ich bitte um Hilfe. Gibt es ein Gesetz, eine Verordnung o. dgl. (Land Brandenburg) die aussagt, welche Festlegungen die planaufstellende Gemeinde in einem vorhabenbezogenem Bebauungsplan fordern kann. Die Gemeinde ist nicht an § 9 BauBGAbk. gebunden, aber kann man dem Wünschekatalog der Gemeinde Grenzen setzen. Deren Festlegungen entsprechen eher einem Objektbezogenem Lageplan als einem Bebauungsplan.
Gruß Iris