Balkonsanierung durch WEG: Wer zahlt für beschädigte Fliesen? Kosten & Vorgehen
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Balkonsanierung durch WEG: Wer zahlt für beschädigte Fliesen? Kosten & Vorgehen

Hallo zusammen,

wir (Wohnungseigentümer, selbstbewohnt) schlagen uns nunmehr seit 04.14 mit unserer Hausverwaltung herum und bitten daher um Auskunft, Rat und Hilfe.

Vorfall: In unserer Wohnanlage (in Bayern) wurde die Außenfassade komplett saniert. Alte Eternitplatten und Glaswolldämmung runter. Neue Styropor-Dämmung und Putz drauf.

Bei den Sanierungsarbeiten wurden mehrere Balkonfliesen beschädigt, Abplatzungen, komplett in der Mitte durchgebrochen, Ecken weggebrochen.

Die Hausverwaltung wurde von uns unmittelbar über den Schaden informiert (04.14) und es wurde mehrfach nachgefragt wann der Schade behoben wird bzw. ersetzt wird. Es wurde wohl auch von 2 Firmen Geld einbehalten und nicht die ganze Rechnung gezahlt. Zudem sollten wir den Schaden beziffern. Genannt wurde ein Betrag von 1265 € = Anteiliger Betrag (in 5 von 8 Fliesenreihen sind Schäden) eines Angebots für eine komplette Balkonfliesenerneuerung. Gestern haben wir wieder nachgerufen und es wurden uns € 300 angeboten mit der Begründung da kein Zeitwert mehr besteht, weil die Fliesen eh schon so alt sind. Die Fliesen waren aber vor Sanierung aber ganz! Unserer Meinung ist das nicht ausreichend auch nur die beschädigten Fliesen auszutauschen.

Wie sollen wir am besten weiter vorgehen? Sollen wir direkt über die Bauschadenversicherung der Hausverwaltung gehen? (Die Versicherung sagt laut Hausverwaltung aber auch, dass kein Zeitwert mehr besteht).

Uns geht es darum, dass wir einfach wieder eine "ganzen" Balkon haben wollen ohne Schäden, wie vor der Sanierung bzw. entsprechend finanzielle Entschädigung um es selbst beseitigen zu lassen. Oder sollen wir nochmal ein Angebot zum Austausch der beschädigten Fliesen einholen und das einreichen. Bei wem Versicherung der Hausverwaltung oder direkt bei Hausverwaltung?

Danke für Ihre Hilfe.

MfG

  • Name:
  • Christian
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie seit 2014 mit Ihrer Hausverwaltung wegen der beschädigten Balkonfliesen im Zuge der Fassadensanierung streiten. Es ist wichtig zu klären, wer für den Schaden aufkommt.

    Grundsätzlich gilt: Schäden, die durch Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum (Fassade) entstehen, sind auch von der Gemeinschaft zu tragen. Wenn die Balkonfliesen durch die Fassadensanierung beschädigt wurden, ist die WEGAbk. (Wohnungseigentümergemeinschaft) in der Pflicht, für die Instandsetzung zu sorgen.

    Die Argumentation der Hausverwaltung mit dem Zeitwert der Fliesen ist fragwürdig. Es geht nicht um eine Wertminderung Ihrer Fliesen, sondern um die Beseitigung eines Schadens, der durch die Sanierungsarbeiten entstanden ist. 🔴 Hier besteht die Gefahr, dass die WEG versucht, sich vor ihrer Verantwortung zu drücken.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Fordern Sie die Hausverwaltung schriftlich auf, den Schaden an den Balkonfliesen zu beheben und die Kosten dafür zu übernehmen. Setzen Sie eine klare Frist.
    • Prüfen Sie, ob die WEG eine Bauschadenversicherung hat, die für solche Schäden aufkommen könnte.
    • Lassen Sie sich von einem Anwalt für WEG-Recht beraten. Er kann die Sachlage rechtlich prüfen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für WEG-Recht, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und die Kostenübernahme für die beschädigten Balkonfliesen durchzusetzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
    Eine WEG entsteht, wenn ein Gebäude in mehrere Wohnungen aufgeteilt wird, die jeweils im Sondereigentum eines Eigentümers stehen. Die Eigentümer bilden eine Gemeinschaft, die über die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums entscheidet.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Hausverwaltung.
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehen, wie z.B. Fassade, Dach, Treppenhaus, tragende Wände und Balkone (in der Regel).
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, WEG, Teilungserklärung.
    Sondereigentum
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung innerhalb einer WEG. Der Eigentümer kann mit seiner Wohnung grundsätzlich machen, was er will, solange er die Rechte der anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, WEG, Teilungserklärung.
    Hausverwaltung
    Die Hausverwaltung ist für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums einer WEG zuständig. Sie wird von der WEG bestellt und ist an deren Beschlüsse gebunden.
    Verwandte Begriffe: WEG, Verwaltervertrag, Verwaltungsbeirat.
    Bauschadenversicherung
    Eine Bauschadenversicherung deckt Schäden ab, die während Bau- oder Sanierungsarbeiten entstehen. Sie kann beispielsweise für Schäden an der Bausubstanz oder an anderen Gewerken aufkommen.
    Verwandte Begriffe: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Bauwesen.
    Zeitwert
    Der Zeitwert ist der Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Er wird in der Regel bei Versicherungsfällen herangezogen, um den Schaden zu bemessen.
    Verwandte Begriffe: Neuwert, Wiederbeschaffungswert, Abschreibung.
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum regelt. Sie ist die Grundlage für die WEG.
    Verwandte Begriffe: WEG, Gemeinschaftsordnung, Grundbuch.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer ist für Schäden an Balkonfliesen im Rahmen einer Fassadensanierung verantwortlich?
      Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für Schäden verantwortlich, die durch Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entstehen. Wenn die Balkonfliesen durch die Fassadensanierung beschädigt wurden, muss die WEG für die Instandsetzung aufkommen.
    2. Was kann ich tun, wenn die Hausverwaltung sich weigert, den Schaden zu übernehmen?
      Fordern Sie die Hausverwaltung schriftlich auf, den Schaden zu beheben und die Kosten zu übernehmen. Setzen Sie eine klare Frist. Prüfen Sie, ob die WEG eine Bauschadenversicherung hat. Lassen Sie sich von einem Anwalt für WEG-Recht beraten.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum?
      Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehen, wie z.B. Fassade, Dach, Treppenhaus, tragende Wände und Balkone (in der Regel). Sondereigentum ist die einzelne Wohnung mit ihren Innenräumen.
    4. Was ist eine Bauschadenversicherung?
      Eine Bauschadenversicherung deckt Schäden ab, die während Bau- oder Sanierungsarbeiten entstehen. Sie kann beispielsweise für Schäden an der Bausubstanz oder an anderen Gewerken aufkommen.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Zeitwert und Neuwert?
      Der Zeitwert ist der Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Der Neuwert ist der Preis, der für die Anschaffung einer neuen, gleichwertigen Sache erforderlich wäre. Im Falle eines Schadens wird in der Regel der Neuwert erstattet, wenn die Sache repariert oder ersetzt wird.
    6. Kann ich die Kosten für die Reparatur der Balkonfliesen von meiner eigenen Versicherung erstattet bekommen?
      In der Regel nicht. Ihre Hausratversicherung deckt Schäden an Ihrem Hausrat ab, nicht aber Schäden am Gemeinschaftseigentum. Die Gebäudeversicherung der WEG ist für Schäden am Gemeinschaftseigentum zuständig.
    7. Was ist, wenn die Balkonfliesen schon vor der Sanierung beschädigt waren?
      Wenn die Balkonfliesen bereits vor der Sanierung beschädigt waren, muss geprüft werden, ob die Sanierungsarbeiten die Schäden verschlimmert haben. In diesem Fall ist die WEG nur für den Teil des Schadens verantwortlich, der durch die Sanierung entstanden ist.
    8. Wie lange habe ich Zeit, den Schaden bei der Hausverwaltung geltend zu machen?
      Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln an Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Es ist jedoch ratsam, den Schaden so schnell wie möglich geltend zu machen, um keine Ansprüche zu verlieren.

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    • Balkonsanierung: Kosten und Finanzierung
      Informationen zu den Kosten einer Balkonsanierung und Möglichkeiten der Finanzierung.
    • Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern
      Überblick über die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in einer WEG.
    • Die Rolle der Hausverwaltung in der WEG
      Informationen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Hausverwaltung.
    • Versicherungen für Wohnungseigentümer
      Überblick über die verschiedenen Versicherungen, die für Wohnungseigentümer relevant sind.
    • Streitigkeiten in der WEG: Mediation und Schlichtung
      Informationen über Möglichkeiten der Konfliktlösung in der WEG.
  2. WEG: Verwalterpflicht – Schadenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum

    Balkon ist Gemeinschaftseigentum
    Es ist also richtig, den Verwalter damit zu befassen. Der muss den vorigen Zustand wieder herstellen lassen, also ohne Schäden. Zweitrangig ist, ob eine Versicherung bezahlt, das Argument "kein Zeitwert" ist Quatsch. Die Gemeinschaft muss die Schadenbeseitigung bezahlen, der Verwalter kann im Auftrag der Gemeinschaft den Verursacher verklagen. Ist der Verwalter untätig, riskiert er für die resultierenden Folgeschäden haftbar zu werden. Als letztes Mittel können Sie selbst den Schaden beseitigen und Ersatz von der Gemeinschaft verlangen und bei Ablehnung ist die Gemeinschaft zu verklagen. Achten Sie darauf dass alles mit Anträgen und Beschlüssen erfolgt. Verweigert der Verwalter die ordnungsgemäße Verwaltertätigkeit verlangen Sie dass die Entlastung verweigert wird und das auch so im Protokoll der ETV vermerkt wird.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Balkonfliesen: Schaden – Beweissicherung und Altersabzug prüfen!

    aber aber ...
    Herr Kirschner  -  sind Sie Rechtsanwalt? Nicht? Dann sollten Sie hier auch keine Rechtsberatung durchführen!

    Als Baufachleute können wir eigentlich nur technische Dinge feststellen:

    1. War der Fliesenbelag vorher schadensfrei?

    • a) Gab es ein Beweissicherungsgutachten vorher
    • b) Kann man an den Schäden sehen, dass sie neu sind?

    2. Wie alt ist der Fliesenbelag etwa?

    3. Gibt es eine Restnutzungsdauer des Belages und wie groß ist diese im Verhältnis zur bereits abgelaufenen Liegedauer des Belages (Zeitwert)?

    4. Können die Schäden durch Austausch einzelner Fliesen beseitigt werden?

    5. Beschreibung des mindestens erforderlichen Sanierungsaufwandes.

    6. Schätzung der Sanierungskosten

    Was wer wem schuldet klären dann die Anwälte und wenn sich der Belag Aufgrund seines Alters nicht punktuell reparieren lässt, dann kann es sein, dass nur ein Zeitwert abzugelten ist und der Fragesteller bei Geltendmachung der Sanierungskosten eventuell einen Abzug Neu-für-Alt gefallen lassen muss. Sowas erklärt ihm gern ein Anwalt und auch gegen wen er die Schäden geltend machen muss (vermutlich gegen die WEGAbk., denn die war Auftraggeber der Fassadenarbeiten). Übrigens: In vielen Teilungserklärungen sind Balkonbelage Sondereigentum, aber auch das können wir von hier aus nicht beurteilen. Also eher Finger weg von dieser Frage, wo nicht mal ein Foto dran hängt von dem Zustand des Belages und den daran angeblich entstandenen Schäden.

  4. WEG-Schaden: Verwalter haftet – Unabhängig vom Fliesenalter!

    aber, aber Herr T.
    Das ändert doch nichts daran, dass der Verwalter für die Beseitigung des Schadens zuständig ist und es ein bestimmtes Prozedere in einer WEGAbk. gibt. Die Beseitigung des Schadens ist doch nicht vom Alter der Fliesen abhängig. Die Wahrscheinlichkeit in einer WEG für einen Prozess ist groß, die Wahrscheinlichkeit eines untätigen Verwalters ist groß, die Wahrscheinlichkeit dass sich ein Eigentümer mit der seltsamen WEG-Rechtsprechung herumschlagen muss ist groß, die Wahrscheinlichkeit dass sich ein Eigentümer mit Gutachtern und Versicherungen herumschlgen muss ist groß. Sicher wird nur eines sein: Am Ende gibt es einen Eigentümer mehr der sagt: NIE wieder WEG.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. Balkonfliesen: Schaden dokumentiert – Keine Risse, neue Abplatzungen

    Danke für Rückmeldung
    Hallo Danke schon mal für die Antworten. Ich beantworte die Fragen einfach mal direkt dahinter.

    1. War der Fliesenbelag vorher schadensfrei? => ja, keine Risse oder Abplatzungen

    • a) Gab es ein Beweissicherungsgutachten vorher => nein, nur Fotos von den Schäden
    • b) Kann man an den Schäden sehen, dass sie neu sind? => konnte man, mittlerweile aber nicht mehr, da über diesem Bereich kein Dach und da es nun fast 1/2 Jahr her ist, hat es natürlich öfter draufgeregnet + Schmutz ...

    2. Wie alt ist der Fliesenbelag etwa? vom Vorbesitzer also mind. vor 2007, geschätzt ca. 15 Jahre.

    3. Gibt es eine Restnutzungsdauer des Belages und wie groß ist diese im Verhältnis zur bereits abgelaufenen Liegedauer des Belages (Zeitwert)? =>🔴 solange nicht Zerbrochen und Fliesen OK hätten wir es weiter so genutzt.

    4. Können die Schäden durch Austausch einzelner Fliesen beseitigt werden? => wahrscheinlich ja, mittlerweile saugt sich aber der Fliesenkleber darunter auch mit Wasser voll, was wohl auch davor schon der Fall gewesen sein muss

    5. Beschreibung des mindestens erforderlichen Sanierungsaufwandes. =>🔴 Einzelne Fliesen austauschen.

    6. Schätzung der Sanierungskosten => steht oben 1265 €

    Was wer wem schuldet klären dann die Anwälte und wenn sich der Belag Aufgrund seines Alters nicht punktuell reparieren lässt, dann kann es sein, dass nur ein Zeitwert abzugelten ist und der Fragesteller bei Geltendmachung der Sanierungskosten eventuell einen Abzug Neu-für-Alt gefallen lassen muss. Sowas erklärt ihm gern ein Anwalt und auch gegen wen er die Schäden geltend machen muss (vermutlich gegen die WEGAbk., denn die war Auftraggeber der Fassadenarbeiten). Übrigens: In vielen Teilungserklärungen sind Balkonbelage Sondereigentum, aber auch das können wir von hier aus nicht beurteilen. Also eher Finger weg von dieser Frage, wo nicht mal ein Foto dran hängt von dem Zustand des Belages und den daran angeblich entstandenen Schäden. Uwe Tilgner

    Falls Fotos noch gebraucht werden, kann ich diese noch einstellen, zeigen eben kaputte Fliesen.

    Wir möchten ja evtl. den gesamten Balkon erneuen, aber Anteil zumindest den verursachten Schaden ersetzt bekommen.

    Danke auch Herr Kirschner für Ihre Antwort die ich sehr hilfreich fand für ein mögliches weitere Vorgehen.

    MfG

    • Name:
    • Christian
  6. Balkonsanierung: Wichtige Dokumentation – Tipps zur Beweissicherung

    noch Hinweise
    Dokumentieren Sie alle Vorgänge mit Beleg und Datum, fertigen Sie Telefonprotokolle an, evtl. mit Verbindungsnachweis, protokollieren Sie auch die dümmsten Gegenantworten mit Zeit, Person und Funktion. Vor allem seien Sie dabei, wenn ein Sachverständiger die zerbrochenen Fliesen sichert. Gehen Sie davon aus, dass jeder Ihr Geld will und ansonsten nichts Gutes. Übrigens: Fliesen und Fugenmasse sind keine Abdichtung, diese befindet sich unter den Fliesenkleber.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Balkonsanierung: Danke für die Tipps – Dokumentation läuft!

    thx
    Ja danke. Dokumentiert wird eh alles. Sachverständigen gab es ja bisher noch keinen. Mal sehen wie es weitergeht.

    Danke auch jeden Fall für die Tipps uns Hinweise.

    Gruß, Christian

  8. Haftpflichtschaden: Zeitwert beachten – Teilungserklärung prüfen!

    Foto von Stefan Ibold

    Herr Kirschner
    Moin,

    bevor Sie mit Kanonen auf Spatzen schießen: es handelt sich hier offenbar um Haftpflichtschäden! Die sind grundsätzlich an Zeitwerte gebunden!

    Der weitere Teil steht in der Tat in der Teilungserklärung, u.a. auch, wem der Belag den tatsächlich gehört.

    Grüße

    si

  9. WEG-Schaden: Verwalter muss handeln – Haftpflichtversicherung involvieren

    Haftpflichtschaden
    Haftpflichtschaden mag sein, aber damit hat der Wohnungseigentümer nichts zu tun. Die Versicherung des Schädigers muss das bezahlen, der Schädiger muss das seiner Versicherung melden. Bringen Sie den Schädiger dazu? Wohl nicht, der wird bestreiten den Schaden verursacht zu haben. Also sind wir wieder am Anfang: der Verwalter muss tätig werden und die Gemeinschaft muss erst mal zahlen, je nach Vertrags- und Rechtslage ist der Verursacher heranzuziehen. Nur ein Auftraggeber (hier: Verwalter) kann von der Schlussrechnung einen Betrag einbehalten und verlangen, dass der Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet wird. Damit sind wir wieder beim Verwalter der bei Verzögerung und Untätigkeit selbst haftet, insbesondere dann wenn er die bezogene Schlussrechnung vom Hauskonto bezahlt obwohl er von dem Schaden Kenntnis hat. Kann man jetzt in Deutschland fremdes Eigentum zerstören und behaupten, der Wert durch Zeitablauf sei Null?
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  10. Balkonfliesen: Hohes Alter – Neu-für-Alt Abzug bei Schaden?

    krass
    Was, wenn der Fliesenbelag schon so alt ist wie das Haus und der Balkon, vielleicht 40 ... 50 Jahre? Wie würden Sie dann urteilen? Was sagen Sie zu dem Argument, dass der Geschädigte nach der Regulierung des Schadens auch nicht besser gestellt sein sollte als vor dem Schaden? Wie gehen Sie mit dem Abzug "Neu-für-Alt" um?

    Warum machen wir hier so einen Bohei um ein paar alte Fliesen? Der Fragesteller hat doch 300 € als Zeitwertentschädigung angeboten bekommen und niemand hier kann bis jetzt beurteilen, ob dieses Angebot nicht durchaus realistisch ist. Der Fragesteller hat noch nicht mal ein Foto von dem geliebten Altbelag online gestellt und auf meine Frage nach dem Alter dier Fliesen auch nur ausweichend geantwortet! Kann sein, dass er dann ganz andere Antworten bekommen würde, wenn wir den Belag und den sonstigen Zustand des Balkons sehen wurden. Vielleicht gibt es da einen gewissen Instandhaltungsrückstau?!

    Vorsicht, mit Rechtsbelehrungen und Urteilen vor Abschluss der Tatsachenerhebung (würde jetzt vermutlich ein Richter sagen)!

  11. WEG-Sanierung: Vorsicht vor unseriösen Gutachtern und untätigen Verwaltern!

    Vorsicht
    Vorsicht vor dem Rat von Sachverständigen und besondere Vorsicht bei einer WEGAbk. und damit bei untätigen Verwaltern. Wenn die Angaben des Fragestellers zu unklar sind hilft nur der Fachmann vor Ort und das Studium der Hausunterlagen bzw. der Teilungserklärung. Ein ordentlicher Verwalter hat Instandhaltungsberichte und gibt Auskunft oder er wiegelt ab und stellt sich tot.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  12. Fliesenschaden: Anspruchsgrundlage prüfen – Überzogene Erwartungen vermeiden!

    schön wäre es gewesen,
    lieber Herr Kirschner, wenn Sie auf meine Fragen eingegangen wären statt Polemik gegen andere Berufsgruppen zu machen und weiterhin beim Fragesteller überzogene Erwartungen zu schüren.

    Als Sachverständiger wäre man mit solch einem Tun schnell in der Prozesshaftung, nämlich wenn sich später herausstellt, dass von Anfang an doch kein oder nur ein geringer Anspruch bestanden hat und man den Fragesteller mit überzogenen Aussagen (Wiederherstellung des Fliesenbelages zum Nulltarif?) zu einem aussichtslosen und teuren Prozess ermutigt hat.

    Es erstaunt auch, was Sie so alles von einem Verwalter erwarten  -  Instandhaltungsbuch? OK, was wird da drin stehen über den Fliesenbelag? Nix! Denn Fliesenbeläge sind i.d.R. Sondereigentum und somit deren Erneuerung nicht anzeigepflichtig bei der WEGAbk.. Und wir haben ja schon gehört, dass sich die WEG eine Bestandserfassung/Beweissicherung vor Beginn der WDVSAbk.-Arbeiten gespart hat. Was soll der Verwalter da noch tun?

  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

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    Balkonsanierung durch WEGAbk.: Wer zahlt beschädigte Fliesen?

    💡 Kernaussagen: Bei einer Balkonsanierung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Zuständigkeit für Schäden an Fliesen oft unklar. Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer für die Kosten aufkommt, insbesondere wenn die Fliesen bereits alt sind. Es wird betont, dass der Verwalter in der Pflicht steht, den Schaden zu beseitigen, unabhängig vom Alter der Fliesen. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers kann relevant sein, aber der Wohnungseigentümer hat damit in der Regel nichts zu tun.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Details zur Beweissicherung und Dokumentation sind entscheidend, wie im Beitrag Balkonsanierung: Wichtige Dokumentation – Tipps zur Beweissicherung erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Die Teilungserklärung und das WEG-Recht spielen eine wichtige Rolle bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten. Es ist ratsam, diese Dokumente sorgfältig zu prüfen.

    💰 Zusatzinfo: Bei älteren Fliesen kann es zu einem Abzug "Neu-für-Alt" kommen, was die Entschädigungssumme beeinflusst. Dies wird im Beitrag Balkonfliesen: Hohes Alter – Neu-für-Alt Abzug bei Schaden? diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Schäden und Vorgänge sorgfältig. Kontaktieren Sie den Verwalter und fordern Sie die Beseitigung des Schadens. Prüfen Sie die Teilungserklärung und ziehen Sie gegebenenfalls einen Fachmann oder Anwalt für WEG-Recht hinzu. Beachten Sie die Hinweise zur Haftpflichtversicherung im Beitrag WEG-Schaden: Verwalter muss handeln – Haftpflichtversicherung involvieren.

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