Aber was stimmt nun? Die Landesbauordnung ist für mich an der Stelle nicht ganz eindeutig: In § 60 heißt es: (1) Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für ... 11.
tragende und nichttragende Bauteile:
- a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
- b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
- d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen und
- e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;
(Quelle:
Wie ist der Absatz 11 Punkt e zu verstehen? Das Bauunternehmen beruft sich auf diesen Punkt, weshalb keine Baugenehmigung notwendig sein soll.
Vielen Dank und viele Grüße