Sachlage:
Die bisherige Garage aus den 1980 ern mit Satteldach (4 m Firsthöhe) ist, auch laut Bauplan, durch Mauern dreigeteilt: in zwei Garagenräume nebeneinander mit je eigenem Tor und dahinter über die ganze Breite eine ca. 3 m tiefe Werkstatt. Wäre also wohl keine Nutzungsänderung.
Dieser hintere Teil soll Richtung Osten erweitert werden, in ganzer Breite um einen 4-5 m tiefen Raum, der gemeinsam mit der Werkstatt als private Schraubergarage genutzt werden soll (Höhe wg. Nutzung einer Hebebühne wäre idealerweise die Firsthöhe, allerdings als Flachdach).
Problem:
- Die Erweiterung würde östlich aus dem Baufenster hinausragen, das einen 5 m-Abstand zur dortigen Grundstücksgrenze vorsieht. (Wenn ich das richtig verstehe, bei Nebengebäuden/untergeordneten Bauten erstmal kein Problem?)
- Die Erweiterung würde näher an die östliche Grundstücksgrenze reichen (2 m) als der vermutliche Abstand an dieser Seite (In Niedersachsen 3 m?). Oder kann man sogar (fast) bis an die Grenze bauen? Denn diese Seite grenzt an einen Acker außerhalb des Bebauungsplans. Gelten für Äcker/landwirtschaftliche Flächen ähnliche Mussgrenzen? (es heißt, dort würde wohl nie Bauland hinkommen, andere Flächen und Dörfer der Gemeinde viel eher erschlossen)
- Könnte die Höhe (4 m) ein Problem sein? Der Grenzabstand zum nördlichen Nachbarn bliebe gewahrt, zudem sein Haus auf seinem Grundstück erst in 10 m Abstand nach Norden beginnt. Südsonne würde ihm so nicht genommen werden, zudem aus seiner Sicht ohnehin ein bereits stehender Baum die Erweiterung weitgehend verdecken würde.
- Frage: Welche formellen Maßnahmen sind hier nötig? Bauantrag? Befreiungsantrag?
Danke im Voraus für Tipps und/oder Antworten