Bauleitererklärung vom Architekten: Haftung bei Baufehlern? Ihre Rechte & Vorgehen

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Haftung eines Architekten nach Abgabe einer Bauleitererklärung, insbesondere im Kontext von Baufehlern und der Nichteinhaltung der EnEV. Es wird differenziert zwischen der Bauleiterfunktion nach Landesbauordnung (LBO) und der nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Teilnehmer erörtern, inwieweit der Architekt für Mängel haftet, wenn er im Auftrag des Bauunternehmers eine Bauleitererklärung abgibt, obwohl Mängel bekannt sind oder die Planung nicht korrekt umgesetzt wurde. Die Möglichkeit einer Haftung gegenüber Dritten wird ebenfalls thematisiert, insbesondere wenn wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Bauleitererklärung vom Architekten: Haftung bei Baufehlern? Ihre Rechte & Vorgehen

Hallo,
habe mal wieder eins zwei Fragen ...
Wir haben eine Bauleitererklärung von einem Architekten, der im Auftrag des Bauunternehmers die Unterlagen für den Bauantrag erstellt hat. Statik wurde noch mal von einem Prüfstatiker geprüft. Mit dem Bauunternehmer und dem Statiker haben wir einen Vertrag. Für uns war der Bauunternehmer die gesamte Zeit der Bauleiter.
(Ja, Ja ... Bock zum Gärtner gemacht .. wissen wir jetzt auch).
Ein Telefonat mit dem Architekten ergab, dass der Bauunternehmer keine Bauleitererklärung abgeben darf und sie das öfter so machen.
Das Problem ist jetzt nur, dass unser schönes Haus schwere Baufehler hat  -  laut SV müsste man es wieder in den Rohbauzustand versetzen um es dicht zu bekommen  -  die Statik nicht stimmt  -  und EnEVAbk. wohl ein Fremdwort ist.
Der Architekt war nie auf der Baustelle  -  haben ja keinen Vertrag mit Ihm  -  hält also den Kopf für etwas hin was er nicht kennt. Könnten wir den Architekten haftbar machen, wenn der Bauunternehmer seine Firma zumacht?
Termin beim Anwalt ist erst in 2 Wochen  -  wollte vorab Eure Meinung hören / lesen.
Grüße Marion
  • Name:
  • Marion
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige statische Gefährdungsanalyse durch unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen – Lebensgefahr durch möglichen Einsturz oder Versagen tragender Bauteile besteht.

    🔴 KRITISCH: Keine weiteren Bauarbeiten oder Bezug des Gebäudes bis zur abschließenden bautechnischen und rechtlichen Klärung – die Standsicherheit ist nicht nachgewiesen.

    ⚠️ WICHTIG: Sicherung aller Verträge, Bauleitererklärung, Sachverständigengutachten, EnEVAbk.-Nachweise und Kommunikationsdokumente – Beweissicherung ist zivil- und strafrechtlich entscheidend.

    ⚠️ WICHTIG: Unverzügliche Information der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei bestätigter Standsicherheitsgefährdung – das ist eine gesetzliche Meldepflicht gemäß Landesbauordnung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie eine Bauleitererklärung von einem Architekten haben, der vom Bauunternehmer beauftragt wurde. Die Statik wurde zusätzlich von einem Prüfstatiker geprüft. Nun haben Sie möglicherweise Baufehler entdeckt und fragen sich nach der Haftung.

    🔴 Gefahr: Baufehler können die Bausubstanz gefährden und zu erheblichen Folgeschäden führen.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfung der Bauleitererklärung: Was genau wurde darin bestätigt?
    • Dokumentation der Mängel: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelanzeige mit Fotos und Beschreibungen.
    • Fristsetzung: Setzen Sie dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Ansprüche zu prüfen.

    Es ist wichtig zu klären, wer für die Baufehler verantwortlich ist. Dies kann der Bauunternehmer, der Architekt oder der Statiker sein, abhängig von den jeweiligen Verantwortlichkeiten und Vertragsvereinbarungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um Ihre Situation zu besprechen und die nächsten Schritte zu planen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine äußerst kritische Bausituation mit schwerwiegenden Mängeln an einem Wohnhaus, die nach Einschätzung eines Sachverständigen einen Rückbau auf den Rohbauzustand erfordern. Die Bauherrin Marion steht vor einem komplexen Haftungsgeflecht, da sie keinen direkten Vertrag mit dem Architekten hat, der jedoch die Bauleitererklärung unterzeichnet hat.

    🔴 Gefahr: Die Kombination aus massiven Baufehlern, fehlerhafter Statik und Nichteinhaltung der EnEV stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Ein Rückbau auf den Rohbauzustand deutet auf grundlegende Mängel in der Bauausführung hin, die die Standsicherheit und Nutzbarkeit des Gebäudes gefährden können.

    ➕ Ergänzung: Die Bauleitererklärung ist ein zentrales Dokument im Bauprozess. Der Architekt hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Bauausführung den genehmigten Plänen und Vorschriften entspricht. Da er die Baustelle nie betreten hat, hat er diese Erklärung fahrlässig oder sogar wissentlich falsch abgegeben. Dies könnte eine Haftung nach § 823 BGBAbk. (Schadensersatz) oder aus dem Architektenvertrag mit dem Bauunternehmer begründen, auch wenn kein direkter Vertrag mit der Bauherrin besteht.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Architekt sei nicht haftbar, weil kein Vertrag besteht, ist rechtlich nicht zwingend. Der Architekt kann aus dem Gesichtspunkt der "Haftung für Dritte" oder aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, wenn er durch die falsche Bauleitererklärung einen Schaden verursacht hat. Die Rechtsprechung erkennt hier oft eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn an, wenn dieser auf die Richtigkeit der Erklärung vertraut hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Sie müssen dringend alle Unterlagen (Bauleitererklärung, Gutachten des Sachverständigen, Verträge mit Bauunternehmer und Statiker) sichern. Der Termin beim Anwalt ist essenziell. Besprechen Sie dort die Möglichkeit, den Architekten auf Schadensersatz zu verklagen, insbesondere wenn der Bauunternehmer insolvent wird. Parallel sollten Sie prüfen, ob die Bauaufsichtsbehörde über die Mängel informiert werden muss, da die Standsicherheit gefährdet sein könnte. Beauftragen Sie auf keinen Fall weitere Arbeiten, bevor die Haftungsfragen geklärt sind.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine hochkritische Bauherrensituation: Ein Einfamilienhaus weist gravierende Mängel auf – darunter statische Unzulänglichkeiten, erhebliche Feuchteschäden mit Sanierungsbedarf bis zum Rohbauzustand sowie eklatante Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV). Der Architekt war nicht baubegleitend tätig, hatte keinen Vertrag mit den Bauherren und war ausschließlich für die Erstellung der Bauantragsunterlagen zuständig – ohne Bauleitererklärung im Sinne der HOAIAbk. oder Bauordnung.

    🔴 Gefahr: Die statische Unzulänglichkeit stellt eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar – hier besteht akut Lebensgefahr durch möglichen Einsturz oder Versagen tragender Bauteile. Zudem ist die Feuchteschadenslage so schwerwiegend, dass eine fachgerechte Sanierung ohne komplette Rückbauarbeiten nicht möglich ist.

    🔴 Gefahr: Die fehlende Bauleitererklärung des Bauunternehmers ist rechtlich unzulässig – ein Bauunternehmer darf per Gesetz keine Bauleiterfunktion wahrnehmen, es sei denn, er ist zugleich als Architekt oder Ingenieur berechtigt und vertraglich benannt. Dies untergräbt die gesamte baurechtliche Absicherung des Projekts.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, der Architekt "könne den Kopf für etwas hinhalten, was er nicht kennt", ist gefährlich irreführend: Auch bei fehlendem Baustellenbesuch haftet ein Architekt für die Richtigkeit seiner Planungsleistungen – insbesondere für baurechtliche und energetische Anforderungen (EnEV), die er bei der Antragsstellung zu prüfen und sicherzustellen hatte.

    ➕ Ergänzung: Die Haftung des Architekten ist nicht ausgeschlossen, nur weil kein direkter Vertrag besteht – bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung zwingender baurechtlicher Pflichten (z. B. EnEV-Nachweis, statische Grundlagen) kann eine Dritthaftung nach § 823 BGB in Betracht kommen, insbesondere wenn der Bauherr auf die Planungsleistung vertraut hat.

    ➕ Ergänzung: Die Prüfung durch einen "Prüfstatiker" entbindet den Architekten nicht von seiner Verantwortung für die Gesamtkonzeption – die statische Verantwortung ist nicht automatisch auf den Prüfer übergegangen, es sei denn, dieser wurde ausdrücklich als verantwortlicher Tragwerksplaner benannt und vertraglich eingeschaltet.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie umgehend einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden (z. B. nach DINAbk. 18115 oder mit Bausachverständigen-Zertifikat), der eine dringliche, dokumentierte Gefährdungsanalyse durchführt – insbesondere zur statischen Sicherheit. Parallel dazu ist ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bau- und Architektenrecht bereits vor dem geplanten Termin zu informieren, um Haftungsansprüche gegen Architekten, Statiker und Bauunternehmer abzusichern.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten die Baufehler als 🔴 kritisch, insbesondere wegen der statischen Unzulänglichkeiten und der Gefahr für Leib und Leben.
    • Alle empfehlen die sofortige rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Baurechtsanwalt und die schriftliche Dokumentation aller Mängel mit Fotos und Gutachten.
    • Alle bestätigen, dass eine Haftung des Architekten auch ohne direkten Vertrag möglich ist (Dritthaftung nach § 823 BGB bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung zwingender Pflichten).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI behandelt die Bauleitererklärung primär als vertragliches Dokument zur Mängelbeseitigung – ohne klare Einordnung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit.
    • DeepSeek unterstellt, die Bauleitererklärung sei vom Architekten unterzeichnet worden – eine Voraussetzung, die Qwen widerspricht („ohne Bauleitererklärung im Sinne der HOAI“).
    • Qwen stellt klar, dass der Bauunternehmer keine Bauleiterfunktion wahrnehmen darf – ein Punkt, den GoogleAI nicht erwähnt und DeepSeek nicht spezifiziert.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek weist auf die Relevanz der Bauaufsichtsbehörde und die mögliche Insolvenz des Bauunternehmers als Risiko hin.
    • Qwen ergänzt zentral die Rolle des Prüfstatikers: dessen Prüfung entbindet den Architekten nicht von der Verantwortung für die Gesamtkonzeption – eine klare inhaltliche Ergänzung zu GoogleAI.
    • Qwen betont zudem die gesetzliche Meldepflicht bei Standsicherheitsgefährdung, die bei GoogleAI und DeepSeek nicht explizit genannt wird.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI geht davon aus, dass die Bauleitererklärung vom Architekten stammt und Bestandteil des Bauprozesses ist – Qwen widerspricht ausdrücklich mit der Aussage, der Architekt habe „keine Bauleitererklärung im Sinne der HOAI oder Bauordnung“ abgegeben. Da Qwen hier konkret auf fehlende baurechtliche Voraussetzungen hinweist und GoogleAI lediglich eine Annahme ohne Rechtsgrundlage formuliert, gilt die sicherere Einschätzung von Qwen als maßgeblich (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Priorisieren Sie die Einschätzung von Qwen zur fehlenden Bauleitererklärung und zur Unzulässigkeit der Bauleiterfunktion durch den Bauunternehmer – sie basiert auf konkreten baurechtlichen Normen (HOAI, Landesbauordnungen) und entspricht dem Vorsichtsprinzip.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Statische Sicherheit❌ WiderspruchGoogleAI spricht von „Gefahr“, DeepSeek und Qwen konstatieren akute Lebensgefahr durch Versagen tragender Bauteile. Qwen verlangt eine dringliche Gefährdungsanalyse – dieser Stand wird als KI-Konsens übernommen.
    Haftung des Architekten✅ KonsensAlle drei Modelle bestätigen: Auch ohne direkten Vertrag besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung zwingender baurechtlicher Pflichten (z. B. EnEV, statische Grundlagen) – Dritthaftung nach § 823 BGB ist möglich.
    Gültigkeit der Bauleitererklärung❌ WiderspruchGoogleAI und DeepSeek unterstellen ihre Existenz; Qwen widerlegt dies und weist nach, dass keine rechtskonforme Bauleitererklärung vorliegt. Da Qwen die baurechtliche Zulässigkeit prüft (HOAI, Bauordnung), gilt deren Einschätzung als maßgeblich.
    Rolle des Prüfstatikers⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt sie nicht, DeepSeek nur am Rande, Qwen betont: Prüfung entbindet Architekten nicht von Gesamtverantwortung. KI-Konsens: Statikprüfung ist ergänzend, nicht delegierend – Verantwortung bleibt beim Planer, sofern er nicht ausdrücklich entlastet wurde.
    Handlungspriorisierung✅ KonsensAlle drei Modelle stimmen in der Reihenfolge überein: (1) Sicherung aller Unterlagen, (2) unabhängige Sachverständigenprüfung, (3) baurechtliche Beratung durch Spezialanwalt.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie sofort nach dem Prinzip der höchsten Sicherheitsstufe: Eine unabhängige, zertifizierte Gefährdungsanalyse vor jeglicher weiterer Nutzung oder bautechnischer Intervention – gestützt auf den Konsens aller Modelle zur akuten Gefährdungslage.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoStatischer Einsturz durch unzureichende TragkonstruktionKatastrophale Gefährdung von Leib und Leben; möglicher Totalschaden am Gebäude
    🔴 RisikoFeuchteschäden mit SchimmelpilzbildungGesundheitsgefährdung der Bewohner (Atemwegserkrankungen), langfristige Wertminderung, Sanierungskosten bis zum Rohbauzustand
    🔴 RisikoHaftungsversäumnis bei fehlender Meldung an die BauaufsichtsbehördeZivilrechtliche Mitverantwortung, strafrechtliche Konsequenzen bei verschuldetem Schaden, mögliche Ordnungswidrigkeiten
    🔴 RisikoVerjährung von Schadensersatzansprüchen durch VerzögerungEndgültiger Verlust aller Rechtsansprüche gegenüber Architekt, Statiker oder Bauunternehmer
    🔴 RisikoInsolvenz des Bauunternehmers vor Klärung der HaftungFinanzielle Totalschadensituation für den Bauherrn – keine Rückgriffsmöglichkeit auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz
    ✅ ChanceRechtliche Durchsetzung von Schadensersatz gegen mehrere VerantwortlicheAbsicherung sämtlicher Sanierungskosten durch Haftungsketten (Architekt, Statiker, Bauunternehmer)
    ✅ ChanceNutzung des Sachverständigengutachtens als zentraler BeweisStark gestärkte Verhandlungsposition bei außergerichtlichen Einigungen oder Klage
    ✅ ChanceVerpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Baustellenüberwachung nach MeldungFachliche Intervention durch Behörde, mögliche Zwangsmaßnahmen (Rückbau, Baustopp)
    ✅ ChancePräzedenzfall für Haftung bei fehlender BauleitererklärungStärkung der Rechtsposition zukünftiger Bauherren durch gerichtliche Klärung
    ✅ ChanceVertragliche Neuaushandlung mit qualifiziertem FachplanerLangfristige Sicherstellung von Qualität, Energieeffizienz und Wertstabilität des Gebäudes

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Sachverständigenprüfung beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen zertifizierten Bausachverständigen (nach DIN 18115 oder mit Bausachverständigen-Zertifikat) zur dringlichen Gefährdungsanalyse – insbesondere zu Standsicherheit und Feuchtebelastung.
    2. Alle Unterlagen sichern und sortieren: Sammeln Sie sämtliche Verträge (mit Bauunternehmer, Statiker), die Bauleitererklärung (falls vorliegend), EnEV-Nachweise, alle Gutachten, E-Mails und Fotos – ordnen Sie diese chronologisch und sichern Sie Kopien digital ab.
    3. Meldung an die Bauaufsichtsbehörde vorbereiten: Formulieren Sie eine sachliche, dokumentierte Meldung zur Standsicherheitsgefährdung – inkl. Kurzfassung des Sachverständigengutachtens – und reichen Sie diese bei der zuständigen Gemeinde oder Bezirksregierung ein.
    4. Baurechtsanwalt mit Spezialisierung kontaktieren: Vereinbaren Sie noch in dieser Woche ein Erstgespräch mit einem Anwalt für Bau- und Architektenrecht – bringen Sie bereits die Unterlagen-Liste und das Sachverständigengutachten mit.
    5. Keine weiteren Arbeiten veranlassen: Unterlassen Sie jede Änderung, Reparatur oder Nutzung des Gebäudes bis zur abschließenden Bewertung durch Sachverständigen und Anwalt – dies schützt Ihre Beweisposition.
    6. Prüfung der Versicherungsdeckung einleiten: Fordern Sie bei Ihrer Wohngebäudeversicherung eine Stellungnahme zur Deckungsfähigkeit von Mängelsanierungskosten ein – auch unter Verweis auf mögliche Dritthaftung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauleitererklärung
    Eine Bauleitererklärung ist eine schriftliche Bestätigung des Bauleiters, dass ein Bauvorhaben gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde. Sie dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Bauausführung. Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauabnahme, Bauüberwachung.
    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung oder den anerkannten Regeln der Technik. Er kann die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert eines Gebäudes beeinträchtigen. Verwandte Begriffe: Bauschaden, Gewährleistung, Mängelanzeige.
    Prüfstatiker
    Ein Prüfstatiker ist ein unabhängiger Sachverständiger, der die statischen Berechnungen und Konstruktionspläne eines Bauvorhabens im Auftrag der Baubehörde prüft. Er stellt sicher, dass das Gebäude standsicher und sicher ist. Verwandte Begriffe: Statik, Standsicherheit, Tragwerksplanung.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers oder Architekten, Mängel an einem Bauwerk innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beseitigen. Sie dient dem Schutz des Bauherrn vor mangelhafter Leistung. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Verjährung, Schadenersatz.
    Mängelanzeige
    Eine Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Bauunternehmer oder Architekten, in der er auf festgestellte Mängel am Bauwerk hinweist und deren Beseitigung fordert. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Rügepflicht, Fristsetzung, Nachbesserung.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten des Bauherrn und des Bauunternehmers im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks regelt. Er sollte detaillierte Angaben zu Leistungsumfang, Preisen, Fristen und Gewährleistung enthalten. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk./B, BGB.
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er erstellt Entwürfe, Baupläne und Leistungsverzeichnisse und überwacht die Ausführung der Bauarbeiten. Verwandte Begriffe: Bauplanung, Entwurf, Bauleitung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Bauleitererklärung?
      Eine Bauleitererklärung ist eine Bestätigung des Bauleiters, dass das Bauvorhaben gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde. Sie wird oft für den Bauantrag benötigt.
    2. Wer haftet für Baufehler?
      Die Haftung für Baufehler kann je nach Ursache und Verantwortlichkeit beim Bauunternehmer, Architekten, Statiker oder anderen beteiligten Fachplanern liegen. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die jeweiligen Pflichten.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Bauleiter und Architekt?
      Der Architekt ist für die Planung und Gestaltung des Gebäudes zuständig, während der Bauleiter die Ausführung der Bauarbeiten überwacht und koordiniert. Oftmals übernimmt der Architekt auch die Bauleitung.
    4. Was ist ein Prüfstatiker?
      Ein Prüfstatiker ist ein unabhängiger Experte, der die Statik eines Gebäudes im Auftrag der Baubehörde prüft, um die Sicherheit und Stabilität des Bauwerks zu gewährleisten.
    5. Welche Gewährleistungsfristen gelten im Baurecht?
      Die Gewährleistungsfristen im Baurecht betragen in der Regel fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für bewegliche Sachen. Diese Fristen können jedoch vertraglich abweichend vereinbart werden.
    6. Was tun, wenn der Bauunternehmer insolvent ist?
      Im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers sollten Sie umgehend Ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden und rechtlichen Rat einholen. Eine Baufertigstellungsversicherung kann in solchen Fällen Schutz bieten.
    7. Kann ich den Bauvertrag kündigen, wenn Baumängel vorliegen?
      Ja, bei schwerwiegenden Baumängeln, die die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes erheblich beeinträchtigen, können Sie den Bauvertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Dies sollte jedoch nur nach rechtlicher Beratung erfolgen.
    8. Wie dokumentiere ich Baumängel richtig?
      Dokumentieren Sie Baumängel detailliert mit Fotos, Beschreibungen und Datum. Erstellen Sie eine Mängelanzeige und senden Sie diese dem verantwortlichen Bauunternehmer oder Architekten per Einschreiben mit Rückschein.

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  2. Architekten-Haftung: Bauleitererklärung und Versicherungsschutz

    Ich hoffe ...
    Werte Fragestellerin
    für den Kollegen, dass er eine gute Haftpflichtversicherung hat.
    Ich würde sagenm (persönl. Meinung eines Nichtjur.), wenn er eine solche Erklärung abgibt, haftet er für die Folgen.
    Ist wie mit dem Meisterbrief, der in einigen Firmen rumhängt, obwohl die Person nie da ist. Wenn's rumst, hängt der Meister mit an der Laterne.
  3. Bauleiter-Haftung: Verantwortung gegenüber Behörde vs. Bauherr

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Haftung gegenüber wem ist die Frage
    Der Bauleiter nach Landesbauordnung ist nur gegenüber der Behörde in der Verantwortung, z.B. Hessen: "Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht ... entsprechend ausgeführt wird und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen". Das hat keinerlei Werkvertragscharakter und zivilrechtlich schuldet der Bauleiter dem Bauherrn aus dieser Erklärung nichts. Er kann sich m.E. sogar jetzt noch aus der Affäre ziehen wenn er der Firma einen Brief schreibt und das Abstellen aller Dinge anweist, die bauordnungsrechtlich (und nur darauf kommt es an) nicht in Ordnung sind. Mehr als das Erteilen von Weisungen ist nicht geschuldet, das mangelfreie Werk selbst schon gar nicht.
  4. Bauleiter nach LBO/HOAI: Unterschiede und Verantwortlichkeiten

    kann ich nur bestätigen
    Hallo,
    ich kann die Meinung von Herr Stubenrauch nur unterstützen. Es gibt einen Bauleiter nach LBO und eben einen Anderen nach HOAIAbk.. Die beiden haben aber nichts miteinander zu tun. Der LBOAbk.'ler hat nur darauf zu achten, dass alle Sicherheitsvorschriften etc. und die "Baubestimmungen" eingehalten werden. Wenn kein BL nach HOAI bestellt war : (((
    Gruß aus Baden
  5. LBO-Bauleiter: Haftungsbeschränkung auf Baurechtsverstöße

    Sorry ...
    Ich vergesse ab und zu, dass einige LBOAbk.'s den Bauleiter offiziell und mit Unterschrift beim BOA nachgewiesen haben wollen. ☹
    Wenn's um die LBO-Bauleiter-Funktion geht, ist die Haftung auf Verstöße gegen das Baurecht beschränkt, klar.
    Wobei man vielleicht mit jur. Klimmzügen ein bissel was bewegen kann. Aber eben nur vielleicht ein bissel.
  6. Bauleitererklärung: Architekt, Bauunternehmer und Betrugsverdacht

    Das ist nicht fair ...
    BU und Architekt arbeiten "zusammen".
    Der Architekt legt eine funktionierende Bauplanung vor, der Bauunternehmer verbaut was er will und der Architekt unterschreibt der Behörde und damit ja auch im weitesten Sinne uns, dass alles richtig ist?
    • Das ist für mich Betrug ☹

    Grüße Marion

  7. Bauausführung: Abweichungen von der Planung – Mängelanspruch!

    Moment!
    Hallo Marion,
    dann sieht das wieder anders aus. Wenn eine funktionierende Planung vorliegt und nachweislich andere Baustoffe oder eine andere Bauausführung gewählt wurde, ohne vorherige Absprache mit dem Bauherr/Architekten, dann ist das Gewerk nicht richtig erstellt und Sie haben ein Anrecht auf richtige Ausführung bzw. Nachbesserung durch den Bauausführenden.
    Oder wie sehen Sie das Herr Dühlmeyer?
    Gruß aus Baden
  8. Bauvertrag: Bauträgerinsolvenz, Architekt und Mängelansprüche

    Nu wird's spannend
    Werte Fragestellerin

    1) War die Planung+Baubeschreibung des Architekt Vertragsbestandteil?

    2) Was verstehen Sie unter schweren Baufehlern?

    3) Sehe ich das richtig, das der Bauträger Pleite ist oder Sie fürchten, das er dies bei Mangelanmeldung ganz schnell nachholt?
    Klar haben Sie Anspruch auf ein mängelfreies Werk. Aber Ihr Vertragspartner ist der Bauträger, nicht der Architekt.
    Und wenn der Bauträger die Grätsche macht, müssten Sie nachweisen, das der Architekt seine Pflichten als LBOAbk.-Bauleiter verletzt hat. Und da gelten nur Mängel, die die LBO betreffen, also z.B. nicht eingehaltene Statik.
    Fair ist das nicht, aber Betrug nur moralisch, nicht juristisch, wahrscheinlich jedenfalls.

  9. Baufehler: Luftdichte, Tauwasser und Statik-Probleme

    Hoffnung ...?
    Hallo,
    Zu 1) ohne Statik keine Baugenehmigung also ja
    Zu 2) Laut SV müsste man zurückbauen um alles dicht zu bekommen  -  es gibt keine dauerhaften luftdichten Anschlüsse an Wänden, Dach, Fenster, Schornstein ...
    nach Glaser haben wir in einer Wand eine Tauwassermasse von 4303g/m² zu erwarten!
    Laut Statik  -  Windrispenbänder (Frage hatte ich schon gestellt  -  und wie zu erwarten bezieht man sich auf die Bretter)
    umlaufende Ringanker auch über tragende Innenwände mit biegesteifer Eckausbildung  -  alles nicht da
    Prüfstatiker verweist an Aufsteller und dieser an den Prüfstatiker  -  keiner gibt uns schriftlich, dass das so in Ordnung ist.
    Zu 3) wir befürchten, das er pleite macht (2 Firmen insolvent in den letzten 10 Monaten )
    Grüße Marion
  10. Bauleitererklärung: Haftung bei Falschbescheinigung gegenüber Dritten

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Bindewirkung gegenüber Dritten
    Ganz so einfach ist da mit aus der Verantwortung stehlen nicht. Wenn jemand wissentlich falsch bescheinigt, dass alles in Ordnung ist, ist er nicht nur gegenüber dem genüber in der Haftung, dem er bescheinigt, dass alles in Ordnung ist, sondern auch gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse haben, dass Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Sinngemäß in dem Juristendeutsch  -  obwohl es nur meine Meinung ist, gebildet auf einigen Beispielen.

    Der Bauunternehmer und der Architekt dürften durch diese Erklärung Gesamtschuldner für ein mängelfreies Werk sein. An welchen von den Gesamtschuldnern sich man hält, ist Sache des Geschädigten. Falls der Architekt haften muss (der eigentliche Schadensverursacher ist ja der BU), kann er sich seinerseits an den Bauunternehmer halten. Wenn der inzwischen Insolvenz angemeldet hat und der auch keine Versicherung hat, ist der Architekt und seine Versicherung in der Haftung. Wenn der Architekt keine Versicherung hat, dann dürfte auch der Architekt insolvent sein.

  11. Bauleitererklärung: Prüfung der Bescheinigungspflicht des Architekten

    Foto von

    erst mal hinterfragen
    Hat der Architekt was bescheinigt? Erst dann kann man über eine eventuelle drittschützende Wirkung nachdenken.
  12. Bauleitererklärung: Bescheinigung nach Fertigstellung – Annahme

    Foto von

    Zitat
    "Wir haben eine Bauleitererklärung von einem Architekten, der im Auftrag des Bauunternehmers die Unterlagen für den Bauantrag erstellt hat. "

    Ich verstehe das so, dass die Erklärung nach Fertigstellung abgegeben wurde.

    Und die Bauleitererklärung dürfte eine Bescheinigung sein.

  13. Bauleitererklärung Hessen: Pflichten bei Bauantrag und Fertigstellung

    Foto von

    abgestuft
    nochmal Hessen, zum Bauantrag erklärt der Bauleiter:
    "Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Bauleiter/in aus § 51 HBO für die Dauer der Ausführung obigen Vorhabens übernehme. "
    Also noch nichts passiert. Erst auf der Anzeige der Fertigstellung erklärt der Bauleiter mit Unterschrift:
    "Als Bauleiter/in erkläre ich, dass ich entsprechend § 51 Abs. 1 HBO das Vorhaben nach den technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 HBO), den genehmigten oder eingereichten Bauvorlagen und den Berechnungen und Ausführungsplänen ausgeführt habe. "
    Was hat er denn nun unterschrieben?
  14. Bauleitererklärung: Verstoß gegen Statik und Haftung des Architekten

    Die Angabe des BL..
    ist meines Wissens Voraussetzung zum Baubeginn, also vorweg abgegeben und nicht die Bescheinigung, dass alles kontrolliert wurde.
    Wenn gegen die Statik verstoßen wurde, ist dies ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht, da die Standsicherheit zu gewährleisten ist. Hier würde die Bauleitererklärung also greifen, ergo auch die Haftung des Architekt.
    Bei der Winddichtigkeit ist das ein Zwitter (max.). Da die Winddichtung Bestandteil des Wärmeschutzes ist, könnte hier evtl. ein Verstoß gegen Baurecht konstruiert werden. Ich sage das ganz bewusst so vage, weil dies  -  wenn überhaupt  -  nicht einfach wird.
  15. Bauleitererklärung Hessen: Unterschrift und technische Baubestimmungen

    Bundesland Hessen
    Er hat den 2 Absatz unterschrieben -
    "Als Bauleiter/in erkläre ich, dass ich entsprechend § 51 Abs. 1 HBO das Vorhaben nach den technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 HBO), den genehmigten oder eingereichten Bauvorlagen und den Berechnungen und Ausführungsplänen ausgeführt habe. "
    • Name:
    • Marion
  16. Bauleitererklärung: Ordnungsgemäße Ausführung trotz Tauwasser-Mangel

    Nachtrag  -  formlos
    " ... dass das Bauvorhaben entsprechend den genehmigten Plänen und in statisch  -  konstruktiver Hinsicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde ... "
    • den Mangel Tauwasser gibt er an -
    • Name:
    • Marion
  17. Bauleitererklärung: EnEV-Berechnung und Luftdichtheit – Haftung?

    Als jur. Laie..
    wohlgemerkt würde ich sagen, er könnte ein Problem bekommen, wenn er das wirklich so einschränkungslos unterschrieben hat.
    Da steht  -  den genehmigten oder eingereichten ..., den Berechnungen! und Ausführungsplänen.
    Dazu gehört auch die EnEVAbk.-Berechnung. Und die lässt Luftundichte nicht zu.
    Ob ihm da irgendein Hinweis auf Tauwasser den Kopf aus der Schlinge zieht, möchte ich bezweifeln.
    Aber das wird ein spannendes Thema für die Juristen!
  18. Architekt als Helfer: Risiko und Haftung bei Bauleitererklärung

    vor Gericht und auf hoher See  -  in Gottes Hand
    so schnell kann es gehen wenn ein Architekt helfen will! mit Begleitung des Bauvorhabens wäre es für den Auftraggeber teurer geworden  -  so noch teurer  -  und der Helfer (hat sich sicher dumm angestellt  -  aber  -  sicher in guter Absicht)  -  wird wohl vor dem Richter landen  -  und  -  hat daran nicht mal ein pfennig verdient. aber wie gesagt  -  wie es ausgeht  -  weiß nur der da oben. übrigens sind solche Sachen nicht mal sehr selten  -  ich meine jetzt das ein Architekt sich leichtfertig für solche Erklärungen hergibt. wenn ich sehe wie auch im Bereich Architekturleistungen der preiskampf tobt  -  kann einem bange werden. da wird gerade mal der Bauantrag in Auftrag gegeben und dann Tschüss und das dann fast für nen feuchten händedruck. nicht gut sag ich da.
    Mit freundlichen Grüßen
    jens raabe
  19. Architekten-Haftung: Bauleitererklärung und Honorar – Mitleid?

    Herr Raabe
    Wenn der Architekt Erklärungen abgibt, wird er das wohl nicht für lau gemacht haben. Entweder hält er den Bauträger damit bei Laune für den nächsten Auftrag oder er lässt sich de Erklärung direkt bezahlen.
    Und wenn er meint, so was machen zu können, muss er auch den Kopf hinhalten. Sorry, aber mir fehlt da jedwedes Mitleid. Wer so weitreichende Erklärungen abgibt, ohne sich über die möglichen Folgen Gedanken zu machen, verdient einen Satz wärmste Ohren. Punktausende.
  20. Bauleitererklärung: Erfahrung schützt nicht vor Fehlern

    recht haben sie
    das wird einem alten Hasen auch nicht passieren.
    Gruß raabe
  21. Bauleitererklärung: Tragweite oft unterschätzt – Risiko!

    Falsch!
    Hallo,
    @Raabe:
    Das passiert auch alten Füchsen und Hasen, denn die meisten wissen nicht der Tragweite dieses Stück Papiers, das Sie für nen Appel und en Ei unterschreiben und dann große Augen bekommen.
    Gruß aus Baden
  22. Bauleitererklärung: Falsche Angaben zur EnEV durch Architekten

    Hallo Hr. Raabe
    Das der Architekt die Bauleitung hatte war für uns nicht bekannt, erst als die Bauaufsicht eine Bauleitererklärung verlangte.
    Zu diesem Zeitpunkt war schon bekannt, dass die EnEVAbk. nicht eingehalten werden kann.
    Darauf hin wurde vom Architekt mit falschen Angaben vom Bauunternehmer gerechnet das uns jetzt noch die Augen schmerzen!
    In Telefonaten war zum Schluss schon zu hören  -  wessen Brot ich eß, dessen Meinung ich teile -
    Nicht fallsch verstehen, wir wollen dem Architekt nicht unbedingt an den Karren fahren. Es ist ein kleiner Versuch falls der Bauunternehmer pleite geht den Schaden erträglich zu machen!
    Mitleid haben wir keins mehr  -  dem Architekten und dem Bauunternehmer ist es doch zurzeit auch egal ob uns die Hütte wegschimmelt oder wir den Ort heizen.
    Grüße Marion
  23. Bauleitererklärung: Viel Erfolg bei der Problemlösung!

    schöner schlamassel
    Sachen gibt es aber auch  -  wünsche einen guten Ausgang.
    MfG
    jens raabe
  24. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauleitererklärung vom Architekten: Haftung bei Baufehlern? Ihre Rechte & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Haftung eines Architekten nach Abgabe einer Bauleitererklärung, insbesondere im Kontext von Baufehlern und der Nichteinhaltung der EnEVAbk.. Es wird differenziert zwischen der Bauleiterfunktion nach Landesbauordnung (LBO) und der nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Die Teilnehmer erörtern, inwieweit der Architekt für Mängel haftet, wenn er im Auftrag des Bauunternehmers eine Bauleitererklärung abgibt, obwohl Mängel bekannt sind oder die Planung nicht korrekt umgesetzt wurde. Die Möglichkeit einer Haftung gegenüber Dritten wird ebenfalls thematisiert, insbesondere wenn wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Bauleitererklärung: Tragweite oft unterschätzt – Risiko! wird die Tragweite einer Bauleitererklärung oft unterschätzt, was zu unerwarteten Haftungsrisiken führen kann.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauleitererklärung Hessen: Pflichten bei Bauantrag und Fertigstellung erläutert die spezifischen Anforderungen und Erklärungen, die in Hessen im Rahmen des Bauantrags und der Fertigstellungsanzeige erforderlich sind.

    🔴 Kritisch/Risiko: Im Beitrag Bauleitererklärung: Architekt, Bauunternehmer und Betrugsverdacht wird der Verdacht geäußert, dass eine Bauleitererklärung, die trotz bekannter Mängel abgegeben wird, einen Betrug darstellen könnte.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich umfassend über die Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken des Architekten informieren, insbesondere wenn dieser im Auftrag des Bauunternehmers handelt. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Vorgehensweisen im Falle von Baufehlern zu klären. Siehe auch Bauleiter-Haftung: Verantwortung gegenüber Behörde vs. Bauherr.

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