Ich bin Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in Deutschland und habe einen Mietsonderverwaltungsvertrag mit einer Hausverwaltung. Im Vertrag unter der Rubrik "Vertragsdauer" stehen folgende Klauseln:
- Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem 1.02.2025. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um 12 Monate, wenn er nicht von einem der beiden Teile schriftlich 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Unberührt davon bleibt das beiderseitige Recht zur fristlosen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund.
- Im Übrigen kann der Verwaltervertrag vom Eigentümer und vom Immobilienverwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
- Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit dem Übergang von Nutzen und Lasten, aber spätestens zum Monatsende.
- Bei einer Beendigung des WEGAbk.-Verwaltervertrags zwischen dem Immobilienverwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft steht dem Immobilienverwalter ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zu, welches binnen vier Wochen nach der Vorlage des Protokolls der entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Meine Fragen hierzu:
- Ich möchte diese Wohnung verkaufen. Kann ich dem Mieter wegen des Verkaufs kündigen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welcher Frist?
- Falls ich nicht kündigen kann, kann der neue Eigentümer dem Mieter kündigen, um selbst in der Wohnung zu wohnen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welcher Frist?
- Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht für die Mietverwaltung?
- Was sind wichtige Gründe für eine fristlose Vertragsaufhebung, sowohl von meiner Seite als auch von Seiten der Mietverwaltung? Ist mangelndes Vertrauen ein wichtiger Grund?