Muss Bauherr Mängel nach VOB-Abnahme beseitigen? Rechte, Fristen & Selbstvornahme
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Muss Bauherr Mängel nach VOB-Abnahme beseitigen? Rechte, Fristen & Selbstvornahme
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Nach einer Abnahme gemäß VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) hat der Bauherr grundsätzlich das Recht, Mängel zu rügen und vom Unternehmer deren Beseitigung zu fordern. Ich empfehle, die Mängelrüge schriftlich und detailliert zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wenn der Unternehmer die Mängel bestreitet und eine gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreicht, kann der Bauherr verschiedene Rechte geltend machen. Dazu gehört das Recht auf Selbstvornahme, bei der der Bauherr die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ebenfalls ausgeübt werden, um Druck auf den Unternehmer auszuüben.
Allerdings sollte der Bauherr vor der Selbstvornahme die Mängel gerichtlich feststellen lassen, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden. Die Ankündigung, die Mängel selbst zu beheben, sollte dem Unternehmer ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.
Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zu beachten. Nach VOB beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre ab Abnahme. Ich rate, die Verjährung im Auge zu behalten und gegebenenfalls rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten der Selbstvornahme zu prüfen und die rechtssichere Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abnahme
- Die Abnahme ist die Entgegennahme der Bauleistung durch den Bauherrn, wodurch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt. Sie dokumentiert die im Wesentlichen vertragsgemäße Erbringung der Leistung. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Mängel, Verjährung.
- Mängelrüge
- Die Mängelrüge ist die formelle Beanstandung von Mängeln durch den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer. Sie muss detailliert und schriftlich erfolgen, um die Ansprüche des Bauherrn zu sichern. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Schadensersatz.
- Selbstvornahme
- Die Selbstvornahme ist das Recht des Bauherrn, Mängel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Ersatzvornahme, Aufwendungsersatz.
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Bauwesen.
- Zurückbehaltungsrecht
- Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt es dem Bauherrn, einen Teil der vereinbarten Vergütung einzubehalten, um den Unternehmer zur Beseitigung von Mängeln zu bewegen. Verwandte Begriffe: Druckmittel, Sicherheit, Vertragserfüllung.
- Verjährung
- Die Verjährung ist der Zeitraum, nach dem Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Im Baurecht beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB in der Regel fünf Jahre ab Abnahme. Verwandte Begriffe: Frist, Anspruch, Rechtsverlust.
- Fristsetzung
- Die Fristsetzung ist die Aufforderung an den Unternehmer, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Leistung zu erbringen oder einen Mangel zu beseitigen. Verwandte Begriffe: Mahnung, Leistungsaufforderung, Termin.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Abnahme nach VOB?
Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. - Welche Fristen gelten für die Mängelbeseitigung?
Der Bauherr muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art und dem Umfang der Mängel ab. - Was ist das Zurückbehaltungsrecht?
Das Zurückbehaltungsrecht ermöglicht es dem Bauherrn, einen Teil der Vergütung zurückzubehalten, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu bewegen. Die Höhe des Zurückbehalts muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängelbeseitigungskosten stehen. - Was bedeutet Selbstvornahme?
Die Selbstvornahme erlaubt es dem Bauherrn, Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen zu lassen, wenn dieser die Mängelbeseitigung verweigert oder eine gesetzte Frist fruchtlos verstreicht. - Wie kann ich Mängel beweisen, wenn der Unternehmer sie bestreitet?
Ich empfehle, ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen, um die Mängel zu dokumentieren und deren Ursache festzustellen. - Welche Verjährungsfristen gelten für Mängelansprüche nach VOB?
Nach VOB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der Regel fünf Jahre ab Abnahme. - Was ist eine Mängelrüge?
Eine Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Unternehmer, dass Mängel an der Bauleistung vorhanden sind. Die Mängelrüge sollte detailliert und präzise formuliert sein. - Kann der Bauherr Schadensersatz fordern?
Ja, wenn durch die Mängel ein Schaden entstanden ist, kann der Bauherr Schadensersatz vom Unternehmer fordern.
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VOB-Mängel: Beweislast vor und nach Abnahme
Keine Rechtsberatung
Obwohl es sich um eine juristische Frage handelt, versuche ich dennoch den Anfang einer Antwort.
Vor der Abnahme muss meines Wissens nach der AN beweisen (!), dass es sich nicht um einen Mangel handelt. Nicht anerkennen ist ja kein Beweis.
Der Bauherr muss Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Das hat er wohl getan.
Allerdings dann möglicherweise Beweise vernichtet:
Schlussfolgerung: Rechtsanwalt. -
VOB-Rechte: Minderung vs. Ersatzvornahme bei Mängeln
ebenfalls keine Rechtsberatung:
ebenfalls keine Rechtsberatung:- Der Auftragnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf vollständige Bezahlung.
- Wenn Mängel bestehen hat der Bauherr grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung (durch AN), Minderung (Betrag im gegenseitigen Einvernehmen) oder Ersatzvornahme. Dies jeweis unter Beachtung bestimmter Fristen und Formvorschriften ...
- Ein (eigenmächtiger) dauerhafter Einbehalt ist vom BGBAbk. nicht vorgesehen und somit unzulässig. (wäre eine einseitige Vertragsänderung)
- Ein Einbehalt ist nur zulässig, um die Mangelbeseitigung finanziell abzusichern (z.B. Druckmittel).
Wenn keine gütliche Einigung erreicht wird, hilft nur eine Gerichtsentscheidung oder evtl. ein neutraler Schlichter (AGAbk. fordert Beseitigung des Mangels, AN vollständige Bezahlung)
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Mängelrüge nach VOB-Abnahme: Beweislast beim Bauherrn
Bauherr rügt nach Abnahme
Bauherr rügt nach Abnahme. Beweislast liegt bei ihm daher. Bauherr hält Geld fest und hat zur Nachbesserung aufgefordert. Nachbesserung wurde nicht gemacht, weil Unternehmer keinen Mangel anerkennt. Frist zur Nachbesserung um, sodass eigentlich vermeintliche Mängel vom Bauherren beseitigt werden können oder müssen?! Der Bauherr macht stattdessen nichts. Er lässt alles wie es ist und hält weiterhin das Geld ein. Darf er das? -
Beweispflicht: Bauherr muss VOB-Mängel nachweisen
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VOB-Mängel im Abnahmeprotokoll: Ausnahme der Beweislast
Es sei denn ...
Es sei denn die Mängel stehen schon im Abnahmeprotokoll. Schlussfolgerung bleibt aber: Rechtsanwalt.
Und jetzt verlasse ich das Büro und gehe ins Wochenende. -
Zahlungsklage: Bauherr blockiert unberechtigt Zahlungen?
Hallo Herr Kempf
Macht der Bauherr aber nicht, er behauptet aber nur und beweist nichts. Im Abnahmeprotokoll steht nichts. Zahlungsklage wäre nun der eine Weg. Macht der Bauherr nicht auch strafbar, wenn er Geld ohne Weiteres und zwar nur gestützt auf Behauptungen einbehält? Schließlich blockiert er ja alles, was vorantreibt. -
Offensichtliche Mängel: Selbständiges Beweisverfahren ratsam
Schwierige Sache
Wenn im Abnahmeprotokoll nichts steht, hat Herr Kempf zunächst mal Recht. Schwierig wird es, wenn die Mängel offensichtlich sind (keine Rechtsauffassung, nur Erfahrung).
Das Dumme an der Zahlungklage: Sie müssen erst mal die ganzen Kosten übernehmen. Dann wird der Bauherr die Mängel als Begründung nennen. Letztendlich läuft es auf ein selbständiges Beweisverfahren hinaus. Schon oft genug so erlebt.
Auch wenn ich mich wiederhole: ohne Rechtsanwalt kommen Sie nicht weiter.
Diese Art der "Kostenoptimierung" nimmt immer mehr zu. 2/3 der Gerichtsakten hier im Büro drehen sich genau darum. -
VOB-Abnahme: Umkehr der Beweislast & Sicherheitseinbehalt
Abnahme ist ein Rechtsakt
Die Abnahme ist ein Rechtsakt mit Umkehrung der Beweislast.
Mit der Abnahme erkennt ein Bauherr eine Leistung an und verpflichtet sich zur Zahlung gemäß Vertrag.
Ein Sicherheitseinbehalt für versteckte Mängel ist möglich und meist per Bankbürgschaft ablösbar.
Bleibt ein Einbehalt (max 5 %, max. 5 Jahre) bestehen, so muss der Bauherr den Betrag getrennt vom Betriebsvermögen halten und banküblich verzinsen.
Behauptet der Bauherr nach der Abnahme Mängel so muss er diese beweisen.
Zuerst muss der Bauherr die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung einräumen.
Auch eine Minderung wäre möglich wenn die Mängelbeseitigung scheitert bzw. nicht mehr durchführbar ist.
Weiterhin stellt sich die Frage nach der Verantwortung des Bauleiters.
Wenn die Schilderung zutrifft, so befindet sich der Bauherr in einem Zahlungsverzug auch ohne Mahnung spätestens 4 Wochen nach Rechnungsdatum.
Ab Verzug muss der Bauherr in diesem Fall Gericht Anwalt und Zinsen zahlen.
Einen Anwalt werden Sie wohl brauchen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Mängel nach VOBAbk.-Abnahme: Rechte, Fristen & Selbstvornahme
💡 Kernaussagen: Nach der VOB-Abnahme liegt die Beweislast für Mängel beim Bauherrn. Ein Sicherheitseinbehalt ist möglich, muss aber vom Betriebsvermögen getrennt verwaltet werden. Bei offensichtlichen Mängeln kann ein selbstständiges Beweisverfahren sinnvoll sein. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf vollständige Bezahlung, aber der Bauherr hat Rechte auf Nachbesserung, Minderung oder Ersatzvornahme bei Mängeln.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB-Mängel: Beweislast vor und nach Abnahme muss vor der Abnahme der Auftragnehmer beweisen, dass kein Mangel vorliegt. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um.
✅ Zusatzinfo: Ein Sicherheitseinbehalt für versteckte Mängel ist üblich und kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden, wie im Beitrag VOB-Abnahme: Umkehr der Beweislast & Sicherheitseinbehalt erläutert wird. Dieser Einbehalt ist auf maximal 5% der Auftragssumme und maximal 5 Jahre begrenzt.
🔴 Kritisch/Risiko: Unberechtigtes Einbehalten von Zahlungen kann den Bauherrn strafbar machen, da es den Baufortschritt behindert, wie in Zahlungsklage: Bauherr blockiert unberechtigt Zahlungen? diskutiert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Bei unklaren Mängeln nach der Abnahme sollte der Bauherr ein selbstständiges Beweisverfahren in Erwägung ziehen, um die Mängel nachzuweisen, bevor er weitere Schritte unternimmt. Siehe auch Offensichtliche Mängel: Selbständiges Beweisverfahren ratsam.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "VOB, Mangel". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Frage: Welche Rechte habe ich als Bauherr, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbringt?Antwort: Bei mangelhaften Leistungen haben Sie …
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar machen nach 3 Jahren: Rechnungsprüfung, Beweisführung & Fristen?
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- … zu prüfen, welche Leistungen der Architekt erbracht hat und ob diese mangelhaft sind. Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung kann einen Mangel darstellen. Die Beweislast …
- … MangelEin Mangel ist eine Abweichung des Bauwerks von den vertraglich vereinbarten oder …
- … den allgemein anerkannten Regeln der Technik.Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Rechtsmangel …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von …
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- … Antwort: Ein Baumangel ist eine Abweichung des Bauwerks …
- … vertraglich vereinbarten oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein Baumangel kann zu Schäden am Bauwerk führen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen
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- … im ersten Beitrag richtig geschrieben, waren es nach VOBAbk./B 2004 schon 4 Jahre. …
- … vielen Dank schon mal für die ersten Informationen. Wir haben vom Stuckateur keine VOBs oder ähnliches erhalten. Die Information stand lediglich unter der …
- … Übrigens: Nicht immer stellen Risse im Putz einen Mangel dar, insbesondere keine Haarrisse. …
- … vorher ansieht, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Mangel handelt. …
- … geltend macht, solltet ihr von einem Fachmann feststellen lassen, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und bejahendenfalls, in wessen Verantwortungsbereich er fällt. …
- … Gewährleistung Putzarbeiten Neubau: Risse & Rechte nach VOBAbk./C …
- … gemäß VOBAbk./C oder BGBAbk. relevant. Die Gewährleistungsfrist beträgt je nach Vereinbarung 2-5 Jahre. Ursachenforschung durch einen Baufachmann ist ratsam, um Baumängel von unbedenklichen Haarrissen zu unterscheiden. Betondecken in Verbindung mit Porotonwänden können Risse verursachen. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Putzarbeiten: 5 Jahre Gewährleistung nach BGB § 634a erwähnt, sind nicht alle Risse im Putz automatisch ein Mangel. Haarrisse sind oft unbedenklich, aber eine fachmännische Beurteilung ist …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk./B betrug ab 2004 bereits 4 Jahre, wie im Beitrag VOB/B 2004: Gewährleistung für Putzarbeiten – 4 Jahre Frist präzisiert wird. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob ein VOBAbk.-Vertrag vorliegt (siehe Putzrisse: Ursachenforschung – VOB-Vertrag oder BGBAbk. relevant?). …
- … Sie weitere Schritte unternehmen. Beachten Sie die Fristen für Mängelansprüche gemäß VOBAbk./C oder BGBAbk.. …
- BAU-Forum - Dach - Stirnbrett Montage: Anleitung, Befestigung & Material für langlebige Giebel?
- … Auch hatte ich mich nicht zu einer Aussage hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit verleiten lassen, weil dazu die Parameter des Vertrages bekannt sein …
- … wir wissen, welchen Vertrag der Fragesteller als Auftraggeber geschlossen hat. Einen VOBAbk.-Vertrag oder einen BGBAbk.-Vertrag? …
- … Mangel vorliegt oder nicht oder ob lediglich nur eine optische Beeinträchtigung vorliegt. …
- … vorliegenden Gefälle denn nun dann schlussendlich in der vorliegenden Art einen Mangel darstellt, gilt es zu wissen, welche Vertragsart vorgelegen hat bzw. welche …
- … Die Mangelbeurteilung unterscheidet sich ja nun halt eben denn dann mal ein wenig von einander, dies zumindest in Abhängigkeit davon, welche Vertragsart vereinbart worden ist. …
- … Dementsprechend gelten zwar ähnliche aber grundsätzlich voneinander ein wenig abweichende Mangelbeurteilungskriterien. …
- … Ich habe nicht von einem Mangel gesprochen, zumindest nicht in der Beurteilung! …
- … Es ist vollkommen unerheblich, ob ein BGBAbk.- oder VOBAbk.-Vertrag vorliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es sich um …
- … einen Mangel oder eine mangelhafte Ausführung handelt. …
- … Nebenbei scheinen Ihre Fachregeln des Klempnerhandwerks älteren Datums zu sein. Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine neuere Ausgabe, wobei ich die hier im Büro momentan nicht zur Hand habe. Eines dürfte jedoch klar sein: Wenn es um die Frage der Mangelhaftigkeit geht, wird sich die Frage stellen, nach welchen Regelwerken …
- … muss. Diese Gegenläufigkeit führt automatisch zu optischen Problemen. Hier von einer Mangelhaftigkeit zu sprechen finde ich schon arg mutig. …
- … Und sehr wohl ist für eine Mangelbewertung wichtig, welche Vertragsart zugrunde liegt Herr Ibold. Das haben wir …
- … Bei einem VOBAbk. Vertrag ist der Verstoß gegen eine Regel schon gleich ein Mangel. Dies alleine deswegen, weil Sie mit der VOB vereinbaren, …
- … Sie gegen eine Regel begründet dies alleine schon einen bzw. den Mangel. Auch dann, wenn gar keine sonstige Beeinträchtigung mit dem Regelverstoß einhergeht. …
- … anders. Da begründet ein Verstoß gegen die Regeln noch lange keinen Mangel, da muss denn dann schon zuerst noch eine weitere Beeinträchtigung mit …
- … Frage genau die richtige Frage um darzustellen warum es in der Mangelbewertung zwischen BGBAbk. und VOBAbk. zu unterscheiden gilt. …
- … mich hier so lange noch hüten, eine Beurteilung abzugeben ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Dies jedenfalls so lange, bis das die vertraglichen …
- … BGB-Vertrag, im vorliegenden Nachtrag Korrektur Stirnbretter bezieht man sich auf die VOBAbk.. …
- … Bewertung der Ausführung der Stirnbretter. Liegt hier ein optischer Mangel vor, wäre dieser für eine Argumentation zu verwerten? Inzwischen haben wir nachgemessen, der rechte Teil ist nur wenig nach links aufstrebend montiert, der linke Teil knickt erheblich nach links oben ab. Die Stirnbretter sind in der Flucht nicht durchgehend. Wir haben diesen Fakt den Handwerkern vor Ort gezeigt, inzwischen geändert wurde lediglich der linke vormals steil aufstrebende Teil (ein gleichmäßiger Abstand für das Unterschlagbrett wurde berücksichtigt). …
- … Dies haben Sie ja nun kontrolliert, dummerweise hatten Sie nicht angegeben um wie viele Zentimeter die Stirnbretter und auch der Dachstuhl selbst aus der Waage montiert und eingebaut worden sind. Das wäre aber wichtig zu wissen um hinsichtlich der Mangelbeurteilung hinreichend verlässliche Angaben machen zu können. …
- … Das Sie einen VOBAbk. Vertrag haben, dass möchte ich bezweifeln. Um die VOB Vertrag vereinbaren …
- … Kaufmann sein, dem unterstellt werden kann, dass er sich mit der VOBAbk. auskennt. Auch wenn sie selbst Jurist oder Juristin (Notar, Anwalt, Staatsanwalt …
- … Vollmacht von einem Architekten (oder sonst wem, der sich mit der VOBAbk. auskennt) bei der Vergabe des Auftrages vertreten worden wären, dann wäre …
- … es möglich, dass Sie einen VOBAbk. Vertrag haben. Eine weitere Möglichkeit - für Sie als unterstellten Verbraucher und Laien- einen VOB Vertrag abschließen zu können wäre der Fall, in dem Sie …
- … hätten oder haben würden, dass Sie ausdrücklich auf die Vereinbarung der VOBAbk. bestehen. Wenn alles dies nicht gegeben war und auch nicht vorliegt, …
- … dann haben Sie sicher keinen VOBAbk. Vertrag. …
- … Für einen VOB Vertrag würde sich die Frage stellen, wie viel die Maßabweichung der Anbringung der Stirnbretter denn dann schlussendlich in Zentimeter ausmachen würde und wie lang Ihr Dach (die Traufe, die Regenrinne) denn schlussendlich tatsächlich ist. Dementsprechend könnte dann darüber entschieden werden, ob gegen eine allgemein anerkannte Regel der Technik - und in dem Fall sodann auch gegen die DINAbk. 18202 (Maßtoleranzen) - verstoßen worden ist, die der Unternehmer ja nach den Vertragsvereinbarungen einhalten wollte. Wenn dies so ist, wäre bei einem VOB Vertrag ein Rückbau und eine Neuanbringung der Stirnbretter erforderlich, sodann …
- … dann wünschen würden. Der Vorwurf bzw. der Einspruch der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung würde sodann nicht greifen da gegen eine Regel verstoßen wurde, …
- … die der Unternehmer bei der Vertragsvereinbarung als VOBAbk. Vertrag versprochen hat einzuhalten (wenn das nach den Vertragsvereinbarungen zu liefernde Bausoll nicht geliefert wird, gibt es bzw. greift keine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung). Der Mangel wird alleine damit - den Vertrag nicht …
- … - mit dem Regelverstoß einhergehenden - negativen Beeinträchtigungen erforderlich um den Mangel zu begründen. Würde die Maßabweichung noch innerhalb der Toleranzen der DIN …
- … wäre entsprechend der Regel alles in Ordnung. Im Hinblick darauf einen VOBAbk. Vertrag vereinbart zu haben und im Hinblick darauf, dass die (Maß-) …
- … kommen bzw. mit Selbigen einhergehen. Fehlt es an derer, liegt kein Mangel vor. Allenfalls vielleicht eine negative (optische) Beeinträchtigung, die Sie nicht hinnehmen …
- … VOBAbk./BGBAbk.: Unverhältnismäßigkeit bei Mängelbeseitigung? …
- … Herr Wortmann hatte nicht Ihnen ausdrücklich Recht gegeben. Er hatte erläutert, dass sich eine Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit (Bodenplatte) insofern nicht ergeben könnte, da die Baufirma BEWUSST/mit Vorsatz die Sauberkeitsschicht hat fehlen lassen. Da ist es egal welcher Vertrag (BGB/VOB) geschlossen wurde. Und es macht auch überhaupt keinen Sinn, …
- … dass eine Mangelerkennung in technischer Sicht zwischen VOBAbk. und BGBAbk. unterschiedlich sein kann. …
- … Und wenn es hier um eine Bewertung eines optischen Mangels geht, da hat Herr Wortmann ebenfalls einiges beschrieben. Die …
- … Fragesteller eine finanzielle Einigung in den Raum stellt, dann wäre der Mangel, auch der optische, so es denn überhaupt ein solcher ist, nach …
- … unbeteiligte Dritte und neutrale Betrachter von dem Dach sieht. Den optischen Mangel hatte ich ebenfalls bereits angeregt, wenn es denn dann so wäre, …
- … den Beiträgen von Herrn Wortmann ebenfalls darum, was die Vereinbarung der VOBAbk. anbetrifft und was er seinen Kunden bzw. Mandanten rät, wo hier …
- … immer noch einschägige sachkundige Leute davon ausgehen, dass die VOBAbk. immer noch - ohne Nachteile und ohne AGB Prüfung - vereinbart werden kann, was an dem nicht so ist. …
- … Zudem habe ich in einem eigenen Gerichtsprozess ein dahingehendes Urteil erstritten, dass ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. …
- … behaupten bislang immer noch, dass es - hinsichtlich der Mangelbewertung - völlig egal wäre und keinen Unterschied macht, welche Vertragsart denn dann schlussendlich vereinbart worden wäre, was ich anders sehe. …
- … Es ist vollkommen unerheblich, ob ein BGBA- oder VOBAbk.A-Vertrag vorliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es sich …
- … um einen Mangel oder eine mangelhafte Ausführung handelt. …
- … Allerdings ist mir auch bekannt, dass es ein paar anderslautende Gerichtsurteile bzw. die gleichen Gerichtsurteile wie beim BGBAbk. Vertrag gibt und davon ca. vier oder fünf an der Zahl, von denen Sie eines auf der Seite von Herrn Wortmann finden können (was ich hier auch nicht verschweigen möchte). Wir werden sehen, wie die Gerichte dies in der Zukunft weiterhin würdigen und beurteilen werden, jedenfalls sieht die VOBAbk. die ausdrückliche Einhaltung der allgemein anderkannten Regeln der Technik vor …
- … und dies als alleinige Beurteilungsgrundlage dessen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht und sodann auch ohne weitergehende - mit dem Regelverstoß einhergehende - negative Beeinträchtigung. …
- … Mangeldefinition: Beeinträchtigung als Kriterium? …
- … Gerichtsprozess ein dahingehendes Urteil erstritten, dass ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … Juristisch betrachtet liegt ein Mangel bereits dann schon vor, wenn es eine Abweichung (in welche Qualitätsrichtung …
- … Selbstverständlich sind beide Ausführungen mangelfrei, wenn nicht entweder …
- … sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk. ab. …
- … Sieht denn das BGBAbk. KEINE mangelfeie Leistungserbringung vor? Das könnte man nämlich Ihren Auslegungen entnehmen. …
- … negative Beeinträchtigung, würde ja bedeuten, dass z.B. nach Ihrer Auffassung kein Mangel bei einer Eindeckung mit Dachsteinen, bei einer Dachneigung von 10 °, …
- … oder Schmelzwasser (Niederschlagswasser, Schmelzwasser) eindringen würde. Oder andersrum, erst dann ein Mangel eingetreten wäre, wenn Niederschlags- oder Schmelzwasser (Niederschlagswasser, Schmelzwasser) eingetreten sind. …
- … Gerichtsprozess ein dahingehendes Urteil erstritten, dass ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBA-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … falsch und schon gar nicht allgemein anwendbar. Juristisch betrachtet liegt ein Mangel bereits dann schon vor, wenn es eine Abweichung (in welche Qualitätsrichtung …
- … sodann AUCH ... LOGISCH ..., NICHT DAS geliefert, WAS BESTELLT = Mangel. NICHTS anderes als AUCH SIE, habe ICH IN DEM Fall BEHAUPTET. …
- … Vertrag, wird NICHT DAS geliefert WAS DRIN steht, IST dies DER Mangel UND ZUGLEICH AUCH DIE negative Beeinträchtigung, WEIL ES JA EIN BESTIMMTES …
- … geliefert WURDEN, WENN MAN beim BGBAbk.-Vertrag NEBEN einem BEGANGEGENEN Regelverstoß DEN Mangel AUCH begründen möchte. WIE IM VORLIEGENDEN Fall DES Fragestellers, LIEFER mir …
- … Selbstverständlich sind beide Ausführungen mangelfrei, wenn nicht entweder a) ein Gefälle explizit vereinbart wurde oder …
- … sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk.A ab. Wo genau (bitte Quellenangabe aus der Fachregel für Metallarbeiten im …
- … UND GENAU IN DEM Fall GREIFT DIE Unterscheidung VON BGBAbk. ZU VOBAbk. Vertrag (VON anderen ODER VERALLGEMEINERNDEN fällen habe ICH IM Fall DES …
- … EXPLIZIT NUR FÜR DEN hier sich SO ZUGETRAGENEN SACHVERHALT) HINsichTLICH DER Mangelbeurteilung. UND SOMIT ausdrücklich NICHT IN DEN VON IHNEN BESCHRIEBENEN fällen, …
- … WAS ICH GESCHRIEBEN habe HINEIN INTERPRETIEREN ZU MÜSSEN. DENN, wäre EIN VOBAbk. Vertrag GESCHLOSSEN, DANN wäre dies bereits schon EIN Mangel, WEIL …
- … DIE VOBAbk. ausdrücklich VORSIEHT NACH DEN Regeln ZU ARBEITEN, WAS DENN DANN NICHT GESCHEHEN wäre, sodann DIE Rinne KEIN Gefälle HÄTTE (WAS WIR JA IM Fall DES Fragestellers NOCH NICHT GENAU WISSEN, WEIL KEINE ZENTIMETERANGABEN gemacht WURDEN, WAS ICH AUCH schon GESCHRIEBEN habe, WESWEGEN ICH NUR HÄTTE, wäre, WENN UND KÖNNTE schreiben KANN). DENN, DIE Regel SAGT, KEINE Rinne DIE absolut GAR KEIN Gefälle hat. …
- … UND WENN nun EIN BGBAbk. Vertrag vereinbart IST, DER ZUGRUNDE LIEGEN hat ... BRING mir DAS Dach UND DIE Rinne UND BAU ES EIN ..., DANN MUSS EINE zusätzliche Beeinträchtigung MIT DEM Regelverstoß EINHERGEHEN, DA DER EINFACHE (BLOß) Regelverstoß BEI einem BGB Vertrag NOCH KEINEN Mangel begründet. WEIL DER RICHTER wird AUCH Fragen - sodann ES …
- … DENN DANN. ES MÜSSEN IHNEN (mir, DEM Auftraggeber, ODER DEM SONSTIGEN MangelANZEIGENDEN DRITTEN) alsO DENN DANN GESCHEITE BEEINTRÄCHTIGUNGSGRÜNDE DIE MIT DEM Regelverstoß …
- … DES FRAGESTELLER SEHR SCHWIERIG werden dürfte - EINFALLEN, DA ANSONSTEN DER Mangel NICHT begründet IST. …
- … IST ODER GERECHNET werden KANN, dies DENN DANN AUCH schon EINEN Mangel DARSTELLT bzw. begründet, AUCH DANN, WENN ES jetzt sofort KEINE MIT …
- … Sieht denn das BGBAbk. KEINE mangelfeie Leistungserbringung vor? Das könnte man nämlich Ihren Auslegungen entnehmen. Vereinfacht …
- … geliefert WURDE, WAS IM Vertrag vereinbart WURDE ..., GANZ klar = Mangel, WENN ES DENN DANN ANDEM SO IST. …
- … Rinne IST DRAN. ALSO INSOFERN NOCH KEINE Abweichung UND NOCH KEIN Mangel. ICH weiß NICHT WARUM SIE IMMER drauf ZU SPRECHEN KOMMEN, WAS …
- … Vertrag, DAS BEISPIELSWEISE EINE Dickbeschichtung AUCH BEI DRÜCKENDEM Wasser VERWENDET KEIN Mangel DARSTELLTE, dies doch lediglich DESWEGEN; WEIL DER Sachverständige IN DEM VON …
- … DER Keller DICHT bleiben würde. wieder andere URTEILE begründeten - beim VOBAbk. Vertrag- bereits DESWEGEN DEN Mangel BEI DER Verwendung einer Bitumendickbeschichtung BEI …
- … negative Beeinträchtigung, würde ja bedeuten, dass z.B. nach Ihrer Auffassung kein Mangel bei einer Eindeckung mit Dachsteinen, bei einer Dachneigung von 10 °, …
- … oder Schmelzwasser (Niederschlagswasser, Schmelzwasser) eindringen würde. Oder andersrum, erst dann ein Mangel eingetreten wäre, wenn Niederschlags- oder Schmelzwasser (Niederschlagswasser, Schmelzwasser) eingetreten sind. Und …
- … sagen, dass IN GENAU DEM VON IHNEN BEHAUPTETEN Beispiel MIT DER MangelNDEN Dachneigung UND OHNE REGENSICHERES UNTERDACH (UND OHNE DOPPELTEN Boden ETC.) …
- … sonst NOCH FEHLT, eben diesES gerade DENN DANN doch AUCH EINEN Mangel DARSTELLT, WEIL niemand sagen KANN, dass ES NICHT später ODER je …
- … Regelverstoß EINHERGEHENDE Beeinträchtigung später EINTRITT UND dies DANN SEHR WOHL EINEN Mangel DARSTELLT. …
- … alleine DIE Vermutungshegung, beim ODER IM BGBAbk.-Vertrag, NEBEN DEM Regelverstoß DEN Mangel begründet. …
- … Mangeldefinition: Vertrags-Soll vs. Vertrags-Ist …
- … Nochmals zum Mitschreiben: ein Mangel begründet sich allein schon aus einer möglichen Abweichung vom Vertrags-Soll …
- … speziellen Fall die Dachrinne kein Gefälle aufweist, stellt dieser Umstand KEINEN Mangel dar. …
- … zunächst über eine optische Beeinträchtigung. Erst das Gericht wird u.U. die Mangelhaftigkeit ermitteln. …
- … wäre, WENN UND ABER vielleicht ABGEGEBEN UND DAS IN beide Richtungen, VOBAbk. UND BGBAbk. UM DIE UNTERSCHIEDE DARZULEGEN, VON DENEN SIE BEHAUPTEN, dass …
- … Nochmals zum Mitschreiben: ein Mangel begründet sich allein schon aus einer möglichen Abweichung vom Vertrags-Soll zum …
- … speziellen Fall die Dachrinne kein Gefälle aufweist, stellt dieser Umstand KEINEN Mangel dar. An die Ausrichtung einer Traufbohle oder eines Stirnbretts gibt es …
- … zunächst über eine optische Beeinträchtigung. Erst das Gericht wird u.U. die Mangelhaftigkeit ermitteln. …
- … DAMIT EINHERGEHENDE negative Beeinträchtigung (IM BGBAbk. Vertrag) - dies alleine KEINEN Mangel begründet (SO AUCH PROF. DR. MOTZKE). (klar Herr Ibold, diese Aussage …
- … DAS STELLT sich mir DANN DIE BERECHTIGTE FRAGE, WIE VORLIEGENDES IM VOBAbk. Vertrag, IN DEM HALT eben NACH DEN Regeln GEARBEITET werden MUSS …
- … NICHT GESCHEHEN IST ODER wäre, (WENN DIE Regel DESwegen, wegen DEM VOBAbk. Vertrag ANZUWENDEN wäre), WIE dies DENN DANN nun IM Fall DER …
- … denn dann ggf. sicherlich nur noch die Frage nach einem optischen Mangel, was hier sicherlich nicht geklärt werden kann, weil die Zentimeterangaben fehlen. …
- … Dachrinne: Gefälle – Muss oder Empfehlung?. Klären Sie Unklarheiten bezüglich der Mangeldefinition und der Anwendbarkeit von Normen, wie im Beitrag Mangeldefinition: …
- BAU-Forum - Dach - Eukalyptus-Hartfaserplatte statt Unterspannbahn: Risiken, Rechte & Alternativen?
- … Eukalyptus Hartfaserplatte, Unterspannbahn, Dachaufbau, VOBAbk., Bauvertrag, Dampfbremse, Dämmung, Bauherrenrechte, Mangel, Gewährleistung …
- … Festpreishaus, Vertrag nach VOBAbk. , in der Baubeschreibung explizit Dachaufbau mit …
- … Ich empfehle, die Ausführung des Dachaufbaus gemäß Baubeschreibung im Vertrag nach VOBAbk. zu fordern. Eine Abweichung davon sollte nur nach schriftlicher Bestätigung und …
- … VOBAbk.VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und ist ein Regelwerk, …
- … Im Baurecht beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt. …
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- … den Austausch einer Unterspannbahn durch Eukalyptus-Hartfaserplatten im Dachaufbau eines Festpreishauses nach VOBAbk.. Es werden Fragen zur Gleichwertigkeit, Zulassung, ökologischen Aspekte und Bauherrenrechte diskutiert. …
- … zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Bauherrenrechte gemäß VOBAbk. zu wahren. …
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