wir haben vor kurzem mit dem Bau unseres Einfamilienhaus im Rheingau-Taunus-Kreis (Idstein/Hessen) begonnen. Das Haus ist das erste Haus einer etwa 4 Meter breiten Stichstraße, in der insgesamt nur 4 Häuser stehen. Eine Wendemöglichkeit am Ende der Stichstraße besteht nicht. Insgesamt gibt es drei Stichstraßen (jede ca. 45 Meter lang), die alle vom "Hauptweg" abgehen. Unser Haus wird im Norden und Süden durch jeweils eine Stichstraße, im Osten durch das Grundstück des zweiten Hauses und im Westen durch den "Hauptweg" begrenzt.
Vor einigen Wochen erfuhren wir, dass auf diesem "Hauptweg" neben den uns bekannten und im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Parkplätzen (etwa 4 Stellplätze) auch zentrale Müllsammelstellen vorgesehen sind. Zu diesen Sammelstellen sollen die Anwohner der Stichstraßen zu jedem Abholtermin ihre Tonnen und gelben Säcke bringen. Altglascontainer und dergleichen sind dort nicht vorgesehen. Als erstes Haus am Beginn von 2 Stichstraßen (= zwei
Müllsammelstellen!) akzeptieren wir dies nicht und haben folgende Fragen:
- Besteht im Bebauungsplan "Anzeigepflicht" für solche Müllsammelstellen?
- Werden solche Müllsammelstellen in objektivierenden Bewertungsmethodiken als wertmindernd erachtet?
- Inwieweit ließe sich auf die Satzung/Verordnungen des Kreises (es ist doch die Ebene des Kreises, in dem solche Festlegungen getroffen werden, oder?) einwirken, um beispielsweise zu erreichen, dass das rückwärtige Befahren der Stichstraßen durch die Müllfahrzeuge mit Hilfe eines Einweisers bis zu beispielsweise 20 m erlaubt ist?
Können die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens für die 30-40 m, um zum letzten Haus in der Stichstraße zu gelangen, nicht zu Fuß gehen? Von der Stadt mit einem höheren Satz bezahlt werden?
Jetzt ist der Text recht lang geworden, wollte den Fall eben recht genau beschreiben. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Tom