ich habe mal eine Frage an die Experten zu der Abstandsflächenregelung zur öffentlichen Straße in NRW.
Das geplante Haus steht im hangigen Gelände. Geplant ist bis < 1 m über der Höhe des ursprünglichen Geländes eine Stützmauer an der Straßengrenze zu errichten, die von der Straße höher als 1 m sein soll. Die Erschließungsstraße (öffentliche Straße) liegt als Einschnitt tiefer als das ursprüngliche Gelände. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Höhe der zulässigen begehbaren Aufschüttung an der Grenze zur Straße sich von der Straßenhöhe bemisst oder ob das natürliche Gelände als Grundlage für die Höhe herangezogen wird. Eine Höhenfestsetzung für das Gebäude besteht im Bebauungsplan nicht. Ich konnte hierzu für diesen Fall keine genaue Festlegung in der Norm bzw. in den Verwaltungsvorschriften finden. Die Böschungen bzw. Höhenunterschiede sind ja quasi zwangsweise durch die Errichtung der Straße als Einschnitt (tiefer liegend als das ursprüngliche Gelände) entstanden.