Rechtsberatungsgesetz: Wo finde ich einen Kommentar & was ist für Nicht-Juristen erlaubt?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit Laien Rechtsberatung leisten dürfen, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen. Dabei werden verschiedene Paragraphen des BGB und RBerG interpretiert und Ausnahmen von der Erlaubnispflicht diskutiert. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen erlaubter Ratgebung und geschäftsmäßiger Rechtsberatung. Die Suche nach verständlichen Kommentaren zum RBerG wird thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Rechtsberatungsgesetz: Wo finde ich einen Kommentar & was ist für Nicht-Juristen erlaubt?

Kann mir jemand einen Tipp geben, wo das Rechtsberatungsgesetz gut kommentiert im Netz liegt. Die reine Textfassung habe ich schon gefunden, aber darin finde ich keinen Passus, der mir (einfach Mensch  -  ohne RA-Titel) die Rechtsberatung ausdrücklich verbietet oder habe ich da was überlesen?
Nicht, dass ich es vorhäte geschäftlich zu betreiben aber man will ja keinen Ärger, wenn man einem Freund über die Schulter schaut, auf seinen Bauvertrag und ihm dann einige wichtige Sachen sagen muss ...
Wenn ich ihm dann sage, was die Firma schuldet usw. ist dies ja schon eine Rechtsberatung- oder? Welcher § des RBerG verbietet mir dies?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse: Rechtsberatungsgesetz: Kommentar & Erlaubnis für Laien

    Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, wer in Deutschland Rechtsberatung anbieten darf. Als Laie dürfen Sie grundsätzlich keine geschäftsmäßige Rechtsberatung erbringen. Das bedeutet, dass Sie für Ihre Rechtsberatung keine Gegenleistung (z.B. Geld) verlangen dürfen.

    Wo finden Sie Kommentare zum RBerG? Eine gute Anlaufstelle sind juristische Datenbanken wie Beck-online oder Juris. Diese sind jedoch meist kostenpflichtig. Kostenlose Informationen finden Sie oft auf den Webseiten von Verbraucherzentralen oder in juristischen Foren. Beachten Sie aber, dass die Informationen dort möglicherweise nicht immer aktuell oder vollständig sind.

    Was dürfen Sie als Laie? Sie dürfen Freunde und Bekannte unentgeltlich beraten. Auch die Erstellung von Gutachten im Rahmen eines Prozesses ist erlaubt, wenn Sie vom Gericht dazu beauftragt werden. Wichtig ist, dass Sie sich nicht als Rechtsanwalt ausgeben und keine Rechtsberatung anbieten, die über allgemeine Auskünfte hinausgeht.

    👉 Handlungsempfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplante Tätigkeit unter das RBerG fällt, empfehle ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
    Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland. Es legt fest, wer Rechtsberatung anbieten darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Ziel ist der Schutz von Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung. Das RBerG definiert den Begriff der Rechtsdienstleistung und regelt die Zulassung von Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen zur Rechtsberatung.
    Verwandte Begriffe: Rechtsdienstleistung, Rechtsanwalt, Zulassung
    Geschäftsmäßige Rechtsberatung
    Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Rechtsberatung gegen Entgelt oder in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Sie ist grundsätzlich nur Rechtsanwälten und bestimmten anderen Berufsgruppen erlaubt. Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verbietet es Laien, geschäftsmäßige Rechtsberatung zu erbringen, um die Qualität der Rechtsberatung sicherzustellen und Rechtsuchende vor Fehlberatung zu schützen.
    Verwandte Begriffe: Rechtsberatung, Entgelt, Gewinnerzielungsabsicht
    Rechtsdienstleistung
    Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung eines Sachverhalts und die daraus resultierende Beratung umfasst. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung von Verträgen, die Prüfung von Rechtsansprüchen oder die Vertretung vor Gericht. Der Begriff ist im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) definiert und grenzt die erlaubnispflichtige Rechtsberatung von anderen Tätigkeiten ab.
    Verwandte Begriffe: Rechtsberatung, Vertragserstellung, Rechtsprüfung
    Rechtsanwalt
    Ein Rechtsanwalt ist ein unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er ist zur Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht befugt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Rechtsanwälte müssen ein juristisches Studium und ein Referendariat absolvieren sowie eine Zulassungsprüfung bestehen.
    Verwandte Begriffe: Rechtsberatung, Prozessvertretung, BRAO
    Verbraucherzentrale
    Verbraucherzentralen sind gemeinnützige Organisationen, die Verbraucher in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen beraten und informieren. Sie bieten unter anderem Informationen zum Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und zu den Rechten von Verbrauchern. Die Beratung der Verbraucherzentralen ist in der Regel kostenlos oder kostengünstig.
    Verwandte Begriffe: Verbraucherberatung, Rechtsberatung, Verbraucherschutz
    Juristische Datenbank
    Eine juristische Datenbank ist eine Sammlung von juristischen Informationen, wie Gesetzen, Urteilen und Kommentaren. Sie dient der Recherche und Information für Juristen und andere Interessierte. Bekannte juristische Datenbanken sind Beck-online und Juris. Der Zugriff auf diese Datenbanken ist in der Regel kostenpflichtig.
    Verwandte Begriffe: Beck-online, Juris, Rechtsrecherche
    Abmahnung
    Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie wird häufig im Wettbewerbsrecht oder bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ausgesprochen. Die Abmahnung dient dazu, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und einen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie kann mit einer Unterlassungserklärung verbunden sein.
    Verwandte Begriffe: Unterlassungserklärung, Wettbewerbsrecht, Rechtsverstoß

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)?
      Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, wer in Deutschland Rechtsberatung anbieten darf. Es soll sicherstellen, dass Rechtsberatung von qualifizierten Personen durchgeführt wird, um Rechtsuchende vor Fehlberatung zu schützen. Das Gesetz definiert, welche Tätigkeiten als Rechtsberatung gelten und wer diese ausüben darf.
    2. Darf ich als Laie Rechtsberatung geben?
      Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie dürfen unentgeltlich Rechtsberatung im persönlichen Umfeld (z.B. für Freunde und Familie) leisten. Geschäftsmäßige Rechtsberatung, also die Beratung gegen Entgelt, ist grundsätzlich nur Rechtsanwälten und bestimmten anderen Berufsgruppen erlaubt.
    3. Wo finde ich einen Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz?
      Kommentare zum Rechtsberatungsgesetz finden Sie in juristischen Fachdatenbanken wie Beck-online oder Juris. Diese sind in der Regel kostenpflichtig. Es gibt auch kostenlose Informationen auf den Webseiten von Verbraucherzentralen oder in juristischen Foren, wobei hier die Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen ist.
    4. Was passiert, wenn ich gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße?
      Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann rechtliche Konsequenzen haben. Dies kann von einer Abmahnung bis hin zu einer Geldstrafe reichen. Zudem können Sie schadensersatzpflichtig werden, wenn Ihre fehlerhafte Rechtsberatung zu einem Schaden bei dem Ratsuchenden führt.
    5. Welche Tätigkeiten gelten als Rechtsberatung?
      Als Rechtsberatung gelten alle Tätigkeiten, die eine rechtliche Prüfung eines Sachverhalts und die daraus resultierende Beratung umfassen. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung von Verträgen, die Prüfung von Rechtsansprüchen oder die Vertretung vor Gericht. Allgemeine Auskünfte, die keine individuelle rechtliche Prüfung beinhalten, gelten in der Regel nicht als Rechtsberatung.
    6. Darf ich als Vereinsmitglied andere Vereinsmitglieder rechtlich beraten?
      Ja, unter bestimmten Umständen ist dies erlaubt. Wenn die Rechtsberatung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins liegt und unentgeltlich erfolgt, ist dies in der Regel zulässig. Es ist jedoch wichtig, dass die Beratung nicht den Rahmen einer professionellen Rechtsberatung überschreitet.
    7. Gibt es Ausnahmen vom Rechtsberatungsgesetz?
      Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen vom Rechtsberatungsgesetz. So dürfen beispielsweise Steuerberater in steuerrechtlichen Fragen beraten und Inkassounternehmen Forderungen eintreiben. Auch bestimmte Behörden und öffentliche Stellen dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben Rechtsberatung leisten.
    8. Wo kann ich mich weiter informieren?
      Weitere Informationen zum Rechtsberatungsgesetz finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie bei den Rechtsanwaltskammern. Auch Verbraucherzentralen bieten Informationen und Beratung zum Thema Rechtsberatung an.

    🔗 Verwandte Themen

    • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
      Das RDG regelt die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Berater.
    • Prozesskostenhilfe
      Informationen zur staatlichen Unterstützung bei Gerichtsverfahren für Bürger mit geringem Einkommen.
    • Beratungshilfe
      Informationen zur staatlichen Unterstützung für außergerichtliche Rechtsberatung.
    • Anwaltskosten
      Informationen über die Kosten, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen.
    • Online-Rechtsberatung
      Vor- und Nachteile der Rechtsberatung über das Internet.
  2. RBerG §1 Abs. 1: Geschäftsmäßige Rechtsberatung – Erlaubnispflicht

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    es ist der § 1 Absatz 1 RBerG
    "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig  -  ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher (hauptberuflicher, nebenberuflicher) oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit  -  nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist".
    Ich habe mich mal damit befasst, ob die Diskussion von Fragen, die ins Rechtliche spielen, hier im Forum statthaft ist. Meine Meinung ist ja. Es gibt aber unterschiedliche Rechtsansichten dazu. Eine gerichtliche Klärung steht anscheinend aus. Als Grund kann ich mir vorstellen, dass es vielen Juristen lieber ist, aus ungeklärter Rechtslage heraus mit dem § 1 RBerG zu winken als ein Urteil zu provozieren das so manches erlaubt. Im Link zwei konträre Rechtsmeinungen zum selben Sachverhalt 'Rechtsberatung in E-Mailinglisten' und ein dritter Link zum Sachverhalt, der sich meiner Meinung wenigstens bezüglich Forum anschließt. Der Knackpunkt ist der Begriff 'geschäftsmäßig'.
  3. Rechtsberatung: Wann ist Rat/Empfehlung ohne Strafverfolgung erlaubt?

    Gegenfrage
    Auch ich frage mich oft, warum es notwendig ist, dass bei jeder "Hilfe" in steuerlichen und rechtlichen Fragen sofort der Hinweis kommt "keine Rechtsberatung ... "
    Sagt den nicht § 676 BGBAbk. aus, das Rat und Empfehlung ohne Strafverfolgung erlaubt ist?
    "Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenen Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens NICHT verpflichtet. "
    • Name:
    • Reg2023-Frau Nanusch
  4. BGB §675: Haftungsausschluss bei Rat und Empfehlung – Details

    Foto von

    eine interessante Frage
    Der Satz steht übrigens seit 2002 im § 675 BGBAbk. und heißt jetzt:
    "Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet".
    Wenn er nur lauten würde "Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet" dann wäre Ihr Einwand berechtigt. Im Nebensatz steckt aber einiges drin, nämlich dass Schadensersatz sehr wohl in Frage kommt,
    1. wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt oder
    2. wenn der Rat eine unerlaubte Handlung ist oder
    3. sich aus einer gesetzlichen Bestimmung eine Verantwortlichkeit ergibt.

    Beispiele wären

    1. Verträge mit der Beratung als Hauptpflicht z.B. beim Steuerberater, Verträge mit der Beratung als Nebenpflicht z.B. Kreditverträge,
    2. vorsätzliches falsches Einweisen in eine Parklücke als unerlaubte Handlung oder
    3. sich eine besondere Verantwortlichkeit ergibt wie aus der Berufsordnung der Rechtsanwälte, Zitat: 'Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen'.

    Der Zusatz 'keine Rechtsberatung' soll i.d.R. ausdrücken, dass es sich um keinen geschäftsmäßig gegebenen Rat i.S.d. § 1 RBerG handelt, sondern nur um einen außerrechtlichen Rat als Gefälligkeit und eben nicht um einen, der  -  auf Grund eines der Umstände des Nebensatzes im § 675 BGB  -  richtig sein muss.

  5. RBerG §1: Erlaubnispflicht für Rechtsberatung – Ausnahmen

    ja aber ...
    Genau dieses steht da im §aragraphen 1
    (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig  -  ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher (hauptberuflicher, nebenberuflicher) oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit  -  nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
    1. Rentenberatern,
    2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
    a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
    b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
    3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
    4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
    5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) ,
    6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
    Wo aber steht, dass die Beratung zu Werkverträgen nach nationalem Baurecht (BGBAbk. oder VOBAbk.) untersagt ist?
    Ich habe den § 1 so verstanden, dass das Beratungsverbot für die punktuell angegebenen Rechtsgebiete gilt und kein allgemeingültiger Hammer gegen alle Nichtanwälte ist.
    Und richtig lustig wird es, wenn wir unseren juristischen Rat "vorbehaltlich anderslautender juristischer Würdigungen durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe" in Form eines Gutachtens äußern.
    siehe RBG
    § 2 [Gutachtenerstattung und Schiedsrichtertätigkeit]
    Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
    Bitte noch was weitergrübeln und nicht gleich aufgeben. Vielen Dank.
  6. Rechtsberatung: Ausnahmetatbestände vs. Untersagung für Nichtjuristen

    Foto von

    umgekehrt wird ein Schuh draus
    Ihre Liste, Herr Tigner, sind Ausnahmetatbestände erlaubter Beratung und nicht umgekehrt. Alles andere ist Nichtjuristen geschäftsmäßig untersagt, folglich auch Beratung im Baurecht. Zu den Anforderungen an Rechtsgutachten lesen Sie nochmal meinen Link 2 von oben.
  7. RBerG: Erlaubnispflicht und Fachbereiche – Eine Interpretation

    nicht so schnell mit die jungen Pferde ...
    So einfach kommen Sie mir nicht davon. Einfach einige Fälle von Rechtsprechung zitieren (in denen vielleicht Anwalt und Richter recht gesprochen haben ohne Recht zu haben).
    In § 1 steht, erst, dass eine Beratung einer Erlaubnis bedarf und dann steht da für welche Fachbereiche eine Erlaubnis erteilt wird. Das heißt für mich: Fachbereiche für die keine Erlaubnis erteilt wird, sind vogelfrei. Oder haben die Schöpfer bei Schöpfung dieses § so lückenhaft formuliert?
    Gibt es einen "amtlichen" Kommentar zu diesem Gesetz, der meine Frage beantwortet?
  8. Entschuldigung: Klarstellung zur Rechtsberatungs-Diskussion

    sorry
    Habe meinen Artikel erst im Netz nochmals gelesen. Ich weiß, das ist zu spät. Klingt etwas schnippisch. Hoffe es fühlt sich kein Jurist (oder anderer Forumsteilnehmer) auf die Füße getreten.
    Bin nicht unbedingt ein Bilderstürmer, sondern nur ein hartnäckig Interessierter. Vielen Dank an alle ausdauernden Antworter.
  9. RBerG: Erlaubnispflicht – Analogie zum Baurecht

    Foto von

    was ist so missverständlich?
    "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ... darf geschäftsmäßig ... nur von Personen betrieben werden, denen dazu ... die Erlaubnis erteilt ist". Um eine Analogie zum Bau herzustellen: Das Gebäude ist erst mal ganz gesperrt, einzelne Berufsgruppen haben Zugang zu ein paar einzelnen Stockwerken, je nach extra erteilter Erlaubnis mehr oder weniger.
    Übrigens: ich habe nirgendwo das RBerG umfassend kommentiert, falsch kommentiert oder irgendwelche Rechtsprechung angegeben. Die drei Links sind fremde Rechtsmeinungen zum speziellen Thema Rechtsberatung in E-Mailinglisten, die Beispiele in meinem zweiten Beitrag betreffen den § 675 BGBAbk. und haben mit dem RBerG nichts zu tun.
  10. RBerG: Suche nach verständlichen Auslegungen und Kommentaren

    bitte nicht sauer sein
    Tut mir leid, wenn sich mein Beitrag so missverständlich las. Das war nicht meine Absicht. Ich wollte Ihnen keine Fehlzitate unterstellen. Ich meinte nur, dass ich Beispiele von Rechtsauslegungen oder Vergleichsurteile zum RBerG manchmal missverständlich finde und dass ich deshalb auf der Suche bin nach "ursprünglichen, verständlichen, allgemeingültigen" Auslegungen / Kommentaren des Gesetzestextes.
    Für mich las sich der § 1 folgendermaßen:
    Keiner darf Rechtsgeschäfte für einen anderen vollziehen oder geschäftsmäßig einen anderen in dessen Rechtssachen beraten, es sei denn er hat eine Erlaubnis.
    Erlaubnisse werden erteilt für:
    • Rentenberatung
    • Steuerberatung
    • Inkassounternehmungen
    • Internationales Recht

    .- ...
    .- ...
    Da bleibt für mich noch immer die Frage, was mit den vielen Teilbereichen passiert, für die keine Erlaubniserteilung vorgenommen wird?!
    Impliziert die Formulierung des § 1 nicht folgendes?
    Für alle Rechtsbereiche für die keine Erlaubniserteilung notwendig ist können Rechtsberatungen frei erteilt werden?
    Das "Rechtsberatungsverbot" des § 1 gilt also nur für die in den Unterpunkten des § 1 genannten Rechtsbereiche, da diese einer gesonderten Erlaubnis bedürfen. Alle anderen Rechtsbereiche bedürfen demnach keiner gesonderten Erlaubnis.
    Ich sehe da zwischen der allgemeinen Verbotsformulierung im § 1 und der nachstehenden Liste der Rechtsbereiche (Erlaubnis für:) einen klaren Sinnzusammenhang.
    Würde dieser Zusammenhang nicht bestehen, so entstünde die Frage, wie beispielsweise mit dem Werkvertragsrecht (BGBAbk., VOBAbk.) umzugehen ist. Für das Werkvertragsrecht gibt es keine Erlaubniserteilung entsprechend Unterpunkt des § 1. Wenn also niemand eine Erlaubnis beantragen und erhalten kann, dann darf auch keiner Rechtsberatung im Werkvertragsrecht vornehmen (also auch kein Rechtsanwalt?)?! Das kann ja nicht gemeint sein.
    Also ist do gemeint  -  Rechtsberatung im Werkvertragsrecht ist auch ohne Erlaubnis statthaft.
    Im RBerG habe ich nirgends finden können, dass ein RA von Standeswegen für alle Berecihe des Bürgerelichen Rechts diese Erlaubnis hat. Das RBerG macht keinen Unterschied zwischen RA und Nicht-RA, sondern es macht einen Unterschied zwischen Erlaubnisinhabern und Nicht-Erlaubnisinhabern.
    Ist das nun meinerseits wieder fehlinterpretiert?
    Ich fürchte meine Fragerei wirkt etwas hartnäckig, um nicht das Wort "penetrant" zu benutzen. Das liegt wirklich nicht an meinem Versuch mich als "Besserwisser" zu profilieren, sondern nur an meinem Versuch einen Rechtstext zu verstehen um den viel diskutiert wird.
    Ich würde mich daher über jede geduldige Antwort freuen  -  vielen, vielen Dank.

  11. RBerG-Kommentare finden: Juristische Fakultät als Lösung

    das prob lässt sich lösen, indem sie in eine juristische fakultät und dort in die Bibliothek gehen.
    dort finden sie nicht nur einen, sondern alle Kommentare zum RBerG! aber wundern sie sich nicht, das sie nach der lektüre nicht mehr wissen wie vorher bzw. jemand fragen müssen ob sie Männchen oder weibchen sind. 😉 die juristerei lebt davon das es zwei verschiedene standpunkte, drei Meinungen und vier sichtweisen gibt. 😉 MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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    Rechtsberatungsgesetz (RBerG): Kommentar & Erlaubnis für Laien

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    🔴 Kritisch/Risiko: Es ist wichtig zu beachten, dass die Auslegung des RBerG komplex ist und im Zweifelsfall eine professionelle juristische Beratung eingeholt werden sollte. Laien sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit der Erteilung von Rechtsrat verbunden sind, wie im Beitrag Rechtsberatung: Ausnahmetatbestände vs. Untersagung für Nichtjuristen erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Für ein tieferes Verständnis des RBerG wird empfohlen, juristische Kommentare zu konsultieren, wie im Beitrag RBerG-Kommentare finden: Juristische Fakultät als Lösung vorgeschlagen. Laien sollten sich auf die Vermittlung von Informationen beschränken und keine individuellen Rechtsberatungen anbieten.

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