Erdarbeiten Abrechnung: Mangelhaftes Aufmaß – Was tun bei Mengenabweichungen?
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau
Erdarbeiten Abrechnung: Mangelhaftes Aufmaß – Was tun bei Mengenabweichungen?
folgendes Problem:
Im LV ist eine Pos. Lösen und Laden, Bodenklasse 3-4, mit 550 m³ enthalten. Die Menge wurde nach Plan und Gebäudenivellement ermittelt. Während der Bauphase hat der AN gemeinsam mit dem AGAbk. ein Aufmaß in dergestalt durchgeführt, als das der AG den Nullpunkt am Bandmaß anhalten sollte und der AN den Wert abgelesen hat. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde das schriftliche Aufmaß zur Bestätigung erst nach 7 Monaten übergeben. Lt. diesem Aufmaß wurde eine Menge von 850 m³. ermittelt. Eine Prüfung, aus welchen Gründen eine Mengenmehrung veranschlagt wurde, ist nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Aushändigung des Aufmaßes bereits verfüllt und das Gelände neu profiliert war. Der AG hat die entsprechende Position zurückgewiesen. Lieferscheine bzw. Wiegescheine liegen nicht vor.
Meine grundsätzliche Frage wäre nun, wie im genannten Fall zu Verfahren wäre. Kann der AG nur die im LVAbk. anerkannte Menge anerkennen, da das Aufmaß nicht prüfbar ist oder habt ihr weitere Vorschläge.
Eine Prüfung war jedoch nicht mehr möglich
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Ich verstehe, dass es bei der Abrechnung von Erdarbeiten aufgrund eines mangelhaften Aufmaßes zu Problemen gekommen ist. Die im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) angegebene Menge von 550 m³ Bodenklasse 3-4 weicht von der tatsächlich bewegten Menge ab.
Vorgehensweise:
- Prüfung der Aufmaße: Vergleichen Sie das ursprüngliche Aufmaß (Plan und Gebäudenivellement) mit dem während der Bauphase erstellten Aufmaß. Dokumentieren Sie alle Abweichungen detailliert.
- Belege sichern: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, wie Lieferscheine, Wiegescheine und sonstige Nachweise über die tatsächlich bewegte Erdmenge.
- Kommunikation mit dem Auftraggeber (AGAbk.): Nehmen Sie schriftlich Kontakt mit dem AG auf und fordern Sie eine Klärung der Mengenabweichungen. Legen Sie Ihre Nachweise vor.
- Bauvertrag prüfen: Analysieren Sie den Bauvertrag hinsichtlich Regelungen zum Aufmaß und zur Abrechnung von Mengenmehrungen oder -minderungen.
- Fristen beachten: Achten Sie auf vertragliche oder gesetzliche Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig und ziehen Sie bei Bedarf einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsverzeichnis (LV)
- Ein detailliertes Dokument, das alle für ein Bauprojekt erforderlichen Leistungen beschreibt, einschließlich Mengen und Preise. Es dient als Grundlage für Angebote und Abrechnungen.
Verwandte Begriffe: Baubeschreibung, Angebot, Abrechnung. - Aufmaß
- Die präzise Erfassung und Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Bauleistungen, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen. Es beinhaltet die Messung von Mengen, Flächen und Volumina.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Baustellendokumentation. - Bodenklasse
- Eine Klassifizierung von Böden nach ihrer Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit. Sie beeinflusst den Aufwand für Erdarbeiten und die Wahl der geeigneten Geräte.
Verwandte Begriffe: Erdarbeiten, Bodengutachten, Baugrund. - Mengenmehrung
- Eine Überschreitung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge einer Leistung. Sie muss in der Regel gesondert vergütet werden, wenn sie notwendig war und nicht auf Fehlplanung beruht.
Verwandte Begriffe: Nachtrag, Abrechnung, Bauvertrag. - Wiegeschein
- Ein Dokument, das das Gewicht von Materialien aufzeichnet, die auf eine Baustelle geliefert oder von ihr abtransportiert werden. Es dient als Nachweis für die gelieferte oder entsorgte Menge.
Verwandte Begriffe: Lieferschein, Baustellendokumentation, Materialnachweis. - Lieferschein
- Ein Dokument, das die Lieferung von Materialien auf eine Baustelle bestätigt. Es enthält Angaben zu Art, Menge und Lieferdatum der Materialien.
Verwandte Begriffe: Wiegeschein, Baustellendokumentation, Materialnachweis. - Bauvertrag
- Ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er enthält Bestimmungen zu Leistungsumfang, Vergütung, Fristen und Gewährleistung.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk..
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Leistungsverzeichnis (LV)?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es enthält Beschreibungen der Leistungen, Mengen und Einheitspreise. - Was bedeutet Bodenklasse 3-4?
Die Bodenklasse gibt Auskunft über die Beschaffenheit des Bodens und dessen Bearbeitbarkeit. Bodenklasse 3-4 umfasst mittelschwere bis schwere Böden, die beispielsweise lehmig oder sandig-kiesig sein können. - Was ist ein Aufmaß?
Ein Aufmaß ist die genaue Messung und Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung. - Was sind Wiegescheine und Lieferscheine?
Wiegescheine dokumentieren das Gewicht von Materialien, die auf eine Baustelle geliefert oder von ihr abtransportiert werden. Lieferscheine bestätigen die Lieferung von Materialien und enthalten Angaben zu Art, Menge und Lieferdatum. - Was tun, wenn das Aufmaß fehlerhaft ist?
Wenn das Aufmaß fehlerhaft ist, sollten Sie dies umgehend dem Auftraggeber mitteilen und eine Korrektur fordern. Dokumentieren Sie alle Abweichungen und sichern Sie Beweise. - Wie kann ich Mengenmehrungen geltend machen?
Mengenmehrungen können Sie geltend machen, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge einer Leistung die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge überschreitet. Voraussetzung ist, dass die Mengenmehrung notwendig war und nicht auf Planungsfehlern beruht. - Welche Rolle spielt der Bauvertrag bei Abrechnungsproblemen?
Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Er enthält Bestimmungen zum Aufmaß, zur Abrechnung und zur Geltendmachung von Ansprüchen. - Wann sollte ich einen Anwalt für Baurecht einschalten?
Einen Anwalt für Baurecht sollten Sie einschalten, wenn die Abrechnungsprobleme komplex sind, der Auftraggeber sich weigert, die Mengenmehrungen anzuerkennen, oder wenn Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
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Aufmaßprotokoll: Fehlende Unterschrift – Konsequenzen?
es hat in jedem fall ...
ein gemeinsames Aufmaß (mit ihrer Unterschrift versehen!) stattzufinden , warum waren sie nicht dabei? -
Erdarbeiten: Geländeaufnahme zur Mengenermittlung nutzen
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Aufmaß-Protokoll: Fehlende Reinschrift – Beweislast?
@Lenuweit, @Cerny
@Lenuweit
Wir waren beim Aufmaß dabei, ich habe sogar den Null-Punkt angehalten. Allerdings war das Geschmiere auf dem Zettel des Bauleiters so wüst, dass er von sich aus gesagt hat, dass er mir dies am nächsten Tag in Reinschrift vorbeibringt. Ich hättes es in der Form nicht unterschrieben. Es kam allerdings nichts, wie gesagt erst nach sieben Monaten.
@Cerny
Es gibt ein Geländenivellement vom Planungsbüro. Dies hat der AN übernommen, er hat sogar im anderen Zusammenhang vor Baubeginn bestätigt, dass dies eine sehr genaue Vermessung war. Beim Zugrunde legen dieser Maße kommen wir auf die im LV ausgeschriebene Menge (Arbeitsraum ist selbstverständlich entsprechend der DINAbk. mitberücksichtigt). -
Nachtrag: Aufmaß-Protokoll ohne Reinschrift beanstanden
Nachtrag
So geht es, wenn man zu schnell schreibt und nicht aufpasst. Richtig:
@Lenuweit
Wir waren beim Aufmaß dabei, ich habe sogar den Null-Punkt angehalten. Allerdings war das Geschmiere auf dem Zettel des Bauleiters so wüst, dass er von sich aus gesagt hat, dass er mir dies am nächsten Tag in Reinschrift vorbeibringt. Ich hättes es in der Form nicht unterschrieben. Es kam allerdings nichts am nächsten Tag, sondern nach mehreren Mahnungen wie gesagt erst nach sieben Monaten. -
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Gelöster Boden (wenn er rausgebaggert ist) nimmt im Volumen schon zu und abgerechnet wird in m³ was abgeladen wird. -
Mengenabweichung: Erdaushub – Begründung einfordern!
Na also ...
das ist doch für Sie eine gute Ausgangsposition. Wenn nach DINAbk. die Böschung mit eingerechnet ist, dann verstehe ich nicht warum der Erdbauer mehr aushebt als nötig. Lassen Sie sich doch schlüssig begründen, warum mehr ausgehoben wurde. Sollte dafür keinen Grund geben, der bautechnische bedingt ist, würde ich die Rechnung auf die ausgeschriebene Massen kürzen. Auch sieben Monate auf das Aufmaß zu warten, das klingt nicht gerade seriös. Sie sprechen von einer Differenz von 300 m³ = 55 % und das ohne Wiegeschein, von was träumt der nachts?
Meiner Meinung nach macht es Sinn das Aufmaß unabhängig erstellen zu lassen. Die Aufnahme ist meist mit dem Schnurgerüst-Einschneiden möglich. Zeitaufwand inkl. Auswertung ca. 3 Stunden. Bei 300 m³ Differenz eine gute Investition. -
Erdarbeiten: Ausflockerungsfaktor – Realistische Werte?
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Abrechnung: Vereinbarung über Materialzustand beachten!
@kuner
Hallo,
vereinbart war die Abrechnung nach nicht-gelöstem Material. -
Erdarbeiten: Mehrkosten durch übermäßigen Aushub?
Toll,
fragen Sie den Tiefbauer doch mal Spaßeshalber danach, wer denn die erheblichen Mehrkosten zum Wiederverfüllen tragen soll? Wenn denn sein Aufmaß stimmen sollte, dann sind ja wohl auch 300 m³ zu viel wieder angefüllt worden, oder nicht? Wenn er zu ungeschickt zum "baggern" war, dann haben Sie doch durch sein Unvermögen bereits erhebliche Mehrkosten gehabt, wie sieht es denn da mit einer Kostenbeteiligung aus? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Erdarbeiten Abrechnung: Mengenabweichungen rechtssicher klären
💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Erdarbeiten sind ein korrektes Aufmaß und die Berücksichtigung des Materials (gelöst vs. ungelöst) entscheidend. Fehlende oder mangelhafte Aufmaßprotokolle können zu Streitigkeiten führen. Eine nachvollziehbare Begründung für Mengenabweichungen ist unerlässlich. Die vertragliche Vereinbarung zur Abrechnungsgrundlage (z.B. nach gelöstem oder ungelöstem Material) ist bindend. Übermäßiger Aushub ohne bautechnische Notwendigkeit kann zu Mehrkosten führen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, dass das Aufmaßprotokoll vollständig und von beiden Parteien unterschrieben ist, wie im Beitrag Aufmaßprotokoll: Fehlende Unterschrift – Konsequenzen? erläutert wird. Fehlt die Unterschrift, kann dies die Beweislast erschweren.
📊 Zusatzinfo: Die Ermittlung der Erdmassen kann durch eine vorgängige Geländeaufnahme unterstützt werden, wie im Beitrag Erdarbeiten: Geländeaufnahme zur Mengenermittlung nutzen vorgeschlagen. Dies ermöglicht eine rechnerische Überprüfung der ausgehobenen Mengen.
🔴 Kritisch/Risiko: Eine fehlende Reinschrift des Aufmaßprotokolls kann problematisch sein, insbesondere wenn die Notizen unleserlich sind. Der Beitrag Aufmaß-Protokoll: Fehlende Reinschrift – Beweislast? thematisiert die daraus resultierenden Beweislastfragen.
💰 Kosten: Unnötiger Mehraushub kann zu erheblichen Mehrkosten führen, sowohl für den Aushub selbst als auch für die Wiederverfüllung. Klären Sie die Verantwortlichkeit für diese Kosten, wie im Beitrag Erdarbeiten: Mehrkosten durch übermäßigen Aushub? angeraten wird.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie bei Mengenabweichungen eine detaillierte Begründung vom Auftragnehmer ein und prüfen Sie, ob diese bautechnisch notwendig ist. Beachten Sie die vertraglichen Vereinbarungen zur Abrechnungsgrundlage und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Bausachverständigen hinzu.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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