ich habe eine Frage zu einem anstehenden Bauantrag. Ich habe mich beim Kreisbauamt telefonisch erkundigt und "eine Absage" erhalten. Den Fall wollte ich einmal zur Diskussion stellen, um ggf. Argumente für unseren Bauantrag zu sammeln.
Land Hessen.
Wir möchte das Grundstück (gelbe Markierung im Anhang) bebauen. Es gibt keinen Bebauungsplan. Das Grundstück selbst fällt aber noch in eine Gestaltungssatzung zur Straße XY. Die Straße XY grenzt im Süden an die Stirnseite des Grudnstücks, verläuft längst jedoch auch parallel zum Grundstück in dier vollen Tiefe und darüber hinaus (Hausnummer 61). Das Grundstück hat eine Tiefe von 63 m von der Straße ab Hausnummer 61 bis zum nördlichen Ende. Im Norden ist Ackerland.
Wir wollten das Grundstück nach § 34 in Zweitbebauung bebauen - der Kreis sieht aber keinen § 34, da keine Schließung einer Baulücke vorläge.
Meine Frage ist, wie verhält es sich mit § 34 in diesem Fall? Können wir keine Zweitbebauung durchführen, weil die Straße nun auch parallel am Grundstück vorbei verlängert wurde? In der Straße gibt es unzählige Zweit- und sogar Drittbebauungen.
Besten Dank Gruß Michael