Rutschgefahr im Hauseingang: Natursteinplatten, Sicherheit & Lösungen für Rollstuhlfahrer?
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Rutschgefahr im Hauseingang: Natursteinplatten, Sicherheit & Lösungen für Rollstuhlfahrer?

Um den Hof zu erreichen, in dem unsere Doppelhaushälfte steht, müssen wir durch den Eingang/Durchgang des Vorderhauses. Dies ist die einzige Möglichkeit, auch für evtl. Notfälle als Fluchtweg.
Der gesamte Durchgang ist ca. 9 m lang, auf einem Stück (Schräge) von ca. 4,2 m wird ein Höhenunterschied von ca. 0,55 m überwunden (ich kann es auch noch genau messen falls das einen Unterschied macht). Im Prinzip ist die Schräge schon die richtige Lösung  -  im Vorderhaus wohnt eine Rollstuhlfahrerin, Stufen wären da nur hinderlich.
Nur hinsichtlich des Bodenbelag (Natursteinplatten) habe ich doch meine Zweifel. Bei Trockenheit geht es ja noch (abhängig von den Sohlen) (unvermeidbar  -  da werden auch die Mülltonnen und jede Menge Fahrräder durchgeschoben) ist es der reinste Tanz.
Auf Nachfrage beim Bauträger erhielten wir als Antwort (verkürzt): >br>
Architekt sagt: Keine Vorschriften für Rutschsicherheitsklassen in Wohnbereichen
Deshalb Anforderungen für Arbeitsbereiche zu Grunde gelegt, daraus ergibt sich R9
Lieferant hat schriftlich bestätigt, dass die ausgeführten Natursteinbeläge (leider bennent er nicht mal, was für ein Material es ist) der Rutschsicherheitsklasse R9 entsprechen
Eigentlich sind mir diese Klassen ja egal, selber nachprüfen kann ich das ja wohl eh nicht, es ist und bleibt gefährlich rutschig.
Ist es wirklich so, dass es hierfür keine Vorschriften gibt, die mehr Sicherheit verlangen? Was mich da stutzig macht ist, dass in dem Merkblatt zur Rutschsicherheit nicht auf die Kombination von Rutschsicherheitsklasse und Schräge eingegangen wird (je schräger desto rutsch).
Nächste Woche ist die erste Eigentümerversammlung, da dieser Durchgang ja zum G-Eigentum gehört, wird er vom Verwalter abgenommen, und nicht von uns selbst.
Ich wäre dankbar für jeden Hinweis, der mir hilft den Verwalter zu überzeugen, das so nicht zu abzunehmen. (mit einigen der anderen Eigentümer haben wir schon gesprochen, die teilen unsere Sorgen).
Vom Bauträger wurde inzwischen als Idee ein Handlauf vorgeschlagen  -  für mich wäre das nicht die ideale Lösung, wann hat man schon die richtige Hand frei. Ich denke der Belag müsste rauer sein.
  • Name:
  • Richard Adolf
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Stürzen im Eingangsbereich können erhebliche Verletzungen entstehen. Sorgen Sie umgehend für eine Verbesserung der Rutschsicherheit.

    ⚠️ Wichtig: Achten Sie darauf, dass die gewählten Maßnahmen zur Erhöhung der Rutschsicherheit die Reinigung und Pflege des Bodenbelags nicht beeinträchtigen.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe Ihre Sorge bezüglich der Rutschgefahr im Hauseingang, besonders im Hinblick auf die Sicherheit von Rollstuhlfahrern und anderen Bewohnern. Die Tatsache, dass der Architekt keine Vorschriften für Rutschsicherheitsklassen im Wohnbereich sieht, bedeutet nicht, dass keine Maßnahmen ergriffen werden sollten.

    🔴 Gefahr: Eine unzureichende Rutschsicherheit kann zu Stürzen und Verletzungen führen, besonders bei Nässe oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

    Ich empfehle folgende Maßnahmen:

    • Rutschsicherheitsklasse prüfen: Auch wenn keine Vorschrift besteht, sollten Sie die Rutschsicherheitsklasse der Natursteinplatten erfragen und prüfen. Es gibt verschiedene Klassen (R9 bis R13), wobei höhere Klassen eine bessere Rutschfestigkeit bieten.
    • Oberflächenbehandlung: Eine nachträgliche Oberflächenbehandlung der Natursteinplatten kann die Rutschfestigkeit erhöhen. Es gibt spezielle Imprägnierungen oder Beschichtungen, die aufgetragen werden können.
    • Handlauf installieren: Ein Handlauf an der Schräge kann zusätzliche Sicherheit bieten, besonders für ältere Menschen oder Rollstuhlfahrer.
    • Beleuchtung verbessern: Eine gute Beleuchtung des Durchgangs kann helfen, Gefahrenstellen besser zu erkennen.
    • Bodenbelag prüfen: Alternativ kann ein Austausch des Bodenbelags gegen einen mit höherer Rutschsicherheit in Betracht gezogen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie mit einem Fachbetrieb für Bodenbeläge oder einem Sicherheitsberater, um die Situation vor Ort zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu empfehlen. Klären Sie die Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten mit dem Verwalter und den anderen Eigentümern.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Rutschsicherheitsklasse
    Die Rutschsicherheitsklasse gibt Auskunft über die Rutschfestigkeit eines Bodenbelags. Sie wird in verschiedene Klassen (R9 bis R13) eingeteilt, wobei höhere Klassen eine bessere Rutschfestigkeit bieten.
    Verwandte Begriffe: Gleitreibung, Haftreibung, Neigungswinkel.
    Verkehrssicherheit
    Die Verkehrssicherheit umfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die dazu dienen, Unfälle und Verletzungen im öffentlichen und privaten Raum zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise die Sicherung von Gehwegen, Treppen und Hauseingängen.
    Verwandte Begriffe: Arbeitssicherheit, Personensicherheit, Gefahrenprävention.
    Barrierefreiheit
    Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude, Einrichtungen und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, ohne fremde Hilfe genutzt werden können.
    Verwandte Begriffe: Inklusion, Universal Design, Behindertengleichstellung.
    Natursteinplatten
    Natursteinplatten sind Bodenbeläge, die aus natürlichen Gesteinen wie Granit, Marmor oder Schiefer hergestellt werden. Sie sind robust, langlebig und optisch ansprechend, können aber bei Nässe rutschig sein.
    Verwandte Begriffe: Fliesen, Keramik, Betonwerkstein.
    Handlauf
    Ein Handlauf ist eine Stange oder ein Geländer, das an Treppen, Rampen oder Wänden angebracht wird, um Halt und Sicherheit zu bieten. Er dient insbesondere älteren Menschen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität als Unterstützung.
    Verwandte Begriffe: Geländer, Treppengeländer, Wandhandlauf.
    Imprägnierung
    Eine Imprägnierung ist eine Behandlung von Oberflächen, um sie wasserabweisend, schmutzabweisend oder widerstandsfähiger gegen äußere Einflüsse zu machen. Sie kann auch die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen verbessern.
    Verwandte Begriffe: Versiegelung, Beschichtung, Oberflächenbehandlung.
    Eigentümergemeinschaft
    Eine Eigentümergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Wohnungseigentümern, die gemeinsam ein Gebäude oder eine Wohnanlage besitzen. Sie sind für die Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Wohnungseigentum, Miteigentum, Verwalter.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rutschsicherheitsklassen gibt es und welche ist empfehlenswert für einen Hauseingang?
      Es gibt Rutschsicherheitsklassen von R9 bis R13, wobei R9 die geringste und R13 die höchste Rutschfestigkeit bietet. Für einen Hauseingang, der der Witterung ausgesetzt ist, empfehle ich mindestens R11 oder höher.
    2. Kann man die Rutschsicherheit von Natursteinplatten nachträglich verbessern?
      Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Rutschsicherheit von Natursteinplatten nachträglich zu verbessern. Dazu gehören das Aufbringen von speziellen Imprägnierungen oder Beschichtungen, das Anbringen von Antirutschstreifen oder der Austausch des Belags.
    3. Welche Rolle spielt die Beleuchtung bei der Rutschsicherheit?
      Eine gute Beleuchtung ist wichtig, um Gefahrenstellen wie Nässe oder Unebenheiten rechtzeitig zu erkennen und Stürze zu vermeiden. Achten Sie auf eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung des Eingangsbereichs.
    4. Wer ist für die Verkehrssicherheit im Hauseingang verantwortlich?
      Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit liegt in der Regel beim Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft. Diese sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hauseingang sicher begehbar ist und keine Gefahrenquellen bestehen.
    5. Was ist bei der Auswahl eines Handlaufs zu beachten?
      Bei der Auswahl eines Handlaufs sollten Sie auf eine ergonomische Form, eine rutschfeste Oberfläche und eine stabile Befestigung achten. Der Handlauf sollte in einer Höhe von ca. 85-90 cm angebracht werden und gut greifbar sein.
    6. Wie oft sollte die Rutschsicherheit von Bodenbelägen überprüft werden?
      Die Rutschsicherheit von Bodenbelägen sollte regelmäßig überprüft werden, insbesondere in Bereichen mit hoher Frequentierung oder bei Witterungseinflüssen. Eine jährliche Überprüfung ist empfehlenswert.
    7. Welche Alternativen gibt es zu Natursteinplatten, wenn eine hohe Rutschsicherheit gefordert ist?
      Alternativen zu Natursteinplatten mit höherer Rutschsicherheit sind beispielsweise Fliesen mit strukturierter Oberfläche, Betonwerkstein mit aufgerauter Oberfläche oder spezielle Antirutschbeläge.
    8. Was tun, wenn der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft keine Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschsicherheit ergreift?
      In diesem Fall sollten Sie den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft schriftlich auf die Gefahrensituation hinweisen und eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Wenn keine Reaktion erfolgt, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

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  2. Rampenneigung max. 10%: Baurechtliche Vorgaben

    Neigung zu stark!?
    M.E. ist nur eine max. Rampenneigung von 10 % zulässig; d.h. 42 cm auf 4,20 m Länge. Müsste in der Baudurchführungsverordnung (oder vgl.) des betroffenen Bundeslandes stehen. Ferner kämen für mich nur geriffelte Fliesen bei einer Schrägen über 3 % in Frage (die Fliesen, die beim Bund in den Fluren liegen). Das beschriebene Problem ist aber weit verbreitet, sehe es auch oft bei Kaufhäuser, Geschäften, Behörden etc. ; Belag sieht gut aus, lässt sich einfach reinigen und man (n, Frau) legt sich vorzüglich auf die Schnauze. Gebrauchstauglichkeit? Abhilfe schafft dann meist nur die Schmutzmatte.
    • Name:
    • H. -G. Westphal
  3. Rutschsicherheit: Bewertung von Rampen vs. Ebenen

    Foto von Jens Hellberg, Sachverständiger

    Schrägen, Rampen etc.
    Die Bewertungsgruppe R9 nach DINAbk. 51130 und die Anforderungen der ZHAbk. 1/571 (jetzt BGR181) die hier zitiert wird, gelten für EBENE Bodenbeläge. Wenn die Anforderung an eine Rampe zu bewerten ist gibt es zurzeit noch unterschiedliche Vorgehensweisen. Ein entsprechendes Merkblatt wird derzeit angeregt. Grundsätzlich gilt, dass die beim Begehen auf die gehende Person einwirkenden Kräfte berücksichtigt werden müssen. D.h. wenn die Person einen Rollstuhl schieben muss, müssen die durch den Rollstuhl wirkenden Kräfte mit berücksichtigt werden.
    Die Bewertungsgruppe R9 ist in jedem Fall nicht ausreichend. Entsprechend der Rampenneigung muss r10 oder R11 eingesetzt werden. Da der Belag aus Naturstein ist, sollte es möglich sein, ihn vor Ort aufzurauhen. Dies kann durch verschiedene, teilweie auch vom Gestein und der notwendigen Erhöhung abhängigen Maßnahmen geschehen. Diese sind z.B. ein Fischgrät einstrahlen mittels Sandstrahlverfahren und gleichzeitiger Absaugung (Staubt trotzdem etwas), chemischer Nachbehandlung mittels kontrollierter Anätzung (auch Chemotechnik genannt), Scharrieren usw..
    Wenn es sich um eine spezielle behindertengerechte Rampe handelt, gibt es auch eine entsprechende Vorschrift. Suche ich bei Bedarf gerne heraus.
    Ich gehe davon aus, dass sich die Rampe im Haus befindet, da sonst ganz andere Regelwerke zur Anwendung kommen!
    Mit besten Grüßen
    Jens Hellberg
  4. Rutschgefahr minimieren: Chemische Anätzung kritisch!

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    Stimmt, bis auf
    die chemische Anätzung kann ich nur zustimmen. Damit kann man zwar den Boden etwas sicherer machen, aber ich halte das Risiko der Mineralschädigung für zu groß. Wie wäre es mit einem kleinen Test. Boden nass machen und Architekt und Bauträger darüber rennen lassen. Gemeinerweise etwas Sand einstreuen.
    Es ginbt einen Gummiparagraphen in der Landesbauordnung, dass ein Gebäude sicher nutzbar sein muss, darauf berufen, ebenso auf die Verkehrssicherungspflicht (Für das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten ist es unbeachtlich, wer die Gefahr geschaffen hat. Der für einen bestimmten Bereich Verantwortliche haftet, auch wenn ein beliebiger Dritter den gefährlichen Zustand herbeigeführt hat (RGZ 85,185/186; BGH LM Nr. 164 zu § 823 [De] Staudinger/Hager (1999), § 823 Rn E 27 m.W.N.) Natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Tipp! Bedeutet, Sie als Miteigentümer haften z.B. , wenn der Briefträger sich auf die Nase legt, wenn Sie nicht nachweisen können, dass sie nach dem anerkannten Stand der Technik den Boden ausgerüstet haben. (auch keine Rechtsberatung)
  5. Rampenneigung im Fluchtweg: BW Bauordnung §6 relevant

    danke soweit ... und natürlich Folgefragen
    Besten Dank für Ihre Antworten  -  alles in allem bestärkt mich das darin, hier nicht einfach aufzugeben.
    Zur Rampenneigung:
    Ich habe inzwischen Teile der Landesbauordnung von BW im Netz gefunden. In der zugehörigen Ausführungsverordnung steht, dass bei 'Notwendigen Fluren' Rampen mit einer Neigung bis zu 6 vom Hundert zulässig sind. Ich denke es handelt sich in diesem Fall um einen 'Notwendigen Flur', da es ja der einzige Fluchtweg ist. Ich werde bei Bauträger mal nachfragen wie er unter diesem Gesichtspunkt die Neigung beurteilt.
    Zur ZHAbk. 1/571:
    Die hat mir der Architekt in Kopie (zumindest das Deckblatt und 1 Seite) zugesandt. Den Hinweis, dass das nur für die Ebene gilt habe ich darin aber nicht gefunden (obwohl das natürlich einleuchtet ... aber das zählt ja nicht immer). Steht das explizit da drin? Soll ich mich mal auf den Weg in die Bücherei machen? Herr Hellberg: Sie sagen: "Entsprechend der Rampenneigung muss R10 oder R11 eingesetzt werden. " Steht das in einer Schrift, die ich zitieren kann?
    Zur Verkehrssicherheit:
    Das hatte ich in einem Fax an den Verwalter schon mal angesprochen  -  die Antwort kam vom Bauträger (in der Teilung steht, dass der erste Verwalter vom Bauträger bestimmt wird  -  smart, nicht?) im Sinne von: die Beläge sind R9, mehr ist nicht gefordert, damit sind alle abgesichert.
    Ich werde Sie hier auf dem Laufenden halten ...
    • Name:
    • Richard Adolf
  6. Bodenbeläge: UVV, Arbeitsstättenverordnung & Rutschsicherheit

    Foto von

    ebene Bodenbeläge
    In den UVV der VBG No. 1 und in den Arbeitsstättenverordnungen steht jeweils: ... Bodenbeläge müssen eben, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein ... ; dann wird auf die ZHAbk. 1/571 verwiesen. Hier steht unter anderem auch, dass alle Anforderungen berücksichtigt werden müssen, die dieser Belag erfüllen muss (Rollstuhlbewegung, etc.). Auf Seite 10 finden Sie dann einen Passus, der sich nochmals auf die Unfallverhütungsvorschriften UVV bezieht und die Forderung nach ebenen Belägen zitiert.
    D auch die Müllabfuhr durch diesen Durchgang geht und wohl auch Briefträger usw. handelt es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich und auch um einen Arbeitsbereich. Hier greifen also die Forderungen der Bauordnung ebenso, wie die der berufsgenossenschaften.
    Weitere Informationen gebe ich Ihnen gerne telefonisch. (siehe Website) Wenn Sie mir Ihre Adresse E-Mailen, schicke ich Ihnen gerne eine Ausgabe der aktuellen ZH 1/571 zu.
    Können Sie die Oberfläche des Belages beschreiben? Glänzt der Belag eventuell? War der Belag von Anfang an zu rutschig oder ist der Effekt erst nach und nach schlimmer geworden? etc.
    Mit besten Grüßen
    Jens Hellberg
  7. Behördenauskunft: Rutschsicherheit im Hauseingang prüfen!

    Foto von

    Man stellt sich ganz dumm
    und fragt die genehmigungspflichtigen Behörden. In ihrem Falle wäre das Gewerbeaufsichtsamt / Staatliches Amt für Arbeitsschutz zuständig. Fragen Sie diese Behörde schriftlich, die Antwort ist dann bindend. Einfacher geht es nicht, denn die BGR 181 ist nicht rechtlich bindend im Sinne eines Gesetzes oder einer Bauverordnung. Im Brief sollte folgendes erwähnt werden, damit nicht gesagt werden kann "Mir an net zuständig": Der öffentliche Verkehrsraum, der auch von der Stadtreinigung genutzt werden muss und der gleichzeitig Fluchtzone für mehrere Häuser ist weist folgenden Boden auf ... ich bitte Sie als genehmigungspflichtige Behörde um eine verbindliche Auskunft über die Beschaffenheit der Rutschsicherheit.
  8. Hauseingang: Öffentlich zugänglich? Vorschriften prüfen!

    öffentlich zugänglich /Arbeitsbereich  -  wirklich?
    Danke für die weiteren Hinweise. Bevor ich mich da verhaue  -  ist das wirklich (im Sinne der Vorschriften) ein öffentlich zugänglicher Bereich/Arbeitsbereich?
    Die Mülltonne werde zwar durch diesen Flur bewegt (es gibt keine andere Möglichkeit) aber nicht von der Stadtreinigung, sondern von dem von der WEGAbk. beauftragten Hausmeisterdienst. Die Post muss in der Regel nicht in den Flur (außer wenn Päckchen oder Einschreiben zuzustellen sind), die Briefkästen sind auch von außen zu füllen.
    Ich würde sagen die Platten glänzen, ich werde mal beim Lieferanten anfragen, vielleicht sagt der mir ja was es ist. Das Rutschen war vom 1. Tag an  -  und damals sogar noch schlimmer, da immer verschmutzt durch die noch nicht beendeten Bauarbeiten.
    Herr Hellberg: besten Dank für Ihr Angebot  -  email mit Anschrift ist unterwegs.
    • Name:
    • Richard Adolf
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Rutschgefahr im Hauseingang: Natursteinplatten sicher gestalten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rutschgefahr im Hauseingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, insbesondere im Hinblick auf Natursteinplatten und die Sicherheit von Rollstuhlfahrern. Es werden baurechtliche Aspekte, verschiedene Bodenbeläge und Maßnahmen zur Erhöhung der Rutschsicherheit erörtert. Die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen der Landesbauordnung zu berücksichtigen, wird hervorgehoben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Beitrag Rutschgefahr minimieren: Chemische Anätzung kritisch! sollte die chemische Anätzung von Natursteinplatten zur Erhöhung der Rutschsicherheit kritisch betrachtet werden, da das Risiko von Mineralschädigungen besteht.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Rutschsicherheit: Bewertung von Rampen vs. Ebenen weist darauf hin, dass die Bewertungsgruppe R9 nach DINAbk. 51130 und die Anforderungen der BGR181 (ehemals ZHAbk. 1/571) nur für ebene Bodenbeläge gelten. Für Rampen gibt es derzeit noch keine einheitlichen Vorgehensweisen.

    📊 Fakten/Zahlen: Laut dem Beitrag Rampenneigung max. 10%: Baurechtliche Vorgaben ist eine maximale Rampenneigung von 10 % zulässig, was einer Höhendifferenz von 42 cm auf 4,20 m Länge entspricht. Dies ist in der Baudurchführungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

    👉 Handlungsempfehlung: Um die Rutschsicherheit im Hauseingang zu gewährleisten, sollte man sich gemäß dem Beitrag Behördenauskunft: Rutschsicherheit im Hauseingang prüfen! schriftlich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt/Staatliche Amt für Arbeitsschutz wenden, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Zudem ist es ratsam, die Anforderungen der Landesbauordnung (siehe Rampenneigung im Fluchtweg: BW Bauordnung §6 relevant) zu prüfen.

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