1. Was berührt denn die öffentlich rechtlichen Belange mit Nachbarschützenden Wirkung bei einer Bäckerei, die NICHT vor Ort (sprich nicht im Laden) die Brotprodukte herstellt, sondern angeliefert bekommt?
2. Ist der Einsatz einer Mikrowelle und/oder Kaffeemaschine genehmigungspflichtig, die wiederum die Zustimmung/Anhörung eines Nachbarn erfordern?
3. Die Öffnungszeiten sind von 7:30 bis 20 Uhr und liegen im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten und außerhalb des Lärmschutzes. Kann sich dagegen ein Nachbar beschweren, sodass die Versagung der Genehmigung?
Im Prinzip geht es mir darum, wenn ein Nachbar Bedenken äußert und somit seine Zustimmung verweigert, z.B. weil er die obigen Öffnungszeiten nicht mag, führt dies dann automatisch zur Versagung der Genehmigung? Dankeee im Voraus für Eure Einschätzungen bzw. Fachinfo. LG,