zur Durchsetzung eigener Rechte erforderlich sein, und die andere Partei muss zur Erteilung der Auskunft verpflichtet sein.
    4. Welche Kosten entstehen bei einer Auskunftsklage?
      Bei einer Auskunftsklage entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, der sich nach dem Wert der begehrten Auskunft richtet. Im Falle einer Niederlage muss die klagende Partei in der Regel alle Kosten tragen.
    5. Wie läuft eine Auskunftsklage ab?
      Eine Auskunftsklage wird beim zuständigen Gericht eingereicht. Das Gericht fordert die beklagte Partei zur Stellungnahme auf. Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht, ob die Auskunft zu erteilen ist. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
    6. Was ist ein Zurückbehaltungsrecht?
      Ein Zurückbehaltungsrecht ist das Recht einer Partei, eine Leistung (z.B. die Zahlung des Werklohns) zu verweigern, bis die andere Partei ihre Leistung (z.B. die Beseitigung von Mängeln) erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht dient der Sicherung eigener Ansprüche.
    7. Wie kann ich mein Zurückbehaltungsrecht geltend machen?
      Um ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, müssen Sie die andere Partei über die Mängel informieren und die Zahlung des Werklohns unter Hinweis auf die Mängel verweigern. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts muss angemessen sein und sich nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten richten.
    8. Was passiert, wenn die Auskunftsklage erfolgreich ist?
      Wenn die Auskunftsklage erfolgreich ist, wird die beklagte Partei gerichtlich zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Kommt die beklagte Partei der Auskunftspflicht nicht nach, kann die klagende Partei die Auskunft im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Beweissicherung im Baurecht
      Sicherung von Beweisen bei Baumängeln zur Durchsetzung von Ansprüchen.
    • Mängelbeseitigungskosten
      Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Mängelbeseitigung.
    • Verjährung von Werklohnforderungen
      Fristen für die Geltendmachung von Werklohnansprüchen.
    • Bauvertrag
      Gestaltung und Prüfung von Bauverträgen zur Vermeidung von Streitigkeiten.
    • Selbstständiges Beweisverfahren
      Gerichtliches Verfahren zur Feststellung von Tatsachen vor einem Rechtsstreit.
  2. Werklohnklage: Restwerklohnforderung gegen Bauherrn durchsetzen

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    wieso nicht in die Vollen?
    Das einzig Sinnvolle ist die Klage auf den restlichen Werklohn. Falls Klagen von Nachunternehmern vorliegen, müsste man dem Bauherrn den Streit verkünden können.
  3. Mangelbeseitigung unmöglich: Werklohn trotzdem einklagen?

    Foto von

    @Bruno Stubenrauch
    Ja, in die Vollen! Wie gesagt, es bestehen ja Mängel, die ich anerkannt habe. Das brauche ich mir nicht noch für teures Geld sachverständlich im Wege des Klageverfahrens bestätigen lassen. Meinen Werklohn erhalte ich ja ohnehin nicht, da ja Mängel vorhanden sind. Nur ich kann diese ja nicht beseitigen.
  4. Fristsetzung Mangelbeseitigung: Handlungsaufforderung an Bauherr

    Wenn Du ...
    als AN die Mangelbehebung nicht vornimmst, setzt Dir der AGAbk. eine Frist.
    Umgekehrt ist der AG verpflichtet, Dir die Mangelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen.
    Ich würde dem AG schriftlich  -  mit anwaltlicher Hilfe  -  eine letzte Frist setzen, innerhalb derer er Dir die Behebung der von Dir anerkannten Mängel ermöglichen muss. Sollte er das nicht tun, setzt Du von Dir aus einen Minderwert fest und forderst die Restsumme ein.
    Weiterhin würde ich von den Sub's, denen die Mangelfreiheit mitgeteilt wurde, eine Versicherung an Eides Statt über diese Aussage verlangen und den AG damit konfrontieren. (Und ihnen deutlich vors Schienbein treten, weil sie mit deinem AG gesprochen haben)
    Und dem AG androhen, eine Sicherungshypothek auf sein Grundstück eintragen zu lassen und seine Bank hiervon in Kenntnis zu setzen.
    Eine Auskunftsklage halte ich nicht für sinnvoll. Was bringt es denn? Da wird dann irgendwas gesagt, das Verfahren ist abgeschlossen und Du hast außer Unkosten nichts gewonnen.
    Bei den strittigen Mängel würde ich abwägen, ob Du sagt es, Sch ... drauf, ich lasse ein paar € nach oder ob sich die Summe für ein Beweissicherungsverfahren lohnt.
  5. Streitverkündung: Bauherrenbeteiligung im Bauprozess unwahrscheinlich

    Foto von

    und, Bruno ...
    ... und, Bruno so wie ich es erwarte, wird sich die Bauherrenschaft im Streitverkündungsfalle dem Streit nicht anschließen und dann bin ich genauso weit, wie jetzt.
  6. Handwerkersicherungsbürgschaft: Alternative zur Sicherungshypothek

    Foto von

    Macht schon alles Sinn, Herr Dühlmeyer.
    Nur das mit der Sichrungshypothek funzt nicht mehr, da mir eine Handwerkersicherungsbürgschaft nach 648a BGBAbk. schon vorliegt. Die nützt mir jedoch erst etwas, wenn mein Anspruch tituliert ist.
  7. Forderungsverkauf: Anspruch gegen Bauherrn zu 80% verkaufen?

    Foto von

    Anspruch verkaufen?
    Hey, vielleicht verkaufe ich meinen Anspruch ja an jemanden für etwa 80 % der eigentlichen Anspruchshöhe *grins* Spricht hier jemand russisch? 😉
  8. Werklohn durchsetzen: Druckmittel und Fristen im Baurecht

    außer Zeit und Geld verplempern wird so nichts erreicht
    der dühlmeyersche weg ist der richtige  -  da hilft nur viel Druck (na ja mit den eingeschränkten Möglichkeiten deutschen "rechtes" halt)
    musst natürlich immer ordentlich geschrieben haben  -  fristen setzen  -  nachfist usw. das übliche halt. wenn de das ordentlich gemacht hast  -  und den dühlmeyersche weg  -  gehst  -  sollte  -  am Ende sogar Schadensersatz rauskommen. aber das dauert  -  wie du sicher weißt. das mit der auskunfstklage ist vertane Zeit.
    Gruß jens
  9. Auskunfts-Stufenklage: Werklohnforderung präzisieren!

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    @Raabe
    Auskunftsklage im Wege einer Stufenklage, dachte ich!
  10. Einbehalte aufschlüsseln: Gerichtliche Offenlegung der Mängel


    muss er bei Gericht ohnehin Butter bei die fische machen und seine einbehalte aufbröseln. verplempere nicht deine Zeit.
    Gruß
    jens
  11. Inkasso Russland: Forderungseinzug im internationalen Kontext

  12. Erfahrung Inkasso: Bauunternehmer setzt russisches Inkasso ein

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    Ja, da war ich schon vorhin drauf ...
    Ja, da war ich schon vorhin drauf davon hatte ich mal in der Zeitung gelesen. Da war mal ein Bauunternehmer, der hatte die beauftragt gegen einen Bauherren, der nicht zahlen wollte. Der hatte sich dann an die Presse gewandt.
  13. Forderungskauf: Risiken und Werthaltigkeit von Werklohnforderungen

    Foto von

    für 80 %?
    Mal im Ernst Helmuth: würdest du für eine fremde Forderung, deren Werthaltigkeit auf Hörensagen beruht  -  noch dazu bei gleichzeitigem Übergang aller aufrechenbaren Gegenansprüche an dich  -  80 % des behaupteten Werts bezahlen? Versuche mal, auf die Forderung einen Kredit aufzunehmen, dann weißt du was sie Wert ist.
  14. Bauherren-Verhalten: Umgang mit schwierigen Kunden im Baurecht

    Foto von

    @bruno
    War ja nur so dahingesponnen. Kein Anspruch auf Realität ... Man sollte bei solchen Kunden jedoch tatsächlich aus der Haut fahren. Dies erst recht, wie hier geschehen, wenn der Bauherr dann auch noch äußert, er sei für eine bestimmte Zeit im Urlaub, weil er sich den wegen des vielen Ärgers wegen der Mängel erst einmal verdient habe.
  15. Erfahrung Inkasso: Russische Inkassounternehmen im Vergleich

    das mit dem russisch inkasso ist doch Schmarrn
    und war sicher nur als Scherz gemeint. habe die mal im TV gesehen  -  vor denen hätte nicht mal meine Oma Angst.
    Gruß
    jens
  16. Inkasso-Erfahrungen: Erfolge und Misserfolge im Forderungseinzug

    Foto von

    Keine Ahnung ...
    Ich weiß nur, dass der in unserer Nachbargemeinde wohl mächtig der Stift gegangen war ...
  17. Inkasso Moskau: Alternative für Forderungseinzug in Russland

    Foto von

    na, da gibt's auch noch ...
    na, da gibt's auch noch
  18. Werklohnforderung: Scherz beiseite, Fokus auf Realität!

    Foto von

    Nun gut, jetzt aber ...
    Nun gut, jetzt aber Scherz beiseite.
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Auskunftsklage im Baurecht: Werklohn, Mängel & Handwerker-Rechte

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Durchsetzung von Werklohnforderungen eines Handwerkers gegenüber einem Bauherrn trotz bestehender Mängel. Es werden verschiedene Strategien wie die Werklohnklage, das Setzen von Fristen zur Mängelbeseitigung und der Forderungsverkauf diskutiert. Auch Inkassodienstleistungen, speziell im russischen Raum, werden als mögliche Option in Betracht gezogen. Die Handwerkersicherungsbürgschaft wird als Alternative zur Sicherungshypothek genannt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Mangelbeseitigung unmöglich: Werklohn trotzdem einklagen? wird darauf hingewiesen, dass trotz anerkannter Mängel die Werklohnforderung bestehen bleibt, wenn die Mängelbeseitigung durch den Bauherrn verhindert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Die Handwerkersicherungsbürgschaft nach § 648a BGB bietet eine Möglichkeit, den Werklohnanspruch zu sichern, ist aber erst nach Titulierung des Anspruchs wirksam, wie im Beitrag Handwerkersicherungsbürgschaft: Alternative zur Sicherungshypothek erwähnt wird.

    💰 Zusatzinfo: Der Verkauf der Forderung an ein Inkassounternehmen, wie im Beitrag Forderungsverkauf: Anspruch gegen Bauherrn zu 80% verkaufen? angesprochen, kann eine schnelle Lösung sein, birgt aber finanzielle Einbußen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, dem Bauherrn schriftlich eine letzte Frist zur Ermöglichung der Mängelbeseitigung zu setzen, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, wie im Beitrag Fristsetzung Mangelbeseitigung: Handlungsaufforderung an Bauherr erläutert. Alternativ kann eine Auskunftsklage, wie im Beitrag Auskunfts-Stufenklage: Werklohnforderung präzisieren! vorgeschlagen, eingereicht werden, um die genaue Höhe der Forderung zu ermitteln.

    🔧 Praktische Umsetzung: Um den Werklohnanspruch durchzusetzen, sollte der Handwerker alle Fristen und Vereinbarungen dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Strategie zu wählen. Die Diskussionsteilnehmer raten im Beitrag Werklohn durchsetzen: Druckmittel und Fristen im Baurecht zu einem konsequenten Vorgehen mit Fristsetzungen und Nachfristen.

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