Türloch zu hoch: Muss Maler Bauträger informieren? Pflichten, Haftung & Folgen
In diesem Forum sind Sie: Ausbauarbeiten📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer für ein zu hohes Türloch verantwortlich ist und welche Pflichten Maler und Bauträger haben. Der Maler muss nicht für Sondermaße haften, während der Bauträger für die korrekte Rohbauöffnung verantwortlich ist. Eine Mängelanzeige beim Bauträger ist erforderlich, um den Schaden zu beheben. Die Einhaltung der korrekten Bauablauf-Reihenfolge ist entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Türloch zu hoch: Muss Maler Bauträger informieren? Pflichten, Haftung & Folgen
Die Türlöcher in unserem Haus sind nicht 2,01 m, sondern 2,06 m.
Wir als Laien wussten bis dato nicht, dass ein Türloch 2,01 m haben muss.
Jedenfalls hat unser Maler (Malerarbeiten waren nicht in der Bauleistung enthalten) das ganze Haus tapeziert und als die Türen eingebaut wurden stellten wir fest, das über der Zarge ein Loch ist.
Jetzt will uns der Haus- und Hofmaler (Hausmaler, Hofmaler) unseres Bauträgers erzählen, das unser Maler das vor seiner Arbeit hätte prüfen und melden müssen.
Im Prinzip wären es jetzt unsere Kosten, diesen Fehler ausbessern zu lassen.
Ist das so korrekt? Ich kann das nämlich nicht glauben.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Der Maler hat keine bautechnische Prüf- oder Haftungspflicht für Rohbaumaße – die Verantwortung für korrekte Türlochhöhe liegt ausschließlich beim Bauträger bzw. ausführenden Bauunternehmen.
🔴 KRITISCH: Vor einer freiwilligen Kostenübernahme oder schriftlichen Zustimmung zur Nachbesserung unbedingt Rechtsberatung durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt einholen.
⚠️ WICHTIG: Dokumentieren Sie den Ist-Zustand umgehend mit präzisen Maßangaben (2,06 m), Fotos aus mehreren Blickwinkeln und Datum – ohne Verzögerung, bevor Änderungen erfolgen.
⚠️ WICHTIG: Klären Sie vertraglich, ob die betroffenen Räume barrierefrei nach DINAbk. 18040-1 oder für öffentlichen Zugang vorgesehen sind – dies verstärkt die rechtliche Relevanz der Abweichung.
KI-Analyse (GoogleAI)
Als Maler haben Sie eine sogenannte Hinweispflicht. Das bedeutet, dass Sie den Bauträger auf Mängel oder Fehler aufmerksam machen müssen, die Ihnen bei Ihrer Arbeit auffallen und die zu Schäden führen könnten. Ein zu hohes Türloch von 2,06 m statt der üblichen 2,01 m ist ein solcher Mangel.
🔴 Gefahr: Ein zu hohes Türloch kann zu Problemen beim Einbau von Standardtüren und -zargen führen. Es entstehen unnötige Kosten und möglicherweise Folgeschäden.
Ich empfehle Ihnen, den Bauträger schriftlich auf das zu hohe Türloch hinzuweisen und die möglichen Folgen zu erläutern. Dokumentieren Sie den Hinweis, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.
Im Prinzip hätte der Maler den Bauträger informieren müssen. Da die Malertätigkeiten nicht in der Bauleistung enthalten waren, ist die Situation etwas anders zu bewerten. Dennoch sollte der Maler seiner Hinweispflicht nachkommen, sobald er den Mangel erkennt.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie den Bauträger umgehend schriftlich über das zu hohe Türloch und fordern Sie eine Lösung. Dokumentieren Sie alle Schritte.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft ein bauliches Problem mit zu hohen Türlochausschnitten (2,06 m statt der üblichen 2,01 m), das erst nach Abschluss der Maler- und Tapezierarbeiten sowie dem Einbau der Türen sichtbar wurde. Der Maler wird nun vom Bauträger bzw. dessen Hausmaler in die Pflicht genommen, den Fehler nicht vor Arbeitsbeginn erkannt und gemeldet zu haben.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich trifft den Maler eine Prüf- und Hinweispflicht. Er muss als Fachmann offensichtliche Mängel oder Abweichungen vom Standard erkennen und den Auftraggeber (hier den Bauherrn) vor Beginn der Arbeiten darauf hinweisen. Ein unterlassener Hinweis kann zu einer Mithaftung führen.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Hausmalers, der Maler müsse "das vor seiner Arbeit prüfen und melden", ist zwar fachlich nicht falsch, aber zu pauschal. Die Pflicht des Malers bezieht sich auf erkennbare Mängel. Ein um 5 cm zu hohes Türloch ist für einen Maler bei der Besichtigung der Rohbauräume in der Regel erkennbar. Allerdings liegt die primäre Verantwortung für die korrekte Ausführung der Rohbauarbeiten (Maueröffnungen) beim Bauträger. Der Bauträger hat hier einen Planungs- oder Ausführungsfehler zu verantworten.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit. Wenn die Türlöcher zum Zeitpunkt der Malerarbeiten bereits verputzt und geglättet waren, ist die Abweichung von 5 cm für einen Maler möglicherweise nicht ohne Weiteres als Mangel erkennbar, da er keine Rohbaumaße prüft. Zudem ist die Höhe von 2,01 m eine Norm für Türblätter, nicht zwingend für die Rohbauöffnung. Die Verantwortung für die korrekte Rohbauhöhe liegt beim Bauträger.
🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Bauherr die Kosten für die Nachbesserung tragen muss, obwohl der eigentliche Fehler beim Bauträger liegt. Der Maler könnte sich erfolgreich auf eine fehlende Erkennbarkeit berufen, wenn die Abweichung nicht offensichtlich war. Der Bauträger versucht hier möglicherweise, seine eigene Haftung auf den Maler abzuwälzen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Bausachverständigen. Lassen Sie schriftlich feststellen, ob die Abweichung von 5 cm für einen Maler zum Zeitpunkt der Arbeiten erkennbar war. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und Maßen. Setzen Sie den Bauträger schriftlich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten in Verzug. Übernehmen Sie keine Kosten freiwillig, bevor die rechtliche Lage geklärt ist.
KI-Analyse (Qwen)
Die Abweichung von 5 cm bei der Türlochhöhe (2,06 m statt der geforderten 2,01 m) ist zwar gering, stellt aber eine bautechnische Abweichung von der DIN 18040-1 (barrierefreies Bauen) und ggf. der Landesbauordnung dar, sofern die Türen in öffentlich zugänglichen oder barrierefreien Wohnungen verbaut sind.
🔴 Gefahr: Bei barrierefreien Wohnungen oder Einrichtungen mit öffentlichem Zugang kann diese Abweichung die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit gefährden – insbesondere bei der Einhaltung der maximalen Türschwellenhöhe und der Durchgangshöhe für Rollstuhlfahrer.
⚠️ Korrektur: Die Behauptung, der Maler hätte die Türlochhöhe vor seiner Arbeit prüfen und melden müssen, ist rechtlich und fachlich unzutreffend: Ein Maler ist kein Bauüberwacher und hat keine vertragliche oder gesetzliche Prüfpflicht für statische oder maßliche Bauteilabmessungen – dies obliegt dem Bauträger, der Bauleitung oder ggf. dem Architekten.
➕ Ergänzung: Die Verantwortung für die korrekte Ausführung der Rohbauöffnungen liegt beim ausführenden Bauunternehmen bzw. beim Bauträger als Vertragspartner; die Nachbesserungskosten sind daher grundsätzlich nicht auf den Auftraggeber (Käufer) oder den Maler abzuwälzen.
❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, den Maler haftbar zu machen, da er weder Vertragspartner für die Türlochherstellung war noch über die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung von Baumaßen verfügt – eine solche Haftungszuweisung widerspricht § 633 BGBAbk. und der allgemeinen baurechtlichen Verantwortungsstruktur.
✅ Zustimmung: Ihre Skepsis ist vollkommen berechtigt: Die Kosten für die Korrektur des Türlochs (z. B. durch Aufstockung der Zarge oder Anpassung der Laibung) sind grundsätzlich vom Bauträger zu tragen, sofern der Mangel bereits bei Übergabe vorlag und nicht durch nachträgliche Eigenleistungen verursacht wurde.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich vom Bauträger die Mängelbeseitigung gemäß § 634 BGB an, dokumentieren Sie die Abweichung mit Fotos und Maßband, und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bau-Sachverständigen zur Mängelbegutachtung – insbesondere zur Klärung, ob die Abweichung die Barrierefreiheit beeinträchtigt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Maler keine vertragliche oder gesetzliche Verantwortung für die korrekte Ausführung der Rohbauöffnung trägt.
- Alle drei betonen die zentrale Rolle des Bauträgers als Verursacher und Träger der Mängelhaftung.
- Alle drei empfehlen eine schriftliche Mängelanzeige mit Dokumentation als unverzichtbaren ersten Schritt.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI betont die „Hinweispflicht“ des Malers stärker und beschreibt sie als verbindlich, während DeepSeek und Qwen diese Pflicht deutlich einengen: sie gilt nur für offensichtliche, unmittelbar erkennbare Mängel – bei verputzten Öffnungen ist die 5-cm-Abweichung nicht zwangsläufig als solche erkennbar (DeepSeek, Qwen).
- GoogleAI verweist nicht auf Barrierefreiheitsrecht (DIN 18040-1), während Qwen dies als entscheidend für die Rechtsrelevanz der Abweichung einstuft.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den Aspekt der Erkennbarkeitsgrenze: Ob die Abweichung zum Zeitpunkt der Malerarbeiten erkennbar war, hängt vom Zustand der Öffnung (roh vs. verputzt) ab – ein entscheidendes Indiz für mögliche Mitverantwortung.
- Qwen ergänzt die rechtliche Fundierung mit konkreten Verweisstellen (§ 633, § 634 BGB) und klärt eindeutig die fehlende Fachkompetenz des Malers für baumaßliche Beurteilung.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI vs. Qwen/DeepSeek: GoogleAI deutet an, der Maler „hätte informieren müssen“, was auf eine pauschale Hinweispflicht hindeutet. Qwen widerspricht ausdrücklich („rechtlich und fachlich unzutreffend“) und DeepSeek relativiert sie entscheidend („zu pauschal“). Nach dem Vorsichtsprinzip gilt die sicherere Einschätzung: Keine generelle Prüfpflicht.
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie nicht der pauschalen Aussage eines „Hinweismangels“ des Malers – die sicherere, rechtskonforme Einschätzung ist die von Qwen und DeepSeek: Es fehlt an einer vertraglichen Prüfverpflichtung und an der fachlichen Kompetenz.
- Die Klärung der Erkennbarkeit (verputzt/roh) durch Sachverständigen-Begutachtung ist entscheidend, um unberechtigte Haftungsansprüche abzuwehren.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Vertragliche Prüfpflicht des Malers für Türlochhöhe ❌ Widerspruch GoogleAI sieht sie als gegeben an; DeepSeek und Qwen lehnen sie ab – KI-Konsens: keine vertragliche oder gesetzliche Prüfpflicht. Haftung für die 5-cm-Abweichung ✅ Konsens Alle drei Modelle: ausschließliche Haftung des Bauträgers für Planungs-/Ausführungsfehler bei Rohbauöffnungen. Relevanz von Barrierefreiheitsnormen (DIN 18040-1) ⚠️ Abwägung Nur Qwen erwähnt sie explizit als potenziell entscheidend; GoogleAI und DeepSeek ignorieren diesen Aspekt – KI-Konsens: bedeutungsvoll, falls betroffene Räume barrierefrei auszuführen sind. Dokumentationspflicht für den Auftraggeber ✅ Konsens Alle drei Modelle verlangen sofortige, lückenlose Dokumentation (Fotos, Maße, Datum) als zentralen Schritt. Notwendigkeit juristischer/fachlicher Begutachtung ✅ Konsens DeepSeek und Qwen fordern explizit Rechtsanwalt/Sachverständigen; GoogleAI impliziert es durch „Dokumentation im Streitfall“ – KI-Konsens: unverzichtbar vor Kostenübernahme oder Einigung. 👉 Handlungsempfehlung: Der Bauträger trägt die alleinige Verantwortung für die fehlerhafte Türlochhöhe; der Maler ist weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet, solche Rohbaumaße zu prüfen oder zu korrigieren. Jede Haftungsübernahme durch den Maler ist rechtlich unbegründet – vor allerhandlung ist eine juristische und sachverständige Klärung unverzichtbar.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unbeabsichtigte schriftliche Zustimmung zur Kostenübernahme Verlust der Mängelansprüche, rechtskräftige Haftungsübernahme ohne Gegenleistung 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation vor Baumaßnahmen Unmöglichkeit, den ursprünglichen Zustand nachzuweisen – Ausschluss von Schadensersatzansprüchen 🔴 Risiko Verzögerung bei der Mängelanzeige Verjährungs- oder Verwirkungsfristen greifen – Ausschluss des Anspruchs auf Nacherfüllung 🔴 Risiko Ungeprüfte Barrierefreiheitsrelevanz Bauabnahme trotz nicht erfüllter DIN 18040-1 – spätere Rückstufung, Sanktionen oder Umbauzwang 🔴 Risiko Vertrauen auf pauschale „Hinweispflicht“-Aussagen Fehleinschätzung der eigenen Rechtslage, unnötige Konzessionen, Verzicht auf Ansprüche ✅ Chance Frühzeitige sachverständige Begutachtung Klare Beweislage, schnelle Durchsetzung der Mängelbeseitigung durch Bauträger ✅ Chance Nutzung der Abweichung zur Klärung der Barrierefreiheitsausstattung Rechtlich abgesicherte Nachforderung barrierefreier Elemente in allen betroffenen Räumen ✅ Chance Schriftliche, fristgebundene Mängelanzeige Rechtlicher Verzug des Bauträgers – Anspruch auf Schadensersatz bei weiterer Verzögerung ✅ Chance Mitwirkung des Malers bei Dokumentation Stärkung der Beweiskraft durch Fachperson – keine „Einzelmeinung“ des Auftraggebers ✅ Chance Systematischer Vergleich mit anderen Türöffnungen Hinweis auf strukturellem Planungsfehler – Anspruch auf pauschale Mängelbeseitigung statt Einzelfallregelung Orientierungshilfen
- Sofortige Dokumentation: Nehmen Sie innerhalb der nächsten 24 Stunden präzise Maße (2,06 m) an allen betroffenen Türöffnungen vor, fotografieren Sie jeden Raum frontal und seitlich mit Maßband im Bild, beschriften Sie die Fotos mit Datum und Raumbezeichnung.
- Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie noch diese Woche einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt (z. B. über die Rechtsanwaltssuche der BRAK) und übergeben Sie ihm sämtliche Unterlagen – einschließlich Vertrag, Leistungsbeschreibung und Fotos.
- Mängelanzeige versenden: Erstellen Sie mit Rechtsberatung eine fristgebundene, schriftliche Mängelanzeige an den Bauträger gemäß § 634 BGB – mit konkreter Forderung nach kostenfreier Nacherfüllung (z. B. Zargenanpassung) innerhalb von 14 Tagen.
- Sachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie unabhängig einen Bausachverständigen (z. B. über die öffentliche Liste der ARGE Bau), um feststellen zu lassen, ob die Abweichung zum Zeitpunkt der Malerarbeiten erkennbar war und ob sie die Anforderungen an Barrierefreiheit (DIN 18040-1) verletzt.
- Vertragliche Prüfung: Lassen Sie durch den Rechtsanwalt prüfen, ob im Bauträgervertrag, der Baubeschreibung oder Nebenabreden eine vertragliche Prüf- oder Hinweispflicht des Malers vereinbart wurde – dies ist die einzige mögliche Ausnahme von der allgemeinen Regel.
- Systematische Abgleichung: Messen Sie alle weiteren Türöffnungen im gesamten Objekt ab – dokumentieren Sie Abweichungen ab 3 mm systematisch; ein Muster von mehreren Fällen stärkt den Verdacht auf Planungsfehler.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Hinweispflicht
- Die Hinweispflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die Handwerker und andere Fachleute dazu anhält, ihre Auftraggeber auf erkennbare Mängel, Fehler oder Risiken hinzuweisen, die bei der Ausführung ihrer Arbeit auftreten können. Diese Pflicht dient dazu, Schäden zu vermeiden und den Auftraggeber vor unnötigen Kosten zu schützen.
Verwandte Begriffe: Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Mängelanzeige. - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist verantwortlich für die Koordination der verschiedenen Gewerke und die Einhaltung der Bauvorschriften.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler. - Mangel
- Ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand einer Sache oder Leistung. Im Baurecht liegt ein Mangel vor, wenn die erbrachte Bauleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Rechtsmangel. - Zarge
- Die Zarge ist der Rahmen, der in die Maueröffnung eingesetzt wird und in den die Tür eingehängt wird. Sie dient dazu, die Tür zu stabilisieren und einen sauberen Übergang zwischen Tür und Wand zu schaffen.
Verwandte Begriffe: Türrahmen, Türfutter, Blendrahmen. - Haftung
- Haftung bedeutet die rechtliche Verantwortung für Schäden, die durch eigenes Handeln oder Unterlassen entstanden sind. Im Baurecht kann die Haftung verschiedene Personen treffen, wie z.B. den Bauträger, den Handwerker oder den Architekten.
Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Gewährleistung, Verantwortlichkeit. - Baumangel
- Ein Baumangel ist ein Mangel, der an einem Bauwerk auftritt. Er kann verschiedene Ursachen haben, wie z.B. Planungsfehler, Ausführungsfehler oder Materialfehler.
Verwandte Begriffe: Mangel, Sachmangel, Konstruktionsfehler. - Norm
- Eine Norm ist eine technische Regel, die von einer Normungsorganisation erarbeitet und veröffentlicht wird. Sie dient dazu, die Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: DIN-Norm, EN-Norm, ISO-Norm.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die Hinweispflicht eines Handwerkers?
Die Hinweispflicht verpflichtet Handwerker, den Auftraggeber auf Mängel oder Fehler hinzuweisen, die sie bei der Ausführung ihrer Arbeit feststellen und die zu Schäden führen können. Dies dient dazu, Folgeschäden zu vermeiden und den Auftraggeber vor unnötigen Kosten zu schützen. - Welche Folgen hat es, wenn der Maler seiner Hinweispflicht nicht nachkommt?
Wenn der Maler seiner Hinweispflicht nicht nachkommt, kann er für die daraus entstehenden Schäden haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden durch den unterlassenen Hinweis hätte vermieden werden können. - Muss der Bauträger den Mangel beheben?
Ja, der Bauträger ist verpflichtet, den Mangel zu beheben, sofern er für diesen verantwortlich ist. Im Falle eines zu hohen Türlochs ist dies in der Regel der Fall, da die korrekte Ausführung der Rohbauarbeiten in seinen Verantwortungsbereich fällt. - Wer trägt die Kosten für die Behebung des Mangels?
Die Kosten für die Behebung des Mangels trägt grundsätzlich derjenige, der den Mangel verursacht hat. Im Falle eines zu hohen Türlochs ist dies in der Regel der Bauträger. - Was kann ich tun, wenn der Bauträger sich weigert, den Mangel zu beheben?
Wenn der Bauträger sich weigert, den Mangel zu beheben, sollten Sie ihn schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Bleibt die Mängelbeseitigung aus, können Sie rechtliche Schritte einleiten. - Kann ich den Maler für den Schaden haftbar machen, wenn er mich nicht auf das zu hohe Türloch hingewiesen hat?
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist der Maler verpflichtet, auf erkennbare Mängel hinzuweisen. Hat er dies unterlassen, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden, sofern der Schaden durch den unterlassenen Hinweis entstanden ist. - Was ist eine Zarge?
Eine Zarge ist der Rahmen, der in die Maueröffnung eingesetzt wird und in den die Tür eingehängt wird. Sie dient dazu, die Tür zu stabilisieren und einen sauberen Übergang zwischen Tür und Wand zu schaffen. - Wie hoch sollte ein Türloch sein?
Ein Standard-Türloch sollte in Deutschland eine Höhe von 2,01 m haben. Dies entspricht der Norm für Standardtüren und -zargen.
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Maler: Keine Haftung für Türloch-Sondermaße!
Mal etwas aus dem Fenster lehnen
als Laie: Schwachsinn.
Wie soll der Maler denn wissen, dass Sie nicht Türen mit Sondermaß beauftragt haben? Alles nachmessen und bei jeder Abweichung vom (welchem?) Standard nachfragen? Soll sich doch der Bauträger überlegen, ob er lieber die Türen als Einzelanfertigung machen lässt (das hätte er sich schon beim Zargeneinbau überlegen sollen!) oder alle Öffnungen anpasst und neu tapezieren lässt.
'Im Prinzip' deutet übrigens an, dass der Mann eine Teilung der Kosten anstrebt und 'eigentlich' sehr gut weiß, wer hier Mist gebaut hat ...
Gruß
Volker -
Baumangel: Bauträger haftet für zu großes Türloch!
Mit dem Spalt
über der Zarge hat der Maler nichts zu tun. Auch nicht der Haus-Hofmaler des Bauträger.
Der Türenbauer hätte bei seinem Auftraggeber (dem Bauträger) Bedenken wegen der zu großen Türöffnung anmelden müssen. Kein Maler schließt zu große Türöffnungen. Das ist Angelegenheit des Bauträger.
Mängelanzeige wg. nicht passender Rohbauöffnung an den Bauträger mit Aufforderung, diesen Mangel zu beseitigen. -
Türloch-Problem: Maler-Aufgaben bei der Ausbesserung
Also habe ich gute Karten
Prima, das klingt nach dem, was mir mein Verstand auch sagt.
Heute Abend haben wir eine kleine Begehung und dann geht es darum, was der Maler auszubessern hat.
Gruß
Daniel -
Bauablauf: Reihenfolge bei Türloch und Zargen beachten!
wobei
wohl die eigentliche (klassische) Reihenfolge nicht eingehalten wurde 😉
Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Türloch zu hoch: Pflichten, Haftung & Folgen beim Baumangel
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer für ein zu hohes Türloch verantwortlich ist und welche Pflichten Maler und Bauträger haben. Der Maler muss nicht für Sondermaße haften, während der Bauträger für die korrekte Rohbauöffnung verantwortlich ist. Eine Mängelanzeige beim Bauträger ist erforderlich, um den Schaden zu beheben. Die Einhaltung der korrekten Bauablauf-Reihenfolge ist entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Baumangel: Bauträger haftet für zu großes Türloch! ist der Türenbauer verpflichtet, Bedenken wegen zu großer Türöffnungen beim Bauträger anzumelden. Der Maler ist nicht für das Schließen zu großer Türöffnungen zuständig.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Maler: Keine Haftung für Türloch-Sondermaße! stellt klar, dass der Maler nicht wissen muss, ob Türen mit Sondermaß beauftragt wurden. Es ist Sache des Bauträgers, die Türöffnungen anzupassen oder Einzelanfertigungen in Auftrag zu geben.
💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Beseitigung des Mangels trägt der Bauträger, da er für die korrekte Ausführung der Rohbauarbeiten verantwortlich ist. Dies beinhaltet die Anpassung der Türöffnungen und gegebenenfalls die Neuanfertigung von Türen.
👉 Handlungsempfehlung: Reichen Sie eine Mängelanzeige beim Bauträger ein und fordern Sie die Beseitigung des Mangels. Klären Sie, welche Aufgaben der Maler bei der Ausbesserung hat (siehe Türloch-Problem: Maler-Aufgaben bei der Ausbesserung). Achten Sie zukünftig auf die Einhaltung der korrekten Bauablauf-Reihenfolge (Bauablauf: Reihenfolge bei Türloch und Zargen beachten!).
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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