Garantieübernahme beim Wohnungskauf: Übertragbarkeit der Gewährleistung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026

Die Gewährleistung beim Wohnungskauf ist nicht automatisch objektbezogen, sondern muss abgetreten werden. Eine Abtretung ermöglicht direkten Kontakt zu Handwerkern bei Bauträgerinsolvenz. Garantie und Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge. Beim Kauf von Privat gilt ein Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Garantieübernahme beim Wohnungskauf: Übertragbarkeit der Gewährleistung?

Hallo, wir beabsichtigen eine Wohnung zu kaufen, die zwei Jahre alt ist. Auf die Wohnung hat der Bauträger fünf Jahre Gewährleistung übernommen. Meine Frage ist nun: stehen uns die restlichen drei Jahre der Garantie nach dem Kauf zu? Die Garantie sollte doch eigentlich objektbezogen sein. Vielen Dank schon mal vorweg.
  • Name:
  • Carsten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Übertragbarkeit der Bauträgergewährleistung ist nicht automatisch gegeben – fehlende vertragliche Regelung oder schriftliche Bestätigung des Bauträgers führt zum vollständigen Wegfall sämtlicher Gewährleistungsansprüche für den Käufer.

    🔴 KRITISCH: Der Begriff „Garantie“ ist irreführend und rechtlich unzutreffend – es handelt sich um eine vertragliche Zusicherung (nicht um gesetzliche Gewährleistung), deren Anspruchsgrundlage beim Ersterwerber endet, sofern nicht ausdrücklich auf Rechtsnachfolger ausgedehnt.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Prüfung der Solvenz des Bauträgers ist zwingend erforderlich – auch bei bestehender Übertragbarkeit sind Ansprüche wertlos, falls der Bauträger zahlungsunfähig ist.

    ⚠️ WICHTIG: Der genaue Wortlaut der Gewährleistungsvereinbarung (z. B. Bezug auf „Eigentümer“ vs. „Erstbezieher“, Einschluss von „Rechtsnachfolgern“) entscheidet über Bestand oder Untergang der Ansprüche – Formulierungen wie „nicht übertragbar“ oder „ausschließlich für den Ersterwerber“ machen jeden Anspruch unwirksam.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Beim Kauf einer zwei Jahre alten Wohnung mit einer fünfjährigen Bauträgergewährleistung ist die Übertragbarkeit der restlichen drei Jahre Gewährleistung ein wichtiger Punkt. Grundsätzlich ist die Gewährleistung objektbezogen und geht auf den neuen Eigentümer über.

    Das bedeutet, dass Sie als Käufer grundsätzlich die restlichen drei Jahre der Gewährleistung gegenüber dem Bauträger geltend machen können. Dies gilt für Mängel, die innerhalb dieser Frist auftreten und auf Baufehler zurückzuführen sind.

    Es ist jedoch ratsam, den Kaufvertrag und die ursprüngliche Gewährleistungsvereinbarung genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass keine Klauseln enthalten sind, die die Übertragbarkeit einschränken oder ausschließen. Achten Sie besonders auf Formulierungen bezüglich der Abtretung von Rechten.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Kaufvertrag und die Gewährleistungsvereinbarung von einem Anwalt für Immobilienrecht prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Käufer umfassend geschützt sind.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Übertragbarkeit einer vom Bauträger übernommenen Gewährleistung beim Kauf einer zwei Jahre alten Eigentumswohnung. Der Käufer geht fälschlicherweise von einer "Garantie" aus, meint aber rechtlich die gesetzliche Gewährleistung (Mängelhaftung) nach BGBAbk.. Diese ist grundsätzlich objektbezogen und geht im Falle eines Verkaufs auf den neuen Eigentümer über, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Gewährleistung objektbezogen ist, ist im Kern richtig. Die gesetzlichen Mängelansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag mit dem Bauträger sind an die Sache gebunden und bestehen für den Rest der fünfjährigen Verjährungsfrist fort.

    ⚠️ Korrektur: Es handelt sich nicht um eine "Garantie", sondern um die gesetzliche Gewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Verkäufers, die gesondert geregelt sein muss. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei Neubauten fünf Jahre ab Abnahme.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der genaue Wortlaut im Kaufvertrag mit dem Bauträger. Oft wird die Gewährleistung auf den ersten Eigentümer beschränkt oder die Verjährungsfrist verkürzt. Zudem muss der Käufer prüfen, ob der Bauträger noch solvent ist, da die Ansprüche sonst wertlos sein könnten. Eine schriftliche Bestätigung des Bauträgers zur Übertragbarkeit der Gewährleistung ist empfehlenswert.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Kaufvertrag und die Gewährleistungsvereinbarung von einem Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht prüfen. Fordern Sie vor dem Kauf eine schriftliche Bestätigung des Bauträgers an, dass die gesetzlichen Mängelansprüche auf Sie als neuen Eigentümer übergehen. Dokumentieren Sie zudem den aktuellen Zustand der Wohnung genau, um spätere Mängel nachweisen zu können.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei neu errichteten Wohnungen übernimmt der Bauträger in der Regel eine vertragliche Gewährleistung (nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Mängelhaftung nach § 433 BGB), die oft auf fünf Jahre angelegt ist und sich auf bautechnische Mängel wie Statik, Feuchteschäden oder Dichtigkeit bezieht.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist eine solche vertragliche Gewährleistung oft objektbezogen und damit auf den Erwerber übertragbar – jedoch nur, wenn dies ausdrücklich im Gewährleistungsvertrag vereinbart oder durch die Vertragsausgestaltung (z. B. Verweis auf "Eigentümer" statt "Erstbezieher") deutlich wird.

    ⚠️ Korrektur: Der Begriff "Garantie" ist irreführend: Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Garantie, sondern um eine freiwillige, vertragliche Zusicherung des Bauträgers, die nicht automatisch übergeht – im Gegensatz zur gesetzlichen Mängelhaftung, die bei neu errichteten Wohnungen für fünf Jahre besteht (§ 475 BGB), aber nur für den Ersterwerber gilt.

    ➕ Ergänzung: Die Übertragbarkeit hängt entscheidend von der konkreten Formulierung des Gewährleistungsvertrags ab – insbesondere ob "Rechtsnachfolger" oder "spätere Eigentümer" ausdrücklich eingeschlossen sind; fehlt diese Klausel, erlischt der Anspruch regelmäßig mit dem Eigentumsübergang.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die Gewährleistung "automatisch" übergeht, ist rechtlich unzutreffend – ohne vertragliche Regelung oder ausdrückliche Erklärung des Bauträgers besteht kein Anspruch des Zweiterwerbers.

    🔴 Gefahr: Ein falsches Vertrauen in die Übertragbarkeit kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen, etwa bei verdeckten Mängeln wie Feuchteschäden oder statischen Schwächen, die erst nach Kauf sichtbar werden und für die dann keine Ansprüche mehr bestehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vor Vertragsabschluss schriftlich die vollständige Kopie des Gewährleistungsvertrags an, lassen Sie dessen Übertragbarkeit durch einen auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und vereinbaren Sie gegebenenfalls eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des Bauträgers.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die Übertragbarkeit nicht automatisch erfolgt und vom konkreten Vertragswortlaut abhängt. Alle betonen die zentrale Bedeutung der Prüfung der Gewährleistungsvereinbarung.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI spricht pauschal von „objektbezogener Gewährleistung“ und suggeriert einen automatischen Übergang; DeepSeek und Qwen korrigieren dies – DeepSeek betont die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Gewährleistung (fünf Jahre ab Abnahme, aber nur für Ersterwerber gem. § 475 BGB) und vertraglicher Zusicherung, Qwen stellt klar, dass lediglich die gesetzliche Mängelhaftung § 475 BGB für fünf Jahre gilt – aber keine vertragliche Gewährleistung automatisch übergeht.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit einer Solvenzprüfung des Bauträgers; Qwen ergänzt die konkrete Risikobewertung („falsches Vertrauen“ → erhebliche finanzielle Risiken bei verdeckten Mängeln) und fordert ausdrücklich die Vorlage des vollständigen Gewährleistungsvertrags – nicht nur des Kaufvertrags.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI geht von einer grundsätzlichen Übertragbarkeit aus („geht auf den neuen Eigentümer über“); Qwen widerspricht dem ausdrücklich und mit rechtlicher Begründung: „Ohne vertragliche Regelung oder ausdrückliche Erklärung des Bauträgers besteht kein Anspruch des Zweiterwerbers.“ DeepSeek tendiert zur Mitte, betont aber klare Abgrenzung und Abhängigkeit von Vertragsbestimmung – die sicherere Einschätzung ist die von Qwen (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: GoogleAI ist hier zu optimistisch und rechtlich unpräzise; DeepSeek und Qwen liefern die zutreffendere und sicherere Rechtsauffassung – insbesondere Qwen mit dem klaren Hinweis auf die entscheidende Rolle der Vertragsformulierung und dem expliziten Widerspruch gegen einen automatischen Übergang.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Rechtsnatur der „Garantie“ ✅ Konsens Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Garantie, sondern um eine freiwillige, vertragliche Zusicherung des Bauträgers – nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Mängelhaftung nach § 475 BGB (die nur dem Ersterwerber zusteht).
    Automatischer Übergang der Gewährleistung ❌ Widerspruch GoogleAI: Ja, grundsätzlich; DeepSeek & Qwen: Nein – Qwen formuliert dies klar als rechtlichen Widerspruch und stellt fest: „Ohne vertragliche Regelung oder ausdrückliche Erklärung besteht kein Anspruch.“ Die sicherere, vorsichtige Einschätzung ist maßgeblich.
    Entscheidende Prüfungsgrundlage ✅ Konsens Der konkrete Wortlaut des Gewährleistungsvertrags (insb. Begriffe wie „Rechtsnachfolger“, „spätere Eigentümer“, „Eigentümer“ vs. „Erstbezieher“) ist ausschlaggebend – nicht der Kaufvertrag allein.
    Notwendige Dokumente ⚠️ Abwägung GoogleAI und DeepSeek fordern Prüfung von Kaufvertrag + Gewährleistungsvereinbarung; Qwen geht weiter und verlangt vollständige Kopie des Gewährleistungsvertrags – da nur dieser die vertragliche Basis enthält. Diese stärkere Forderung ist praxisgerechter und wird als KI-Konsens übernommen.
    Handlungssicherheit vor Kauf ✅ Konsens Schriftliche Bestätigung des Bauträgers zur Übertragbarkeit und Prüfung durch Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht sind zwingend erforderlich – nicht optional.

    👉 Handlungsempfehlung: Gehen Sie nicht vom Bestand der Gewährleistung aus – unterstellen Sie bis zum Vorliegen einer schriftlichen, rechtsverbindlichen Bestätigung des Bauträgers und einer anwaltlichen Prüfung keine Ansprüche. Verhandeln Sie gegebenenfalls eine vertragliche Absicherung im Kaufvertrag (z. B. Haftungserklärung des Verkäufers oder Rücktrittsrecht bei fehlender Übernahmebestätigung).

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende Übertragbarkeitsklausel im Gewährleistungsvertrag Vollständiger Verlust aller Ansprüche bei verdeckten Mängeln (z. B. Statikschäden, Feuchteschäden), die erst nach Kauf sichtbar werden – potenziell mehrere Hunderttausend Euro Sanierungskosten.
    🔴 Risiko Insolvenz des Bauträgers vor oder nach Kauf Ansprüche sind rechtlich bestehen, aber faktisch wertlos – kein finanzieller Ausgleich für Mängel möglich.
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation des Ist-Zustands der Wohnung beim Kauf Unmöglichkeit, spätere Mängel als nachträglich entstanden nachzuweisen – Ablehnung aller Gewährleistungsansprüche durch Bauträger oder Gericht.
    🔴 Risiko Misstrauen in falsche Begrifflichkeit („Garantie“ statt „vertragliche Zusicherung“) Unterschätzung der Rechtsunsicherheit; fehlende kritische Prüfung führt zu unvorbereiteten, kostspieligen Rechtsstreitigkeiten.
    🔴 Risiko Abweichende Verjährungsfristen oder Ausschlussklauseln im Gewährleistungsvertrag Verkürzte Fristen oder Ausschluss bestimmter Mängel (z. B. nur „sichtbare Defekte“) entziehen Ansprüche die Grundlage – ohne Prüfung bleibt dies unentdeckt.
    ✅ Chance Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtsnachfolgerklausel Vollumfänglicher Fortbestand der Gewährleistung – sichere Absicherung gegen erhebliche Bau- und Materialmängel ohne zusätzliche Kosten.
    ✅ Chance Schriftliche Übernahmebestätigung des Bauträgers Rechtlich wirksame, beweisbare Grundlage für Ansprüche – deutlich erhöhte Erfolgschancen bei Inanspruchnahme.
    ✅ Chance Vertragliche Absicherung im Kaufvertrag (z. B. Gewährleistungsübernahme durch Verkäufer) Alternative Haftungsquelle – Sicherstellung von Schadensersatz, auch wenn Bauträgergewährleistung nicht greift.
    ✅ Chance Professionelle Dokumentation (Baugutachten, Zustandsprotokoll, Fotos) vor Kauf Starker Beweis für den Zustand zum Zeitpunkt des Erwerbs – entscheidend für spätere Mängelzuordnung und Durchsetzung von Ansprüchen.
    ✅ Chance Nutzung des Verhandlungsspielraums vor Kauf (z. B. Preisabschlag bei fehlender Übernahme) Realistische Absicherung gegen Risiko – finanzieller Ausgleich für das fehlende Gewährleistungsschutzkonzept.

    Orientierungshilfen

    1. Vertragsdokumente einfordern: Fordern Sie vor Vertragsunterzeichnung die vollständige, beglaubigte Kopie des Gewährleistungsvertrags (nicht nur die Vereinbarung) vom Verkäufer an – ohne diesen liegt keine Grundlage für eine Rechtsprüfung vor.
    2. Fachanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie einen auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt (keinen Allgemeinjuristen) zur Prüfung des Gewährleistungsvertrags – mit Fokus auf Rechtsnachfolgerklauseln, Verjährung und Ausschlussbestimmungen.
    3. Schriftliche Bestätigung einholen: Verlangen Sie eine von dem Bauträger unterschriebene, schriftliche Erklärung, dass die Gewährleistung auf Sie als Erwerber übergeht – ohne diese Erklärung ist der Anspruch praktisch wertlos.
    4. Solvenz des Bauträgers prüfen: Recherchieren Sie bei der Bundesanzeiger-Verlag GmbH (http://www.bundesanzeiger.de) oder über einen Wirtschaftsauskunfts-Dienst (z. B. Creditreform), ob der Bauträger aktuell zahlungsfähig ist oder Insolvenzanträge vorliegen.
    5. Zustand dokumentieren: Beauftragen Sie vor Übergabe einen unabhängigen Bauingenieur oder Sachverständigen für ein offizielles Zustandsprotokoll mit Fotos, insbesondere für Feuchte, Risse, Anschlüsse, Fenster und technische Anlagen.
    6. Vertragliche Absicherung vereinbaren: Fordern Sie im Kaufvertrag eine Klausel, durch die der Verkäufer für Mängel haftet, die auf fehlende Übertragbarkeit zurückzuführen sind – oder vereinbaren Sie einen Preisnachlass, falls die Gewährleistung nicht nachweislich übergeht.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers oder Bauträgers, für Mängel an der Kaufsache einzustehen. Sie sichert dem Käufer Rechte bei Mängeln zu. Verwandte Begriffe: Garantie, Mängelhaftung, Sachmangel.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist verantwortlich für die Errichtung von Gebäuden und Wohnungen. Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektentwickler, Generalunternehmer.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Fertigstellung.
    Sachmangel
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den vertraglich vereinbarten Gebrauch eignet. Verwandte Begriffe: Mangel, Fehler, Defekt.
    Kaufvertrag
    Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag, durch den der Verkäufer verpflichtet wird, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Verwandte Begriffe: Immobilienkaufvertrag, Vertragsrecht, Eigentumsübertragung.
    Insolvenz
    Die Insolvenz ist ein Zustand, in dem ein Schuldner (natürliche oder juristische Person) nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Verwandte Begriffe: Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Überschuldung.
    Abtretung
    Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen anderen Gläubiger (Zessionar). Verwandte Begriffe: Forderungsabtretung, Zession, Gläubigerwechsel.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Geht die Bauträgergewährleistung beim Verkauf einer Immobilie auf den Käufer über?
      Ja, grundsätzlich geht die Bauträgergewährleistung auf den neuen Eigentümer über, da sie objektbezogen ist. Der Käufer kann die restliche Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche nutzen.
    2. Was sollte ich beim Kauf einer Immobilie mit laufender Gewährleistung beachten?
      Prüfen Sie den Kaufvertrag und die ursprüngliche Gewährleistungsvereinbarung genau. Achten Sie auf Klauseln, die die Übertragbarkeit einschränken oder ausschließen könnten. Eine rechtliche Beratung ist empfehlenswert.
    3. Welche Arten von Mängeln sind durch die Bauträgergewährleistung abgedeckt?
      Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die auf Baufehler zurückzuführen sind und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Dazu gehören beispielsweise Mängel an der Bausubstanz, Feuchtigkeitsschäden oder Installationsfehler.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers oder Bauträgers, für Mängel an der Kaufsache einzustehen. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    5. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist bei Bauleistungen?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in Deutschland in der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks.
    6. Was passiert, wenn der Bauträger während der Gewährleistungsfrist insolvent geht?
      Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers kann es schwierig sein, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden, um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.
    7. Kann die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden?
      Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist in der Regel nicht möglich, insbesondere wenn es sich um einen Neubau handelt. Allerdings können bestimmte Einschränkungen oder Modifikationen vereinbart werden.
    8. Was ist die Abnahme und warum ist sie wichtig?
      Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie ist wichtig, da sie den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert und die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn übergeht.

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  2. Garantieübernahme: Übertragung bei Schenkung – Vergleich

    Ist auch so.
    Wenn nicht würde mich das doch sehr wundern. Wenn Sie ein Gerät kaufen und das Ihrer Schwiegermutter schenken (ich weiß, so etwas macht man eigentlich nicht), hat Sie dann aj auch die Garantie obwohl nicht Sie das Gerät gekauft hat.
    • Name:
    • steffen
  3. Korrektur: Tippfehler im vorherigen Beitrag

    Ups,
    da war die linke Hand wieder schneller wie die Rechte. Das aj sollte ja heißen.
    • Name:
    • steffen
  4. Gewährleistung: Abtretung beim Wohnungskauf erforderlich?

    Foto von Helmuth Plecker

    Bin mir nicht so sicher! Kann Herr Schotten was dazu sagen!
    Ein elektrisches Gerät kaufen Sie ja auch nicht beim Notar. Ich glaube, dass da eine Abtretung erforderlich ist.
  5. Gewährleistung: Persönliche Meinung und heutige Rechtslage

    Gut,
    das war auch nur meine persöhnliche Meinung. Bei den heutigen Gummi-§'en ist ja alles möglich.
    • Name:
    • steffen
  6. Achtung: Garantie ist nicht gleich Gewährleistung!

    Foto von Thorsten Bulka

    datrüber kann ich auch nichts sagen aber
    Achtung Garantie und Gewährleistung ist nicht gleich ...
  7. Gewährleistung: Vertragsbezogen abtreten beim Immobilienkauf

    Gut Herr Plecker
    Gewährleistung (soll wahrscheinlich mit Garantie gemeint sein) wird vertragsbezogen gewährt und nicht objektbezogen. Ausnahmen (bspw. Herstellergarantien) am Bau kenne ich nicht. DAHER: Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger abtreten lassen. Dazu auch alle Unterlagen übergeben lassen: Bauvertrag, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Leistungsbeschreibung, Abnahmeprotokoll oder Bezugstermine.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  8. Abtretung Gewährleistungsansprüche: Unterschrift erforderlich?

    Herr Schotten, das ist ja interessant!
    Bin mir sicher, das weiß kaum einer, der eine Immobilie während der Garantiezeit (Gewährleistungszeit) verkauft!
    Zur Abtretung: Muss diese nur vom ehemaligen Eigentümer (Verkäufer) unterschrieben werden oder auch vom Bauträger/-Firmen?
    Hintergrund ist was ähnliches: Wir haben in unserem Bauvertrag auch eine Abtretungsklausel von Garantieansprüchen des Bauträgers drin, dass wir bei einem Gewährleistungsfall uns direkt an die einzelnen Firmen wenden können. Ich habe später von anderer Seite gehört, das sei so nicht gültig, weil die beteiligten Firmen da nicht mit unterschreiben hätten. Stimmt das?
    • Name:
    • Werner
  9. Vorteil Abtretung: Direkter Kontakt zu Handwerkern bei Insolvenz

    Hallo Werner
    bin zwar kein Rechtsanwalt, hat aber m.E. zumindest den Vorteil, wenn der Bauträger pleite gehen sollte, dass Du Dich direkt an die Handwerker wenden kannst. Du bist ja eigentlich nicht deren Vertragspartner. Ich habe beruflich (Bank) häufig mit Abtretungen zu tun, hier ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich. Grüße, Claudia
  10. Garantieansprüche: Wohnungskauf von privat – Was gilt?

    Danke, Herr Schotten!
    Der Hinweis ist auf jeden Fall schon mal viel Wert. Wie ist es überhaupt mit Garantieansprüchen beim Kauf von privat? Entsteht dort automatisch ein Garantieanspruch (nach BGBAbk.?) oder muss so etwas immer individuell geregelt werden?
    • Name:
    • Carsten
  11. Abtretung Gewährleistung: Keine Mitwirkung des Handwerkers nötig

    eins nach dem anderen
    Die Abtretung bedarf keiner Mitwirkung des Drittschuldners, also des Handwerkers, es sei denn Handwerker und Bauträger hätten vereinbart, dass die Abtretung ausgeschlossen sein sein soll. Dann entsteht die Gewährleistungsforderung nicht abtretbar. Habe ich noch nicht erlebt.
    Der Immobilienkauf von Privat regelt sich nach dem geschlossenen notariellen Kaufvertrag. Regelmäßig findet sich darin ein vollständiger Gewährleistungsausschluss. Es entsteht dann kein automatischer Gewährleistungsanspruch: Auch nicht bei den sog. versteckten Mängel! Ein Gewährleistungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Verkäufer solche Mängel kennt und arglistig verschweigt. Diesen Beweis zu führen ist regelmäßig sehr sehr schwer.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

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    Garantieübernahme beim Wohnungskauf: Gewährleistung übertragen

    💡 Kernaussagen: Die Gewährleistung beim Wohnungskauf ist nicht automatisch objektbezogen, sondern muss abgetreten werden. Eine Abtretung ermöglicht direkten Kontakt zu Handwerkern bei Bauträgerinsolvenz. Garantie und Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge. Beim Kauf von Privat gilt ein Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie Herr Schotten in Gewährleistung: Vertragsbezogen abtreten beim Immobilienkauf erklärt, ist die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie entscheidend, um Ansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bedarf keiner Mitwirkung des Handwerkers, es sei denn, dies wurde vertraglich ausgeschlossen, wie in Abtretung Gewährleistung: Keine Mitwirkung des Handwerkers nötig erläutert wird.

    💰 Zusatzinfo: Es ist wichtig zu beachten, dass Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe sind, wie im Beitrag Achtung: Garantie ist nicht gleich Gewährleistung! betont wird. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, während die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Bauträgers darstellt.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie die Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger abtreten und übergeben Sie sich alle relevanten Unterlagen, wie Bauvertrag, Rechnungen und Leistungsbeschreibung. Klären Sie beim Kauf von Privat die Gewährleistung individuell im notariellen Kaufvertrag.

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