Müllsammelstelle am Haus: Anzeigepflicht, Satzung & Befahren der Stichstraße in Idstein?
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Müllsammelstelle am Haus: Anzeigepflicht, Satzung & Befahren der Stichstraße in Idstein?

Hallo zusammen,
wir haben vor kurzem mit dem Bau unseres Einfamilienhaus im Rheingau-Taunus-Kreis (Idstein/Hessen) begonnen. Das Haus ist das erste Haus einer etwa 4 Meter breiten Stichstraße, in der insgesamt nur 4 Häuser stehen. Eine Wendemöglichkeit am Ende der Stichstraße besteht nicht. Insgesamt gibt es drei Stichstraßen (jede ca. 45 Meter lang), die alle vom "Hauptweg" abgehen. Unser Haus wird im Norden und Süden durch jeweils eine Stichstraße, im Osten durch das Grundstück des zweiten Hauses und im Westen durch den "Hauptweg" begrenzt.
Vor einigen Wochen erfuhren wir, dass auf diesem "Hauptweg" neben den uns bekannten und im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Parkplätzen (etwa 4 Stellplätze) auch zentrale Müllsammelstellen vorgesehen sind. Zu diesen Sammelstellen sollen die Anwohner der Stichstraßen zu jedem Abholtermin ihre Tonnen und gelben Säcke bringen. Altglascontainer und dergleichen sind dort nicht vorgesehen. Als erstes Haus am Beginn von 2 Stichstraßen (= zwei
Müllsammelstellen!) akzeptieren wir dies nicht und haben folgende Fragen:
  • Besteht im Bebauungsplan "Anzeigepflicht" für solche Müllsammelstellen?
  • Werden solche Müllsammelstellen in objektivierenden Bewertungsmethodiken als wertmindernd erachtet?
  • Inwieweit ließe sich auf die Satzung/Verordnungen des Kreises (es ist doch die Ebene des Kreises, in dem solche Festlegungen getroffen werden, oder?) einwirken, um beispielsweise zu erreichen, dass das rückwärtige Befahren der Stichstraßen durch die Müllfahrzeuge mit Hilfe eines Einweisers bis zu beispielsweise 20 m erlaubt ist?

Können die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens für die 30-40 m, um zum letzten Haus in der Stichstraße zu gelangen, nicht zu Fuß gehen? Von der Stadt mit einem höheren Satz bezahlt werden?
Jetzt ist der Text recht lang geworden, wollte den Fall eben recht genau beschreiben. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Tom

  • Name:
  • Tom
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    🔴 Kritisch: Bei unklarer Rechtslage und potenziellen Beeinträchtigungen ist eine rechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

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    Ich verstehe, dass Sie Bedenken bezüglich der Müllsammelstelle neben Ihrem neuen Haus in Idstein haben. Da es sich um eine Stichstraße handelt, sind einige Punkte zu beachten.

    🔴 Gefahr: Eine ungünstig platzierte Müllsammelstelle kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, wie Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung und erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Müllfahrzeuge.

    Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:

    • Prüfung des Bebauungsplans: Überprüfen Sie den Bebauungsplan der Gemeinde Idstein. Dort sind Festlegungen zu Müllsammelstellen und deren Standorten enthalten.
    • Satzung und Verordnungen: Informieren Sie sich über die Satzungen und Verordnungen des Rheingau-Taunus-Kreises bezüglich der Abfallentsorgung. Diese regeln beispielsweise die Pflichten der Anwohner und die Anforderungen an Müllsammelstellen.
    • Anzeigepflicht: Klären Sie, ob die Errichtung einer Müllsammelstelle anzeigepflichtig ist. Dies ist in den jeweiligen kommunalen Bestimmungen geregelt.
    • Befahren der Stichstraße: Klären Sie, ob die Stichstraße für Müllfahrzeuge geeignet ist. Gegebenenfalls ist ein Einweiser erforderlich, um das Befahren zu gewährleisten.
    • Gespräch mit der Stadt: Nehmen Sie Kontakt mit der Stadt Idstein auf, um Ihre Bedenken zu äußern und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfragen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht oder einem Sachverständigen für Abfallwirtschaft beraten, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde festlegt. Er enthält detaillierte Bestimmungen über die Bebauung, wie z.B. die Art der Gebäude, ihre Höhe und ihre Lage auf dem Grundstück.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung, Bauordnung
    Satzung
    Eine Satzung ist eine von einer Gemeinde oder einem Landkreis erlassene Rechtsvorschrift, die allgemeine Regeln für bestimmte Bereiche festlegt. Im Zusammenhang mit Abfallentsorgung regelt die Satzung beispielsweise die Pflichten der Grundstückseigentümer und die Gebühren für die Müllabfuhr.
    Verwandte Begriffe: Verordnung, Gesetz, Richtlinie
    Anzeigepflicht
    Eine Anzeigepflicht bedeutet, dass bestimmte Vorhaben oder Sachverhalte einer Behörde gemeldet werden müssen, bevor sie durchgeführt oder verwirklicht werden dürfen. Im Zusammenhang mit Müllsammelstellen kann eine Anzeigepflicht bestehen, um sicherzustellen, dass die Sammelstelle den geltenden Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Genehmigungspflicht, Meldepflicht, Informationspflicht
    Stichstraße
    Eine Stichstraße ist eine kurze Straße, die von einer Hauptstraße abzweigt und in der Regel keine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge bietet. Stichstraßen sind oft in Wohngebieten anzutreffen und dienen der Erschließung von wenigen Grundstücken.
    Verwandte Begriffe: Sackgasse, Anliegerstraße, Wohnstraße
    Müllsammelstelle
    Eine Müllsammelstelle ist ein Ort, an dem Abfälle gesammelt und zur Abholung bereitgestellt werden. Müllsammelstellen können sich auf öffentlichen oder privaten Grundstücken befinden und dienen der geordneten Entsorgung von Abfällen.
    Verwandte Begriffe: Wertstoffhof, Containerstellplatz, Abfallbehälter
    Abfallentsorgungssatzung
    Die Abfallentsorgungssatzung ist eine kommunale Satzung, die die Einzelheiten der Abfallentsorgung regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Art und Weise der Abfalltrennung, die Bereitstellung von Abfallbehältern, die Abfuhrtermine und die Gebühren für die Abfallentsorgung.
    Verwandte Begriffe: Abfallwirtschaft, Kreislaufwirtschaft, Abfallrecht
    Befahrensrecht
    Das Befahrensrecht regelt, wer eine Straße oder einen Weg benutzen darf. Im Zusammenhang mit Müllfahrzeugen ist das Befahrensrecht relevant, um sicherzustellen, dass die Müllabfuhr die Grundstücke erreichen kann. Einschränkungen des Befahrensrechts können sich aus der Beschaffenheit der Straße oder aus rechtlichen Bestimmungen ergeben.
    Verwandte Begriffe: Wegerecht, Straßenverkehrsordnung, Anlieger frei

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Besteht eine Anzeigepflicht für Müllsammelstellen?
      Die Anzeigepflicht für Müllsammelstellen ist in den jeweiligen kommunalen Satzungen geregelt. Ich empfehle, sich bei der Stadt Idstein oder dem Rheingau-Taunus-Kreis zu erkundigen, ob eine Anzeigepflicht besteht. Eine nicht angezeigte Müllsammelstelle kann zu Bußgeldern führen.
    2. Welche Satzungen und Verordnungen sind relevant?
      Relevant sind die Satzungen und Verordnungen des Rheingau-Taunus-Kreises zur Abfallentsorgung sowie die Bebauungspläne und eventuelle Sonderregelungen der Stadt Idstein. Diese Regelungen legen fest, wo Müllsammelstellen errichtet werden dürfen und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
    3. Wer ist für die Festlegung der Standorte zuständig?
      Die Zuständigkeit für die Festlegung der Standorte von Müllsammelstellen liegt in der Regel bei der Kommune, in diesem Fall der Stadt Idstein. Die Kommune berücksichtigt dabei sowohl die Interessen der Anwohner als auch die Notwendigkeiten der Abfallentsorgung.
    4. Was passiert, wenn das Müllfahrzeug die Stichstraße nicht befahren kann?
      Wenn das Müllfahrzeug die Stichstraße nicht befahren kann, muss eine alternative Lösung gefunden werden. Dies kann beispielsweise eine Sammelstelle am Anfang der Stichstraße sein oder der Einsatz eines kleineren Müllfahrzeugs. In manchen Fällen ist auch ein Einweiser erforderlich.
    5. Welche Rechte haben Anwohner bezüglich der Müllsammelstelle?
      Anwohner haben das Recht, dass die Müllsammelstelle keine unzumutbaren Belästigungen verursacht. Dazu gehören Lärm, Geruch und eine Beeinträchtigung des Wohnumfelds. Bei unzumutbaren Belästigungen können Anwohner rechtliche Schritte einleiten.
    6. Wie kann ich meine Bedenken äußern?
      Ich empfehle, Ihre Bedenken schriftlich bei der Stadt Idstein vorzubringen. Schildern Sie die Situation und legen Sie dar, welche Beeinträchtigungen Sie befürchten. Fordern Sie eine Stellungnahme der Stadt zu Ihren Bedenken an.
    7. Welche Bewertungsmethodiken werden angewendet?
      Bei der Standortwahl von Müllsammelstellen werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die Entfernung zu Wohnhäusern, die Zugänglichkeit für Müllfahrzeuge, die Lärmbelastung und die optische Beeinträchtigung. Die genauen Bewertungsmethodiken sind in den kommunalen Richtlinien festgelegt.
    8. Was kann ich tun, wenn die Müllsammelstelle bereits errichtet wurde?
      Wenn die Müllsammelstelle bereits errichtet wurde und Sie sich beeinträchtigt fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit der Stadt Idstein suchen. Wenn dies nicht zu einer Lösung führt, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Lärmbelästigung durch Müllabfuhr
      Informationen zu zulässigen Lärmwerten und Beschwerdemöglichkeiten.
    • Geruchsbelästigung durch Mülltonnen
      Tipps zur Vermeidung von Gerüchen und rechtliche Grundlagen.
    • Rechte und Pflichten von Anwohnern bei Abfallentsorgung
      Überblick über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Müllabfuhr.
    • Kommunale Abfallentsorgungssatzungen
      Erläuterung der Inhalte und Bedeutung kommunaler Abfallentsorgungssatzungen.
    • Bebauungspläne und ihre Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung
      Informationen zu Bebauungsplänen und ihren Festsetzungen.
  2. Bebauungsplan: Müllsammelstelle – Kein Anspruch auf Änderung

    keine Chance auf Änderung
    Bebauungspläne werden oft erstellt, um Abweichungen von den normalen Baugesetzen festzuschreiben.
    Eine gesicherte Ver- und Entsorgung (Versorgung, Entsorgung) war Voraussetzung für das Baugebiet.
    Außerdem war die Tatsache durch den Bebauungsplan bekannt, Sie hätten dort nicht bauen müssen.
    Allen anderen Bewohnern ist das alles sehr recht und die haben kein Verständnis für Ihre Haltung.
    An einem Tag in der Woche stehen dort die Mülltonnen, das ist zumutbar, oder?
    Nicht zumutbar ist ihre Darstellung der anderen Lösungen.
    Müllentsorgung muss europaweit ausgeschrieben werden, zur Preisgestaltung gehört ein einfacher Weg zur Entsorgung.
    Ihr Beitrag zu niedrigen Preisen ist eine Bereitstellung der Tonnen am Abholtag, das gilt auch für die anderen Bewohner.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Anzeigepflicht für Müllsammelstellen im Bebauungsplan?

    Danke für die schnelle Antwort ...
    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
    Zum Verständnis: Die Tatsache der zentralen Müllsammlestellen war nicht im Bebauungsplan enthalten. Besteht seitens des Erstellers des Bebauungsplans Anzeigepflicht für solche Müllsamelstellen?
    Wie ist Ihre Meinung zu einer möglichen Wertminderung unseres Hauses durch die direkt daneben liegenden Müllsammelstellen?
    Gruß
  4. Müllsammelstelle: Unterlassungsanspruch prüfen – Kostenrisiko!

    Betätigungsbereich für BRAGO-Ritter
    Bevor Sie gutes Geld schlechtem hinterherwerfen sollten Sie folgende Überlegungen anstellen:
    .-- ergibt sich ein Unterlassungsanspruch, wenn ja gegen wen?
    Ich meine NEIN, denn es ist kein Bauwerk und keine falsche
    Nutzung und auch kein falscher Verwaltungsakt
    .-- Hätten Sie den Kaufpreis gemindert oder nicht gekauft?
    Erfolg können Sie nur haben, wenn Sie arglistige Täuschung
    nachweisen, dazu muss es ein verschwiegener Mangel sein.
    Die Gegenseite wird einen Schaden verneinen, öffentliches Interesse behaupten und den behaupteten Schaden nur Ihrem persönlichen Empfinden zuordnen.
    Ein möglicher Schadenersatz muss mit einem Verschulden einhergehen.
    Nach der bisherigen Schilderung ist ein Verschulden (privat oder öffentlich) nicht erkennbar.
    Das Verschulden liegt bei Ihnen: Sie hätten nicht kaufen müssen!
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Arglistige Täuschung? Müllsammelstelle – Aufklärungspflicht Verkäufer

    Zum Verständnis ...
    Unserer Meinung nach hat der Verkäufer des Grundstücks es unterlassen, uns als Käufer auf die Müllsammelstellen aufmerksam zu machen bzw. hat der Bebauungsplan-Ersteller es unterlassen, die Müllsammelstellen einzuzeichnen (siehe meine Frage zur "Anzeigepflicht"!). => Verschulden?
    Wir haben dem Verkäufer geschrieben, dass wir das Grundstück nicht gekauft hätten, hätten wir von dem Umstand der Müllsammelstellen gewusst.
    In einem ersten Verkaufsprospekt (das wir durch Zufall in die Hände bekamen als wir das Grundstück schon gekauft hatten!) des Gebiets waren die Müllsammelstellen eingezeichnet. Warum verschwanden sie danach und wurden in den offiziellen Bebauungsplan nicht eingezeichnet? => Arglistige Täuschung/Vorsatz?
  6. Bebauungsplan: Keine Pflicht zur Einzeichnung von Mülltonnen-Standorten

    Bebauungspläne
    legen die bauliche Nutzung der Grundstücke eines Baugebietes fest. Mir ist kein Bebauungsplan bekannt, in dem die Plätze eingezeichnet gewesen wären, an denen zum Abholtermin die Mülltonnen abgestellt werden. Die von Ihnen gewählte Formulierung "Zentrale Müllsammelstelle" ist m.E. irreführend und überzogen.
    Es wird dort kein Müll gesammelt (das passiert auf den Grundstücken der Anlieger), sondern für kurze Zeit werden an diesen Stellen übl. Haushaltsmülltonnen bis zur Leerung abgestellt.
    Unangenehm ja, aber ob es sich im juristischen Sinne um einen so gravierenden Mangel handelt, den der Verkäufer hätte angeben müssen wage ich zu bezweifeln.
    • Name:
    • M.P.
  7. Zusatzinfo: B-Pläne mit Flächen für zentrale Müllsammelstellen

    Nachtrag
    Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt schon B-Pläne mit eingezeichneter Fläche für "Müllsammelstellen". z.B. wenn für eine Wohnanlage (Studentenwohnheim o.ä.) nicht in einzelnen Tonnen je Wohnung gesammelt wird, sondern wenn an einer festgelegten Müllsammelstelle größere Behälter für die gesamte Anlage aufgestellt werden. Aber das sind eben andere Flächen als die von Ihnen beschriebene.
    • Name:
    • M.P.
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Müllsammelstelle am Haus: Anzeigepflicht, Satzung & Stichstraße in Idstein

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Anzeigepflicht von Müllsammelstellen im Bebauungsplan, mögliche Wertminderung eines Hauses durch die Nähe zu solchen Sammelstellen und die Frage, ob der Verkäufer des Grundstücks über die Müllsammelstelle hätte informieren müssen. Es wird auch erörtert, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und ob eine arglistige Täuschung vorliegt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Bebauungsplan: Müllsammelstelle – Kein Anspruch auf Änderung werden Bebauungspläne oft erstellt, um Abweichungen von den normalen Baugesetzen festzuschreiben. Eine gesicherte Ver- und Entsorgung war Voraussetzung für das Baugebiet.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Zusatzinfo: B-Pläne mit Flächen für zentrale Müllsammelstellen wird klargestellt, dass es Bebauungspläne mit eingezeichneten Flächen für Müllsammelstellen geben kann, insbesondere bei Wohnanlagen, wo größere Behälter für die gesamte Anlage aufgestellt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte der Bebauungsplan sorgfältig geprüft werden, um sich über mögliche Einschränkungen und Gegebenheiten wie Müllsammelstellen zu informieren. Im Beitrag Müllsammelstelle: Unterlassungsanspruch prüfen – Kostenrisiko! wird empfohlen, vor rechtlichen Schritten die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko abzuwägen. Es sollte geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und ob eine arglistige Täuschung nachweisbar ist. Die Frage der Anzeigepflicht für Müllsammelstellen im Bebauungsplan wird im Beitrag Anzeigepflicht für Müllsammelstellen im Bebauungsplan? aufgeworfen.

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